Mit den Nachlieferungen wurde der Nachweis des Verbleibs der Materialien bezogen auf die einzelnen Sortieranlagen

Mit den Nachlieferungen wurde der Nachweis des Verbleibs der Materialien bezogen auf die einzelnen Sortieranlagen geführt.

5 ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN DEN MENGENSTROMNACHWEIS

Die Anforderungen, die die DSD GmbH zu erfüllen hat, ergeben sich aus der VerpackV, insbesondere aus dem Anhang zu § 6 Abs. 3. Dort ist festgehalten, dass bestimmte Erfassungs- und Sortierquoten einzuhalten sind und diese, bezogen auf das Einzugsgebiet, nachzuweisen sind. Weiterhin ist nachzuweisen, dass die aussortierten Wertstoffmengen einer stofflichen Verwertung zugeführt worden sind. Über die Form des Nachweises werden keine Aussagen gemacht.

Um die Anforderungen, die in der VerpackV genannt werden, auch überprüfen zu können, haben die Länder festgelegt, welche Unterlagen und Daten notwendigerweise geliefert werden müssen. Diese Anforderungen sind in den Rahmenbedingungen zum Mengenstromnachweis der LAGA-AG VerpackV niedergelegt sowie in den Allgemeinverfügungen der Bundesländer zur Freistellung gemäß § 6 Abs. 3. Hier werden zunächst die allgemeinen Anforderungen überprüft, die die LAGA-AG VerpackV und die Allgemeinverfügung des Landes Berlin an den Mengenstromnachweis stellen. Die weiteren Anforderungen werden unten für die einzelnen Materialfraktionen überprüft sowie bei der Quotenberechnung einbezogen.

Vorlage des Mengenstromnachweises

Der Anhang zu § 6 Abs. 3 sieht in Ziff. II und III a. E. vor, daß der Nachweis über die erfaßten und sortierten Materialien den Ländern jeweils am 1. März des Folgejahres zu erbringen ist. Die Bundesländer haben in den Rahmenbedingungen zum Mengenstromnachweis in Punkt 2.1 einheitlich festgelegt, dass der Nachweis erst zum 2. Mai 1996 zu erbringen ist.

Da dies von allen Ländern so gesehen wurde, hat die LAGAAG VerpackV sich am 9. Juli 1996 länderübergreifend geeinigt und mit der DSD verhandelt, dass bis zum 9. September 1996 anhand eines formgeänderten Mengenstromnachweises die fehlenden Unterlagen aktualisiert werden. Die Frist bis zum 2. Mai des Folgejahres bezieht sich auf einen vollständigen Mengenstromnachweis. Daher ist der Mengenstromnachweis nicht fristgemäß vorgelegt worden.

Quotierte/Nichtquotierte Materialien

Die Rahmenbedingungen sehen vor, dass für das Jahr 1995 erstmals ein Nachweis für die nichtquotierten Verpackungen geliefert werden muß. Die Rahmenbedingungen zum Mengenstromnachweis nennen z. B. Verpackungen aus Feinblech, Holz, Textilien, Keramik, Stanniol und Kautschuk. Begründet wird dies mit einem Hinweis auf den Anhang zu § 6 Abs. 3 Ziff. I S. 1. Diese Forderung ist in der Freistellungsverfügung des Landes Berlin vom 15. Juni 1994 nicht enthalten.

Die DSD GmbH hat keinen Nachweis für die o. g. Materialien geliefert. Sie begründen dies damit, dass die VerpackV einen solchen Nachweis nicht vorsieht und es sich zudem nur um geringe Mengen handelt.2) Weiterhin wird von der DSD GmbH ausgeführt, dass ein solcher Nachweis weder technisch möglich noch wirtschaftlich zumutbar sei.

2) Anlage 3 des Mengenstrommachweises vom 2. Mai 1995, Ziff. 6.

§ 6 Abs. 3 VerpackV regelt die Anforderungen, die das System zu erfüllen hat, um die Anerkennung der Umweltministerien zu erhalten. § 6 Abs. 3 regelt zunächst nur Anforderungen, die sich allgemein auf die Erfassung von Verpackungen beziehen. Die konkreten Pflichten im Hinblick auf einen Nachweis ergeben sich aus dem Anhang zu § 6 Abs. 3. Hier legt Ziffer I fest, dass Verpakkungen mit geeigneten Systemen erfaßt werden müssen. Mit diesen Systemen ist sicherzustellen, dass die Anforderungen der Ziffern II bis IV eingehalten werden. Damit bezieht sich die Ziff. I auf alle Verpackungen. Der Verweis auf die Ziffern II bis IV schränkt dies jedoch wieder ein. Dort sind nur die Verpackungsmaterialien Glas, Weißblech, Aluminium, Pappe, Karton, Papier, Kunststoff und Verbunde genannt. Die Nachweispflichten, die in Ziff. II, III und IV festgelegt sind, beziehen sich auch nur auf diese Anteile. Unseres Erachtens ist es daher problematisch, aus der VerpackV einen Anspruch auf einen Nachweis der nichtquotierten Verpackungen von der DSD GmbH herzuleiten. Da die Vorgabe auch nicht in der Freistellungsverfügung des Landes Berlin festgehalten ist, kann u. E. ein solcher Nachweis nicht gefordert werden.

Einwohnerzahlen

In den Rahmenbedingungen ist festgelegt, dass der Mengenstromnachweis auf der Grundlage der Einwohnerzahlen zum Stichtag 30. Juni des Nachweisjahres geführt wird. Die LAGAAG VerpackV hat am 9. Juli 1996 beschlossen, dass einheitliche Daten des statistischen Bundesamtes über die Bevölkerungszahl Verwendung finden, die geringfügig von den Einwohnerzahlen des Statistischen Landesamtes in Berlin abweichen.

Das statistische Bundesamt gibt für Berlin zum Stichtag 30. Juni 1995 eine Bevölkerungszahl von 3 470 245 an.

6 ÜBERPRÜFUNG DER ANGABEN AUS DEM VERTRAGSGEBIET

Der Teil I des Mengenstromnachweises (vom 9. September 1996) enthält die Unterlagen über die Erfassung und Sortierung von Wertstoffen aus Berlin. Eine tabellarische Übersicht der Mengen aus dem Bundesland Berlin ist vorangestellt. Darauf folgt ein Deckblatt, das die Daten für die Gebietskörperschaft zusammenfaßt. Dann folgen die Unterlagen der Sortieranlagen, die im Jahr 1995 aus Berlin Materialien erhalten haben. Die Datenblätter der einzelnen Anlagen enthalten nur Daten, die bereits prozentual auf die Gebietskörperschaft zurückgerechnet worden sind.

Diese Unterlagen sind untersucht und analysiert worden. Die Untersuchung bezog sich auf die Richtigkeit der Rechnung. Weiterhin wurden die Daten mit den Unterlagen der DASS verglichen.

Untersuchung und Analyse der Unterlagen der DSD GmbH

Die Mengenangaben für die einzelnen Sortieranlagen stimmen mit den Mengenangaben des Deckblatts für Berlin und der tabellarischen Übersicht überein.

Da die Sortieranlagen oftmals für mehrere Vertragsgebiete sortieren, sind die Erfassungs- und Sortiermengen auf die einzelnen Vertragsgebiete zurückgerechnet worden. Laut Rahmenbedingungen hat diese Rückrechnung für die Leichtstoffverpackungen (LVP) proportional zum Input aus dem Vertragsgebiet zu erfolgen. Dies ist von der DSD GmbH so nicht vorgenommen worden, sondern die DSD GmbH hat lediglich die von den Vertragspartnern gelieferte Aufteilung übernommen, da sie davon ausgegangen ist, dass die Vertragspartner eine präzisere Aufteilung auf die anliefernden Gebietskörperschaften vornehmen können.

Wäre die Aufteilung der LVP proportional zum Input erfolgt, wären die Ergebnisse insgesamt für Berlin nur geringfügig anders.

Bei der Berechnung der Erfassungsquote liegen die Differenzen zwischen 0 % und 2 %. Bei Kunststoffen, Aluminium und Verbunden würde bei einer proportionalen Aufteilung das Ergebnis günstiger, die Erfasssungsmenge läge etwas höher.

Vergleich der Unterlagen der DSD GmbH mit den Daten der DASS

Die Jahresmeldung der DASS an die DSD GmbH ist identisch mit den Zahlen, die die DSD GmbH im Mengenstromnachweis aufgeführt hat. Es liegen keine Abweichungen zwischen den Daten der DASS und der DSD GmbH vor:

Die Richtigkeit der Angaben wurde von cyclos im Rahmen der stichprobenartigen Überprüfung der Wiegescheine geprüft (siehe hierzu Punkt 9).

Sammelmengen in Berlin

Die folgenden Angaben zeigen die Zusammenfassung der Sammelmengen (Gesamtinhalt der Sammelgefäße) in Berlin. Es werden die Inputmengen nach Wiegescheinen dargestellt.

Glas: 121 857 t PPK: 54 104 t LVP: 73 811 t Gesamt: 249 772 t

Im LVP-Sammelgemisch waren 30 459 t Sortierreste enthalten.

7 ÜBERPRÜFUNG DER ANGABEN ZU DEN EINZELNEN MATERIALIEN

Der Teil III des Mengenstromnachweises enthält die Angaben der Garantiegeber zur Verwertung der einzelnen Materialien. Im folgenden wird die Plausibilität der Zahlen zu den einzelnen Materialien überprüft und und mit dem Zahlenmaterial aus Teil II (Quotenberechnung) und dem Teil I (Angaben aus dem Vertragsgebiet) verglichen. Dann wird die Übereinstimmung des Mengenstromnachweises mit den Vorgaben der VerpackV, den Rahmenbedingungen und der Allgemeinverfügung des Landes Berlin geprüft.

Glas

Mengenangaben der DSD GmbH Summe aller Glas-Sammelmengen in Berlin, dargestellt in Teil I des Mengenstromnachweises

­ Vertragsgebiete (lt. tabellarischer Übersicht) 121 857,00 t Angaben im Mengenstromnachweis für Berlin, Teil II 121 857,00 t

Auswertung Mengenstromnachweis für Glas-Verpackungen

Nachweis der Erfassungs- und Sortiermengen

In der Darstellung der Erfassungsmengen gibt es keine Differenz zwischen der Angabe der DSD GmbH in Teil II und der Darstellung der Mengen aus dem Vertragsgebiet.

Die Angaben zu den Sortiermengen sind identisch mit den Angaben zu den Erfassungsmengen. Die Rahmenbedingungen sehen vor, dass die Annahme einer Sortierquote von 100 % zulässig ist. Dies ist so geschehen.

Nachweis der Verwertung

Der Garantiegeber Gesellschaft für Glasrecycling und Abfallvermeidung mbH gibt für das Vertragsgebiet Berlin eine höhere Summe an, als die DSD GmbH. Diese Differenz liegt bei 1,9 %.

Laut Beschluß der LAGA-AG VerpackV sind Differenzen unter 5 % zu vernachlässigen. Die DSD GmbH erklärt zu den geringen Mengendifferenzen, dass Trocknungsprozesse, Flüssigkeitsverluste oder, bei Lagerung im Freien, Flüssigkeitsaufnahme bei den Materialien zu geringfügig unterschiedlichen Mengenergebnissen führen kann. Dies hat auf die Quotenberechnung keinen Einfluß.

Der Verwertungsnachweis für Glas ist bis zum Endverwerter geführt. In einem Fall ist „Export B" mit einer Codenummer angegeben. Die Rahmenbedingungen (Punkt 2.3.3) sehen vor, daß Angaben wie „Export" und „Alternative Verwertung" als Nachweis der Verwertung nicht ausreichend sind. Die GGA führt dazu aus, dass die Codenummer lediglich die Verschlüsselung eines einzelnen Verwertungsbetriebs sei und insofern der Nachweis bis zum Endverwerter geführt sei. Sie müssen aus Wettbewerbsgründen auf eine Veröffentlichung der Namen und Adressen der Verwerter im Ausland verzichten. Sie erklären sich aber einverstanden, dass ein Gutachter, der zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, die Fracht- und Genehmigungspapiere sowie die Verwertungsbestätigungen der ausländischen Verwerter einsehen kann. Dies entspricht dem Verfahren für die Papierverwerter.

Eine Überprüfung sollte im Einzelfall erfolgen, wenn Vermutungen gegeben sind, die es zweifelhaft erscheinen lassen, dass eine stoffliche Verwertung der Verpackungen tatsächlich gegeben ist.

Die Exportgenehmigungen müssen laut Freistellungsverfügung des Landes Berlin für Glas ohnehin nur nach vorheriger Anordnung vorgelegt werden.

Laut Rahmenbedingungen (Punkt 2.3.3) ist nachzuweisen, daß die zum Ende des Vorjahres gelagerten Mengen aufgeführt und die Verwertung nachgewiesen wird. Von den im Vorjahr aus Berlin belieferten Aufbereitern hatten zwei Anlagen zum Jahresende 1994 gelagerte Mengen. Dies sind: Exner + Werth Langelsheim 60 576 t Recyclingzentrum Velten 2 633 t

Der Nachweis der Verwertung der Mengen ist geliefert. Das Recyclingzentrum Velten wird im neuen Mengenstromnachweis unter Recyclingzentrum Oberhavel geführt. Zwischen dem Jahresendbestand und dem Jahresanfangsbestand fehlen hier 1 147 t. Die DSD GmbH und die GGA erklärt diese Differenzen mit Inventurberichtigungen. Für die im Mengenstromnachweis enthaltene Anlage Exner + Werth Berlin ist ein Jahresanfangsbestand 1995 von 110 t angegeben. Im Mengenstromnachweis für 1994 war ein Jahresendbestand von 200 t angegeben. Auch hier handelt es sich um Inventurberichtigungen.

Zusammenfassend ist für die Glas-Verkaufsverpackungen festzustellen, dass die Erfassungs- bzw. Sortiermengen nachvollziehbar dargestellt worden sind. Die Verwertungsnachweise sind vorgelegt.

PPK

Mengenangaben der DSD GmbH Summe aller PPK-Sammelmengen in Berlin, dargestellt in Teil I des Mengenstromnachweises

­ Vertragsgebiete (lt. tabellarischer Übersicht) 54 104,15 t Angaben im Mengenstromnachweis für Berlin, Teil II 54 104,00 t

Auswertung Mengenstromnachweis für PPK-Verpackungen

Nachweis der Erfassungs- und Sortiermengen

In der Darstellung der Erfassungsmengen gibt es keine Differenzen zwischen den Angaben in den Datenblättern und den Angaben zu der Berechnung der Erfassungs- und Sortierquote für PPK-Mengen in Berlin. Dieser Punkt des Mengenstromnachweises ist vollständig und nachvollziehbar dargestellt.

Die Angaben zu den Sortiermengen sind identisch mit den Angaben zu den Erfassungsmengen. Es ist also eine Sortierquote von 100 % unterstellt worden und auch von der DSD GmbH in der Darstellung der Quoten angegeben. Für die PPK-Fraktion sind bei den Datenblättern zu den Vertragsgebieten und den Sortieranlagen keine gesonderte Outputmengen und keine Sortierreste dargestellt worden. Bei der Sortierung von PPK, die in der Regel vorgenommen wird, gibt es aber immer Verluste, die dann als Sortierrest entsorgt werden müssen. In den Rahmenbedingungen der LAGA-AG sind keine Formulierungen zu finden, die darauf hindeuten, dass bei PPK pauschal von einer Sortierquote von % ausgegangen werden kann. Auch der Text der Verpackungsverordnung lässt eine solche Interpretation nicht zu. Daher fehlen formaljuristisch die Angaben über die Menge der aussortierten PPK-Verpackungen, die Höhe und den Verbleib der Sortierreste und die tatsächlich erzielte Sortierquote. Tatsächlich liegen die Sortierreste bei einer Menge von 1 % ­ 5 %. Durch die Praxis, % der PPK-Erfassung dem Duales System zuzuordnen und durch die geringe Menge an Sortierresten, ist diese Praxis jedoch tolerabel.

In der Darstellung der Sortieranlagen sowie des Vertragsgebiets Berlin fehlen die Angaben zu den Lagerbeständen. Die Vereinbarung im Punkt 2.4.3 der Rahmenbedingungen ist damit nicht erfüllt. Für die Berechnung der Erfassungs- und Sortierquoten ist dieses aber nicht relevant.

Nachweis der Verwertung

Die Verwertung der PPK-Fraktion hat für Berlin im Jahr 1995 der Garantiegeber Interseroh AG übernommen. Die Mengen, die vom Garantiegeber übernommen worden sind, liegen landesweit um 1,1 % höher, als die DSD GmbH im Mengenstromnachweis Teil II als sortierte Menge ausgewiesen hat. Diese Abweichung ist marginal und vermutlich auf Flüssigkeitsaufnahme während der Lagerung zurückzuführen. Die Abweichung hat keine Auswirkung auf die Quotenberechnung.

Der Verwertungsnachweis für PPK ist nur bis zum Erstempfänger ab Sortieranlage geführt worden. Dies sind sowohl Verwerter als auch Händler. Grundsätzlich ist lt. Rahmenbedingungen ein Nachweis bis zum Endverwerter zu führen.

Die DSD GmbH führt dazu aus, dass die Entscheidung der EG-Kommission zur freien Vermarktung als Folge hat, dass ein Verbleibsnachweis nur noch bis zum Erstempfänger ab Sortieranlage verlangt werden kann. Diese Rechtsposition ist von der EG noch nicht veröffentlicht worden, die DSD GmbH hat jedoch eine Vorabversion zur Verfügung gestellt. Dem ist folgendes zu entnehmen: „Für aussortierte Wertstoffe der Materialfraktionen Glas, Weißblech, Aluminium, Pappe/Papier/Karton kann die Duales System Deutschland GmbH keinen weitergehenden Nachweis der Zuführung zur stofflichen Verwertung verlangen als die Übergabe an ein zur Verwertung oder zum Handel dieser Materialien innerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder des europäischen Wirtschaftsraumes nach nationalen Vorschriften zugelassenes Unternehmen, solange nicht berechtigte Zweifel an der zuverlässigen Erfüllung der Voraussetzungen der Verpackungsverordnung durch dieses Unternehmen bestehen."

Die DSD GmbH führt weiter dazu aus, dass diese Auflage nach Sinn und Zweck bereits vor der förmlichen Bescheidung anzuwenden sind, da eine abweichende Praktizierung des Systems nach der Auffassung der Kommission einen Kartellverstoß nach Art. 85 Abs. 1 EG-Vertrag darstellen würde.

In Berlin wurden von den Sortieranlagen 11,2 % der PPKMenge von Händlern übernommen. 88,8 % gingen direkt an Verwerterbetriebe. Das Fehlen der Nachweise für PPK, welches von Händlern übernommen wurde, betrifft also lediglich 11,2 % der PPK-Mengen.

Zusammenfassend ist für die PPK-Verkaufsverpackungen festzustellen, dass die Erfassungs- und Sortierquoten in Berlin erfüllt worden sind und dieses auch nachvollziehbar dargestellt worden ist. Lt. Verpackungsverordnung ist nachzuweisen, dass die Verpakkungen einer stofflichen Verwertung zugeführt worden sind. Da PPK im Jahr 1995 größtenteils einen positiven Marktpreis hatte, ist davon auszugehen, dass die Zuführung zur stofflichen Verwertung stattgefunden hat und die vorgelegten Nachweise ausreichend sind. Die Verbunde auf der Basis von Weißblech, Aluminium und Kunststoff werden nämlich zusammen mit den Hauptmaterialien aussortiert. In den Unterlagen zu den Vertragsgebieten sind diese Verbundmengen daher in den Mengenangaben für die Hauptmaterialien enthalten. Die DSD GmbH hat daraus rechnerisch Verbundmengen ermittelt und diese rechnerischen Verbundmengen dann für die Quotenberechnung angesetzt. Näheres dazu in Punkt 7.3.4 sowie zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise in Punkt 7.3.4.3.1.

Die Erfassungsmenge LVP an den Sortieranlagen in Berlin liegt um 1 022 t (1,4 %) höher, als in der Quotenberechnung der DSD GmbH in Teil II angegeben. Die Abweichung liegt unter 5 % und ist somit marginal. Die Angaben zu den sortierten Mengen aus den Sortieranlagen und in der Quotenberechnung sind identisch.

Die Angaben zu den LVP-Outputmengen an den einzelnen Sortieranlagen zuzüglich der Sortierreste, ergeben nie 100 % der erfaßten LVP-Mengen. Die Abweichungen unter 5 % sind von der LAGA-AG VerpackV als nicht relevant eingestuft worden. Für die Abweichungen zwischen 5 % und 10 % muss im Einzelfall entschieden werden. Die Abweichungen sind nicht quotenrelevant.

Abweichungen über 5 % gibt es bei den Sortieranlagen Böhm Berlin (- 8,46 %) und GASA (- 7,6 %). Die Abweichungen sind bei der Überprüfung der Wiegescheine (siehe hierzu Punkt 9) überprüft worden. Die DASS erklärt die Abweichungen wie folgt:

Die Sortieranlage GASA sortiert nicht nur LVP, sondern auch große Materialströme aus Gewerbe sowie Bauschutt. Die Zuordnung der Sortierreste kann nicht immer präzise erfolgen, so daß eine Abweichung von 7,6 % durchaus wahrscheinlich erscheint.

Diese Erklärung ist u. E. plausibel.

Die Sortieranlage Böhm Indupa sortiert auch PPK, wobei Sortierreste anfielen. Hier könnten LVP-Sortierreste den PPK-Sortierresten zugeordnet worden sein. So dass hier eine Fehlmenge von - 8,46 % möglich ist. Auch diese Erklärung ist u. E. plausibel.

Bei den Unterlagen der Garantiegeber erfolgt eine Bilanzierung der Abholmengen aus Berlin. Die Ergebnisse dieser Bilanzierung stimmen nicht mit den Mengen überein, die die Sortieranlagen ausweisen. Diese Differenzen sind erklärbar, da die Garantiegeber ihre EDV nicht auf Sortieranlagen, sondern auf Abholstellen ausgerichtet haben. Die Abholstellen sind jedoch nicht identisch mit den Sortieranlagen, so dass an dieser Stelle keine Mengenübereinstimmung vorhanden sein kann. Es kann bei der Prüfung nur auf die Gesamtmenge Berlin abgestellt werden. Die Abweichung von der Gesamtmenge liegt jeweils unter 5 % und ist insofern unbeachtlich. Für die Quotenberechnung sind sie nicht relevant. Diese Abweichung wird von der DSD GmbH wie folgt erklärt: „Gerade bei geringen Differenzen sind Trocknungsprozesse, Flüssigkeitsverluste oder bei Lagerung im Freien Flüssigkeitsaufnahme verantwortlich, die bei unterschiedlichen Verwiegungen zwangsläufig sind."

Bei der Dokumentation der Abholmengen erfolgte keine mengenmäßige Rückrechnung auf die Erfassungsgebiete. Auf der Sitzung am 9. Juli 1996 einigte sich die LAGA-AG VerpackV jedoch mit der DSD GmbH darauf, dass der Nachweis jeweils bezogen auf die Sortieranlagen geführt werden muß, die aus dem betroffenen Bundesland Verpackungen erhalten haben. Dies ist erfüllt.

Aluminium

Mengenangaben der DSD GmbH Summe aller Aluminiumverpackungen, inkl. Aluminium-Verbunde, die an den Sortieranlagen in Berlin aussortiert worden sind (lt. tabellarischer Übersicht) 957,00 t Rechnerisch ermittelter Anteil der Aluminium-Reinfraktion an den aussortierten Aluminiumverpackungen (siehe Kapitel 10) 641,19 t Außerhalb des Systems durch VDS verwertete Aluminium-Verpackungen (rechn.