Fachhochschule

März 1993 (Dienstblatt des Senats von Berlin, Teil I, Nr. 6, 30. April 1993) festgelegten Mindestanforderungen. Den zu überprüfenden Personenkreis definierte Paragraph 1. „§ 1 ­ Personenkreis:

(1) Folgende Amtsträger/Beschäftigte des Landes Berlin sind durch eine Anfrage beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragter) auf eine eventuelle Tätigkeit für das MfS/AfNS zu überprüfen:

1. Amtsträger/Beschäftigte, die innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Beitrittsgebiet hatten:

a) Senats- und Bezirksamtsmitglieder,

b) Staatssekretäre,

c) Lehrer,

d) Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte sowie Richter und Staatsanwälte, nicht aber Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst,

e) Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte, die Aufgaben

- in sicherheitsempfindlichen Bereichen,

- in besonderen Betreuungsbereichen für den Bürger,

- als Vorgesetzte,

- in Personalverwaltungs- und Personalwirtschaftsbereichen wahrnehmen,

f) hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal an den Hochschulen, Honorarprofessoren, außerplanmäßige Professoren, Privatdozenten.

2. Amtsträger/Beschäftigte des Landes Berlin, die innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem 3. Oktober 1990 nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Beitrittsgebiet hatten:

a) Senats- und Bezirksamtsmitglieder,

b) Staatssekretäre,

c) Beschäftigte in besonders sicherheitsempfindlichen Bereichen,

d) Dienststellenleiter und Leiter von Personalabteilungen bzw. -referaten sowie deren Vertreter.

(2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf die Beschäftigten, denen eine in Absatz 1 genannte Position erstmalig übertragen wird, und auf Bewerber um Einstellung in den öffentlichen Dienst für eine entsprechende Position.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die im Zeitpunkt der Auflösung des MfS/AfNS das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten."

Einen ersten Überblick gibt die folgende Tabelle. Personalrechtliche Konsequenzen bei den Senatsverwaltungen außerhalb der Überprüfung auf Stasi-Mitarbeit, 1991 bis 1996

Kündigungen wegen persönlicher Nichteignung (Mindestzahlen) 660 personalrechtliche Konsequenzen anhand der 1990/91er Personalfragebögen (Mindestzahlen) 700

Es kam in mindestens 360 Fällen zu Arbeits-/Verwaltungsgerichtsverfahren, die in mindestens 14 Fällen zu einer Wiedereinstellung führten. Viele Arbeitsgerichtsverfahren endeten mit einem Vergleich, im Regelfall mit Abfindungen für die Klägerseite.

Die personell stärksten Berufsgruppen in der Gesamtzahl der vom BStU überprüften Mitarbeiter der Senatshauptverwaltungen waren die Lehrer/Erzieher (Ù 30 000), die Mitarbeiter der Universitäten/Hoch- und Fachhochschulen (Ù 12 000), die Beschäftigten der Polizei/Feuerwehr und des Landeseinwohneramtes (Ù 10 000), die Mitarbeiter der „Ost"-Spielstätten und -Museen (Ù 3 000) sowie Beschäftigte der Justiz und ihrer Verwaltung (Ù 2 000). Knapp 6 % der Mitarbeiter (ohne die Gruppe der Lehrer/Erzieher ca. 9 %), für die eine BStU-Auskunft beantragt wurde, gehörten zu den „Belasteten". In knapp der Hälfte dieser Fälle wurde das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung, durch Aufhebungsverträge und/oder Vorruhestandsregelungen beendet. Mehr als jeder fünfte dieses Personenkreises hat auf Fortführung seines Arbeitsverhältnisses geklagt. Nur in 4 % der gerichtlichen Verfahren erreichten die Kläger eine Wiedereinstellung.

Die Belastung der Berufsgruppe der Lehrer und Erzieher durch positive BStU-Auskünfte war geringer als bei anderen Beschäftigten der Senatsverwaltungen. Diese Angabe steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass im pädagogischen Bereich relativ viele Verfahren noch nicht abgeschlossen sind. Nur in 3 % der Anfragen meldete der BStU „Belastungen". In etwas mehr als 20 % dieser Fälle führte die Belastung zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen.

Bezogen auf die gesamte Gruppe überprüfter Lehrer und Erzieher bedeutet dies, dass insgesamt weniger als 1 % der Pädagogen wegen Stasi-Belastungen den öffentlichen Dienst verlassen mußte.

Für die Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen sowie für die staatlichen Bühnen im ehemaligen Ost-Teil der Stadt konnten detailliertere Angaben ermittelt werden, die in den folgenden Tabellen 4 und 5 dargestellt sind.