Telekommunikationsanlagen

Seit 1992 werden in den Bezirksämtern technisch veraltete Telefonanlagen durch moderne Telekommunikationsanlagen ersetzt. Dies erfordert voraussichtliche Gesamtausgaben von 17 Mio. DM. Die Vorbereitung und Durchführung der Vergabe entsprechender Aufträge hat der Rechnungshof stichprobenweise in den Bezirksämtern Steglitz und Weißensee geprüft und dabei unwirtschaftliches Verhalten festgestellt.

Nachdem der Rechnungshof Kenntnis erhalten hatte, dass das Bezirksamt Steglitz einen Auftrag von 1,82 Mio. DM, in dem eine neue Telekommunikationsanlage im Steglitzer Kreisel für 1,29 Mio. DM enthalten war, freihändig vergeben wollte, hat er das Bezirksamt Steglitz aufgefordert, diese gemäß § 55 LHO sowie den Mindest- und Rahmenbedingungen zur Beschaffung von Telekommunikationsanlagen öffentlich auszuschreiben. Das Bezirksamt Steglitz hat daraufhin die Telekommunikationsanlage beschränkt ausgeschrieben, nachdem es zuvor einen öffentlichen Teilnahmewettbewerb durchgeführt hatte. Bei der beschränkten Ausschreibung hat das Bezirksamt Steglitz Bewerber vom Wettbewerb ausgeschlossen, die selbst keine Telekommunikationsanlagen herstellen.

Das ausgewählte preisgünstigste Angebot lag bei 1,03 Mio. DM.

Das Bezirksamt Steglitz rechtfertigte sein Abweichen vom Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung und den Ausschluß von Bewerbern insbesondere damit, dass nur Herstellerunternehmen die gestellten Anforderungen erfüllen würden. Nur sie verfügten über Kompetenz und könnten notwendige Unterstützung, Hard- und Softwareanpassungen, zuverlässige Wartung und problemlose Ersatzteilbeschaffung gewährleisten. Der Rechnungshof hat die vom Bezirksamt Steglitz gewählte Vergabeart sowie die Einschränkung des Wettbewerbs durch Ausschluß von Bewerbern beanstandet, weil für die Installation der Telekommunikationsanlagen zugelassene Unternehmen die erforderliche Unterstützung durch die jeweiligen Hersteller erhalten und so die gestellten Anforderungen ebenfalls erfüllen.

Die beschränkte Ausschreibung hat zwar gegenüber der ursprünglich vom Bezirksamt Steglitz beabsichtigten freihändigen Vergabe zu einem um 260 000 DM günstigeren Ergebnis geführt. Ein Vergleich mit der öffentlichen Ausschreibung einer Telekommunikationsanlage durch das Bezirksamt Spandau zeigt aber, dass das Bezirksamt Steglitz durch einen uneingeschränkten Wettbewerb voraussichtlich ein noch günstigeres Ergebnis hätte erzielen können. Die Kostenberechnung im Bezirksamt Spandau wies Gesamtkosten von 1,69 Mio. DM aus. Die öffentliche Ausschreibung bei besonders günstigen Marktbedingungen führte gegenüber der Kostenberechnung zu einem um 1,15 Mio. DM günstigeren Ergebnis.

In einer Stellungnahme führte das Bezirksamt Steglitz aus, daß nach seiner Auffassung das günstige Ergebnis in Spandau insbesondere auf rapide Preisrückgänge des Telekommunikations-Marktes zurückzuführen sei. Es bleibt zu beanstanden, daß das Bezirksamt Steglitz diese seit mehreren Jahren günstigen Marktentwicklungen nicht im Rahmen eines uneingeschränkten Wettbewerbs nutzte und sich insoweit unwirtschaftlich verhalten hat.

Das Bezirksamt Weißensee hat den Auftrag für eine Telekommunikationsanlage für das Rathaus und elf Dienstgebäude beschränkt nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb ausgeschrieben. Gemäß der Kostenberechnung in den Bauplanungsunterlagen sollten die Gesamtkosten 1,30 Mio. DM betragen. Das preisgünstigste Angebot lag bei 500 000 DM.

Nach Wertung der Angebote hat das Bezirksamt Weißensee Leistungs- und Ausstattungsmerkmale der Telekommunikationsanlage durch Einbeziehung von Alternativpositionen und Zusatzangeboten in Teilbereichen angehoben und einen Auftrag über 805 000 DM erteilt. Abgerechnet hat das Bezirksamt Weißensee diese Anlage aufgrund in Auftrag gegebener weiterer Zusatzleistungen schließlich mit 950 000 DM. 417Das Bezirksamt Weißensee rechtfertigte sein Abweichen vom Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung mit ähnlichen Argumenten wie das Bezirksamt Steglitz. Die Differenz zwischen der Angebotssumme und der Auftragssumme begründete das Bezirksamt Weißensee mit der falschen Bezeichnung von Bedarfspositionen im Leistungsverzeichnis als Alternativpositionen, die in die Angebotssumme nicht eingerechnet worden seien. Darüber hinaus hat das Bezirksamt Weißensee Änderungen der Leistungs- und Ausstattungsmerkmale eingeräumt und insbesondere mit Hinweisen auf das Projekt Modellbezirksamt gerechtfertigt, dessen Zielsetzung entsprechend einem Senatsbeschluß u. a. die Installation einer modernen und richtungsweisenden IT-Infrastruktur im Bezirksamt Weißensee beinhalte. Wegen dieser Zielsetzung seien ständig neue, vielfältige Forderungen und Wünsche umgesetzt worden, um die Telekommunikationsanlage anforderungsgerecht für das Modellbezirksamt zu gestalten.

Die Rechtfertigungen des Bezirksamts Weißensee überzeugen nur teilweise. Die Differenz zwischen Angebots- und Auftragssumme ist nur zum Teil durch die notwendige Beauftragung von Bedarfspositionen begründet, die fälschlich als Alternativpositionen ausgewiesen worden waren. Sie ist jedoch ­ wie die Differenz zwischen Auftrags- und Abrechnungssumme ­ auch wesentlich auf die Beauftragung besonderer Komforteinrichtungen der Telekommunikationsanlage zurückzuführen. Eine besonders aufwendige und übertrieben komfortable Telekommunikationsanlage kann schon aus wirtschaftlichen Gründen nicht als beispielgebendes Modell für andere derartige Anlagen dienen. Der Rechnungshof hat die vom Bezirksamt Weißensee gewählte Vergabeart beanstandet, weil sie einem uneingeschränkten Wettbewerb nicht gerecht wird. Außerdem hat das Bezirksamt Weißensee Leistungsund Ausstattungsmerkmale der Telekommunikationsanlage nachträglich über den erforderlichen Umfang hinaus angehoben und dadurch gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen.

Der Rechnungshof erwartet, dass die Verwaltungen Lieferungen und Leistungen grundsätzlich öffentlich ausschreiben und die verfügbaren Haushaltsmittel im Rahmen eines uneingeschränkten Wettbewerbs wirtschaftlich und sparsam verwenden. Er erwartet insbesondere, dass die Verwaltungen durch uneingeschränkten Wettbewerb erzielte Preisvorteile nicht durch Anhebung von Leistungs- und Ausstattungsmerkmalen teilweise wieder zunichte machen, sondern als Einsparungen dem Haushalt in vollem Umfang zugute kommen lassen.

e) Unentgeltliche Überlassung landeseigener Grundstücke durch das Bezirksamt Kreuzberg

Das Bezirksamt Kreuzberg hat nach Erwerb von vier Grundstükken im Oktober 1990 einem Verein die Nutzung der Grundstücke weiterhin gestattet, ohne ein Entgelt zu erheben. Das Bezirksamt verursachte damit von Anfang 1991 bis Ende 1996 einen Einnahmeausfall von mindestens 500 000 DM und trug außerdem die dem Eigentümer obliegenden Bewirtschaftungskosten von 56 000 DM. Der Rechnungshof erwartet, dass das Bezirksamt diesen Zustand unverzüglich beendet, mindestens aber bis zur endgültigen Entscheidung über die Nutzung der Grundstücke ein angemessenes Entgelt erhebt.

Das Bezirksamt Kreuzberg hat Ende Oktober 1990 vier Grundstücke mit einer Fläche von insgesamt 6 877 m2 von einer Wohnungsbaugesellschaft zu einem Kaufpreis von 2,2 Mio. DM erworben, um darauf eine Grünanlage anzulegen. Dem Bezirksamt war bekannt, dass die Grundstücke mit Duldung der Wohnungsbaugesellschaft ohne vertragliche Vereinbarung von einem Verein genutzt wurden. Das Gartenbauamt Kreuzberg (heute: Natur- und Grünflächenamt) hatte als künftiger Vertreter des Eigentümers der Grundstücke den Verein bereits im Juni 1990 schriftlich darauf hingewiesen, daß nach dem Eigentümerwechsel ein Vertrag zwischen dem Verein und dem Natur- und Grünflächenamt zu schließen sei.

Die ersten Gespräche über den Abschluß eines Pachtvertrags wurden erst Anfang Dezember 1990 geführt. Nach Übertragung der Grundstücksflächen in das Fachvermögen des Natur- und Grünflächenamtes hat dieses einen Pachtvertrag für die weitere Nutzung durch den Verein vorbereitet, jedoch nicht geschlossen.

Der Rechnungshof hat die unentgeltliche Überlassung landeseigener Grundstücke durch das Bezirksamt Kreuzberg unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 Grundstücksordnung im August 1993 beanstandet. Das Natur- und Grünflächenamt Kreuzberg teilte mit, dass sich das Bezirksamt in einer Sitzung im August 1991 geeinigt habe, mit den Nutzern der Freiflächen so lange keinen Vertrag zu schließen, bis eine abgestimmte und verbindliche Planung für die Grundstücke vorliege, und daß eine Grundsatzentscheidung unter Mitwirkung der Bezirksverordnetenversammlung erst im Herbst 1993 getroffen würde. Dem Fachvermögensträger Natur- und Grünflächenamt sei es bis dahin verwehrt, einen Pachtvertrag zu schließen. Diese Ausführungen überzeugen nicht. Vom Tag der Übergabe der Grundstücke an hätte das Bezirksamt zumindest eine vorläufige vertragliche Regelung mit dem Verein treffen müssen.

Im April 1995 hat der Rechnungshof erneut um die Vorlage eines Nutzungsvertrags (Vertragsentwurf) gebeten, da er davon ausging, dass die auf dem Bezirksamtsbeschluß vom Herbst 1993 basierende Planung konkretisiert worden sei. Das Bezirksamt teilte mit, dass die Planung noch nicht konkretisiert und demzufolge kein Pachtvertrag geschlossen worden sei. Der Aufforderung des Rechnungshofs, zumindest eine vorläufige vertragliche Regelung herbeizuführen, ist das Bezirksamt ohne Angabe von Gründen ebenfalls nicht nachgekommen. Der Rechnungshof hat das Bezirksamt Kreuzberg im Juni 1996 erneut aufgefordert, den vertraglosen Zustand unverzüglich zu beenden. Auch dieser Aufforderung ist das Bezirksamt nicht nachgekommen.

Die Übereinkunft des Bezirksamts vom August 1991, vorerst keinen Pachtvertrag zu schließen, hat dazu geführt, dass nicht nur mögliche Einnahmen aus Verpachtung von mindestens nicht erzielt wurden, sondern auch die Bewirtschaftungskosten für die vom Verein genutzten Grundstücke vom Bezirksamt zu tragen waren. Nach Angaben des Bezirksamts sind seit 1991 bis 1996 für Grundsteuer, Straßenreinigung und Schneebeseitigung Ausgaben von 56 000 DM geleistet worden.

Der Rechnungshof beanstandet, dass das Bezirksamt Kreuzberg seit über sechs Jahren einem Verein Grundstücke unentgeltlich zur Nutzung überläßt und außerdem noch die Ausgaben für die Bewirtschaftungskosten leistet. Er erwartet, daß das Bezirksamt Kreuzberg diesen Zustand unverzüglich beendet, mindestens aber bis zur endgültigen Entscheidung über die Nutzung der Grundstücke ein angemessenes Entgelt erhebt.

f) Nicht vorhandene Einsicht in die Notwendigkeit des Sparens beim Erwerb eines weiteren Kunstwerks von Christo

Der damalige Senator für Bau- und Wohnungswesen hat durch den Erwerb eines weiteren Kunstwerks von Christo für aus Einsparungen bei einer Baumaßnahme erneut keine Einsicht in die Notwendigkeit des sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln gezeigt.

Der Rechnungshof hatte in seinem Vorjahresbericht (T 303 bis 315) den spontanen und unabgestimmten Erwerb einer Zeichnung „Christo. Wrapped Reichstag" mit Haushaltsmitteln von 470 000 DM durch den damaligen Senator für Bauund Wohnungswesen beanstandet und festgestellt, dass bei einer Abstimmung mit der zuständigen Senatsverwaltung für Kulturelle Angelegenheiten, die einen entsprechenden Erwerb aus Lottomitteln betrieb, diese Belastung des Berliner Haushalts hätte vermieden werden können. Der damalige Senator hatte während des Prüfungsschriftwechsels im Juli 1995 durch seinen Staatssekretär mitgeteilt, dass der Ankauf des Kunstwerks als Kunst am Bau lediglich zugunsten einer noch vorzunehmenden öffentlichen Baumaßnahme vorfinanziert worden sei.

Dem derzeitigen Senator für Bauen, Wohnen und Verkehr teilte der Rechnungshof Ende Februar 1996 mit, dass nach ihm vorliegenden Informationen die Senatsverwaltung ein weiteres Bild vom Künstler Christo erworben habe, und bat den Senator insbesondere darzulegen, aufgrund welcher Erfordernisse die Senatsverwaltung eine erneute Ausgabe für ein weiteres Kunstwerk von Christo getätigt habe. Mitte April 1996 teilte der Senator mit, dass sein Vorgänger am 30. Oktober 1995 ein Bild vom Künstler Christo aus Mitteln für Kunst am Bau für die Baumaßnahme „Erweiterung der Messe,

2. Bauabschnitt" erworben habe. Dies habe sein Vorgänger persönlich entschieden, um dieses Bild einem internationalen Messepublikum zugänglich zu machen. Der Kaufpreis des Bildes habe brutto 400 000 DM zuzüglich einer Einfuhrumsatzsteuer von 28 000 DM betragen.

Der Rechnungshof bat Anfang Mai 1996 die Senatsverwaltung, sämtliche Unterlagen zum Erwerb des Bildes einschließlich der Bauplanungsunterlagen zur Prüfung zu übersenden. Nachdem die Senatsverwaltung nach zweieinhalb Monaten die Unterlagen Mitte Juli 1996 übersandt hatte, stellte der Rechnungshof fest, dass ein Ansatz für Kunst am Bau in den Bauplanungsunterlagen der Baumaßnahme „Erweiterung der Messe, 2. Bauabschnitt" nicht enthalten war und dass auf Veranlassung des damaligen Senators zum Erwerb eines Bildes von Christo Mittel aus Einsparungen bei der Baumaßnahme bereitgestellt wurden. Des weiteren stellte der Rechnungshof fest, dass nach dem Kaufvertrag der Kaufpreis des Bildes alle etwaigen Steuern einschloß, und bat die Senatsverwaltung, die Abrechnung um die zusätzlich bezahlte Einfuhrumsatzsteuer von 28 000 DM zu berichtigen.

Insbesondere bat der Rechnungshof jedoch die Senatsverwaltung zu erläutern, mit welcher Begründung sie das erklärtermaßen lediglich zugunsten einer noch vorzunehmenden öffentlichen Baumaßnahme bereits erworbene Kunstwerk von Christo nicht im Bereich der Messe Berlin verwendet und statt dessen eine erneute Ausgabe von Haushaltsmitteln von für den Erwerb eines weiteren Kunstwerks von Christo veranlaßt habe.

Die Senatsverwaltung teilte mit, dass sie die Abrechnung berichtigt und die Einfuhrumsatzsteuer von 28 000 DM vom Künstler zurückgefordert habe. Der Rechnungshof beanstandet weiterhin, dass der damalige Senator für Bau- und Wohnungswesen nicht wie angekündigt ein bereits erworbenes Kunstwerk von Christo für eine öffentliche Baumaßnahme verwendet hat. Statt dessen hat er ­ obwohl kein Ansatz für Kunst am Bau vorhanden war ­ aus Einsparungen bei einer Baumaßnahme ein weiteres Kunstwerk von Christo erworben. Damit hat er erneut keine Einsicht in die Notwendigkeit des sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln gezeigt. Der Rechnungshof erwartet, dass der Senat künftig sicherstellt, daß Einsparungen bei Baumaßnahmen den Haushalt entlasten und nicht zur nachträglichen Verbesserung des Ausstattungsstandards verwendet werden.

g) Über den Bedarf hinausgehende Belassung von Fördermitteln für städtische Wohnungsbaugesellschaften im Ostteil Berlins

Die damalige Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen hat den städtischen Wohnungsbaugesellschaften im Ostteil Berlins in den Jahren 1991 bis 1993 Zuschüsse von mehr als

Mio. DM zur Deckung der Betriebsverluste zur Verfügung gestellt und dabei das Zuwendungsrecht nicht beachtet. 1991 wurden von 814 Mio. DM lediglich 607 Mio. DM verbraucht. Die Senatsverwaltung hat es zugelassen, dass die Wohnungsbaugesellschaften den überwiegenden Teil der nicht benötigten Mittel ohne detaillierten Nachweis außerhalb des Bewilligungszeitraums oder für andere betriebliche Zwecke verwenden konnten.

1995 verfügten die Wohnungsbaugesellschaften noch immer über einen nicht verwendeten Fördermittelbestand von 41 Mio. DM.

Aufgrund der Beanstandungen des Rechnungshofs hat eine Wohnungsbaugesellschaft 6 Mio. DM als Abschlagszahlung Ende 1996 zurückgezahlt.

Der Rechnungshof setzt die Berichterstattung über die Finanzhilfen fort, die die damalige Senatsverwaltung für Bauund Wohnungswesen den Wohnungsunternehmen im Ostteil Berlins gewährt hat. Neben Zuwendungen für Wohnungsgenossenschaften (vgl. Jahresbericht 1995 T 411 bis 425) hat die Senatsverwaltung im Haushaltsjahr 1991 und in geringerem Umfang auch im Haushaltsjahr 1992 den Wohnungsbaugesellschaften Zuschüsse ­ allerdings unter Mißachtung des Zuwendungsrechts ­ von mehr als 740 Mio. DM bewilligt (Kapitel 12 00 Titel 682 10 bis 682 24 ­ Zuschuß zur Deckung des Betriebsverlustes der Wohnungsbaugesellschaft...). Die Zahlungen sollten zum Ausgleich von Defiziten dienen, die wegen steigender Bewirtschaftungskosten bei gleichzeitig durch den Einigungsvertrag bis zum 30. September 1991 festgeschriebenen Mieten zu erwarten waren. Darüber hinaus hat die Senatsverwaltung den Wohnungsbaugesellschaften in den Haushaltsjahren 1991 bis 1993 Zuschüsse von 24,8 Mio. DM für Heizungs- und Warmwasserkosten, die die gesetzlich festgelegten Kappungsgrenzen überschritten, sowie bis 1993

Zins- und Tilgungszuschüsse für sogenannte Wendebauten von 152 Mio. DM gewährt. Die Verwendung der Zuschüsse war jeweils nachzuweisen.

Den Zuschußbedarf zum Ausgleich der Bewirtschaftungsdefizite hat die Senatsverwaltung auf der Grundlage der eingereichten Wirtschaftspläne aus der Differenz zwischen den gesetzlich begrenzten Mieteinnahmen (einschließlich Einnahmen für die Wärmeversorgung) und den Ausgaben für die Bewirtschaftung (Betriebs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten) zuzüglich eines Mietausfallwagnisses von 2 v. H. der Mieterträge errechnet, wobei die Ansätze für Instandhaltungs- und Verwaltungskosten auf Höchstsätze begrenzt waren. Wegen der zum 1. Oktober 1991 vorgesehenen allgemeinen Mieterhöhung waren die Zuschüsse nur für die Abdeckung der Defizite in den ersten drei Quartalen des Jahres 1991 bestimmt. Bei der Bemessung der Zahlbeträge hat die Senatsverwaltung ferner die von den Wohnungsbaugesellschaften gemeldeten Liquiditätsreserven (Subventionsüberhänge) aus den im Jahr 1990 vom ehemaligen Magistrat von Berlin gewährten Zuwendungen von 189,2 Mio. DM zum Teil verrechnet, zum größeren Teil jedoch für den ursprünglich vorgesehenen Zweck belassen.

Über die Mißachtung des Zuwendungsrechts hinaus hat der Rechnungshof bereits bei der Prüfung des Bewilligungsverfahrens weitere Verstöße gegen das Haushaltsrecht festgestellt. Zum Teil waren die Berechnungen zur Ermittlung des Zuschußbedarfs nicht nachvollziehbar, weil handschriftliche Änderungen in den Wirtschaftsplänen nicht erläutert waren.

Weiterhin hat die Senatsverwaltung versäumt, den erheblichen Abweichungen zwischen den Angaben verschiedener Wohnungsbaugesellschaften zur Höhe der anzurechnenden Heizkostenumlagen nachzugehen. In einem Fall hat die Senatsverwaltung eine ohne Begründung von 27,3 Mio. DM auf 50,7 Mio. DM korrigierte Betriebskostenschätzung ohne weitere Prüfung akzeptiert und den Zuschuß entsprechend erhöht. In einem weiteren Fall hat die Senatsverwaltung nicht nur die ursprüngliche Kürzung des beantragten Zuschusses um 4,7 Mio. DM nach Intervention der betroffenen Gesellschaft ohne nachvollziehbare Begründung aufgehoben, sondern statt dessen sogar 600 000 DM mehr, also 5,3 Mio. DM ausgezahlt. Ferner hat die Senatsverwaltung mehreren Wohnungsbaugesellschaften zum Ende des Haushaltsjahres 1991 und einer Wohnungsbaugesellschaft sogar noch am 17. Dezember 1992 weitere ­ die festgelegten Grenzen überschreitende (vgl. T 430) ­ Zuschüsse von 20,3 Mio. DM für Baumaßnahmen an Verwaltungsgebäuden und 24,2 Mio. DM für Instandhaltungsmaßnahmen bewilligt. Schließlich hat die Senatsverwaltung bei der Verrechnung von Liquiditätsreserven aus der Bewilligung des ehemaligen Magistrats von gemeldeten 49 Mio. DM nur 47,3 Mio. DM auf den Zuschußbedarf angerechnet und somit den Wohnungsbaugesellschaften 1,7 Mio. DM zur freien Verfügung belassen.

Die Senatsverwaltung hat die Höhe des Zuschußbedarfs nicht sorgfältig ermittelt. Den Bewilligungen hat sie allenfalls grobe Schätzungen zugrunde gelegt. Für ein ordnungsgemäßes Bewilligungsverfahren hätte sie die Angaben der Antragsteller prüfen, untereinander vergleichen und zumindest Plausibilitätskontrollen durchführen müssen. Die Versäumnisse der Senatsverwaltung waren auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation mit dem Grundsatz wirtschaftlicher und sparsamer Haushaltsführung unvereinbar (§§ 7, 34 LHO).

Die Nachbewilligungen über die festgelegten Grenzen hinaus verstießen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil einige Wohnungsbaugesellschaften auf diese Weise deutlich höhere Zuschüsse erhalten haben als die meisten anderen.

Gegen das weitgehende Belassen der Subvention aus zweckgebundenen Magistratsmitteln von 141,9 Mio. DM (189,2 Mio. DM abzüglich 47,3 Mio. DM) hat der Rechnungshof grundsätzliche Bedenken: Von Januar 1991 an hatte die Senatsverwaltung für die Wohnungsbaugesellschaften zur Abwicklung der 1990 begonnenen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen beträchtliche Mittel im Rahmen des Sofortinstandsetzungsprogramms (SOFI) bei Kapitel 12 90 Titel 893 56 ­ Zuschüsse für Modernisierung und Instandsetzung von Wohngebäuden ­ bereitgestellt. Diese Mittel sind auch in erheblichem Umfang in Anspruch genommen worden (427 Mio. DM Bewilligungsvolumen 1991/1992, vgl. Vorjahresbericht T 348). Die verbliebenen Subventionen von 141,9 Mio. DM wurden für die Abwicklung der Aufträge aus dem Jahr 1990 deshalb nicht mehr benötigt. Die Senatsverwaltung hätte diesen Betrag bei der Ermittlung des Zuschußbedarfs für den Ausgleich der Betriebsverluste der Wohnungsbaugesellschaften nicht nur zum geringen Teil, sondern in vollem Umfang berücksichtigen müssen.

Die Senatsverwaltung hatte den Wohnungsbaugesellschaften in ihren Bewilligungsschreiben aufgegeben, die Zuschüsse bis zum Juni 1992 abzurechnen und nicht verbrauchte Mittel zurückzuzahlen. An die Form der Abrechnungen hatte sie zunächst keine Anforderungen gestellt. Erst Anfang 1993

­ also lange nach dem Zeitpunkt, zu dem die Abrechnungen bereits vorliegen sollten ­ hat sie den Wohnungsbaugesellschaften Abrechnungsvordrucke übersandt, die jedoch nur wenige pauschale Abrechnungspositionen enthalten haben.

Weiterhin waren die für eine vollständige Abrechnung erforderlichen Angaben zur Höhe der 1990 nicht verbrauchten Subventionen und zu den daraus resultierenden Zinserträgen nicht vorgesehen. Auch war die Abrechnung von Aufwendungen in den Vordrucken nicht ausdrücklich auf die ersten drei Quartale des Jahres 1991 beschränkt. Erklärungen über die zweckentsprechende, wirtschaftliche Mittelverwendung hat die Senatsverwaltung ebenfalls nicht gefordert. Die Abrechnungsvordrucke waren somit von vornherein nicht geeignet, die Verwendung der Zuschüsse zu belegen. Die vollständige und einheitliche Abrechnung aller gewährten Zuschüsse war nicht gewährleistet.

Die Wohnungsbaugesellschaften haben die Abrechnung nach mehrmaliger Mahnung durchweg erst erheblich verspätet, zum Teil erst 1994 vorgelegt. Die Abrechnung einer Gesellschaft stand sogar bis zum Abschluß der Erhebungen des Rechnungshofs im Frühjahr 1996 noch aus. Die vorgelegten Abrechnungen der Wohnungsbaugesellschaften enthielten erhebliche, auch für die Senatsverwaltung offenkundige Mängel. Zum Beispiel haben neun von zehn Gesellschaften nachbewilligte Beträge ohne Angabe des Verwendungszwecks unter der Position „sonstige Aufwendungen" lediglich pauschal abgerechnet. Weiterhin haben acht Wohnungsbaugesellschaften sowohl die belassenen als auch die mit den Bewilligungsbeträgen verrechneten Subventionsüberhänge nicht mit abgerechnet. Fast alle Wohnungsbaugesellschaften haben das letzte Quartal des Jahres 1991 in die Abrechnung der