Ausbildung

6. Die Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) zur Mitwirkung bei der Sicherheitsüberprüfung sind in § 5 Abs. 3 LfVG geregelt. Das vorliegende Gesetz bezieht diese Vorschriften ein und regelt abschließend die Rechte, Pflichten und Befugnisse der Beteiligten bei einer Sicherheitsüberprüfung.

7. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

Wesentlicher Inhalt des Gesetzes sind die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfung, die Beschreibung der Sachverhalte, die ein Sicherheitsrisiko begründen, der Schutz der Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung vor unbefugter Nutzung, die Zweckbindung der bei der Sicherheitsüberprüfung erhobenen Daten, die Wiederholungsüberprüfungen sowie die Reisebeschränkungen. Voraussetzung für die Sicherheitsüberprüfung nach dem BSÜG ist entweder eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ­ sie liegt vor, wenn eine Person Zugang zu VS-VERTRAULICH und höher eingestuften Verschlußsachen erhält oder sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Zugang dazu verschaffen könnte ­ oder der Einsatz an einer sicherheitsempfindlichen Stelle einer lebens- oder verteidigungswichtigen öffentlichen Einrichtung vorgesehen ist.

Der Umfang der Sicherheitsüberprüfung richtet sich nach der Höhe des Verschlußsachengrades, zu dem der Betroffene Zugang erhalten soll. Die Sicherheitsrisiken werden auf drei Bereiche beschränkt: fehlende Verfassungstreue, Unzuverlässigkeit und Erpreßbarkeit bzw. Anwerbungsmöglichkeit für eine nachrichtendienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland. Die Sicherheitserklärungen werden alle fünf Jahre aktualisiert; Überprüfungsmaßnahmen erfolgen dann nur, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies erforderlich machen. In diesem Fall kann im Einzelfall auch eine vollständige Wiederholungsüberprüfung angeordnet werden.

Wiederholungsüberprüfungen, die wie eine Erstüberprüfung durchgeführt werden, finden regelmäßig bei Personen statt, die einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung bzw. einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen unterzogen werden.

Reisebeschränkungen können in Form einer Anzeigepflicht für Reisen in Länder, in denen eine persönliche Gefährdung für den Geheimnisträger bestehen kann, eingeführt werden.

Im Fall konkreter Gefährdung oder bei besonders sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten besteht die Möglichkeit, die Reise zu untersagen.

Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind getrennt von Personalunterlagen aufzubewahren und gesondert vor unbefugter Kenntnisnahme zu schützen. Die bei der Sicherheitsüberprüfung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für die Sicherheitsüberprüfung selbst, für bestimmte sonstige Aufgaben des Verfassungsschutzes, notwendige straf- und disziplinarrechtliche Verfolgungsmaßnahmen, z. B. bei Verratsfällen, und auf Anforderung von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen genutzt werden.

Beteiligte Stellen

Die Stelle, die die Sicherheitsüberprüfung beantragt und über die Zuweisung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entscheidet, ist die Beschäftigungsbehörde. Sie wird im Gesetz als zuständige Stelle bezeichnet. Ihre Aufgaben werden in aller Regel ­ wie bisher ­ durch einen innerhalb der zuständigen Stelle bestellten Geheimschutzbeauftragten (GSB) wahrgenommen. Seine Position ist die des „Herrn des Verfahrens", da er auch entscheidet, ob die grundsätzlich vorgesehene Einbeziehung des Ehegatten oder Lebenspartners in Ausnahmefällen entbehrlich ist und ob zur Klärung später auftretender sicherheitserheblicher Erkenntnisse eine vollständige Wiederholungsüberprüfung durchgeführt wird.

Mit der Entscheidungsbefugnis trägt die zuständige Stelle auch die alleinige Verantwortung für den Betroffenen und seine sicherheitsmäßige Betreuung.

Zusammen mit der zuständigen Stelle führt das LfV die Sicherheitsüberprüfung gemäß seinen gesetzlichen Mitwirkungsaufgaben durch und gibt eine Empfehlung dazu ab, ob der Betroffene für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit geeignet ist oder nicht.

Rechte des Betroffenen und des in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten oder Lebenspartners

Der Betroffene muss vor der Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung dieser zugestimmt haben. Umfang und Bedeutung der Sicherheitsüberprüfung werden ihm durch die abschließenden Regelungen im vorliegenden Gesetz und die darin vorgesehenen Belehrungen deutlich. Das gleiche gilt für die Einbeziehung des Ehegatten oder Lebenspartners in die Sicherheitsüberprüfung. Der Betroffene hat das Recht, gehört zu werden, bevor er für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit abgelehnt wird. Ihm und den einbezogenen Personen ist auf Antrag über die im Zusammenhang mit der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten Auskunft zu erteilen. Zur Auskunft sind beide am Sicherheitsüberprüfungsverfahren beteiligte Behörden verpflichtet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch Einsicht in die Sicherheitsakte gewährt werden.

Besondere Regelungen bei Sicherheitsüberprüfungen für nicht-öffentliche Stellen

Für die Sicherheitsüberprüfung von Beschäftigten bei nichtöffentlichen Stellen, die zum Zugang zu Verschlußsachen ermächtigt werden sollen, weil diese Stelle einen staatlichen Auftrag erhalten hat, dessen Ausführung den Zugang zu Verschlußsachen erfordert, sind besondere Regelungen getroffen worden. Sie sind erforderlich, weil bei der Datenerhebung, -verarbeitung und bei der Aktenführung eine zusätzliche Stelle, das Unternehmen, tätig wird. Der Zugang zu staatlichen Verschlußsachen kann nur öffentlich-rechtlich durch eine entsprechende Ermächtigung gestattet werden.

Diese wird durch die jeweils zuständige oberste Landesbehörde ausgesprochen. Sie ist auch zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung, die vor einer Ermächtigung durchgeführt werden muß. Das Beschäftigungsunternehmen verpflichtet sich vertraglich, vor Ort erforderliche Aufgaben durchzuführen, wie z. B. Aushändigung und Entgegennahme der Sicherheitserklärung und Prüfung der Vollständigkeit ggf. anhand der Personalakte, Aufbewahrung der Ermächtigung und Einleitung der Aktualisierung. Das Unternehmen benennt zu diesem Zwecke einen Sicherheitsbevollmächtigten.

Der Betroffene kann anhand der Sonderregelungen abschließend feststellen, welche Befugnisse das Unternehmen im Zusammenhang mit seiner Sicherheitsüberprüfung hat.

Bedeutsam ist insbesondere, dass dem Unternehmen keine Erkenntnisse mitgeteilt werden dürfen, die zur Ablehnung der Ermächtigung geführt haben.

8. Einschaltung der beteiligten Fachkreise und Verbände Folgenden Institutionen wurde gemäß § 50 GGO II der Gesetzentwurf (5. Entwurf, Stand 1. 8. 1995) und die Begründung übersandt und Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben:

- Industrie- und Handelskammer zu Berlin

- Vereinigung der Unternehmensverbände in Berlin und Brandenburg e. V.

- Handwerkskammer Berlin

- DGB Landesbezirk Berlin

- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

- Gewerkschaft der Polizei

- Gewerkschaft Öffentliche Dienste Transport und Verkehr

- Deutsche Angestellten Gewerkschaft

- Deutscher Beamtenbund

- KOMBA

- Gewerkschaft der Lehrer im DBB

- Deutsche Polizeigewerkschaft

- Gewerkschaft öffentlicher Dienst im Christlichen Gewerkschaftsbund

- Hauptpersonalrat.

Der DGB ­ Landesbezirk Berlin ­ und die Gewerkschaft der Polizei ­ Landesbezirk Berlin ­ haben mitgeteilt, dass aus dortiger Sicht keine Einwände gegen den Gesetzentwurf bestehen.

Die wesentlichen Inhalte der übrigen abgegebenen Stellungnahmen sind bei den Einzelbegründungen wiedergegeben.

9. Der Rat der Bürgermeister hat sich in seiner Stellungnahme mit dem vorliegenden Gesetzentwurf einverstanden erklärt, unter den Voraussetzungen, daß

- im § 21 Abs. 3 die Aussage „oder sonstige Bestrebungen von erheblicher Bedeutung" konkretisiert wird,

- im Abschnitt II der Einzelbegründung zu § 2 Nummer 4 nähere Erläuterungen darüber vorgenommen werden, in welchen Vorschriften die lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen definiert werden,

- die Gebühren für die Sicherheitsüberprüfungen von allen veranlassenden Dienststellen erhoben werden,

- eine redaktionelle Überarbeitung des Entwurfs unter Beachtung des Landesgleichstellungsgesetzes vorgenommen wird, um eine Durchgängigkeit bei den Formulierungen zu erzielen, wie sie im § 3 Abs. 5 Satz 2 „Dies gilt für Staatssekretärinnen und Staatssekretäre entsprechend" begonnen wurde.

Diesen Anregungen konnte teilweise entsprochen werden.

Der § 21 Abs. 3 hat folgende Formulierung erhalten: „Die Verfassungsschutzbehörde darf die gespeicherten Daten nutzen und anderen Verfassungsschutzbehörden übermitteln, wenn dies für Zwecke der Spionage- und Terrorismusabwehr oder zur Abwehr sonstiger extremistischer Bestrebungen von erheblicher Bedeutung erforderlich ist." Nähere Ausführungen sind in der Einzelbegründung zu § 21 Abs. 3 enthalten, die Bestandteil der Ausführungsvorschriften werden.

Eine Definition der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen wird ebenfalls Bestandteil der Ausführungsvorschriften zum Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz sein.

Ein entsprechender Hinweis ist in der Einzelbegründung zu § 2 Nummer 4 enthalten.

Die Erhebung von Gebühren für Sicherheitsüberprüfungen von allen veranlassenden Dienststellen ist derzeit nicht vorgesehen. Nach Inkrafttreten des Gesetzes sollen für Sicherheitsüberprüfungen im nicht-öffentlichen Bereich, die nicht zu einer VS-Ermächtigung führen (im Rahmen des personellen Sabotageschutzes), Gebühren erhoben werden. Da bei Überprüfungen mit VS-Ermächtigung der Zugang zu Verschlußsachen verbunden ist und somit das staatliche Interesse am Schutz der Informationen überwiegt, ist hier eine Gebührenerhebung nicht angebracht.

Im öffentlichen Bereich ist die Erhebung von Gebühren bisher nicht vorgesehen. Nach einer flächendeckenden Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung im Land Berlin sollte über diese Frage erneut entschieden werden.

Hinsichtlich der geforderten Überarbeitung unter Berücksichtigung des Landesgleichstellungsgesetzes wird auf den Hinweis unter Textziffer 1 (letzter Absatz) verwiesen.

II. Einzelbegründungen

Zu § 1:

Ziel des Gesetzes ist der Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse durch organisatorische Maßnahmen und Sicherheitsüberprüfungen (personeller Geheimschutz) sowie der Schutz von sicherheitsempfindlichen Stellen lebens- oder verteidigungswichtiger Einrichtungen (Sabotageschutz) nur durch personelle Maßnahmen.

Bei den Sicherheitsüberprüfungen werden sowohl die Erstüberprüfung (vgl. § 2, § 9) als auch die Wiederholungsüberprüfung (vgl. § 19) geregelt.

Zu § 2:

Zentraler Anknüpfungspunkt für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ist die Verschlußsache, die in § 6 näher definiert wird.

Zu Nummern 1 und 2

Das Gesetz bezieht sich auf alle Verschlußsachen, sowohl die, die originär im Land hergestellt wurden, als auch die, die übersandt wurden, z. B. Verschlußsachen vom Bund und aus anderen Bundesländern. Für Verschlußsachen überstaatlicher Einrichtungen und Stellen gilt dies nach Nummer 2 dann, wenn der Bund ­ und damit auch die Bundesländer ­ zum Verschlußsachenschutz verpflichtet ist.

Der Umgang mit Verschlußsachen ist in der Verschlußsachenanweisung für das Land Berlin vom 1. Dezember 1992

(VS-Anweisung ­ VSA) geregelt. Die VSA dient dem materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlußsachen.

Zugang zu Verschlußsachen haben Personen, die inhaltlich von einer Verschlußsache Kenntnis nehmen sollen. Auf die Art der Kenntnisnahme, d. h. Sehen oder Hören, kommt es nicht an. Es hat auch der Zugang zu Verschlußsachen, der nie eine Verschlußsache liest, sondern nur in Besprechungen und Sitzungen Verschlußsacheninformationen zu Gehör bekommt.

Zugang zu Verschlußsachen kann sich verschaffen, wer eine Tätigkeit ausübt, die zwar keine inhaltliche Kenntnisnahme erfordert, diese aber ermöglichen. Dies liegt bei Personen und ggf. deren Vorgesetzten bzw. Unternehmenseigentümern und Mitgliedern von Aufsichtsorganen vor, die Verschlußsachen transportieren oder bewachen, die informationstechnische Einrichtungen warten oder instandsetzen, mit deren Hilfe Verschlußsachen übertragen, verarbeitet oder gesichert werden, z. B. Datenverarbeitungssysteme. Die naheliegende Möglichkeit, dass diese Personen auch Kenntnis von der Verschlußsache bekommen können, macht ihre Tätigkeit zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit.

Daher muss der Kurier oder Bote, dem Verschlußsachen zum Transport anvertraut werden, ebenso auf seine Zuverlässigkeit überprüft sein wie die Person, die inhaltlich Kenntnis von der Verschlußsache erhält.

Zu Nummer 3:

Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer ­ ohne Zugang zu Verschlußsachen zu haben oder ihn sich verschaffen zu können ­ in einer Behörde oder öffentlichen Stelle des Landes oder in einem Teil von ihr tätig ist, die auf Grund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlußsachen zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist. Umfang und Bedeutung müssen kumulativ vorliegen. Es reicht also nicht, wenn eine Verschlußsache von herausragender Bedeutung in einer Behörde vorliegt, um sie oder einen Teil von ihr zum Sicherheitsbereich zu deklarieren. Zuständig für die Feststellung, ob eine Behörde/öffentliche Stelle des Landes oder Teile von ihnen sicherheitsempfindlich ist, ist die jeweils zuständige oberste Landesbehörde. Die Feststellung ist im Einvernehmen mit der für die Aufsicht über den Verfassungsschutz zuständigen Behörde als Landessicherheitsbehörde zu treffen, um eine größtmögliche Einheitlichkeit bei den Festlegungen zu gewährleisten.

Zu Nummer 4:

Die Definition der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen (siehe auch § 26 Abs. 2) wird in den jeweiligen Ausführungsvorschriften vorzunehmen sein, wobei Bundeseinheitlichkeit anzustreben ist. Der Anwendungsbereich beschränkt den Sabotageschutz auf ausschließliche öffentliche Interessen; nicht geschützt werden wirtschaftliche Belange:

- Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,

a) deren Ausfall auf Grund ihrer kurzfristig nicht ersetzbaren Produktion oder Dienstleistung oder deren Zerstörung auf Grund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr in besonderem Maße die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung gefährden kann oder

b) die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Ausfall erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit in Krisenzeiten eine Bedrohung der öffentlichen Ordnung entstehen lassen würde.

Von dieser Definition sollen erfaßt werden unter Buchstabe

a) z. B. Versorgungsunternehmen und Großchemieanlagen,

b) z. B. Informationszentren, wie Rundfunkanstalten, und Logistikzentren bei Post und Bahn, Telekommunikationsanlagen, Flughäfen und Häfen sowie Behörden, die zentrale Aufgaben wahrnehmen.

- Verteidigungswichtig sind Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft und Verteidigungsfähigkeit dienen und deren Ausfall oder schwere Beschädigung auf Grund ihrer fehlenden kurzfristigen Ersetzbarkeit gefährliche oder ernsthafte Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit, insbesondere der Ausrüstung, Führung und Unterstützung, der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie für die Zivile Verteidigung verursacht.

- Der Kreis der zu überprüfenden Personen wird jedoch dadurch eingegrenzt, dass die jeweilige Tätigkeit einer sicherheitsempfindlichen Stelle einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung ausgeübt werden muß.

Hierbei sind unter sicherheitsempfindlichen Stellen, solche Teile von Anlagen oder Funktionen zu verstehen, die für Betriebsabläufe oder die Weiterführung des Gesamtbetriebes von erheblicher Bedeutung sind, so dass im Sabotagefall Teil- oder Totalausfälle mit Folgen für die geschützten Güter drohen.

Sabotage umfaßt insoweit alle Handlungen und Unterlassungen, die die Funktion lebens- oder verteidigungswichtiger Einrichtungen dadurch aufheben, nachhaltig stören oder sonst beeinträchtigen, dass eine Person eine Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert, unbrauchbar macht oder außer Tätigkeit setzt bzw. eine zur Erhaltung oder Funktionsfähigkeit der Einrichtung erforderliche Handlung unterläßt oder andere hierzu veranlaßt.

Zu § 3 Abs. 1 Das Gesetz erfaßt sicherheitsempfindliche Tätigkeiten, die zugewiesen bzw. übertragen werden oder übertragen worden sind oder zu denen ermächtigt wird. Der Begriff „betraut" wird als Oberbegriff zu den einzelnen Formen verwendet, nach denen einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit entweder zugewiesen oder übertragen wird oder die Person zu ihr ermächtigt wird.

Abweichend vom allgemeinen Datenschutzrecht sind im Sinne des BSÜG „Betroffene" alle Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut worden sind oder werden sollen z. B.

- Landesbedienstete,

- Fremdpersonal in Sicherheitsbereichen,

- Mitarbeiter in Unternehmen der Wirtschaft mit VS-Aufträgen,

- bei Dienststellen/Einrichtungen der NATO tätige Bürger der Bundesrepublik Deutschland. „Mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll" bedeutet, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass dem Betroffenen auch tatsächlich eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zugewiesen oder übertragen wird. Dies setzt in der Regel einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Zeitpunkt der Sicherheitsüberprüfung und der Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit voraus.

Die Sicherheitsüberprüfung muss grundsätzlich (Ausnahme ist in § 17 geregelt) durchgeführt und abgeschlossen sein, bevor eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zugewiesen oder übertragen wird.

Das Erfordernis, bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit auszuüben, wird auf wenige Einzelfälle beschränkt sein. Da die sicherheitsempfindliche Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, ist der Minderjährige hinsichtlich der von ihm zu erteilenden Zustimmung zur Sicherheitsüberprüfung unbeschränkt geschäftsfähig, soweit der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen ermächtigt hat, in Dienst oder Arbeit zu treten (vgl. § 113 Abs. 1 BGB). Berufsausbildungsverträge fallen nicht unter § 113 BGB, da bei ihnen der Ausbildungszweck überwiegt.

Nach Ansicht der Deutschen Polizeigewerkschaft im DBB ist die Anhebung der Altersgrenze auf 21 Jahre erforderlich. Diesem Vorschlag ist nicht entsprochen worden. Das Erfordernis, bereits vor Eintritt der Volljährigkeit eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit auszuüben, wird sich auf wenige Einzelfälle beschränken. Bei einer Anhebung dieser Altersgrenze auf 21 Jahre würde dieser Ausschlußgrund häufiger ­ z. B. im Bereich der Polizei ­ greifen.

Da die sicherheitsempfindliche Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, sollte nicht durch eine Anhebung der Altersgrenze die Ausübung bestimmter Tätigkeiten verhindert werden.

Um Mehrfachüberprüfungen zu vermeiden, ist eine Sicherheitsüberprüfung entbehrlich, wenn nachprüfbar bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung von z. B. einem anderen Bundesland oder dem Bund durchgeführt worden ist. Gleiches gilt für Sicherheitsüberprüfungen, die im Land selbst durchgeführt wurden. § 3 Abs. 1 Satz 3 dient auch dem Übergang beim Inkrafttreten des BSÜG, um Sicherheitsüberprüfungen, die bisher nicht nach diesem Gesetz durchgeführt werden konnten, die aber gleichwertig sind, als ausreichende Grundlage für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit anzuerkennen.

Zu § 3 Abs. 2 Bei den Überprüfungen nach den §§ 11 und 12 soll der Ehegatte oder Partner, mit dem der Betroffene in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (Lebenspartner) in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden. Der Grund für seine Einbeziehung beruht auf der Erkenntnis, dass Sicherheitsrisiken, die in seiner Person liegen, sich auf Grund der engen persönlichen Beziehung auf den Betroffenen auswirken. In der Vergangenheit sind fremde Agenten wiederholt mit „Zielpersonen" Ehen oder eheähnliche Verhältnisse eingegangen. Aber auch andere beim Ehegatten oder Lebenspartner gegebene Umstände (z. B. Sachverhalte, die sich für eine Erpressung durch einen fremden Nachrichtendienst eignen) können für die sicherheitsmäßige Beurteilung des Betroffenen von erheblicher Bedeutung sein.

Eine „eheähnliche Gemeinschaft" ist gegeben, wenn zwischen einem Mann und einer Frau eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Das gleiche gilt für gleichgeschlechtliche Partnerschaften. Die Legaldefinition „Lebenspartner" wurde eingeführt, um die Handhabbarkeit und Lesbarkeit des Gesetzes zu erleichtern.

Die Einbeziehung ist der Grundsatz; über eine Ausnahme entscheidet in der Regel der GSB (vgl. auch Ausführungen zu § 3 Abs. 1). Eine praktische Fallgestaltung für die Ausnahme sind die getrennt lebenden Ehepartner, bei denen keine enge persönliche Beziehung mehr besteht. Grund für die Einbeziehung sind die engen persönlichen Beziehungen. Fehlen sie, ist auch die Einbeziehung nicht erforderlich. Die Einbeziehung bedeutet, dass das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) zum Ehegatten oder Lebenspartner die Anfragen, die in § 15 Abs. 2 und 3 beschrieben sind an andere Behörden richtet. Neben der Volljährigkeit ist als weitere Voraussetzung für die Einbeziehung die Zustimmung des Ehegatten oder Lebenspartners erforderlich.

Zu den Folgen einer Zustimmungsverweigerung zur Sicherheitsüberprüfung vgl. Begründung zu § 8 Absätze 2 und 5.