Videoüberwachung im öffentlichen Raum als Teil der Kriminalitätsbekämpfung ­ Erfahrungsbericht

Der Senat überreicht der Bürgerschaft (Landtag) den Bericht des Senators für Inneres und Sport Videoüberwachung im öffentlichen Raum als Teil der Kriminalitätsbekämpfung ­ Erfahrungsbericht mit der Bitte um Kenntnisnahme.3 Datenschutz 6

4. Videoüberwachung als Element einer umfassenden Sicherheitsstrategie 7

Konzentration auf Kriminalitätsbrennpunkte 7

Videoüberwachung als Teil einer Sicherheitskonzeption 7

Stärkung des Sicherheitsgefühls 7

5. Fazit 8

1. Einleitung:

Die Videoüberwachung privater Räume, z. B. im Kaufhaus, an der Tankstelle, am Geldautomaten, ist seit einiger Zeit allgemein akzeptierter Bestandteil des Lebensalltages. Parallel wurde auch die Videoüberwachung im öffentlichen Raum, wo sie unter anderem im Rahmen der Kriminalitätsbekämpfung eingesetzt wird, in den vergangenen Jahren von der Bevölkerung immer stärker akzeptiert und an bestimmten Kriminalitätsbrennpunkten sogar erwartet.

Seit ihrer Einführung wird die Videoüberwachung von Diskussionen begleitet, die sich zunehmend auf den Einsatz der Überwachungstechnik im öffentlichen Raum konzentrieren. Befürworter sehen in ihr ein wirksames Element zur Kriminalitätsbekämpfung, während Kritiker lediglich eine Verdrängung von Straftaten in unbeobachtete Bereiche und eine unverhältnismäßige Verletzung der Privatsphäre durch die Beobachtung der Bürger befürchten. Des Weiteren wird gemutmaßt, dass die Videoüberwachung flächendeckend ausgeweitet werden soll.

Fest steht, dass die polizeiliche Videoüberwachungsmaßnahme im öffentlichen Raum keine verdeckte, heimliche oder getarnte Überwachung, sondern eine mit Hinweisschildern versehene offene und erkennbare videografische Beobachtung von Plätzen und Straßen ist. Ihre Intention ist der angemessene und rechtlich verhältnismäßige Schutz von Personen und Gegenständen im im öffentlichen Raum zielt primär darauf ab, Straftaten zu verhindern und das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung zu erhöhen. Werden aufgrund der Videoüberwachung in der Lage sein, zum einen situationsangepasst und schnell einzugreifen und zum anderen die Aufnahmesequenzen zur Aufklärung der Tat und Identifizierung des Tatverdächtigen als Beweismittel in das Ermittlungsverfahren einzubringen. der Videoüberwachung. Bei den vorhandenen Untersuchungen handelt es sich überwiegend um Fallstudien, die sich auf die Dokumentation des Verlaufs und der Erfahrungen mit einzelnen Überwachungsmaßnahmen konzentrieren. In dieser Form sind positive Erfahrungen anderer Städte (Leipzig, Regensburg u. a.), in denen die Fallzahlen von Straftaten im Zusammenhang mit der optischen Überwachung bestimmter kriminalitätsrelevanter Örtlichkeiten im Kontext einer umfassenden Sicherheitsstrategie reduziert werden konnten, festgehalten. Diese Erfahrungsberichte sind ein Indiz für die Wirksamkeit dieser Maßnahme.

2. Ausgangslage:

Die sicherheitspolitische Ausgangslage ist auch dadurch gekennzeichnet, dass und erklärt hat, dass sie in dem offenen Einsatz von Videoüberwachungsmaßnahmen an Kriminalitätsbrennpunkten im öffentlichen Raum ein geeignetes Mittel sieht, um die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben im Rahmen der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung wirksam zu unterstützen. Durch den offenen Einsatz von Videotechnik an Kriminalitätsbrennpunkten im Rahmen eines den jeweils spezifischen Gegebenheiten Rechnung tragenden Konzeptes können die Prävention verstärkt, die Kriminalitätshäufigkeit reduziert, die Aufklärung von Straftaten gesteigert und das Sicherheitsgefühl verbessert werden.) in Bremen wurde am 29. August 2001 im Rahmen der Novellierung des Bremischen Polizeigesetzes geschaffen:

§ 29 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, an besonders gefährdeten Objekten und auf öffentlichen Flächen

(3) Öffentlich zugängliche Orte, an denen vermehrt Straftaten begangen werden oder bei denen aufgrund der örtlichen Verhältnisse die Begehung von Straftaten besonders zu erwarten ist, dürfen mittels Bildübertragung und -aufzeichnung durch den Polizeivollzugsdienst offen und erkennbar beobachtet werden, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist. Die Anordnung der Bildübertragung darf nur durch die Behördenleitung erfolgen; § 30 gilt im Übrigen entsprechend. In regelmäßigen Zeitabständen ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung weiter vorliegen. Die Orte sind im Benehmen mit dem Senator für Inneres, Kultur und Sport festzulegen.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 hergestellten Aufzeichnungen und daraus gefertigte Unterlagen sind spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt der Aufzeichnung zu löschen oder zu vernichten, nach Absatz 3 hergestellte Aufzeichnungen spätestens nach 48 Stunden, soweit nicht die Aufbewahrung im Einzelfall zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten weiterhin erforderlich ist.

Damit wurde die erkennbare Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Orte, an denen vermehrt Straftaten begangen werden, aufgrund einer klaren Regelung hinsichtlich der rechtlichen, technischen und organisatorischen Durchfüh

1) 161. Sitzung der IMK am 5. Mai 2000, TOP 22. rung sowie im Umgang mit den Daten, die einen Missbrauch ausschließt, zugelassen, sie sollte jedoch zunächst im Rahmen eines auf zwei Jahre befristeten Modellversuchs erprobt werden. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen als Grundlage für die Entscheidung über eine Fortführung dieser Maßnahme herangezogen werden.)

Am 4. Oktober 2002 wurde das Modellprojekt der offenen polizeilichen Videoüberwachung des Bahnhofsvorplatzes gestartet. Hierzu legte der Senator für Inneres und Sport am 3. November 2004 einen ersten Erfahrungsbericht vor.

Auf Initiative der Fraktionen der CDU und der SPD beschloss die Bremische Bürgerschaft am 23. Februar 2005 einen Antrag, in dem der Senat gebeten wird, die Videoüberwachung am Bahnhofsvorplatz vorerst fortzusetzen und bis zum 1. Juni 2005 eine ausführliche Auswertung der Maßnahme über den bisherigen und laufenden Überwachungszeitraum vorzulegen, die Ausführungen zur Wirksamkeit der Maßnahme beinhaltet.

Der Senator für Inneres und Sport legt hierzu seinen Bericht vor.

3. Modellprojekt Bahnhofsvorplatz:

Am 4. Oktober 2002 wurde mit dem Modellprojekt der offenen polizeilichen Videoüberwachung begonnen. Als Örtlichkeit wurde der Vorplatz des Bremer Hauptbahnhofes aufgrund einer Kriminalitätsanalyse ausgewählt, aus der er sich als Raum mit der höchsten Kriminalitätsbelastung in Bremen einbezogen, die ergeben hatten, dass einzelne öffentliche Räume in Bremen als Angstorte empfunden werden. In diesem Zusammenhang wurde der Bahnhof mit seinem direkten Umfeld besonders häufig erwähnt.

Praktische Umsetzung:

Auf dem Bahnhofsvorplatz wurde an einem Mast der Bremer Straßenbahn AG eine so genannte Dome-Kamera installiert, die um 360 Grad drehbar und mit einem Zoom-Objektiv ausgestattet ist sowie ferngesteuert werden kann. Die Bilder werden über ein Glasfaserkabel direkt übertragen und wurden in der ersten Phase des Modellprojektes in das Lagezentrum der Polizei im Polizeipräsidium und in der zweiten Phase in den Standort Stephanitor gesendet, wo sie auf einen Monitor übertragen und von Polizeibeamten beobachtet werden.

Wird dabei eine Straftat oder Gefahr für die öffentliche Sicherheit festgestellt, werden die notwendigen einsatztaktischen Maßnahmen veranlasst. Auf dem Bahnhofsvorplatz und im Bahnhofsgebäude montierte Hinweisschilder weisen auf die Überwachungsmaßnahme hin.

Weitere Einzelheiten zur Durchführung der Videoüberwachung wurden gemäß § 29 Abs. 3 in Verbindung mit § 30 vom Polizeipräsidenten angeordnet und in der Dienstanweisung zur Videoüberwachung des Bahnhofsplatzes (1. Oktober 2002) verfügt.

Die Überwachung des Kameramonitors in der Polizeiwache Stephanitor erfolgt im Rahmen des Dienstbetriebes, so dass kein zusätzliches Personal für diese Tätigkeit eingesetzt werden muss. Bei der Durchführung von Schwerpunktoder Aufklärungsmaßnahmen im Bereich des Bahnhofsvorplatzes wird die Videoüberwachungsanlage permanent betreut.

Der Personaleinsatz bei polizeilichen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Videoüberwachung standen, wurde statistisch nicht erhoben. Die laufenden Kosten für den Betrieb der Videoüberwachung beliefen sich während der Modellprojektphase und bis zum 31. Dezember 2004 auf 3.000,­ Euro monatlich. Seit dem 1. Januar 2005 betragen sie 1.357,­ Euro pro Monat.

Aufgrund der baulichen Gestaltung des Bahnhofsvorplatzes, insbesondere durch die überdachten Haltestellen der Straßenbahnen und Busse, ist das Sichtfeld der Überwachungskamera teilweise eingeschränkt.

Die aufgezeichneten Bilder werden, sofern ihre Sicherstellung zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nicht erforderlich ist, nach 48 Stunden automatisch gelöscht. Werden Aufnahmen zur Verfolgung von Straftaten

2) Siehe Mitteilung des Senats vom 23. Januar 2001 sowie Auszug Bremische Bürgerschaft zu