Im Kerngebiet sind Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen § 7 Abs

Anlage 3

Übersichtsplan: Flächenerwerb und Umwidmungen

Textliche Festsetzungen

1. Im Kerngebiet sind Wohnungen oberhalb des IV. OG allgemein zulässig.

2. Im Kerngebiet sind Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 der BauNVO) sowie Vergnügungsstätten (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) nicht zulässig.

3. Im Kerngebiet sind die allgemein zulässigen Nutzungen „nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe" (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) sowie „Einzelhandelsbetriebe" (§ 7 Abs. 2 Nr. 2) ausnahmsweise zulässig.

4. Im Kerngebiet sind die Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 der BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans.

5. Das sonstige Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO dient der Unterbringung diplomatischer Vertretungen und von Vertretungen der Bundesländer sowie in diesem Rahmen der Unterbringung landesnaher Einrichtungen.

Zulässig sind

- Botschaften und andere Vertretungen ausländischer Staaten,

- Vertretungen der Bundesländer beim Bund,

- landesnahe Einrichtungen wie Niederlassungen und Vertretungen von Institutionen, Verbänden und Gesellschaften, die die Präsenz des Landes in der Bundeshauptstadt unterstützen sollen, auf bis zu 40 v. H.

6. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.

7. Im Kerngebiet und im Sondergebiet sind Stellplätze und Garagen unzulässig. Dieses gilt nicht für Tiefgaragen. Oberirdische Stellplätze für die notwendige Anzahl von Protokollfahrzeugen sind ausnahmsweise zulässig.

8. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen i. S. des § 14 BauNVO unzulässig. Das gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach der Bauordnung für Berlin in den Abstandflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

9. Im Kerngebiet darf bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche durch die Flächen von Garagen- und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, die festgesetzte Grundflächenzahl nicht überschritten werden.

10. Im Sondergebiet darf bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche durch die Flächen von Garagen- und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, die festgesetzte Grundflächenzahl bis zu 10 von Hundert überschritten werden.

11. An die Baugrenzen darf zwischen den Punkten BC, DE, FG, HI, KL, MN, bezogen auf die generell zulässige Höhe der baulichen Anlagen, mit Einschränkung der Tiefe der Abstandflächen nach der Bauordnung für Berlin herangebaut werden.

12. Entlang der Tiergartenstraße kann für Vordächer bis zu einer Breite von 10 m ein Vortreten vor die Baugrenze bis zu 5 m und entlang der Hiroshimastraße bis zur Straßenbegrenzungslinie ausnahmsweise zugelassen werden.

13. Im Sondergebiet und im Kerngebiet kann auf 30 % der Fassadenfläche ein Vortreten von Gebäudeteilen wie Balkonen, Erkern oder ähnlichen Vorbauten vor die Baulinie sowie vor die Baugrenze um bis zu 2 m ausnahmsweise zugelassen werden.

14. Einfriedungen aus massiven Mauern sind unzulässig.

15. Werbeanlagen sind nur im 1. Vollgeschoß bis zur Fensterbrüstung des 2. Vollgeschosses an der Stätte der Leistung zulässig. Werbeanlagen mit farbigem, wechselndem, bewegtem oder laufendem Licht sind unzulässig.

16. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind die vorhandenen Bäume zu erhalten und bei Abgang mit Arten der beigefügten Pflanzliste nachzupflanzen. Die Bindungen für die Bepflanzungen gelten nicht für Wege.

17. Auf den Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und Erhaltung ist die vorhandene Vegetation bei Abgang mit Arten der beigefügten Pflanzliste nachzupflanzen. Die Bindungen für Bepflanzungen gelten nicht für Wege.

18. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Bindungen zum Anpflanzen sind mit Arten der beigefügten Pflanzliste zu bepflanzen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten.

19. Dachflächen mit einer Neigung von weniger als 20h und mit einer Ausdehnung von mehr als 50 m sind zu begrünen. Dies gilt nicht für technische Einrichtungen und für Beleuchtungsflächen.

20. Im Sondergebiet und im Kerngebiet ist die Befestigung von

Wegen und Zufahrten nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung und Betonierung sind unzulässig.

21. Die Fläche A ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.

22. Entlang des Reichpietschufers und der Tiergartenstraße müssen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

- die Außenbauteile einschließlich der Fenster von Aufenthaltsräumen in Wohnungen ein bewertetes Luftschalldämm-Maß (RW,res nach DIN 4 109, Ausgabe November 1989) von mindestens 45 dB aufweisen,

- die Außenbauteile einschließlich der Fenster von Büroräumen ein bewertetes Luftschalldämm-Maß von mindestens 40 dB aufweisen oder es sind andere Maßnahmen mit gleicher Wirkung zu treffen.

23. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.

Vegetationsbestand im Geltungsbereich des B-Plans II-172

Das gesamte „Diplomatenviertel" ist der letzte großflächige Standort für ruderale Spontanvegetation auf planiertem Trümmerschutt in der Innenstadt. Hier entwickelten sich grundsätzlich andere Biotopstrukturen und pflanzensoziologische Einheiten als auf den sonstigen Ruderalflächen der Stadt.

Die Artenvielfalt ist mit über 300 Arten auf 14 ha im Vergleich zu anderen städtischen Freiräumen sehr hoch. Gleichzeitig besteht ein großer Anteil von seltenen Pflanzen. Dieser ist auf differenzierte Bodenverhältnisse und eine nahezu ungestörte Entwicklungsmöglichkeit der Vegetation in den letzten 40 Jahren zurückzuführen. Dabei konnten sich die verschiedensten Typen von Vegetationsstrukturen einstellen, die kennzeichnend für bestimmte Sukzessionsstadien sind.

Ein Vorwaldbestand aus Birken, Robinien und Pappeln kennzeichnet das Grundstück Hiroshimastraße 8. Weitere wertvolle Vegetationseinheiten aus Mischgehölzen befinden sich auf dem Grundstück Tiergartenstraße 27 A. Im gesamten Geltungsbereich gibt es sechs Altbäume mit einem Stammumfang > 200 cm.

Dieses sind Ulmen, Platanen und Kastanien, die Relikte ursprünglicher Freiraumgestaltung sind. Davon stehen drei auf dem Grundstück Tiergartenstraße 27 A.

Insbesondere in den Randbereichen der waldartigen Bestände sowie der locker stehenden Baumgruppen hat sich vielerorts Gebüschaufwuchs entwickelt. Sie gehen entweder auf ehemalige Gärten zurück, wie Ribes aureum (Johannisbeere), Cornus sanguinea (Hartriegel), Euonymus europaea (Pfaffenhütchen), Rosa rubiginosa (Wein-Rose), Symphoricarpos i. S. (Schneebeere) oder Malus domestica (Apfel), die sich durch eine hohe Resistenz auszeichnen, oder im Aufwuchs von Baumarten wie Acer i. S. (Ahorn), Populus i. S. (Pappel), Ulmus minor (Feldulme), Betula pendula (Birke), Ailanthus altissima (Götterbaum), Prunus spinosa (Schlehdorn) etc., die langfristig einen Wald bilden werden.

Hochstaudenfluren kommen als ausdauernde Bestände vor, die sich durch Blütenreichtum auszeichnen. Dazu gehören in unterschiedlicher Ausprägung ­ zumeist auf Sandböden und Trümmerschutt ­ wichtige Arten wie Artemisia vulgaris (Beifuß), Solidago canadensis (Kanadische Goldrute), Tanacetum vulgare (Rainfarn), Saponaria officinalis (Seifenkraut) und Urtica dioica (Große Brennessel). In Bereichen, die einer stärkeren Belastung ausgesetzt sind, gehören auch 2jährige Arten wie Melilotus i. S. (Steinklee), Oenothera biennis (Gemeine Nachtkerze), Rumex thyrsiflorus (Bahndamm-Sauerampfer), Echium vulgare (Natterkopf) und Berteroa incana (Graukresse). Trocken- und Halbtrockenrasenflächen bestehen vor allem aus Poa angustifolia-Beständen (Schmalblättriges Rispengras), die für sonnige Standorte auf Trümmerschutt charakteristisch sind, wogegen vor allem Festuca trachyphylla-Gesellschaften (Rauhblättriger Schafschwingel) als niedrigwüchsiger Trockenrasen auf nährstoffarmen Sandböden vorkommen. Diese Trocken- und Halbtrockenrasenbestände zeichnen sich durch eine hohe Artenvielfalt aus. Bei ungestörter Entwicklung gehen diese Bestände sukzessionsbedingt in Hochstaudenfluren über.

Pioniervegetation entwickelt sich zur Zeit auf Sandflächen, die über einen längeren Zeitraum ungestört blieben. Typische Arten dieser therophytischen Bestände sind Melilotus-Gesellschaften, Nachtkerzen-Bestände, Geiskraut-Berufkraut-Gesellschaften sowie Gänsefuß-, Melden- und Rankenarten, die auf lockeren Sandstandorten als Initialstadium zu beobachten sind.

Die Bedeutung dieser Ruderalflächen für den Biotop- und Artenschutz resultiert sowohl aus der Gefährdung der Vegetationseinheit als auch aus dem Vorkommen seltener und gefährdeter Arten innerhalb Berlins.