Veränderung der Verordnung über die Nebentätigkeiten des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Berlin (Hochschulnebentätigkeitsverordnung ­ HNtVO ­)

Die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur legt nachstehende Mitteilung dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor:

Das Abgeordnetenhaus hat in seiner Sitzung am 9. Mai 1996 folgendes beschlossen: Der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen über Korrekte Umsetzung des Parlamentsbeschlusses vom 22. Juni 1995 (Drucksache Nr. 12/5766) über Veränderung der Verordnung über die Nebentätigkeiten des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Berlin (Hochschulnebentätigkeitsverordnung ­ HNtVO ­) ­ Drs Nr. 13/160 ­ wird in folgender Fassung angenommen: „Die für Hochschulen zuständige Verwaltung wird aufgefordert, bis zum 31. Mai 1996 den Entwurf einer Hochschulnebentätigkeitsverordnung gemäß dem einstimmigen Beschluß des Abgeordnetenhauses vom 22. Juni 1995 vorzulegen".

Hierzu wird berichtet:

Der dem Hauptausschuß mit Schreiben vom 28. Mai 1996 vorgelegte Entwurf wurde in der Sitzung des Hauptausschusses am 5. Juni 1996 zustimmend zur Kenntnis genommen. Nach Durchführung des Anhörungs- und Mitzeichnungsverfahrens wurde die Zweite Verordnung zur Änderung der Hochschulnebentätigkeitsverordnung am 9. September 1996 erlassen und ist zum 1. Oktober 1996 in Kraft getreten.

Auf die beiliegende Vorlage zur Kenntnisnahme vom 7. Oktober 1996 wird verwiesen.

Wir bitten, den Beschluß damit als erledigt anzusehen.

Berlin, den 25. Oktober 1996

Peter Radunski Senator für Wissenschaft, Forschung und Kultur

Anlage Vorlage ­ zur Kenntnisnahme ­ gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin über Zweite Verordnung zur Änderung der Hochschulnebentätigkeitsverordnung

Wir bitten gemäß Aritikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass die Senatsverwaltung für Wissenchaft, Forschung und Kultur die nachstehende Verordnung erlassen hat: Zweite Verordnung zur Änderung der Hochschulnebentätigkeitsverordnung

Vom 9. September 1996

Auf Grund des § 98 Abs. 2 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung vom 5. Oktober 1995 (GVBl. S. 727), geändert durch Artikel II § 3 des Gesetzes vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126), wird im Einvernehmen mit den Senatsverwaltungen für Inneres und für Finanzen verordnet: Artikel I

Die Hochschulnebentätigkeitsverordnung vom 23. Oktober 1990 (GVBl. S. 2266), geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 1995 (GVBl. S. 689), wird wie folgt geändert:

1. a) § 18 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: „(2) Bei ambulanter Krankenhausbehandlung sind dem Dienstherrn die Aufwendungen für besonders kostenintensive Materialien und Leistungen (besondere Sachkosten) und bei Nutzung von Großgeräten im Sinne des Hochschulbauförderungsgesetzes und baulichen Spezialeinrichtungen Abschreibungsgegenwerte für Investitionskosten entsprechend der anteiligen Nutzung zu erstatten."

b) In Satz 2 wird das Wort „Hierzu" durch die Worte „Zu den besonderen Sachkosten ersetzt.

c) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 bis 6 eingefügt: „Die Dienstbehörde legt fest, welche Abschreibungsgegenwerte auf Investitionskosten für die Großgeräte und baulichen Spezialeinrichtungen entsprechend dem Anteil der Nutzung für die ambulante Krankenhausbehandlung in Nebentätigkeit zu erstatten sind. Die Abschreibungsgegenwerte können pauschaliert und der Nutzungsanteil kann geschätzt werden. Wird im Einzelfall nachgewiesen, daß der Abschreibungsgegenwert entsprechend dem Nutzungsanteil um mehr als 5 v. H. niedriger ist, als er festgelegt wurde, so wird der auf Antrag des Beamten nach Maßgabe der beigebrachten Nachweise von der Dienstbehörde neu festgesetzt. Der Beamte kann nur binnen einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Festsetzung des zu entrichtenden Abschreibungsgegenwertes einen Antrag stellen und Nachweise beibringen."

d) Der bisherige Satz 4 wird Satz 7 und nach den Worten „besonderen Sachkosten" um die Worte „sowie um die zu erstattenden Abschreibungsgegenwerte" ergänzt.

e) In Absatz 3, Satz 2 werden nach dem Wort „Sachkosten" die Worte „sowie die Erstattungen für Abschreibungsgegenwerte" eingefügt.

2. a) § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: „(1) Die dem Beamten zustehende Vergütung wird für ihn von der Dienstbehörde unbeschadet anderer gesetzlicher Regelungen mit den Kostenschuldnern abgerechnet und nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten, der besonderen Sachkosten, der Abschreibungsgegenwerte sowie des Nutzungsentgeltes nach § 18 an ihn weitergeleitet. Der Beamte hat die für die Abrechnung notwendigen Unterlagen und Angaben jeweils bis zum Ablauf der Monate April, Juli, Oktober und Januar für das vorangegangene Quartal an den Krankenhausträger zu liefern. Soweit der Beamte selbst abrechnet, hat er der Universität jeweils bis zum Ablauf der Monate April, Juli, Oktober und Januar zu erklären, welche Bruttoeinnahmen aus Nebentätigkeiten bei der Krankenbehandlung im medizinischen Bereich der Universität ihm im jeweils vorangegangenen Quartal zugeflossen sind. Hierbei sind die Einnahmen für stationäre, teilstationäre und ambulante Krankenhausbehandlung gesondert auszuweisen.

Soweit gemäß § 18 Abs. 2 besondere Sachkosten zu erstatten sind, hat der Beamte für jede Einzelleistung den Materialverbrauch zu erklären. Zugleich hat er den Wert der Leistungen zu erklären, für die er im maßgeblichen Quartal auf eine Vergütung verzichtet hat sowie der Leistungen, für die er im jeweils entsprechenden Quartal des vorangegangenen Kalenderjahres eine Vergütung gefordert, jedoch nach Maßgabe von § 18 Abs. 4 nicht erzielt hat. Er hat die Versicherung abzugeben, dass die Ausführungen, Nachweise und Angaben vollständig und zutreffend sind, und dass das Entgelt richtig berechnet worden ist. Soweit die Universität für die Erklärungen Muster vorgegeben hat, sind diese zu verwenden."

b) In Absatz 4 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: „Nachforderungen aus der Jahresabschlußrechnung sind nach Ablauf eines Monats nach Zugang der Festsetzung fällig."

c) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5.

3. § 20 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: „(2) Werden in Fällen der §§ 18 und 19 das geschuldete Nutzungsentgelt, die besonderen Sachkosten oder die Abschreibungsgegenwerte nicht innerhalb der in § 19 Abs. 2 und 4 genannten Frist entrichtet, so gilt Absatz 1 entsprechend." Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft.

A. Begründung:

a) Allgemeines: Anlaß für die Zweite Änderungsverordnung ist der Beschluß des Abgeordnetenhauses vom 9. Mai 1996 (Drs Nr. 13/160 und Nr. 13/408). Danach wurde die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung aufgefordert, bis zum 31. Mai 1996 den Entwurf einer erneuten Änderungsverordnung der Hochschulnebentätigkeitsverordnung gemäß dem einstimmigen Beschluß des Abgeordnetenhauses vom 22. Juni 1995 vorzulegen. Das Abgeordnetenhaus hatte in der Sitzung am 22. Juni 1995 einen Beschluß über die Änderung der Hochschulnebentätigkeitsverordnung gefaßt, in dem es unter Ziffer 3 hieß: „Die Abrechnung erfolgt unter Kontrolle der Krankenhausträger. Von dem Entgelt behält der Krankenhausträger die Nutzungsentgelte, die besonderen Sachkosten ­ die auch die Erhebung von Abschreibungsgegenwerten auf Investitionsgüter enthalten sollen ­ und die Kosten für die Abrechnung". Der vorgenannte Beschluß war zu Ziffer 3 durch die Erste Änderungsverordnung, die am 1. Januar 1996 in Kraft getreten ist, aus betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Gründen nicht umgesetzt worden.

b) Einzelbegründung:

Zu Artikel I

Zu Nummer 1:

In der Praxis hat sich gezeigt, dass in einzelnen geräteintensiven Bereichen und baulichen Spezialeinrichtungen durch das nach der Verordnung abzuführende pauschale Nutzungsentgelt keine Kostendeckung erreicht wird.

Für die Nutzung dieser öffentlich geförderten Geräte sind gesonderte Entgelte zu erheben. Da eine konkrete Ermittlung in jedem Einzelfall zu hohem Verwaltungsaufwand führen würde, ist eine Pauschalierung des Abschreibungsgegenwertes und eine wirklichkeitsnahe Schätzung des Nutzungsanteils zulässig. Dem betroffenen Nebentätigkeitsberechtigten steht der Antrag auf Neufestsetzung mit Darlegungsfrist innerhalb einer Ausschlußfrist zu.

Zu Nummer 2 Buchstabe a):

Die Regelung sieht die Abrechnung der dem Beamten aus Nebentätigkeit zustehenden Vergütungen durch den Dienstherrn vor.

Für die Abrechnung der Tätigkeit aus kassenärztlicher Ermächtigung besteht bereits eine Vorgabe nach § 120 SGB V.

Für die Abrechnung der stationären Privatbehandlung ist nach § 22 Abs. 3 Satz 2 BPflVO eine Wahlmöglichkeit des Arztes gegeben, so dass die Abrechnung in diesen Fällen durch den Verordnungsgeber nicht festgelegt werden kann. Aus diesem Grunde müssen neben den neuen Auskunfts- und Übergabeverpflichtungen die bisherigen Erklärungs- und Abführungspflichten des Beamten beibehalten werden.

Die Abrechnung für Tätigkeiten aus ambulanter Privatbehandlung wird zukünftig neu durch die Klinika erfolgen.

Die Kostenerstattungspflicht des durch die Abrechnung entstehenden Verwaltungsaufwandes wurde festgelegt.

Zu Nummer 2 Buchstabe b):

Die Regelung legt die Fälligkeit der Nachforderungen aus der Jahresabschlußrechnung entsprechend den vierteljährlichen Abschlagszahlungen fest.

Zu Nummer 2 Buchstabe c): Redaktionelle Änderungen.

Zu Nummer 3:

Die Regelung enthält die Festlegung von Säumniszuschlägen.