Ausbildung

Alte Fassung Neue Fassung

3. nach Absatz 4 in Liste C bekanntgemacht sind und demzufolge eines Ü-Zeichens nicht bedürfen oder

4. von allgemein anerkannten Regeln der Technik, die nicht in der Bauregelliste A bekanntgemacht sind, nicht abweichen; sie bedürfen ebenfalls keines Ü-Zeichens.

4. von allgemein anerkannten Regeln der Technik, die nicht in der Bauregelliste A bekanntgemacht sind (sonstige Bauprodukte), nicht abweichen; sie bedürfen ebenfalls keines Ü-Zeichens. Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen, bedürfen keines Nachweises ihrer Verwendbarkeit nach Absatz 3.

(2) Für Bauprodukte, für deren Verwendbarkeit nicht nur die Vorschriften nach Absatz 1 Nr. 2 gelten, sind in der Bauregelliste A die technischen Regeln aufzuführen, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz und in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen erforderlich sind.

(2) Für Bauprodukte, für deren Verwendbarkeit nicht nur die Vorschriften nach Absatz 1 Nr. 2 gelten, sind in der Bauregelliste A die technischen Regeln aufzuführen, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz und in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen erforderlich sind.

Diese technischen Regeln gelten als Technische Baubestimmungungen im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1.

(3) Nicht geregelte Bauprodukte sind solche, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt, die die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2 nicht erfüllen oder die von den in der Bauregelliste A bekanntgemachten technischen Regeln wesentlich abweichen. Sie bedürfen

1. einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (§ 19),

2. eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (§ 19 a) oder

3. einer Zustimmung im Einzelfall (§ 20).

(4) Bauprodukte, die für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung haben, werden in der Liste C geführt.

(5) Bei Bauprodukten nach Absatz 1 Nr. 1, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maße von der Fachkenntnis und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung vorgeschrieben werden, dass der Hersteller über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen muß. In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.

(5) Bei Bauprodukten nach Absatz 1 Nr. 1, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maße von der Fachkenntnis und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung vorgeschrieben werden, dass der Hersteller über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen muss und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 22 c zu erbringen hat. In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.

(6) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszweckes einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 22 c Abs. 1 vorgeschrieben werden.

(7) In der Bauregelliste B kann

1. festgelegt werden, welche der Klassen und Leistungsstufen, die in Normen, Leitlinien oder europäischen technischen Zulassungen nach dem Bauproduktengesetz oder in anderen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften enthalten sind, Bauprodukte nach Absatz 1 Nr. 2 erfüllen müssen,

2. bekanntgemacht werden, inwieweit andere Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes nicht berücksichtigen.

(8) Die Bauregellisten A und B sowie die Liste C sind vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung in den Mitteilungen Deutsches Institut für Bautechnik ­ Amtlicher Teil ­ öffentlich bekanntzumachen.

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§ 19:

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung:

(1) Für nicht geregelte Bauprodukte, deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist, kann das Deutsche Institut für Bautechnik auf schriftlichen Antrag eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilen. Das gilt nicht, soweit nach § 19 a ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis ausreichend ist oder für Bauprodukte, die in der Liste C bekanntgemacht sind.

(2) Dem Antrag sind die zu seiner Begründung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit erforderlich, sind Probestücke vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen oder durch Sachverständige, die das Deutsche Institut für Bautechnik bestimmen kann, zu entnehmen oder Probeausführungen unter Aufsicht der Sachverständigen herzustellen. § 60 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann für die Prüfung der Probestücke die sachverständige Stelle und für Probeausführungen die Ausführungsstelle und die Ausführungszeit vorschreiben.

(4) Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt. Die Zulassung kann mit weiteren Nebenbestimmungen erteilt werden. Sie kann auf schriftlichen Antrag in der Regel um fünf Jahre verlängert werden; § 64 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.

(6) Das Deutsche Institut für Bautechnik hat die von ihm erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich bekanntzumachen.

(7) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach dem Recht anderer Länder gelten auch im Land Berlin.

§ 19 a Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis:

(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik hat im Einvernehmen mit der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung zu bestimmen, welche nicht geregelten Bauprodukte,

1. deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient oder

2. die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, lediglich eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen. Diese Bestimmung erfolgt in der Bauregelliste A durch Bezugnahme auf die für solche Bauprodukte einschlägigen technischen Regeln oder durch Bezeichnung der Bauprodukte selbst.

(2) Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis kann für die in Absatz 1 genannten Bauprodukte von Prüfstellen nach § 22 c Abs. 1 erteilt werden, wenn die Verwendbarkeit der Bauprodukte im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. § 19 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.

§ 20:

Zustimmung zur Verwendung von Bauprodukten im Einzelfall

Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung kann für nicht geregelte Bauprodukte auf schriftlichen Antrag eine Zustimmung zur Verwendung des Bauprodukts im Einzelfall erteilen, wenn die Verwendbarkeit des Bauproduktes im Sinne des § 3 Abs. 2 für den Einzelfall nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung im Einzelfall die Verwendung auch ohne Zustimmung nach Satz 1 gestatten.

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§ 21:

Bauarten Bauarten, die von den Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln nicht gibt (nicht geregelte Bauarten), dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie

1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder

2. eine Zustimmung im Einzelfall erteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind und die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung auf Antrag im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festgelegt hat, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich ist. § 18 Abs. 5 und 6 sowie die §§ 19 und 20 gelten entsprechend.

Bauarten, die von den Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauarten), dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie

1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder

2. eine Zustimmung im Einzelfall erteilt worden ist. Anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, wenn die Bauart nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient oder nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt wird. Diese Bauarten sind mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauarten in der Bauregelliste A bekanntzumachen. Dies gilt nicht, wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind und die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung auf Antrag im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festgelegt hat, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich ist. § 18 Abs. 5 und 6 sowie die §§ 19 und 20 gelten entsprechend.

§ 22

Übereinstimmungsnachweis:

(1) Die für Bauprodukte nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche Übereinstimmung mit den für den Verwendungszweck geltenden

1. technischen Regeln nach § 18 Abs. 2,

2. allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (§ 19 Abs. 1),

3. allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen (§ 19 a Abs. 1) oder

4. Zustimmungen im Einzelfall (§ 20 Satz 1) bedarf der Bestätigung nach Absatz 2 und der Kennzeichnung nach Absatz 5. Als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.

(2) Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch

1. Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 22 a) oder

2. Übereinstimmungszertifikat einer Zertifizierungsstelle, soweit nach § 22 b vorgeschrieben.

(3) Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung kann im Einzelfall auf Antrag die Verwendung von Bauprodukten ohne ein vorgeschriebenes Übereinstimmungszertifikat gestatten, wenn auf andere Weise nachgewiesen ist, dass diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.

(4) Für Bauarten gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Die Übereinstimmungserklärung und die Erklärung, daß ein Übereinstimmungszertifikat erteilt ist oder eine Gestattung nach Absatz 3 vorliegt, hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.

(6) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf seiner Verpakkung oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dem Lieferschein anzubringen.

(6) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.

(7) Ü-Zeichen aus anderen Ländern und solche aus anderen Staaten gelten auch im Land Berlin.

§ 22 a Übereinstimmungserklärung des Herstellers:

(1) Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat.