Änderung und Vereinfachung der Ausführungsvorschriften ­ Kinderspielplätze

„Der Senat wird aufgefordert, die Notwendigkeit der Änderung der Ausführungsvorschriften zu § 8 Abs. 3 der BauO Bln ­ Kinderspielplätze ­ (AV Kinderspielplätze) zu begründen und Änderungsvorschläge zu erarbeiten. Die Ausführungsvorschriften sollten kurzfristig im Zuge der beabsichtigten „Deregulierung von Verwaltungsvorschriften" bzw. der „Vermeidung von Mehrfachnennungen" vereinfacht werden, ohne dass hierdurch die Spielqualität und Lebensraumgestaltung für Kinder und Jugendliche verschlechtert wird.

In den neuen AV-Kinderspielplätze sollten zu folgenden Bereichen Aussagen getroffen werden:

1. Festlegung qualitativer Mindeststandards

2. Definition des Begriffs „Bauvorhaben mit mehr als 75 Wohnungen" mit dem Ziel, dass ein Abwälzen der Pflicht zur Errichtung von Kinderspielplätzen durch den Bauherrn auf die öffentliche Hand vermieden wird.

3. Verpflichtung zur Erneuerung des Spielsandes auf privaten Spielplätzen in Anlehnung an die „Allgemeine Anweisung zur Verkehrssicherheit auf öffentlichen Kinderspielplätzen".

4. Regelungen zur „nachträglichen Anlage von Kinderspielplätzen bei bestehenden Gebäuden".

Der Senat wird aufgefordert, dem Abgeordnetenhaus bis zum 28. Februar 1997 zu berichten."

Hierzu wird berichtet:

Die Pflicht zum Anlegen und Betreiben von privaten Kinderspielplätzen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln). Danach sind bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen Spielplätze für Kinder anzulegen. Je Wohnung sollen mindestens 4 m2 nutzbare Spielfläche vorhanden sein. Bei Bauvorhaben mit mehr als 75 Wohnungen muss der Spielplatz auch für Spiele älterer Kinder geeignet sein (s. Anlage 1). Zur Ausfüllung und Konkretisierung dieser Bestimmungen dienten die am 30. Juni 1996 außer Kraft getretenen Ausführungsvorschriften.

Unabhängig von den vorgenannten gesetzlichen Pflichten zur Anlegung und zum Bau von Kinderspielplätzen gibt es eine Reihe von Normen, die sich mit technischen Einzelheiten der Anlegung von Kinderspielplätzen und der technischen Ausstattung sowie den technischen Anforderungen an Spielgeräte befassen. Daher besteht an sich keine Notwendigkeit, allein für den Vollzug des Bauordnungsrechts neue Ausführungsvorschriften zu erlassen.

Es besteht jedoch eine Rechtsverbindung zum Berliner Kinderspielplatzgesetz, wonach die nach der Bauordnung für Berlin nicht hergestellten Spielflächen als öffentliche Spielflächen nachzuweisen sind.

Darüber hinaus fordert das Sozialgesetzbuch VIII ­ Kinder- und Jugendhilfegesetz ­, dass Jugendhilfe im Sinne des Rechts junger Menschen auf eine umfassende Förderung ihrer Entwicklung insbesondere dazu beitragen soll, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinderund familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben dabei die Gesamtverantwortung und Gewährleistungsverpflichtung und den Auftrag, zur Umsetzung des bestehenden Bedarfs an Einrichtungen und Diensten im Lebensumfeld von Kindern und Jugendlichen mit den zuständigen Stellen zusammenzuarbeiten und auf eine dem Bedarf entsprechende Realisierung hinzuwirken. Aus dieser Sicht besteht weiterhin Bedarf, insbesondere die kind- und altersgerechte Ausstattung von Spielplätzen und die Verpflichtung zur nachträglichen Herstellung von Spielplätzen bei bestehenden Gebäuden, in einer Ausführungsvorschrift konkreter zu bestimmen.

Aus diesen Gründen hat die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr in Zusammenarbeit mit der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie die in der Anlage 2 beigefügten neuen Ausführungsvorschriften erarbeitet. Sie wurden gegenüber den außer Kraft getretenen Ausführungsvorschriften vereinfacht, berücksichtigen jedoch die im Antrag formulierten Mindestanforderungen. Die Ausführungsvorschriften sollen nach der Beratung im Abgeordnetenhaus veröffentlicht werden.

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine.

Auswirkungen auf die Zusammenarbeit der Länder Berlin und Brandenburg:

Die Zusammenarbeit der Länder Berlin und Brandenburg wird durch die Ausführungsvorschriften über Kinderspielplätze nicht beeinträchtigt.

Wir bitten, den Beschluß damit als erledigt anzusehen. Ausnahmen können gestattet werden, wenn nach der Zweckbestimmung des Gebäudes mit der Anwesenheit von Kindern nicht zu rechnen ist. Der Spielplatz muss auf dem Baugrundstück liegen; er kann auch auf einem unmittelbar angrenzenden Grundstück gestattet werden, wenn seine Benutzung zugunsten des Baugrundstücks öffentlichrechtlich gesichert ist. Spielplätze sind zweckentsprechend und so anzulegen und instand zu halten, dass für die Kinder Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Je Wohnung sollen mindestens 4 m2 nutzbare Spielfläche vorhanden sein; der Spielplatz muss jedoch mindestens 50 m2 groß und mindestens für Spiele von Kleinkindern geeignet sein. Bei Bauvorhaben mit mehr als 75 Wohnungen muss der Spielplatz auch für Spiele älterer Kinder geeignet sein. Bei bestehenden Gebäuden nach Satz 1 soll die Herstellung oder Erweiterung und die Instandhaltung von Kinderspielplätzen verlangt werden, wenn nicht im Einzelfall schwerwiegende Belange des Eigentümers dem entgegenstehen.

Entwurf Ausführungsvorschriften zu § 8 Abs. 3 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln)

­ Kinderspielplätze ­ (AV Kinderspielplätze) Vom BauWohnV II A 12

Tel. 10 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) in der Fassung vom 1. Januar 1996 (GVB1. S. 29) wird zur Ausführung des § 8 Abs. 3 BauO Bln folgendes bestimmt: 1 ­ Standort:

(1) Die Kinderspielplätze sollen insbesondere

a) in sonniger und windgeschützter Lage,

b) gefahrlos, z. B. ohne Benutzung von Zu- oder Abfahrten, erreichbar,

c) soweit sie für Kleinkinder (Kinder bis einschließlich 5 Jahre) bestimmt sind, von den Wohnungen aus einsehbar und nicht weiter als 150 m von den jeweiligen Wohngebäuden entfernt,

d) von Straßen, Garagen, Stellplätzen und deren Zu- und Abfahrten sowie von Müllgefäßen und Teppichklopfstangen abgelegen oder, wenn dies nicht möglich ist, durch Mauern, zweckentsprechende Pflanzungen oder ähnliche Abschirmungen abgegrenzt angelegt werden.

2 ­ Größe

Die nutzbare Spielfläche ist die Fläche, die den Kindern tatsächlich zum Spielen zur Verfügung steht. Zugangswege außerhalb des Kinderspielplatzes rechnen nicht zur nutzbaren Spielfläche. Das gleiche gilt für Bepflanzungen.

3 ­ Ausnahmen

Von der Verpflichtung zur Herstellung von Kinderspielplätzen können nur dann Ausnahmen gewährt werden, wenn nach der Zweckbestimmung des Grundstücks mit der dauernden Anwesenheit von Kindern nicht zu rechnen ist, wie bei Altenheimen (Seniorenheimen) und Altenwohnheimen (Seniorenwohnhäusern). 4 ­ Ausstattung:

(1) Die Kinderspielplätze sind auf der Grundlage der DIN 18034 ­ Ausgabe 10/1988 ­ zu planen und anzulegen.

(2) Bepflanzungen und andere der räumlichen Gliederung oder der Beschattung dienende Einrichtungen sowie Einfriedungen müssen für Kinder ungefährlich sein.

(3) Kinderspielplätze und deren Zugangswege sind so anzulegen, dass sie von Personen mit Kleinkindern ohne fremde Hilfe erreicht werden können.

(4) Kinderspielplätze sollen sich, sofern es deren Größe zuläßt, in verschiedene Bereiche gliedern. In Betracht kommen: Bereich für Sand- und Sandmatschspiele; Bereich für freie Bewegungs- und Laufspiele; Gerätespielbereich (zum Klettern, Rutschen, Schaukeln, Turnen usw.); Bereich für Ballspiele; Bereich für Kommunikation und ruhebetonte Spiele (z. B. Spielnischen, Spielhäuschen, Sitzecken mit Tischen).

(5) Die Grundausstattung eines Spielplatzes soll mindestens drei unterschiedliche Spielangebote aufweisen. In jedem Fall ist ein Sandspielbereich (Buddelkiste) herzustellen. Die innere Sandfläche darf 10 m2 nicht unterschreiten. Die Sandfüllung soll zum Formen und Backen geeignet sein und eine Tiefe von mindestens 40 cm haben.

(6) Bei Bauvorhaben mit mehr als 75 Wohnungen muss die Ausstattung auch für Spiele älterer Kinder (Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren) geeignet sein. Es ist eine möglichst vielgestaltige Ausstattung anzustreben. Insbesondere sollen Angebote für bewegungsintensive Spiele vorgesehen werden. Für Skateeinrichtungen ist DIN 33943 ­ Ausgabe 1/1995 ­ zu beachten.

(8) In Fragen der Ausstattung von Kinderspielplätzen nach Nummer 4 Abs. 6 ist die für die bezirkliche Spielplatzplanung zuständige Verwaltungsstelle zu beteiligen. Hiervon ist gegebenenfalls auch bei der Errichtung anderer Kinderspielplätze Gebrauch zu machen.

5 ­ Bauvorhaben

Als ein Bauvorhaben im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 5 BauO Bln und der Nummer 4 Abs. 6 dieser Ausführungsvorschriften gilt die Errichtung von Wohngebäuden mit mehr als 75 Wohnungen durch einen Bauträger auf einem oder mehreren Grundstücken auch dann, wenn das Bauvorhaben in mehreren Bauabschnitten durchgeführt wird und für die einzelnen Bauabschnitte gesonderte Baugenehmigungen erteilt werden.

6 ­ Unterhaltung

Der Grundstückseigentümer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Kinderspielplätze mit ihren Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand unterhalten werden. Bei Sandspielflächen (Buddelkisten) ist einmal jährlich ein Sandaustausch im erforderlichen Umfang durchzuführen. Im Gerätespielbereich ist der Sand erforderlichenfalls aufzulockern und zu ergänzen.

7 ­ Kinderspielplätze bei bestehenden Wohngebäuden:

(1) Eine Anordnung zur nachträglichen Herstellung oder zur Erweiterung von Kinderspielplätzen bei bestehenden Wohngebäuden ist dann zu erlassen, wenn

a) Kinder auf dem Grundstück wohnen,

b) das Grundstück die Möglichkeit bietet, in geeigneter Lage einen Kinderspielplatz anzulegen oder zu erweitern,

c) die Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse an der Anlegung eines Kinderspielplatzes den Belangen des Eigentümers (§ 28 VwVfG) vorgeht.

Im Verwaltungsverfahren sind zunächst die Tatbestandsvoraussetzungen zu Buchstaben a) und b) festzustellen. Von ihnen hängt es ab, ob die nachträgliche Anlegung oder Erweiterung eines Kinderspielplatzes objektiv erforderlich und möglich ist.

Liegt auch nur eine dieser beiden Voraussetzungen nicht vor, so besteht für die Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 6 BauO Bln kein Raum. Liegen die Voraussetzungen zu Buchstaben a) und b) vor, so muss in die Prüfung eingetreten werden, ob die Voraussetzung nach dem Buchstaben c) vorliegt.

(2) Ob die entgegenstehenden Belange des Eigentümers schwerwiegend genug sind, um von einer Herstellung oder Erweiterung eines Kinderspielplatzes abzusehen, wird auch davon abhängen, wie negativ sich die Situation der Kinder in bezug auf den Mangel an Spielmöglichkeiten darstellt. Je stärker also die Belange der Kinder beeinträchtigt erscheinen, desto zwingender ist das öffentliche Interesse an der nachträglichen Herstellung oder Erweiterung von Kinderspielplätzen anzusetzen und desto mehr müssen die entgegenstehenden Belange zurückgestellt werden. Das Fehlen ausreichender öffentlicher Spielplätze in der Umgebung und das Bestehen schwieriger Verkehrsverhältnisse für die Kinder auf dem Wege zu solchen Spielplätzen ist bei der Beurteilung der Situation mit zu berücksichtigen. Die im Einzelfall vorliegenden Entscheidungsgründe sind aktenkundig zu machen.

(3) Bei der Bestimmung der Größe der Kinderspielplätze für bestehende Wohngebäude ist von dem Grundwert von 4 m2 je Wohnung auszugehen. Bietet das Grundstück nicht die Möglichkeit, einen Spielplatz nach Lage, Ausstattung und Größe den Ausführungsvorschriften entsprechend anzulegen, so kann ein kleinerer, mit geringerer Ausstattung versehener Kinderspielplatz zugelassen werden. Der formellen Gewährung einer Ausnahme bedarf es in diesen Fällen nicht.

(4) Im übrigen gelten für die nachträgliche Herstellung oder Erweiterung von Kinderspielplätzen diese Ausführungsvorschriften entsprechend.

8 ­ Verfahren

In begründeten Fällen, insbesondere wenn die Fertigstellung der Bauvorhaben in die Wintermonate fällt, kann für die Herstellung eine Frist bis zu sechs Monaten gewährt werden.

9 ­ Schlußbestimmungen

Diese Ausführungsvorschriften treten am in Kraft. Sie treten mit Ablauf des außer Kraft.