Wohnungen

Alte Fassung Neue Fassung

d) Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen und nur vorübergehend aufgestellt werden,

e) bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen nur vorübergehend errichtet werden und die keine Fliegenden Bauten sind,

f) eingeschossige bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf Messe- und Ausstellungsgeländen errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten.

10. Tragende und nichttragende Bauteile

a) die geringfügige und die Standsicherheit nicht berührende Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Gebäuden,

b) nichttragende Wände in bestehenden Gebäuden,

c) Fenster und Türen sowie deren Öffnungen in Außenwänden bestehender Wohngebäude,

d) Anstriche, Verputz oder Dämmputz baulicher Anlagen,

e) Dächer von bestehenden Wohngebäuden einschließlich der Dachkonstruktion ohne Änderung der bisherigen äußeren Abmessungen.

11. Sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen

a) selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen bis 3 m Höhe oder Tiefe,

b) bauliche Anlagen wie Denkmale, Skulpturen und Springbrunnen bis 4 m Höhe sowie Grabmale auf Friedhöfen,

c) Ausstellungs- und Lagerplätze bis 300 m2 Fläche,

d) Fahrradabstellanlagen,

e) Fahrzeugwaagen,

f) Regallager bis 5 m Lagerhöhe,

g) Teppichstangen,

h) Markisen,

i) Hochsitze,

j) unbedeutende bauliche Anlagen und Einrichtungen, die vorstehend nicht erfaßt sind.

(2) Die Nutzungsänderung baulicher Anlagen bedarf keiner Baugenehmigung, wenn

1. für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften gelten als für die bisherige Nutzung,

2. bisher anders genutzte Räume eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen als Aufenthaltsräume genutzt werden sollen, die zu diesen Wohnungen gehören,

3. Räume in bestehenden Wohngebäuden in Bäder oder Toiletten umgebaut werden sollen.

(3) Keiner Baugenehmigung bedarf der Abbruch oder die Beseitigung von

1. baulichen Anlagen, anderen Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1,

2. Gebäuden bis 500 m3 Brutto-Rauminhalt,

3. ortsfesten Behältern bis 300 m3 Behälterinhalt,

4. Feuerungsanlagen.

(4) Keiner Baugenehmigung bedürfen Instandhaltungsarbeiten.

(5) Auch genehmigungsfreie Vorhaben müssen den materiellen Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen.

i) Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen und nur vorübergehend aufgestellt werden,

j) bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen nur vorübergehend errichtet werden und die keine Fliegenden Bauten sind,

- eingeschossige bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf Messe- und Ausstellungsgeländen errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten.

Alte Fassung Neue Fassung § 56 a Genehmigungsfreistellung:

(1) Keiner Baugenehmigung bedarf die Errichtung oder Änderung von

1. Wohngebäuden bis zu drei Vollgeschossen,

2. anderen Gebäuden ohne Aufenthaltsräumen mit insgesamt nicht mehr als 200 m2 Geschoßfläche und nicht mehr als zwei Vollgeschossen sowie

3. von Stellplätzen, Garagen und Nebenanlagen für die Gebäude nach Nummer 1 und 2, soweit die Vorhaben nicht bereits nach § 56 genehmigungsfrei oder durch Rechtsverordnung nach § 76 Abs. 2 oder 4 Nr. 1 genehmigungsfrei gestellt sind und die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen. Satz 1 gilt auch für Nutzungsänderungen von Gebäuden, deren Errichtung oder Änderung bei geänderter Nutzung nach Satz 1 genehmigungsfrei wäre.

(2) Vorhaben nach Absatz 1 sind genehmigungsfrei gestellt, wenn

1. die Vorhaben

a) innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes oder einer Rechtsverordnung über einen Vorhaben- und Erschließungsplan liegen, die Festsetzungen im Sinne von § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches enthalten, oder

b) in einem Vorbescheid abschließend als insgesamt planungsrechtlich zulässig festgestellt worden sind,

2. die Erschließung gesichert ist und

3. die Bauaufsichtsbehörde nicht erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Die Erklärung nach Nummer 3 ist zulässig, wenn beabsichtigt ist, eine Veränderungssperre nach § 14 des Baugesetzbuches zu erlassen oder eine Zurückstellung nach § 15 des Baugesetzbuches zu beantragen oder wenn die Überprüfung des Vorhabens in einem Genehmigungsverfahren aus anderen Gründen für erforderlich gehalten wird. Darauf, dass die Bauaufsichtsbehörde von der Erklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, besteht kein Rechtsanspruch. § 56 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Der Bauaufsichtsbehörde sind Bauvorlagen einzureichen, die § 57 Abs. 2 und 4 entsprechen. Den Bauvorlagen ist eine Erklärung des Entwurfsverfassers und der für einzelne Fachgebiete hinzugezogenen Sachverständigen beizufügen, dass das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht sowie die erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen und Erlaubnisse eingeholt wurden und die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Nachweise über die Standsicherheit von Gebäuden nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 müssen von einem Prüfingenieur für Baustatik geprüft sein. Über Ausnahmen und Befreiungen entscheidet die Bauaufsichtsbehörde auf besonderen Antrag.

(4) Mit der Ausführung des Vorhabens darf sechs Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden. Dies gilt nicht, wenn die Bauaufsichtsbehörde vor Ablauf dieser Frist die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach Abs. 2 Nr. 3 verlangt oder das Vorhaben oder die eingereichten Bauvorlagen beanstandet hat. § 62 Abs. 7 und 8 gilt sinngemäß.

(5) Bauliche Anlagen nach Absatz 1 dürfen erst benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertiggestellt und sicher benutzbar sind.

Ihre Fertigstellung ist der Bauaufsichtsbehörde eine Woche vor der Inbenutzungnahme anzuzeigen. Mit der Anzeige sind der Bauaufsichtsbehörde einzureichen:

1. eine Bestätigung des Prüfingenieurs für Baustatik, dass die bauliche Anlage entsprechend dem nach Absatz 3 geprüften Nachweis der Standsicherheit errichtet oder geändert worden ist,

2. eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters über die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Schornsteine mit den Schornsteinanschlüssen und

3. eine Bestätigung des Bauleiters, dass das Bauvorhaben entsprechend den eingereichten Bauvorlagen und den Anforderungen nach § 53 ausgeführt wurde.

Alte Fassung Neue Fassung § 57

Bauantrag und Bauvorlagen:

(1) Der Bauantrag bedarf der Schriftform.

(2) Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Es kann gestattet werden, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden.

(3) In besonderen Fällen kann zur Beurteilung der Einwirkung der baulichen Anlage auf die Umgebung verlangt werden, dass die bauliche Anlage in geeigneter Weise auf dem Grundstück dargestellt wird.

(4) Der Bauherr und der Entwurfsverfasser haben den Bauantrag, der Entwurfsverfasser die Bauvorlagen zu unterschreiben.

Die von Sachverständigen bearbeiteten Unterlagen müssen auch von diesen unterschrieben sein. Ist der Bauherr nicht Grundstückseigentümer, so kann die Zustimmung des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben gefordert werden.

(5) Bauvorlagen für die genehmigungsbedürftige Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen oder mit mehr als 1 500 m3 umbauten Raumes in den Geschossen und die Änderung wesentlicher tragender Bauteile in diesen Gebäuden müssen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein.

(6) Sind genehmigungsbedürftige Vorhaben ohne Baugenehmigung begonnen oder fertiggestellt worden, so kann die Bauaufsichtsbehörde die nachträgliche Einreichung der Bauvorlagen verlangen.

(6) Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen gestellt werden; hierzu gehört auch die Einholung der erforderlichen Genehmigungen Bewilligungen und Erlaubnisse vor Baubeginn. entfällt ­ siehe § 58 Abs. 3 (5) Sind genehmigungsbedürftige Vorhaben ohne Baugenehmigung oder genehmigungsfrei gestellte Vorhaben ohne die nach § 56 a Abs. 3 der Bauaufsichtsbehörde einzureichenden Bauvorlagen begonnen oder fertiggestellt worden, so kann die Bauaufsichtsbehörde die nachträgliche Einreichung der Bauvorlagen verlangen.

§ 58

Bauvorlageberechtigung:

(1) Bauvorlagen für die Errichtung oder Änderung genehmigungsbedürftiger oder nach § 56 a zu behandelnder Gebäude müssen von einem bauvorlagenberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein.

(1) Bauvorlageberechtigt ist, wer auf Grund

1. des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes die Berufsbezeichnung „Architekt" oder

2. des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung „Ingenieur" als Angehöriger einer Fachrichtung des Bauingenieurwesens die Berufsbezeichnung „Ingenieur" zu führen berechtigt ist. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bedarf es ferner einer praktischen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren im Bauwesen.

(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer auf Grund

1. des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes die Berufsbezeichnung „Architekt" oder

2. des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung „Ingenieur" als Angehöriger einer Fachrichtung des Bauingenieurwesens die Berufsbezeichnung „Ingenieur" zu führen berechtigt ist. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bedarf es ferner einer praktischen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren im Bauwesen.

Bauvorlageberechtigt ist ferner, wer

1. die Berufsbezeichnung „Innenarchitekt" oder „Landschaftsarchitekt" führen darf, für die mit der Berufsaufgabe verbundenen Tätigkeiten,

2. unter Beschränkung auf sein Fachgebiet Bauvorlagen aufstellt, die üblicherweise von Fachkräften mit einer anderen Ausbildung als sie die zuvor genannten Personen haben, aufgestellt werden, oder

3. die Berusbezeichnung „Ingenieur" in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurswesen führen darf, mindestens zwei Jahre als Ingenieur tätig war und Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit.

(3) Bauvorlageberechtigt für

1. Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,

2. eingeschossige gewerbliche Gebäude bis 250 m2 Grundfläche und bis 5 m Wandhöhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie zwischen Dachhaut und Außenwand,