Von den Infosäulen können aktuelle Tagesinformationen erfragt und bei denen mit integriertem Rechner auch ausgedruckt

Auch die S-Bahn Berlin GmbH verfügt über Kundendienstbüros, die Auskünfte über Fahrpläne, Tarife und allgemeine Auskünfte erteilen. Auch hier können individuelle Fahrinfos eingeholt und ausgedruckt werden. Von den Infosäulen können aktuelle Tagesinformationen erfragt und bei denen mit integriertem Rechner auch ausgedruckt werden.

Der Kundenservice ist für den Nutzerkreis der Behinderten noch verbesserungsbedürftig.

Fährschiffsverkehr und Ausflugsschiffahrt

Die BVG verfügt über 6 Fährlinien. 2 davon sind behindertenfreundlich. Die 6 Fährlinien haben 12 Anlegestellen, davon sind 4 behindertenfreundlich.

Von den vielen Berliner Fahrgastschiffen ist das Motorschiff „Havel Queen" rollstuhlgerecht (mit Aufzug und BehindertenWC) und das Motorschiff „Mark Brandenburg" rollstuhlfreundlich (mit geräumigem WC, allerdings ist die WC-Tür nur 73 cm breit).

Weitere 7 Fahrgastschiffe sind bedingt für Rollstuhlfahrer nutzbar. Jeder Fahrgast muss für sich entscheiden, ob er mit Stufen im Innenbereich und zu schmalen Durchgängen und WC-Türen zurechtkommt. Mobilitätsbehinderte Menschen können auf die tatkräftige Hilfe der jeweiligen Schiffsbesatzung in aller Regel rechnen.

Ein für Rollstuhlfahrer gut nutzbares Motorsegelschiff ist das privat bewirtschaftete Charterboot „Rollmops". 1992 gab es 43 Berliner Fahrgastschiffe, die zwischen insgesamt 52 Schiffsanlegestellen verkehrten, wovon sich 11 Anlegestellen im Berliner Umland befanden.

Von diesen 52 Schiffsanlegestellen waren 22 Anlegestellen stufenlos zugängig (14 Anlegestellen im Berliner Stadtgebiet und 8 Anlegestellen im Berliner Umland). Neuere Angaben hierüber liegen nicht vor.

Die Fahrgastbrücken (Stege) zwischen den Anlegestellen und den Schiffen sind max. 70 cm breit und damit zu schmal. Dies gilt auch für die meisten Türen und Wege auf den Schiffen. Die Decks der Fahrgastschiffe sind durch steile Treppen verbunden.

Die Toiletten befinden sich fast immer im Unterdeck (Ausnahme: Havel Queen hat eine berollbare Toilette). Orientierungshilfen für Blinde und Sehbehinderte sind nicht vorhanden.

Anlegestellen für den öffentlichen Fährverkehr müssen nach dem Senatsbeschluß von 1992 grundsätzlich so gebaut werden, daß sie und die dazugehörigen Einrichtungen von Menschen mit Behinderung, einschließlich von Menschen im Rollstuhl, ohne fremde Hilfe erreicht und genutzt werden können. Die Anlegestellen sind allerdings überwiegend im Privatbesitz der Fahrgastreedereien. Die wichtigsten Anlegebrücken in Tegel, Wannsee und Treptow sind rollstuhlgerecht zu ebener Erde oder mit Rampen versehen.

Bei Grundsanierung, Umbau, Rekonstruktion oder Wiederinbetriebnahme vorhandener Anlegestellen soll der letzte Absatz entsprechend gelten. Es liegen keine Angaben vor, ob und wo seit 1992 Baumaßnahmen durchgeführt wurden.

2. Überregionale Verkehrsverbindungen

Fernbahnhöfe

Bei Neubauten und Grundinstandsetzungen von Fernbahnhöfen werden diese grundsätzlich behindertengerecht mit Aufzügen und Blindenleitsystemen auf den Bahnsteigen ausgestattet.

Vorhandene Lastenaufzüge auf Bahnhöfen, die nicht grundinstandgesetzt werden, sollen sukzessiv zu Selbstfahreraufzügen umgerüstet werden.

Ein in Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Bahn AG, dem Allgemeinen Blinden- und Sehbehindertenverein Berlin e. V. sowie der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales entstandener Entwurf zum Blindenleitsystem auf Bahnsteigen wird voraussichtlich Ende 1996 als Richtlinie der Deutschen Bahn AG, Modul DS 813 02 01, erscheinen und die bisherige DS 800 03 ersetzen.

Gehweggestaltung

Im Rahmen von Unterhaltungsmaßnahmen sowie bei Neubauten von Straßen, für die Berlin Träger der Baulast ist, und in Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs werden die oben genannten Ausführungsvorschriften umgesetzt.

In diesen Ausführungsvorschriften ist ein Beibehalten der Altberliner Gehwegstruktur mit der mittigen Gehbahn und den haus- und straßenseitigen Hindernisstreifen aus Mosaikpflaster (bzw. unbefestigt), die eine optische und taktile Leitlinie für Sehbehinderte und Blinde darstellt, festgelegt. Die Gehbahn sollte so breit sein, dass ein Begegnen von Rollstuhlbenutzern möglich ist.

Die Grundmaße für Verkehrsräume des Fußgängerverkehrs (Gehwegbreite, Lichtraumprofil) nach den Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen sind einzuhalten.

Auslagen, Rampen, Verkehrszeichen, Straßenbeleuchtung, Baumscheiben, Fahrradständer etc. sollen nicht in die Gehbahn ragen. Poller im Gehbereich sollen vermieden werden.

Bordsteine an Fußgängerüberwegen sind mit einem Auftritt von 3 cm zur Fahrbahn hin zu verlegen. An der Bordsteinkante sind über die Breite der Fußgängerfurt (ca. 105 cm tief) Rillenplatten einzubauen; die Rillen zeigen dabei in Laufrichtung.

Ausrundungsradien sollen möglichst klein sein, damit Blinde zur besseren Orientierung von einer geraden Bordsteinkante aus die Fahrbahn überqueren können.

Lichtsignalmaste sind mittig in der Fußgängerfurt anzuordnen und mit blindengerechten Zusatzeinrichtungen (akustisch und taktil) auszustatten.

Radwege, die unmittelbar neben Gehwegen liegen, sind durch weiß eingefärbte Kanten- oder Rechtecksteine mit angrenzendem Mosaikstreifen zur Gehwegseite hin abzugrenzen.

Bordsteinabsenkung mit Gehwegsicherung

In Berlin sind ca. 60 % der Bordsteine an Fußgängerüberwegen auf 3 cm abgesenkt. Für Neu- und Unterhaltungsbauten wird ein Absenken der Bordsteine an Fußgängerüberwegen durch die AV Geh- und Radwege festgelegt.

Des weiteren wird hier festgelegt, daß:

Radwegrampen so anzulegen sind, dass gegebenenfalls eine Mitbenutzung durch Rollstuhlfahrer möglich ist.

Lichtsignalanlagen (LSA)

Zur Zeit gibt es in Berlin 1856 LSA. Davon sind ca. 16 % mit Zusatzgeräten für Blinde und Sehbehinderte ausgestattet:

LSA nur mit taktilen Vibrationspfeilen,

LSA nur mit akustischer Signalisierung der Fußgängerfreigabe.

Beide Lösungen entsprechen noch nicht der DIN 32 981

(Anforderungen an Zusatzeinrichtungen für Blinde an LSA). 66 LSA sind beginnend ab Mai 1995 gemäß DIN 32 981 mit taktilen Anforderungseinrichtungen, akustischem Ortungssignal, akustischem Freigabesignal sowie mit taktilem Vibrationspfeil ausgestattet und in Betrieb genommen worden.

Bei Neu- und Ersatzbauten von LSA konnten von Mitte 1991 bis Mitte 1995 keine behindertengerechten Zusatzeinrichtungen mehr installiert werden, da die der DIN 32 981 entsprechenden Zusatzeinrichtungen von der Industrie nicht zur Verfügung gestellt werden konnten. Es wurden jedoch etwa 255 LSA kabeltechnisch auf eine evtl. Nachrüstung behindertengerechter Zusatzeinrichtungen vorbereitet.

Neu- und Ersatzbauten von LSA sollen nach einem jährlich mit den Behindertenverbänden abgestimmten Prioritätenkatalog gemäß DIN 32 981 einschließlich taktiler Rillenplatten ausgestattet werden, wenn eine hohe Dringlichkeit ausgewiesen ist.

Darüber hinaus sollen bei hoher Dringlichkeit bereits vorbereitete LSA ebenfalls nach dem abgestimmten Prioritätenkatalog entsprechend ausgestattet werden.

An behindertengerecht ausgerüsteten Kreuzungen und Einmündungen müssen alle signalisierten Überwege für Fußgänger behindertengerecht nach DIN 32 981 ausgestattet werden. Poller und andere Hindernisse in Fußgängerfurten sind nicht zulässig.

Ampelmasten sollen von Papierkörben etc. freigehalten werden.

Die Lichtsignalanlagen sollen hinsichtlich der blendfreien Erkennbarkeit, insbesondere für Sehbehinderte, weiterentwickelt werden.

Da LSA mit grünem Pfeilschild für Behinderte, insbesondere für Blinde und Sehbehinderte, gefährlich sein können, soll nach Lösungen gesucht werden, die die Sicherheit von Blinden und Sehbehinderten gewährleistet.

In Berlin sind ca. 116 LSA mit Grünpfeilschildern ausgestattet, ohne dass die Straßenquerungen gemäß DIN 32 981 mit taktilen und akustischen Zusatzeinrichtungen abgesichert sind.

Baustellensicherungen (RSA)

Gemäß Senatsbeschluß Nr. 1471/92 vom 10. März 1992 ist der Polizeipräsident von Berlin unverändert angewiesen, Anordnungen bei der Durchführung von Baustellensicherungen zu treffen, die die Verwendung von festem Absperrgerät sowie zusätzlicher Tastleisten in Höhe von 25 cm vorgibt. Die Verwendung von rotweißen Warnbändern als Absicherung bei Baustellen wird ausgeschlossen. Der Senatsbeschluß ist somit weitreichender als die überarbeiteten Richtlinien für die Sicherung von Arbeitstellen an Straßen (RSA) des Bundesministeriums für Verkehr, die seit 1995 veröffentlicht sind.

In der Praxis wird die Absicherung von Baustellen nach wie vor allerdings sehr unterschiedlich gehandhabt, gerade bei kleineren, kurzzeitig auf den Gehwegen befindlichen Baustellen, die insbesondere für Blinde und Sehbehinderte eine große Gefahr darstellen.

Die Überwachung und Überprüfung solcher Baustellen obliegt dem Kontaktbereichsdienst der Polizeiabschnitte. Die Polizei ist bemüht, die bauausführende Firma zu einer ordnungsgemäßen Absicherung der Arbeitsstellen zu veranlassen oder die Gefahr auf andere Weise zu beseitigen.

Absicherung von Straßen- und Stadtbahntrassen

Es gibt keine über die „Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab)" hinausgehenden Ausführungsvorschriften zur Absicherung von Straßen- und Stadtbahntrassen.

Die Zuständigkeit für den Gleisbereich und die Haltestellen liegt bei den Berliner Verkehrsbetrieben, die ihrerseits Regelblätter für die behindertengerechte Gestaltung von Straßenbahnhaltestellen in Zusammenarbeit mit den Behindertenverbänden im Zuge der Umsetzung der Leitlinien erstellt haben.

Die Zuständigkeit für die Querungsstellen und die Signalisierung liegt bei der obersten Verkehrsbehörde.

Bei besonderen Gleiskörpern werden die Querungsstellen in der Regel signalisiert. Die Signalisierung für Fußgänger wird hier von der Straßenbahn ausgelöst.

Die LSA werden mit blindengerechten Zusatzeinrichtungen sowie Rillenplatten vor dem Gleiskörper und zur Fahrbahn hin (entsprechend AV Geh- und Radwege) ausgestattet.

An unsignalisierten Querungsstellen von Straßenbahngleiskörpern werden in den Fußgängerfurten auf der Mittelinsel Drängel-/Schutzgitter errichtet, die ein gradliniges Überqueren der Gleise verhindern. Der Fußgänger wird so geführt, dass er jeweils dem ankommenden Straßenbahnzug entgegenschaut.

Bei Haltestellen auf Mittelinseln soll ein Zugang signalisiert werden.

Parkplätze für Behinderte § 48 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) schreibt die Einrichtung von Behindertenparkplätzen an öffentlichen Gebäuden in ausreichender Anzahl vor. Es gibt zur Zeit ca. 550 öffentliche Gebäude mit jeweils mindestens 2 Behindertenparkplätzen.

Im öffentlichen Straßenland liegt die Einrichtung von Behindertenparkplätzen im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde (§ 45 Straßenverkehrsverordnung). 1993 gab es 4551 auf öffentlichem Straßenland eingerichtete Parkplätze für Schwerbehinderte. Davon waren 3 594 personenbezogene Parkplätze. Diese Anzahl hat sich 1995 auf 6 141

­ davon 4 920 personenbezogen ­ erhöht.

Die zweckgebundene Benutzbarkeit dieser Plätze wird von der Polizei im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten schwerpunktmäßig überwacht.

Fahrzeuge, die unberechtigt auf Behindertenparkplätzen abgestellt sind, werden, sofern nicht innerhalb kurzer Zeit ein Verfügungsberechtigter angetroffen wird, sofort umgesetzt.

Behindertengerechte Briefkästen, Fernsprechhäuschen und -hauben

Nach Angaben der Telekom hat sich die Anzahl der behindertengerechten öffentlichen Telefonstellen von 898 (1992) auf 1 765

(1996) erhöht.

Die Möglichkeiten der Einwirkung des Berliner Senats auf Ausstattungsmerkmale bei Briefkästen und Telefonstellen sind gering, da es sich hierbei um bundeseinheitliche Regelungen handelt.

Behindertengerechte öffentliche Toiletten

Die Anzahl der ganzjährig geöffneten behindertengerechten WC-Anlagen hat sich seit 1992 von 34 auf derzeit 91 erhöht.

Während von den ursprünglich vorhandenen 34 behindertengerechten BSR-Anlagen inzwischen 3 abgerissen und 5 geschlossen wurden, sind bisher 65 selbstreinigende, behindertengerechte WC-Anlagen (Firma Wall) aufgestellt worden (Stand Oktober 1996).

Die vorhandenen öffentlichen BSR-Toilettenanlagen werden weiter sukzessive durch Anlagen der Firma Wall ersetzt (siehe zum Konzept weiter unten).

Bis Ende 1996 werden ca. 80 dieser Anlagen im Straßenland aufgestellt, bis zum 2. Halbjahr 1997 wird der erste Teil des WallVertrages (111 Stück) erfüllt sein.

Das selbstreinigende Wall-WC wurde in enger Zusammenarbeit mit Behinderten entwickelt und geht in seiner räumlichtechnischen Ausstattung über die DIN 18 024, Teil 2, hinaus.

Ausstattungsmerkmale sind u. a.: beidseitig anfahrbares WC-Becken, akustische und optische Notrufanlage, kostenloser Zugang für Behinderte per bundesweitem Einheitsschließsystem und damit verbundener Verlängerung der Benutzungszeit, unterfahrbares Handwaschbecken mit automatischem Seifenspender und Händetrockner.

Parkanlagen, Grünanlagen, Spielplätze, Wanderwege

Bei Neu- und Instandsetzungsbauten von Parkanlagen wird seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie darauf geachtet, dass die Anlagen auch von Rollstuhlbenutzern genutzt werden können. So werden z. B. neben Stufen auch Rampen gebaut.