Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ­ Grünanlagengesetz ­ (GrünanlG)

§ 1:

Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich:

(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen. Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind alle gärtnerisch gestalteten Anlagen, Spielplätze, Freiflächen, Plätze und Wege, die im Eigentum des Landes Berlin stehen und entweder der Erholung der Bevölkerung dienen oder für das Stadtbild oder für die Umwelt von Bedeutung sind und dem jeweiligen Zweck nach den folgenden Vorschriften gewidmet sind.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder und Waldflächen im Sinne des Landeswaldgesetzes.

§ 2:

Widmung und Einziehung:

(1) Eine Anlage im Sinne des § 1 Abs. 1 erhält die Eigenschaft als öffentliche Grün- und Erholungsanlage durch Widmung. Aus der Widmung ergibt sich die Zweckbestimmung.

(2) Die Widmung ist im Amtsblatt für Berlin bekanntzumachen.

(3) Bei Erweiterung in geringem Umfang im Sinne des § 1 Abs. 1 wird der neue Teil durch Übergabe an die Öffentlichkeit gewidmet.

(4) Eine öffentliche Grün- und Erholungsanlage kann vollständig oder teilweise eingezogen und in der Nutzungsart verändert werden, wenn sie für ihre gewidmete Zweckbestimmung nicht mehr benötigt wird oder wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.

(5) Die Einziehung ist im Amtsblatt für Berlin bekanntzumachen. Dies gilt nicht für Teileinziehung in geringem Umfang.

(6) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen sind durch Schilder einheitlich zu kennzeichnen.

§ 3:

Verzeichnis der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen:

(1) Jede öffentliche Grün- und Erholungsanlage ist in ein Verzeichnis mit der Bezeichnung „Verzeichnis der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen" einzutragen, das Lage und Grenzen bezeichnet. Veränderungen (Erweiterung und Teileinziehung sind kenntlich zu machen. Nach Einziehung ist die Anlage im Verzeichnis zu löschen.

(2) Das Verzeichnis ist bei dem zuständigen Bezirksamt zu führen. Das Verzeichnis der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen kann von jedermann eingesehen werden.

§ 4:

Schutz, Pflege und Entwicklung

Für Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen sollen die Bezirke Parkpflegewerke und für kleinere öffentliche Grün- und Erholungsanlagen Pflegerichtlinien aufstellen.

§ 5:

Verkehrssicherungspflicht:

(1) Die in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen mit dem Bau, der Unterhaltung und der Überwachung der Verkehrssicherheit zusammenhängenden Aufgaben des Landes Berlin werden als eine Pflicht des öffentlichen Rechts wahrgenommen.

(2) Die Benutzung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr. Eine Verpflichtung Berlins zur Beleuchtung der Anlagen und zur Beseitigung von Schnee- und Eisglätte auf Plätzen und Wegen in den Anlagen besteht nicht.

§ 6:

Benutzung der Anlagen:

(1) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen dürfen nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt. Die Benutzung muss schonend erfolgen, so dass Ausstattungen nicht beschädigt oder verschmutzt oder anderweitig beeinträchtigt und andere Anlagenbesucher nicht gefährdet oder unzumutbar gestört werden.

Insbesondere ist verboten:

1. Lärm zu verursachen, der andere Anlagenbesucher übermäßig stört,

2. Schleuder-, Wurf- oder Schießgeräte zu benutzen,

3. Hunde oder andere Haustiere frei laufen zu lassen oder auf Kinder-, Ballspielplätze und Liegewiesen mitzunehmen oder in Gewässern baden zu lassen,

4. öffentliche Grün- und Erholungsanlagen mit Fahrzeugen, außer Krankenfahrstühlen, zu befahren oder diese dort abzustellen.

(2) Erholungstätigkeiten, wie Rad-, Skateboardfahren, Ballspielen, Rodeln, Skilaufen, Schlittschuhfahren, Baden, Bootfahren, Reiten oder Grillen sind nur auf den dafür besonders ausgewiesenen Flächen gestattet.

(3) Die Bezirksverwaltung kann für Anlagen oder Anlagenteile Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten und Öffnungszeiten festlegen und die Benutzung durch Gebote oder Verbote regeln.

(4) Eine Benutzung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, die über Abs. 1 hinausgeht, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung kann im Einzelfall erteilt, werden, wenn das überwiegende öffentliche Interesse dies erfordert und die Folgenbeseitigung gesichert ist. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden. Für die Benutzung können Entgelte auf Grund einer Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516) in der jeweils gültigen Fassung erhoben werden.

(5) Zuständige Behörde im Sinne von Absatz 4 ist das Bezirksamt; für Entscheidungen von gesamtstädtischen Interesse im Sinne des § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes ­ AZG in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302) die für die Grünordnung zuständige Senatsverwaltung.

§ 7:

Ordnungswidrigkeiten:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 6 zuwiderhandelt, insbesondere wer

1. sich entgegen § 6, Abs. 1, Satz 2 verhält,

2. entgegen § 6, Abs. 1, Satz 3, Nummer 1 übermäßig Lärm verursacht,

3. entgegen § 6, Abs. 1, Satz 3, Nummer 2 Schleuder-, Wurfoder Schießgeräte benutzt,

4. entgegen § 6, Abs. 1, Satz 3, Nummer 3 Hunde oder andere Haustiere frei laufen oder in Gewässern baden läßt, oder auf Kinderspiel- und Ballspielplätze oder Liegewiesen mitnimmt,

5. entgegen § 6, Abs. 1, Satz 3, Nummer 4 öffentliche Grünund Erholungsanlagen mit Fahrzeugen, außer Krankenfahrstühlen, befährt oder diese dort abstellt,

6. entgegen § 6, Abs. 4, Satz 1, die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ohne Genehmigung benutzt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldstrafe bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bezirskamt.

§ 8:

Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeuges:

(1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Befahr- oder Abstellverbotes nach § 7 Abs. 1 Nummer 5 der Führer eines Kraftfahrzeuges, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würden seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeuges oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.

(2) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen. Gegen die Kostenentscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.

§ 9:

Übergangsvorschriften Bestehende öffentliche Grün- und Erholungsanlagen gelten als gewidmet, im Sinne des § 2, wenn sie zum Zeitpunkt des Inktrafttreten dieses Gesetzes in den bei den Bezirken vorhandenen Bestandsunterlagen als öffentliche Grün- und Erholungsanlagen geführt sind. Sie sind in das Verzeichnis der öffentlichen Grünund Erholungsanlagen (§ 3) einzutragen.

§ 10:

Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften:

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(2) Das Gesetz zum Schutze der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen vom 3. November 1962 (GVBl. S. 1226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Mai 1987 (GVBl. S. 1776), tritt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.

Begründung: Zweck des Gesetzes in der Neufassung ist es, die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen wegen ihrer Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung, für die Umwelt und für das Stadtbild zu schützen sowie in ihrem Bestand und ihrer Nutzungs- und Gestaltqualität nachhaltig zu sichern.

Das Gesetz in seiner geltenden Fassung führte in der Praxis im Einzelfall zu Definitionsproblemen und Fragen der Abgrenzung dieser in Funktion, Struktur, Gestaltung, Ausstattung und Benutzbarkeit stark differenzierten öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen zu anderen Freiflächen, insbesondere bei Rechtsfällen. Es werden daher mit der Neufassung im Gesetz Widmungsund Einziehungsvorschriften aufgenommen, die den Geltungsbereich des Gesetzes zweifelsfrei bestimmen. Dem dient auch die Vorschrift über das Führen eines Verzeichnisses der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen bei den Bezirksämtern.

Mit der hoheitlichen Widmung wird zugleich ihre Eigenschaft als öffentliche Sache rechtlich begründet und ihre Zweckbestimmung festgelegt. Doppelwidmungen sollen nicht erfolgen; für Grünanlagen z. B. auf gewidmetem öffentlichen Straßenland kann die rechtliche Schutzwirkung des Grünanlagengesetzes nur durch die straßenrechtliche Entwidmung erlangt werden.

Wachsende Schäden in den öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen durch zunehmende mißbräuchliche Nutzung und verstärkten Vandalismus führen zu jährlich wachsenden Belastungen des Haushalts. Der Schutz der Anlagen und ihrer Einrichtungen erfordert, im Gesetz die Benutzungsregeln umfassender zu verankern, um ordnungswidrige Handlungen ahnden und wirksamer eindämmen zu können. Diesem Zweck dienen u. a. die neu aufgenommenen Vorschriften über das Befahr- und Abstellverbot von Fahrzeugen in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und die Einführung der Kostentragungspflicht des Fahrzeughalters analog der Regelung im Straßenverkehrsgesetz.