Dritter Abschnitt Personeller Geheim und Sabotageschutz bei nichtöffentlichen Stellen §

(3) Ergeben sich insbesondere bei einer Reise in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, Anhaltspunkte, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch fremder Nachrichtendienste hindeuten können, so hat der Betroffene die zuständige Stelle unverzüglich nach Rückkehr zu unterrichten.

Dritter Abschnitt Personeller Geheim- und Sabotageschutz bei nicht-öffentlichen Stellen

§ 26:

Weitergabe geheimhaltungsbedürftiger Angelegenheiten, Sabotageschutz:

(1) An eine nicht-öffentliche Stelle dürfen Verschlußsachen erst weitergegeben und Verträge mit einer nicht-öffentlichen Stelle, bei deren Abwicklung Verschlußsachen entstehen, erst geschlossen werden, nachdem die zuständige Stelle unter Mitwirkung der Verfassungsschutzbehörde geprüft und bestätigt hat, daß

1. keine Umstände vorliegen, die Zweifel an der Wahrung des Geheimschutzes begründen können,

2. die erforderlichen Geheimschutzmaßnahmen getroffen sind und

3. die Sicherheitsüberprüfungen der betroffenen Personen durchgeführt sind.

(2) Auf Antrag einer nicht-öffentlichen lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung kann die zuständige Stelle die Einrichtung oder Teile von ihr zur sicherheitsempfindlichen Stelle erklären.

(3) Für den Geheimschutz bei nicht-öffentlichen Stellen gelten die Vorschriften der §§ 2 bis 21 und 23 bis 25, für den personellen Sabotageschutz die §§ 2 bis 25 entsprechend, sofern nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.

(4) Die nicht-öffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person in Dateien speichern, verändern und nutzen.

§ 27

Zuständigkeit:

(1) Für den Geheimschutz und den personellen Sabotageschutz werden die Aufgaben der zuständigen Stelle von der für die Aufsicht über den Verfassungsschutz zuständigen Behörde wahrgenommen, soweit nicht im Einvernehmen mit ihr die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde die Aufgabe als zuständige Stelle wahrnimmt.

(2) Die Entscheidung nach § 26 Abs. 2 trifft die für die Aufsicht über den Verfassungsschutz zuständige Behörde nach Anhörung der Verfassungsschutzbehörde.

§ 28

Bestellung eines Sicherheitsbevollmächtigten:

(1) Liegt ein Vertrag zwischen nicht-öffentlicher Stelle und zuständiger Stelle zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen oder die Bestimmung zur sicherheitsempfindlichen Stelle im Sinne von § 4 Abs. 5 vor, benennt die Geschäftsleitung der zuständigen Stelle einen fachlich und persönlich geeigneten leitenden Unternehmensangehörigen als Sicherheitsbevollmächtigten, der in Angelegenheiten des Geheimschutzes und des personellen Sabotageschutzes für die ordnungsgemäße Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen verantwortlich und mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet ist. Der Sicherheitsbevollmächtigte muss der Geschäftsleitung unmittelbar unterstellt sein; die Verantwortung der Geschäftsleitung bleibt hierdurch unberührt.

(2) Der Sicherheitsbevollmächtigte muss sicherheitsüberprüft sein nach der höchsten bei der nicht-öffentlichen Stelle vorkommenden Verschlußsacheneinstufung.

(3) Die Aufgaben der nicht-öffentlichen Stelle nach diesem Gesetz sind grundsätzlich von einer der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen, wenn die nicht-öffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekannt werden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden.

(4) Der Sicherheitsbevollmächtigte wird für den Geheimschutz durch die Verfassungsschutzbehörde, für den personellen Sabotageschutz von der für die Aufsicht über den Verfassungsschutz zuständigen Behörde in seine Aufgaben eingeführt. Die Verfassungsschutzbehörde berät und informiert in Fragen des Geheim- und des personellen Sabotageschutzes.

§ 29

Sicherheitserklärung, Sicherheitsakte:

(1) Abweichend von § 14 Abs. 6 nimmt der Sicherheitsbevollmächtigte der nicht-öffentlichen Stelle die Sicherheitserklärung entgegen. Er prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegebenenfalls unter Beiziehung der Personalunterlagen und gibt sie an die zuständige Stelle weiter. Er teilt Erkenntnisse mit, die auf ein Sicherheitsrisiko hindeuten.

(2) Für die Sicherheitsakte in der nicht-öffentlichen Stelle gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Sicherheitsakte entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht abgegeben wird.

§ 30

Abschluß der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe von Erkenntnissen

Die zuständige Stelle unterrichtet den Sicherheitsbevollmächtigten nach Abstimmung mit der Verfassungsschutzbehörde nur darüber, ob oder ob keine Bedenken bestehen, dass dem Betroffenen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen wird.

Erkenntnisse, auf denen diese Entscheidung beruht, dürfen nicht mitgeteilt werden. Zur Gewährleistung des Verschlußsachenschutzes können sicherheitserhebliche Erkenntnisse an die nichtöffentliche Stelle übermittelt werden und dürfen von ihr ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden. Die nicht-öffentliche Stelle hat die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn Erkenntnisse zum Betroffenen oder zur einbezogenen Person bekannt werden, die auf ein Sicherheitsrisiko hindeuten.

§ 31

Behördliche Aufsicht:

(1) Soweit eine nicht-öffentliche Stelle über Verschlußsachen verfügt, überprüft die zuständige Stelle unter Mitwirkung der Verfassungsschutzbehörde die Ausführung dieses Gesetzes und der vertraglich übernommenen Pflichten.

(2) Die mit geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten befaßte nicht-öffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Sie hat insbesondere die geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten und die zu deren Schutz getroffenen Maßnahmen nachzuweisen. Die zuständige Stelle ist befugt, soweit es zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, Grundstücke und Geschäftsräume der mit geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten befaßten nichtöffentlichen Stelle zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Die nicht-öffentliche Stelle hat diese Maßnahmen zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.

§ 32

Parteien Politischen Parteien nach Artikel 21 Grundgesetz, die über Organisationseinheiten verfügen, die den in § 2 Nr. 3 beschriebenen Stellen vergleichbar oder die mit geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten befaßt sind, obliegt die Durchführung von

Sicherheitsüberprüfungen für Mitarbeiter und Mitglieder, die Zugang zu Verschlußsachen gemäß § 6 erhalten sollen, und der Maßnahmen nach diesem Gesetz selbst. Die Verfassungsschutzbehörde kann auf Ersuchen Maßnahmen nach § 15 übernehmen, wenn die Voraussetzungen nachgewiesen sind.

Vierter Abschnitt Schlußvorschriften § 33

Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften:

(1) Die für die Aufsicht über den Verfassungsschutz zuständige Behörde erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im Bereich der nicht-öffentlichen Stellen erläßt die für die Aufsicht über den Verfassungsschutz zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde.

§ 34

Strafvorschriften:

(1) Wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,

1. speichert, verändert oder übermittelt,

2. zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereit hält oder

3. abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1. die Übermittlung von durch dieses Gesetz geschützten personenbezogenen Daten, die nicht offenkundig sind, durch unrichtige Angaben erschleicht, oder

2. entgegen § 21 Abs. 2 oder § 30 Daten für andere Zwecke nutzt, indem er sie innerhalb der Stelle an einen anderen weitergibt.

(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§ 35

Übergangsvorschriften:

(1) Bei Sicherheitsüberprüfungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, ist die Wiederholungsüberprüfung gemäß § 19 zehn Jahre nach Abschluß der Erst- bzw. der letzten Wiederholungsüberprüfung durchzuführen.

(2) Maßnahmen im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind, gelten weiter, sofern sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gleichwertig sind.

(3) Sicherheits- und Sicherheitsüberprüfungsakten sind bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Erfordernissen des § 20 anzupassen.

§ 36

Änderung von Gesetzen

Das Gesetz über das Landesamt für Verfassungsschutz in der Fassung vom 25. März 1995 (GVBl. 1995, S. 254 ff) wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

Die Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind im Gesetz über den personellen Geheim- und Sabotageschutz im Land Berlin vom (GVBl. 1996, S.) geregelt.

b) Satz 3 wird aufgehoben.

2. § 11 Abs. 2 wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

§ 37

Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin folgenden Kalendermonats in Kraft.

A. Begründung

I. Allgemeines:

1. Das Gesetz regelt den personellen Geheim- und Sabotageschutz bei öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen.

Ziel des Geheimschutzes ist es, den Schutz und die Sicherheit von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen (Verschlußsachen) zu gewährleisten.

Durch Maßnahmen des personellen Geheimschutzes wird gewährleistet, dass Personen, bei denen ein Sicherheitsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann, nicht mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten betraut werden. Zu diesem Zweck werden Sicherheitsüberprüfungen des Personenkreises, dem Verschlußsachen zugänglich gemacht werden sollen, durchgeführt.

Der materielle Geheimschutz für den öffentlichen Bereich ist in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz von Verschlußsachen (VS-Anweisung ­ VSA) geregelt.

Aufgabe des personellen Sabotageschutzes ist es, die Beschäftigung von Personen, die mit Sicherheitsrisiken behaftet sind, an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen zu verhindern. Auch zu diesem Zweck sieht das Gesetz die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen vor.

Vorschriften zum materiellen Sabotageschutz im nichtöffentlichen Bereich sind dagegen in dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht enthalten, da organisatorische und technische Maßnahmen zum Schutz der vielfältigen lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen sich einer einheitlichen und wirksamen gesetzlichen Regelung entziehen.

Es wurde versucht, das Gesetz und die Begründung möglichst „geschlechtsneutral" zu formulieren. Sofern das nicht möglich war, wurde nur die „männliche" Formulierung verwendet. Die gesetzlichen Regelungen gelten selbstverständlich uneingeschränkt auch für Frauen. Dieses Vorgehen entspricht auch der Protokollnotiz zum Senatsbeschluß Nr. 115/91 vom 5. März 1991, in der festgestellt wurde, daß die Verwendung männlicher Berufs- oder Funktionsbezeichnungen in den Vorschriften für deren Handhabung keine Bedeutung hat.

2. Eine Sicherheitsüberprüfung ist mit Eingriffen in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Personen verbunden. Diese bedürfen nach dem Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983 (BVerfGE 65 S. 1 ff) einer bereichsspezifischen und normenklaren gesetzlichen Grundlage.

Insbesondere die Befugnisse zur Datenerhebung und Verarbeitung, der Kreis der betroffenen Personen, der Umstände, die ein Sicherheitsrisiko begründen und der Folgen für die Betroffenen bei Vorliegen eines Sicherheitsrisikos müssen durch Gesetz geregelt werden.

Der Bund hat diesem Bedürfnis nach einer gesetzlichen Regelung mit dem am 29. April 1994 in Kraft getretenen „Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren bei Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz ­ SÜG)" ­ Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 25, Seite 867 ­ entsprochen. Im Gegensatz zum vorliegenden Gesetzentwurf enthält das SÜG des Bundes lediglich Regelungen zum personellen Geheimschutz, nicht aber zum personellen Sabotageschutz. Soweit sich die Regelungsbereiche decken, entspricht der Gesetzentwurf weitgehend den Festlegungen des Bundesgesetzgebers.

In den Bundesländern gibt es bisher in Nordrhein-Westfalen (12. April 1995), Baden-Württemberg (1. Mai 1996) und Bayern (1. April 1997) Sicherheitsüberprüfungsgesetze.

3. Der Umfang der Sicherheitsüberprüfung und damit die Intensität der Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen müssen am Maßstab der Verhältnismäßigkeit gemessen werden. Abzuwägen ist die Gefährdung des Schutzobjektes „Bestand und Sicherheit des Staates" gegenüber den Beeinträchtigungen der Freiheitsrechte des einzelnen. Gerade wegen der Intensität der Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen ist das Erfordernis von Sicherheitsüberprüfungen auf ein Mindestmaß zu beschränken und insbesondere keine Überprüfungen „auf Vorrat" durchzuführen.

Der Schutz von Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen, die Sicherheit oder die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden können, ist für den demokratischen Rechtsstaat unverzichtbar, will er nicht seinen Bestand und die Existenz seiner Bürger gefährden.

Die Einstufung von Informationen als Verschlußsachen ist nicht von einer aktuellen Bedrohung des Staates und seiner Bevölkerung abhängig. Den Bestand und die Sicherheit des Staates und seiner Bevölkerung zu sichern, ist eine dauerhafte Aufgabe, die von der Annahme auszugehen hat, daß sich latente Gefahren täglich in konkrete äußere oder innere Gefährdungen des Staates und seiner Bevölkerung verwandeln können.

Die Sicherheit des Staates als verfaßter Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit seiner Bevölkerung sind unverzichtbare Verfassungswerte, weil die Institution Staat von ihnen die eigentliche Rechtfertigung herleitet. Die Personen, denen der Staat Verschlußsachen anvertraut, müssen deshalb vorher einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden, um festzustellen, ob sie zuverlässig und verfassungstreu sind und ob keine „Schwachstellen" sie erpreßbar machen für den Geheimnisverrat.

Um auch den Grundrechten der Betroffenen Rechnung zu tragen, wird im Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BSÜG) jedoch kein Zwang zur Sicherheitsüberprüfung festgelegt, sondern die Zustimmung des Betroffenen zur Sicherheitsüberprüfung vorausgesetzt. Auch beim Ehegatten oder Lebenspartner, der bei bestimmten Überprüfungsarten in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird, geschieht dies nur, wenn er zustimmt. Seine Einbeziehung beruht auf der Erkenntnis, dass Sicherheitsrisiken, die in seiner Person liegen, sich auf Grund der engen persönlichen Beziehung auch auf den Betroffenen auswirken können.

Sonstige enge persönliche Beziehungen, die der Betroffene z. B. mit Eltern, Geschwistern, Kindern usw. und auch Freunden hat, führen nicht zu einer Einbeziehung dieser Personen in die Sicherheitsüberprüfung. Die Verhältnismäßigkeit gebietet eine Beschränkung des einzubeziehenden Personenkreises auf die o. g., dem Betroffenen besonders nahestehenden, Personen.

4. Das BSÜG berücksichtigt die Mindestanforderungen an Sicherheitsüberprüfungen, zu denen sich die Bundesrepublik Deutschland gegenüber ausländischen Staaten und als Mitglied zwischenstaatlicher Einrichtungen (z.B. NATO, WEU, EU) vertraglich verpflichtet hat ­ Regelungen, die auch die Bundesländer binden. Soweit diese Verpflichtungen durch Gesetzesbeschluß innerstaatliches Recht geworden sind oder noch werden, gehen sie den Regelungen, des BSÜG vor. Es muss jedoch darauf geachtet werden, dass die Sicherheitsmaßnahmen einen möglichst einheitlichen Standard haben, um ein Mißtrauen untereinander nicht aufkommen zu lassen. Das BSÜG spiegelt den international geforderten Mindeststandard der Maßnahmen beim personellen Geheimschutz wider.

5. Regelungen zum Sabotageschutz sind erforderlich, weil Sabotageakte gegen lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen das Risiko erheblicher Schäden beinhalten. Der Begriff lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen steht zunächst in einem deutlichen Bezug zum Notstands-, Spannungs-, Verteidigungs- und zum Katastrophenfall. In diesen Fällen wird die Lebens- oder Verteidigungsrelevanz einer Einrichtung besonders deutlich. Gleichzeitig steigt insbesondere im Notstands-, Spannungs- und Verteidigungsfall die Sabotagegefährdung solcher Einrichtungen.