Bestellung von Beiräten nach dem Berliner Betriebegesetz (BerlBG)

Der Senat wird beauftragt, sich in den entsprechenden Aufsichtsräten der Anstalten des öffentlichen Rechts (BEHALA, BSR, BVG, BWB) dafür einzusetzen, dass umgehend Beiräte nach den §§ 5 und 12 Berliner Betriebsgesetz bestellt werden.

Begründung:

Im Berliner Betriebsgesetz vom 9. Juli 1993 ist im § 1 geregelt, welche Aufgaben die Anstalten:

- Berliner Hafen- und Lagerhausbetriebe,

- Berliner Stadtreinigungsbetriebe,

- Berliner Verkehrsbetriebe und

- Berliner Wasserbetriebe im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit zu erfüllen haben „unter Berücksichtigung sozial-, umwelt- und strukturpolitischer Grundsätze".

Nach § 5 Abs. 3 sind die Beiräte Organe der Anstalten, sie sollen jeweils den Vorstand und den Aufsichtsrat beraten in allen Fragen, „in denen die Aufgaben der Anstalt das Gemeinwohl und die Daseinsvorsorge berühren" (aus § 12 Berliner Betriebe Gesetz). Darunter sind u. a. die ökologischen Aspekte, die die Betriebe betreffen, Gegenstand der Beratung durch die Beiräte.

Dem Beirat sollen jeweils bis zu 10 Sachverständige angehören, die für fünf Jahre bestellt werden, nach dem Landesgleichstellungsgesetz sind Frauen entsprechend zu bestellen. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind derartige Beiräte noch immer nicht gebildet.