Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages Berlin-Brandenburg

Der Senat wird aufgefordert, in Verhandlungen mit dem Land Brandenburg über Änderungen des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks vom 29. Februar 1992 mit dem Ziel einzutreten:

1. eine Änderung des auf Berlin und Brandenburg entfallenden zusätzlichen 2 %-Anteils der Landesmedienanstalten an der Rundfunkgebühr für die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) vorzunehmen und folgende neue Verwendung festzulegen:

- 1,35 % erhält die MABB

- 0,65 % der Einnahmen werden im Verhältnis der Gebühreneinnahmen in der Region vorab zwischen dem Sender Freies Berlin (SFB) und dem Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg (ORB) aufgeteilt;

2. dass die MABB keine Mittel zur Schaffung einer technischen Infrastruktur für kommerzielle Rundfunkveranstalter verwendet;

3. die jährliche Rücklagenbildung aus Überschüssen in der MABB auf maximal 20 % ihres Jahresetats festzusetzen und nicht verbrauchte Finanzmittel zu mindestens 80% entsprechend dem jeweiligen Rundfunkgebührenanteil an die beiden Landesrundfunkanstalten SFB und ORB abzuführen;

4. gemäß den Vorschriften des bundesweiten 3. Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (3. Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 1. Januar 1997 Regelungen zu formulieren, nach denen es eine Zulassung für nichtkommerziellen Hörfunk und deren finanzielle Unterstützung für technische Infrastruktur aus Mitteln der MABB gibt; wobei an der Veranstaltung Offener Kanäle durch die Landesmedienanstalt festgehalten wird;

5. für die regionalen Rundfunkprogrammanbieter maximal ein Vollprogramm oder ein informationsorientiertes Spartenprogramm zuzulassen;

6. den Medienrat auf elf Mitglieder zu erhöhen, wobei die Mitglieder auf Vorschlag der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin und des Landtages von Brandenburg gewählt werden.

Begründung:

Zum 1. Januar 1997 ist der 3. Änderungsstaatsvertrag zum Rundfunkstaatsvertrag der Länder in Kraft getreten. Mit diesen Neuregelungen wurden neben einer Rundfunkgebührenerhöhung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk auch neue Regelungen für den privaten kommerziellen Rundfunk durch die Länderparlamente verabschiedet, mit denen das sogenannte Zuschauermarktanteilsmodell als Konzentrationsregelungsprinzip zugrunde gelegt wurde.

Daraus ergeben sich auch Änderungen für die Mediengesetzgebung in den Ländern Berlin und Brandenburg, die im Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks vom 22. April 1992 festgelegt wurden.

So hat die Erhöhung der Rundfunkgebühren für den öffentlichrechtlichen Rundfunk automatisch die Erhöhung der Mittel für die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) zur Folge, die gemäß dem Staatsvertrag aller Länder anteilig 2 % des in Berlin und Brandenburg erhobenen Rundfunkgebührenaufkommens erhält.

Zu 1.: Die öffentliche Diskussion der vergangenen Wochen und Monate belegt, dass die Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag Berlin-Brandenburg hinsichtlich der Mittelverwendung durch die Medienanstalt Berlin-Brandenburg vor dem Hintergrund, dass die Medienanstalt nur einen Teil ihrer Mittel auch tatsächlich verbraucht, dringend konkretisiert werden müssen. Die Entscheidung der MABB, die erzielten Überschüsse aus dem Jahr 1995 in nur geringem Umfang an die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten zu überweisen, hat im SFB zu erheblichen haushaltsmäßigen Irritationen geführt, da erwartete Mittel nun nicht mehr in ausreichendem Maß für die im Zustimmungsgesetz zum Medienstaatsvertrag formulierten Zwecke eingesetzt werden kann. Bisher wurden mit den Rückflüssen die Beteiligung des SFB an der Rundfunk-, Orchester und Chöre GmbH (ROCGmbH) und ein Teil des Programms von SFB 4 Multikulti finanziert. Um den erheblichen Unsicherheiten entgegenzuwirken und angesichts der bisher finanziell sehr gut ausgestatteten Medienanstalt ist es sinnvoll, eine vorherige Mittelabführung an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten festzulegen.

Zu 2. und 3.: Die Rücklagenbildung für ein digitales Fernsehzentrum kann nicht zu den Aufgaben einer Landesmedienanstalt gehören, sondern muss Aufgabe der Veranstalter von digitalem Fernsehen selber sein.

Zu 4.: Der Länder-Rundfunkstaatsvertrag hat bereits die Möglichkeiten eröffnet, aus den Mitteln der jeweiligen Landesmedienanstalten freie, nichtkommerzielle und lokale Radios zuzulassen und zu finanzieren. Nachdem in vielen Bundesländern inzwischen neue Regelungen beschlossen wurden, die nicht-kommerziellen Hörfunk zulassen und auch eine Mitfinanzierung für die technische Grundausstattung durch die jeweiligen Landesmedienanstalten regeln, fehlt im Berlin-Brandenburgischen Staatsvertrag eine entsprechende Vorschrift. In Berlin gibt es Initiativen, die seit langem darauf warten, in einem legalen Status nicht-kommerzielles Bürger(-innen)radio auszustrahlen. Hier muss der unzureichenden Rechtslage abgeholfen werden. Auch der Erhalt des Offenen Kanal ist zu sichern und sollte auf Brandenburg ausgedehnt werden.

Zu 5. und 6.: Es zeichnet sich ab, dass die Anwendung des bundesweiten Zuschauermarktanteils als Konzentrationskontrollmechanismus für die regionalen Programmanbieter nicht anwendbar ist. Deshalb ist eine eigene Regelung, die nur ein Vollprogramm oder ein informationsorientiertes Spartenprogramm je Anbieter zuläßt und damit klar überprüfbar ist, dringend notwendig. In der Vergangenheit hat sich erwiesen, dass das gesellschaftliche Spektrum der Vertreter/-innen im Medienrat bei nur sieben Mitgliedern aus zwei Bundesländern zu eng ist.