Diese Vorschrift ordnet für den GSB den Grundsatz der Erhebung beim Betroffenen

Diese Schutzvorschrift ist erforderlich, um bei Sicherheitsüberprüfungen von Bewerbern oder Mitarbeitern des LfV ihre Enttarnung und möglicherweise damit verbundene Gefahren für Leib und Leben oder Offenlegung der operativen Tätigkeit des LfV zu verhindern.

Zu § 13 Abs. 2 Diese Vorschrift ordnet für den GSB den Grundsatz der Erhebung beim Betroffenen an.

In zwei Fällen kann dieser dem allgemeinen Datenschutzrecht entstammende Grundsatz durchbrochen werden.

Zum einen, wenn die Erhebung beim Betroffenen oder der einbezogenen Person nicht ausreicht und Angaben z. B. durch Nachfragen bei anderen Stellen ergänzt oder verifiziert werden müssen.

Unter schutzwürdige Interessen z. B. fallen, dass eine direkte Konfrontation mit einem bisher nicht verifizierten möglichen Sicherheitsrisiko bei dem Betroffenen oder der einbezogenen Person zu einer psychischen Überreaktion (Aggression oder Depression) führen würde. In solchen Fällen ist es besser, Datenerhebungen zur Verifikation zunächst bei anderen Stellen oder Personen durchzuführen.

Der Betroffene wird dadurch nicht schutzlos. Spätestens bei der Anhörung nach § 16 Abs. 4 hat er die Möglichkeit der Kenntnisnahme und Gegendarstellung. Meist wird er aber bereits vor dem förmlichen Anhörungsverfahren zu dem Sachverhalt befragt, auch um festzustellen, wie er zu den Erkenntnissen Stellung bezieht.

Zu § 14 Abs. 1 Die in der Sicherheitserklärung anzugebenden Daten sind abschließend aufgeführt. Sie sind beschränkt auf die Daten, mit denen sicherheitserhebliche Erkenntnisse zum Betroffenen gewonnen werden können. Die Festlegung der „Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken" (siehe Nummer 19) wird jeweils bei Eintritt relevanter politischer Veränderungen überprüft und nach Bedarf den gegebenen aktuellen Sicherheitserfordernissen angepaßt.

Aus der Zugehörigkeit zu Organisationen wie Sekten und Psychogruppen können sich Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ergeben. Dies ist der Fall, wenn die Organisation von ihren Anhängern unbedingten Gehorsam und die völlige Unterwerfung unter ihre Ziele und Interessen verlangt und dies zur Verletzung der Pflichten gegenüber dem Dienstherrn ­ vor allem der Verschwiegenheitspflicht ­ führen kann.

Zu § 14 Abs. 2 Nach Absatz 3 entfallen bei der SÜ 1 die Angaben über

- Anzahl der Kinder,

- Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- oder Zivildienstzeiten usw.,

- Nummer des Personalausweises oder Reisepasses,

- zwei Auskunftspersonen zur Identitätsprüfung,

- Eltern, Stief- und Pflegeeltern, soweit diese nicht in einem Haushalt mit dem Betroffenen leben,

- drei Referenzpersonen und

- ein Lichtbild.

Zu § 14 Abs. 3 Nach Absatz 4 entfällt bei der SÜ 2 die Angabe von drei Referenzpersonen.

Zu § 14 Abs. 4 Zur Person des Ehegatten oder Lebenspartners sind mit ihrem Einverständnis die genannten Daten immer anzugeben, auch wenn keine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wird, bei der diese Personen einbezogen werden müssen. Es sind biographische Daten sowie Kontakte zu gegnerischen Nachrichtendiensten und Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen.

Diese Daten werden vom LfV bewertet, indem mit den Grunddaten in NADIS angefragt wird, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse vorhanden sind (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 1). Satz 2 zählt die Daten auf, die bei einer Einbeziehung des Ehegatten oder Lebenspartners zusätzlich anzugeben sind.

Zu § 14 Abs. 5 Bei der Sicherheitsüberprüfung der in § 4 Abs. 4 genannten Personen sind von diesen zusätzliche Daten anzugeben, die anhand einer Erkenntnisanfrage in NADIS überprüft werden. Es sind dies

- die Wohnsitze seit der Geburt,

- die Geschwister des Betroffenen,

- abgeschlossene Straf- und Disziplinarverfahren,

- alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR.

Der Grund für die Angabe zusätzlicher Daten ist, dass die Mitarbeiter in der Verfassungsschutzbehörde auf Grund ihrer höchst sicherheitsempfindlichen Tätigkeit noch umfassender überprüft werden müssen. Ihr Lebenslauf muss lückenlos nachvollzogen werden können und es soll ausgeschlossen werden, dass zu ihren engeren Verwandten ersten Grades nachrichtendienstliche oder gewaltgeneigte extremistische Erkenntnisse vorliegen.

Alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten und den Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR sind anzugeben, d. h. nicht nur die, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch hindeuten könnten. Unerheblich ist auch, ob es sich um dienstlich bedingte oder privat geknüpfte Kontakte handelt.

Zu § 14 Abs. 6 1. Zur Einleitung der Sicherheitsüberprüfung fordert der GSB den Betroffenen schriftlich oder mündlich auf, eine Sicherheitserklärung (je nach Überprüfungsart) abzugeben.

Die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben werden anhand der Personalakte, soweit in der Dienststelle des GSB vorhanden, oder bei Bewerbern anhand von Bewerbungsunterlagen, Zeugnissen usw. geprüft. Hierzu gehört bei Betroffenen nach Absatz 2 auch der Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung, soweit dort Angaben über Beschäftigungsverhältnisse und Arbeitgeber enthalten sind. Dies ist ein wichtiger Bestandteil der Überprüfung der Angaben in der Sicherheitserklärung, da gegebenenfalls vorhandene Kaderakten (Personalakten) in der Regel nicht vollständig sind. Eine lückenlose Prüfung ehemaliger Beschäftigungsverhältnisse auf sicherheitsrelevante Tatsachen wäre ansonsten ausschließlich auf Grund von Eigenangaben oder bei der Ü 3 durch aufwendige Befragungen von Referenzpersonen möglich.

Falls in der Sicherheitserklärung Angaben fehlen, kann der GSB diese im Einzelfall, soweit sie eines Nachtrags durch den Betroffenen selbst nicht bedürfen, auch telefonisch erfragen und in der Sicherheitserklärung nachtragen. Dieser Vorgang ist in geeigneter Weise festzuhalten (z. B. durch kurzen Vermerk am Rande der Erklärung).

2. Die Anfragen des GSB an den BStU erfolgen ausnahmslos.

Der Stichtag 13. Januar 1972 ist durch die Tatsache bedingt, daß im Jahre 1990 die Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes am 12. Januar endete. Die ab dem 13. Januar 1972 Geborenen waren nach Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr dem Zugriff des Staatssicherheitsdienstes ausgesetzt, so daß Unterlagen über sie, die sich auf die Zeit nach der Volljährigkeit beziehen, nicht vorhanden sein dürften.

Steht fest, dass eine Auskunft des BStU für den Betroffenen weder vorliegt, noch von der personalverwaltenden Stelle aus Anlaß von Personalmaßnahmen (Einstellung in oder Beschäftigung/Weiterverwendung im öffentlichen Dienst) angefordert worden ist, wird der Betroffene im Rahmen der Einleitung der Sicherheitsüberprüfung zugleich aufgefordert, auch die für eine Anfrage an den BStU notwendigen Angaben zu machen. Ist der Ehegatte oder Lebenspartner in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehen (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1), wird der Betroffene gleichzeitig aufgefordert, diesen zu bitten, die notwendigen Angaben zu machen.

Liegt der personalverwaltenden Stelle bereits eine Auskunft des BStU für den Betroffenen vor, die nicht älter als sechs Monate sein sollte, wird diese vom GSB beigezogen und im Rahmen des weiteren Verfahrens berücksichtigt.

Enthält die Auskunft des BStU sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die bereits nach eigener Bewertung des GSB ein Sicherheitsrisiko im Sinne von § 7 darstellen, das einer Verwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit entgegensteht, hat er dies dem Betroffenen mitzuteilen; das weitere Verfahren siehe nachfolgende Ausführungen zu Nr. 4.

3. Zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfung übersendet der GSB dem LfV die Sicherheitserklärung (sowie gegebenenfalls eine Kopie der Auskunft des BStU) und teilt diesem die ihm vorliegenden Informationen, die für die Sicherheitsüberprüfung von Bedeutung sein können, mit.

In Ausnahmefällen kann der GSB das LfV zugleich auffordern, ihm ein vorläufiges Ergebnis (§ 17) mitzuteilen.

4. Stellt der GSB bereits auf Grund seiner Prüfung bei dem Betroffenen oder der einzubeziehenden Person ein Sicherheitsrisiko fest, das einer Verwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit entgegensteht, hat er dies dem Betroffenen bzw. der einzubeziehenden Person mitzuteilen. Für das Verfahren gilt § 16 Absätze 1, 4, 5 und 7.

Zu § 15 Abs. 1 Zu Nummer 1

Die Bewertung aller Angaben in der Sicherheitserklärung nach Nummer 1 (zu den Angaben vgl. § 14) ist Grundvoraussetzung für die weiteren Maßnahmen. Die Bewertung erfolgt zum Betroffenen und zu seinem Ehegatten oder Lebenspartner und auch zu den übrigen in der Sicherheitserklärung angegebenen Personen, Adressen und Objekte, unter Berücksichtigung eventuell vorliegender Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden. Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden bedeutet, es erfolgt eine Suchanfrage an das „Nachrichtendienstliche Informationssystem (NADIS)" der Verfassungsschutzbehörden.

Die bloße Anfrage an NADIS bedeutet keine Einbeziehung in die Sicherheitsüberprüfung. Eine Einbeziehung im Sinne des BSÜG liegt erst vor, wenn die sonstigen Überprüfungsmaßnahmen nach Absatz 2 und 3 für den Ehegatten oder Lebenspartner durchgeführt werden, d. h. Behörden außerhalb der Verfassungsschutzbehörden angefragt werden.

Zu Nummern 2 bis 4

Die Anfrage zum Betroffenen an die in den Nummern 2 bis 4 genannten Dienststellen ist erforderlich, um die eventuell dort vorliegenden Erkenntnisse berücksichtigen zu können, die sicherheitserheblich sein können. Darunter fallen z. B. eingeleitete, aber noch nicht abgeschlossene Strafverfahren. Die Anfragen werden beschränkt auf die genannte Zentralbehörde, die über Erkenntnisse verfügt, die sicherheitserheblich sein können. Des weiteren auf die örtlich zuständigen Stellen, um die eventuell dort vorliegenden Erkenntnisse berücksichtigen zu können. Dabei reicht für die Ü 1 der Zeitraum der letzten fünf Jahre aus, bei SÜ 2 und SÜ 3 erfolgt keine zeitliche Befristung der Anfragen. Verfahrensmäßig erfolgt die Anfrage beim zuständigen Landeskriminalamt oder der entsprechenden Behörde des Landes. Nur bei dort erfaßten Erkenntnissen erfolgt eine Anfrage bei der betreffenden örtlichen Polizeidienststelle. Die Anfrage bei der Meldebehörde ist zur Verifizierung der angegebenen Wohnsitze erforderlich.

Zu § 15 Abs. 2 Zu Satz 1 Nummer 1

Durch die Identitätsprüfung bei SÜ 2 und SÜ 3 soll verhindert werden, dass fremde Nachrichtendienste Agenten mit total gefälschter Identität in den Kreis der „Geheimnisträger" einschleusen. Sie erfolgt entweder durch Befragung der Auskunftspersonen unter Vorlage eines Lichtbildes des Betroffenen oder mit Hilfe der Paß- oder Personalausweisnummer. Welche Maßnahme die mitwirkende Behörde ergreift, ist anhand des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit (Aufwand, milderes Mittel) durch sie zu entscheiden.

Zu § 15 Abs. 3 Die Sicherheitsermittlungen werden durch Befragung der vom Betroffenen angegebenen Referenzpersonen durchgeführt.

Bei den Befragungen ist die Bekanntgabe personenbezogener Daten des Betroffenen zu beschränken auf die zur Identifizierung unerläßlichen personenbezogenen Daten, wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, gegebenenfalls Wohnort. Im übrigen soll die Befragung zu Sicherheitsrisiken in abstrakter Form erfolgen, d. h. ohne personenbezogene Daten des Betroffenen, die bereits bei anderen Stellen oder Personen erhoben wurden, an die Referenzpersonen weiterzugeben.

Zu § 15 Abs. 4 Liegt ein sicherheitserheblicher Sachverhalt vor, können zu dessen Klärung weitere Maßnahmen erforderlich sein. Das Gesetz schreibt aus datenschutzrechtlichen Gründen vor, daß zunächst die Befragung des Betroffenen oder seines Ehegatten oder Lebenspartners durchgeführt bzw. festgestellt wurde, dass ihr schutzwürdige Interessen entgegenstehen (siehe § 13 Abs. 2). Schutzwürdige Interessen können die des Betroffenen oder seines Ehegatten oder Lebenspartners sein, z. B. indem man verhindern will, ihn mit zunächst vagen schwerwiegenden Verdächtigungen zu konfrontieren, bevor man sie nicht näher verifiziert.

Schutzwürdig können aber auch die Interessen von Auskunftsund Referenzpersonen sein, die sicherheitserhebliche Erkenntnisse zum Betroffenen angegeben haben, die bis zu ihrer Verifizierung nicht dem Betroffenen vorgehalten werden können.

Andere geeignete Stellen, die befragt werden können, sind neben den Staatsanwaltschaften und Gerichten, Behörden (auch befreundete ausländische Dienste), Verbände, Arbeitskollegen, Gesprächspartner, Arbeitgeber u. a., sofern sie zur Aufklärung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse objektiv beitragen können.

Zu § 16 Abs. 2 Absatz 2 regelt den Abschluß der Sicherheitsüberprüfung ohne Vorliegen eines Sicherheitsrisikos. Die Formulierung „... kommt zu dem Ergebnis..." berücksichtigt sowohl die Fallgestaltung, daß im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse angefallen sind, als auch die, dass zwar Erkenntnisse angefallen sind, das LfV daraus aber kein Sicherheitsrisiko ableitet. Die Anhaltspunkte können z. B. bisher zu vage sein oder betreffen einen bereits länger zurückliegenden Sachverhalt, der auf Grund des Zeitablaufs nicht mehr als Sicherheitsrisiko bewertet wird.

Das LfV ist nach Satz 2 verpflichtet, die sicherheitserheblichen Erkenntnisse dem GSB mitzuteilen. Dieser hat dadurch Gelegenheit, dem LfV ggf. eine abweichende Auffassung zu übermitteln und von ihm eine nochmalige Bewertung zu erreichen. Weiterhin wird der GSB in die Lage versetzt, festzustellen, ob sich künftig, wenn weitere Informationen hinzukommen, möglicherweise aus den bisher sicherheitserheblichen Erkenntnissen ein Sicherheitsrisiko ergibt.

Zu § 16 Abs. 3 Bei Sicherheitsrisiken erfolgt die Unterrichtung des GSB durch das LfV. Handelt es sich um eine nachgeordnete Behörde, erfolgt die Unterrichtung über den GSB der zuständigen obersten Landesbehörde. Der GSB der obersten Landesbehörde hat dadurch die Möglichkeit, sich in das Verfahren einzuschalten. Er kann sich z. B. der Beurteilung des LfV anschließen, falls aus seiner Sicht notwendig, aber auch das LfV und/oder die nachgeordnete Behörde um zusätzliche Informationen bitten. Über Eintragungen in einer unbeschränkten Auskunft aus dem Zentralregister, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden (vgl. § 41 Abs. 1 BZRG), berichtet das LfV nur, soweit diese nach seiner Beurteilung sicherheitserheblich sind. Das LfV berichtet über solche Eintragungen nur an die zuständige oberste Landesbehörde unter Hinweis auf die Bestimmung des § 43 BZRG. Ob im Falle eines Sicherheitsrisikos die Voraussetzungen des § 43

BZRG für die Weitergabe an nachgeordnete Behörden („... wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerläßlich ist oder wenn anderenfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde") vorliegen, bedarf der Prüfung durch die oberste Landesbehörde im Einzelfall.

Zu § 16 Abs. 4 Wegen der Bedeutung des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens für den Betroffenen wurde ein Anhörungsrecht in das Gesetz aufgenommen. Die Anhörung ist ein wichtiges Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts, in der auch die subjektive Bewertung durch den Betroffenen einfließt. Der Betroffene soll sich persönlich äußern und keinen Vertreter schicken. Bei der Anhörung kommt es wesentlich auch auf den persönlichen Eindruck an, den die zu überprüfende Person hinterläßt. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei der Anhörung ist zulässig.

Das Anhörungsverfahren muss so ausgestaltet werden, daß dabei der Schutz nachrichtendienstlicher Quellen und die Interessen dritter Personen (Referenz- und Auskunftspersonen) gewährleistet sind. Ist das nicht möglich, muss die Anhörung unterbleiben. Sie könnte einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge haben, weil bei der Offenbarung von Quellen diese an Leib und Leben gefährdet sein können und die Nachrichtendienste auch keine Quellen mehr gewinnen würden, wenn sie nicht den größtmöglichen Schutz vor Enttarnung gewährleisten. Referenz- und Auskunftspersonen, die gegebenenfalls sicherheitserhebliche Auskünfte erteilt haben, müssen ebenfalls geschützt werden, ansonsten würde die Bereitschaft zu wahrheitsgemäßen Angaben erheblich sinken.

Für die Entscheidung des GSB (vgl. Abs. 6) teilt das LfV in seinem Überprüfungsergebnis zugleich mit, ob und inwieweit Quellenschutz oder schutzwürdige Interessen dritter Personen zu berücksichtigen sind und/oder ob und inwieweit deshalb eine Anhörung oder Mitteilung von ablehnenden Gründen aus Sicherheitsgründen unterbleiben sollte.

Die Anhörung unterbleibt generell bei Sicherheitsüberprüfungen von Bewerbern der Verfassungsschutzbehörde, weil gegnerische Dienste durch gesteuerte Bewerbungen nachrichtendienstlich verstrickter Personen versuchen, den Erkenntnisstand der Nachrichtendienste bzw. deren Einstellungspraktiken auszuforschen.

Aus diesen Gründen kann auch nicht der Anregung des Hauptpersonalrats und des Deutschen Beamtenbundes gefolgt werden, auch für diesen Personenkreis eine Anhörung vorzusehen.

Diese Ausnahme gilt grundsätzlich nur für Bewerber, nicht für Mitarbeiter bei der Verfassungsschutzbehörde, wenn sich nachträglich ein Sicherheitsrisiko ergibt.

Zu § 16 Abs. 5 Die Gründe für die Anhörung des Betroffenen gelten in gleichem Maße auch für den Ehegatten oder Lebenspartner. Anders als der Betroffene hat die Sicherheitsüberprüfung für den Ehegatten bzw. Lebenspartner keine unmittelbare Folge in der Form der Betrauung oder Nichtbetrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, so dass ihm ein Äußerungs- und kein Anhörungsrecht eingeräumt wurde. Für die persönliche Äußerung des Ehegatten oder Lebenspartners zu in seiner Person liegenden sicherheitserheblichen Erkenntnisse gelten die zu Absatz 4 erwähnten Grundsätze entsprechend.

Zu § 16 Abs. 6 Die Verantwortung für die Entscheidung darüber, ob der Überprüfte im sicherheitsempfindlichen Bereich tätig wird, obliegt dem GSB. Die Entscheidung sollte möglichst im Einvernehmen mit dem LfV erfolgen; sie kann aber auch gegen dessen Votum getroffen werden. Im Zweifel ist den Sicherheitsinteressen Vorrang einzuräumen, da die Sicherheit des Staates als verfaßte Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit seiner Bevölkerung unverzichtbare Verfassungswerte sind (vgl. BVerfGE 49, 24, 56 ff.).

Im einzelnen ist folgendes zu beachten:

1. Der GSB trifft die abschließende Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen. Erhält er im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung z. B. von seinem Vorgesetzten fachliche Weisung, die er für nicht sachgerecht hält, kann er von seinem unmittelbaren Vortragsrecht beim Dienststellenleiter (vgl. Ausführungen zu § 5 Abs. 1) Gebrauch machen.

Besteht der Verdacht, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, hat das LfV den GSB umfassend über alle relevanten Informationen (be- wie entlastende) zu unterrichten, die für seine Entscheidung von Bedeutung sein können. Der GSB kann vom LfV gegebenenfalls ergänzende Erläuterungen verlangen.

2. Kommt der GSB zu einer anderen sicherheitsmäßigen Beurteilung als das LfV, so hat er dies vor seiner Entscheidung mit ihm zu erörtern.

Kommen der GSB und das BfV im Einzelfall zu keiner einheitlichen Beurteilung, können beide Seiten (der GSB gegebenenfalls über die zuständige oberste Landesbehörde) die für die Aufsicht über den Verfassungsschutz zuständige Behörde als Landessicherheitsbehörde einschalten, wenn ihnen dies auf Grund der besonderen Art oder Bedeutung des Falles geboten erscheint. Es beurteilt den Fall aus grundsätzlicher Sicht, d. h. ob

- der GSB oder das LfV falsche Maßstäbe angelegt haben oder

- im vorliegenden Fall Fakten offenkundig falsch bewertet worden sind.

Die für die Aufsicht über den Verfassungsschutz zuständige Behörde kann sich im Rahmen seiner Fachaufsicht vom LfV auch die Sicherheitsüberprüfungsakte vorlegen lassen. Die (alleinige) Zuständigkeit des GSB für den erforderlichen Ermessensentscheid wird durch die Beteiligung nicht berührt. Die Landessicherheitsbehörde ist im übrigen aber nicht gehindert, wenn sie gewichtige Sicherheitsinteressen gefährdet sieht, gegenüber der zuständigen obersten Bundesbehörde im Einzelfall auch eine eigene Position zu beziehen.

Zu § 16 Abs. 7 Die Mitteilung an den Betroffenen über die Ablehnung einer Verwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit ist kein Verwaltungsakt und bedarf daher keiner Rechtsbehelfsbelehrung, da das Land entscheiden darf, wem es seine im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Informationen anvertraut und es keinen Anspruch auf Zugang zu derartigen Informationen gibt.

Es fehlt dem Bescheid die unmittelbare Rechtswirkung nach außen (so BVerwGE 81, 258 ff. für den Bereich des öffentlichen Dienstes).

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer weiteren Entscheidung (DVBl. 1988, S. 580 ff.) für den nicht-öffentlichen Bereich festgestellt, dass die Erteilung, Versagung oder der Widerruf einer Verschlußsachen-Ermächtigung nicht den geschützten Rechtsbereich des Arbeitnehmers ­ insbesondere den Schutzbereich der Berufsfreiheit ­ berührt. Es handele sich dabei ausschließlich um die Wahrnehmung staatlicher Sicherheitsbelange, die die Bundesrepublik Deutschland als Auftraggeber gegenüber dem jeweiligen Unternehmen als Auftragnehmer geltend macht und über die sie allein verfügen kann.

Die Ablehnung ist auf Antrag des Betroffenen schriftlich zu begründen.