Wohnen

Alte Fassung Neue Fassung § 63

Teilbaugenehmigung:

(1) Ist ein Bauantrag eingereicht, so kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung schriftlich gestattet werden (Teilbaugenehmigung). § 62 gilt sinngemäß.

(2) In der Baugenehmigung können für die bereits begonnenen Teile des Bauvorhabens zusätzliche Anforderungen gestellt werden, wenn sich bei der weiteren Prüfung der Bauvorlagen ergibt, dass die zusätzlichen Anforderungen im Hinblick auf die Vorschriften dieses Gesetzes oder im Hinblick auf Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes erforderlich sind.

§ 64

Geltungsdauer der Genehmigung:

(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist.

(2) Die Frist nach Absatz 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.

§ 65

Typengenehmigung:

(1) Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, kann die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung eine allgemeine Genehmigung (Typengenehmigung) erteilen, wenn die baulichen Anlagen den bauaufsichtlichen Vorschriften entsprechen und ihre Brauchbarkeit für den jeweiligen Verwendungszweck nachgewiesen ist.

Eine Typengenehmigung kann auch erteilt werden für bauliche Anlagen, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen; in der Typengenehmigung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen. Für Fliegende Bauten wird eine Typengenehmigung nicht erteilt.

(2) Die Typengenehmigung bedarf der Schriftform. Sie darf nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs und nur für eine bestimmte Frist erteilt werden, die fünf Jahre nicht überschreiten soll. Die Geltungsdauer kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden. Eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen ist der Typengenehmigung beizufügen.

(3) Die Typengenehmigung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden, die sich insbesondere auf die Herstellung, Baustoffeigenschaften, Kennzeichnung oder Verwendung beziehen.

(4) Typengenehmigungen anderer Länder im Geltungsbereich des Grundgesetzes gelten auch im Land Berlin.

(5) § 57 Abs. 2 und 4 sowie § 60 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(6) Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, eine Baugenehmigung (§ 62) oder eine Zustimmung (§ 67) einzuholen.

(7) Die in der Typengenehmigung entschiedenen Fragen brauchen von der Bauaufsichtsbehörde nicht geprüft zu werden.

Soweit es auf Grund örtlicher Verhältnisse im Einzelfall erforderlich ist, kann die Bauaufsichtsbehörde weitere Auflagen machen oder genehmigte Typen ausschließen.

Alte Fassung Neue Fassung § 66

Genehmigung Fliegender Bauten:

(1) Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden und deren Aufstellungsdauer an einem Ort zeitlich begrenzt ist. Baustelleneinrichtungen und Gerüste gelten nicht als Fliegende Bauten.

(2) Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für untergeordnete Bauten, an die besondere Sicherheitsanforderungen nicht zu stellen sind und die von Besuchern nicht betreten werden.

(3) Die Ausführungsgenehmigung wird von der Bauaufsichtsbehörde erteilt, in deren Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hat. Hat der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung nicht in einem Land im Geltungsbereich des Grundgesetzes, so ist die Bauaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bereich der Fliegende Bau erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll.

(4) Die Ausführungsgenehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die höchstens fünf Jahre betragen soll; sie kann auf schriftlichen Antrag von der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen Bauaufsichtsbehörde jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden. Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen, dem eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen beizufügen ist. Ausführungsgenehmigungen anderer Länder im Geltungsbereich des Grundgesetzes gelten auch im Land Berlin.

(5) Der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung oder die Übertragung eines Fliegenden Baues an Dritte der Behörde anzuzeigen, die die Ausführungsgenehmigung erteilt hat. Die Behörde hat die Änderungen in das Prüfbuch einzutragen und sie, wenn mit den Änderungen ein Wechsel der Zuständigkeit verbunden ist, der nunmehr zuständigen Behörde mitzuteilen.

(6) Fliegende Bauten dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist und die Fliegenden Bauten von ihr abgenommen sind (Gebrauchsabnahme). Das Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.

(7) Die für die Erteilung der Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde kann Auflagen machen oder die Aufstellung oder den Gebrauch Fliegender Bauten untersagen, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist, insbesondere weil die Betriebssicherheit oder Standsicherheit nicht oder nicht mehr gesichert ist, oder weil von der Ausführungsgenehmigung abgewichen wird. Wird die Aufstellung oder der Gebrauch auf Grund von Mängeln am Fliegenden Bau untersagt, so ist dies in das Prüfbuch einzutragen.

Die ausstellende Behörde ist zu benachrichtigen, das Prüfbuch ist einzuziehen und der ausstellenden Behörde zuzuleiten, wenn die Herstellung ordnungsgemäßer Zustände innerhalb angemessener Frist nicht zu erwarten ist.

(8) Bei Fliegenden Bauten, die von Besuchern betreten und längere Zeit an einem Aufstellungsort betrieben werden, kann die für die Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde aus Gründen der Sicherheit Nachabnahmen durchführen. Das Ergebnis der Nachabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.

(2) Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für die in § 56 Abs. 1 Nr. 9 Buchstaben a) bis

e) genannten Fliegenden Bauten.

(9) § 57 Abs. 2 und 4 und § 71 Abs. 1, 3 und 5 gelten entsprechend.

(9) § 57 Abs. 2 und 4 und § 71 Abs. 1, 3, 4 und 5 gelten entsprechend.

§ 67

Vorhaben des Bundes und der Länder:

(1) Vorhaben des Bundes und der Länder bedürfen keiner Baugenehmigung, Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung, wenn der öffentliche Bauherr die Leitung der Entwurfsar

Alte Fassung Neue Fassung beiten und die Bauüberwachung einem Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes oder einem Angestellten mit entsprechender Vorbildung, der im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, übertragen hat. Vorhaben des Bundes und der Länder bedürfen der Zustimmung, wenn sie nach § 55 genehmigungsbedürftig sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Vorhaben anderer Stellen, die für sie von Behörden des Bundes oder der Länder errichtet werden.

(2) § 57 Abs. 1 bis 4 und §§ 59 bis 64 gelten entsprechend; eine Prüfung der bautechnischen Ausführung findet nicht statt. Der öffentliche Bauherr trägt die Verantwortung, dass Entwurf und Ausführung der baulichen Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

(3) Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung kann bestimmen, dass Absatz 1 auf Vorhaben Berlins ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(4) Bauliche Anlagen, die der Landesverteidigung dienen und sich in militärischen Sicherheitsbereichen befinden, die nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen vom 12. August 1965 (BGBl. I S. 796) festgesetzt sind, sind abweichend von den Absätzen 1 bis 3 der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Im übrigen wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit. § 66 Abs. 2 bis 9 findet auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung dienen, keine Anwendung.

§ 68

Öffentliche Verkehrs-, Versorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen sowie Wasserbauten, Sprengstofflager

Einer Baugenehmigung oder einer Zustimmung sowie der Bauüberwachung und der Bauzustandsbesichtigungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes bedürfen nicht

1. Betriebsanlagen der landeseigenen Verkehrsunternehmen,

2. bauliche Anlagen in und an oberirdischen Gewässern, einschließlich der Anlagen zur Nutzung, zur Unterhaltung und zum Ausbau der Gewässer, der Deiche und der Dämme, mit Ausnahme von Gebäuden mit mehr als 20 m2 Grundfläche oder 4 m Höhe,

3. Anlagen für das Fernmeldewesen, für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl, Wärme, Wasser oder für die Abwasserwirtschaft, mit Ausnahme von ortsfesten Behältern für Gas mit einem Behälterinhalt von mehr als 6 m3, von ortsfesten Behältern für verflüssigte Gase mit einem Fassungsvermögen ab 3 t, von Gebäuden mit mehr als 20 m2 Grundfläche oder 4 m Höhe sowie von sonstigen oberirdischen Anlagen mit einer Höhe von mehr als 20 m oder einem umbauten Raum oder Behälterinhalt von mehr als 100 m3,

4. Sprengstofflager, für die besondere Vorschriften gelten, mit Ausnahme von Gebäuden mit mehr als 20 m2 Grundfläche oder 4 m Höhe.

§ 68

Öffentliche Verkehrs-, VersorgungsAbfallentsorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen sowie Wasserbauten, Sprengstofflager

3. Anlagen für das Fernmeldewesen, für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl, Wärme, Wasser, für die öffentliche Abfallentsorgung oder die Abwasserwirtschaft, mit Ausnahme von ortsfesten Behältern für Gas mit einem Behälterinhalt von mehr als 6 m3, von ortsfesten Behältern für verflüssigte Gase mit einem Fassungsvermögen ab 3 t, von Gebäuden mit mehr als 20 m2 Grundfläche oder 4 m Höhe sowie von sonstigen oberirdischen Anlagen mit einer Höhe von mehr als 20 m oder einem umbauten Raum oder Behälterinhalt von mehr als 100 m3, § 68 a Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte

Sind Bauprodukte entgegen § 22 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.