Abschaffung der Stellplatzprivilegien für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes

„1. Der Senat, die Bezirke, die § 26 LHO-Betriebe und die Anstalten des öffentlichen Rechts werden aufgefordert, hinsichtlich der Kfz-Stellplätze bei öffentlichen Dienstgebäuden bis zum 30. Juni 1997 eine Entgeltpflicht für die Beschäftigten einzuführen.

2. Die Höhe des Entgelts soll sich auch bei angemieteten Stellplätzen grundsätzlich an den ortsüblichen Entgelten orientieren, mindestens aber die Höhe der vom Land Berlin aufzubringenden Kosten für Anmietung, Unterhaltung und Verwaltung erreichen."

Hierzu wird berichtet:

Der Senat führte bereits mit Verwaltungsvorschrift vom 8. August 1995 (Stellplatzanweisung) eine Entgeltpflicht für Behördenstellplätze dem Grunde nach ein. Dabei war die Entgeltpflicht nur auf selbst gemietete und auf Pkw-Stellplätze auf Dienstgrundstücken der Hauptverwaltung, die in Parkraumbewirtschaftungsgebieten gelegen sind, beschränkt. Diese Beschränkung galt jedoch nicht für die Bezirksverwaltungen, denen es freigestellt wurde, über die Modalitäten für die Bereitstellung, Bewirtschaftung und Vergabe von Stellplätzen zu entscheiden.

Im Sinne einer Gleichbehandlung aller Dienstkräfte bei der Vergabe von Parkplätzen auf Dienstgrundstücken und zur Sicherung möglicher Einnahmen verzichtet der Senat auf die bisherige räumliche Beschränkung der Entgeltpflicht. Er hat deshalb am 4. März 1997 eine Änderung der Stellplatzanweisung beschlossen mit dem Ziel, dass ab 1. April 1997 für jeden Stellplatz auf Dienstgrundstücken, der nicht aus dienstlichen Gründen zwingend erforderlich ist, ein ortsübliches Entgelt zu erheben ist. Der Wortlaut der Änderungsvorschrift, die nach inzwischen vorliegender Zustimmung des Hauptpersonalrats noch förmlich bekanntzugeben ist, ist in der Anlage wiedergegeben.

Ferner werden die Senatsverwaltungen auf die ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie auf die nach § 26 LHO eingerichteten Betriebe dahingehend einwirken, bis zum 30. Juni 1997 für die dort Beschäftigten eine Entgeltpflicht für die Inanspruchnahme von Stellplätzen nach den Grundsätzen der Stellplatzanweisung einzuführen.

Der Rat der Bürgermeister ist von dem oben bezeichneten Beschluß des Abgeordnetenhauses aus der Sitzung vom 30. Januar 1997 unterrichtet. Der Senat geht davon aus, dass die Bezirke die Umsetzung des Beschlusses nach den Grundsätzen der Stellplatzanweisung vornehmen werden.

Zum selben Thema hat der Senat am 24. März 1997 dem Vorsitzenden des Hauptausschusses berichtet.

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Durch die Vermietung an Dienstkräfte und Dritte entstehen zukünftig Einnahmen, die erst nach der Umsetzung bezifferbar sind.

Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Etwaiger Personalmehrbedarf ist innerhalb des Personalwirtschaftsbereichs zu decken.

Wir bitten, den Beschluß damit als erledigt anzusehen.

Schönbohm Senator für Inneres Anlage Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Allgemeinen Anweisung über die Bereitstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder (Stellplatzanweisung).

Auf Grund des § 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt:

1. Die Allgemeine Anweisung über die Bereitstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder (Stellplatzanweisung) vom 8. August 1995 (DBl. I S. 203/238) wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 Absatz 1 Sätze 2 und 3 werden gestrichen.

b) Nummer 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Stellplätze, die nicht erforderlich (Nummer 2) sind, sind den Dienstkräften gegen ein lagebezogenes (ortsübliches) Entgelt zu überlassen; bei gemieteten Stellplätzen soll sich das Entgelt grundsätzlich an der Ortsüblichkeit orientieren, mindestens ist der vom Land Berlin selbst gezahlte Mietpreis zuzüglich der anfallenden Verwaltungs- und Bewirtschaftungskosten zu verlangen."

2. Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. April 1997 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft.

Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung:

(1) Stellplätze im Sinne der Allgemeinen Anweisung sind grundsätzlich entgeltfrei zu vergeben, wenn es sich bei den Nutzern der Stellflächen um den unter Nummer 2 aufgeführten Personenkreis handelt.

Ebenfalls entgeltfrei, und zwar für alle Dienstkräfte, sind Stellplätze außerhalb von Parkraumbewirtschaftungsgebieten. Bei gemieteten Flächen sind allerdings auch für diese Bereiche die vom Land Berlin selbst gezahlten Mietpreise zuzüglich der anfallenden Verwaltungskosten zu verlangen.

(2) Stellplätze in Parkraumbewirtschaftungsgebieten, die nicht erforderlich (Nummer 2) sind, sind den Dienstkräften gegen ein lagebezogenes (ortsübliches) Entgelt zu überlassen; bei gemieteten Stellplätzen ist der vom Land Berlin selbst gezahlte Mietpreis zuzüglich der anfallenden Verwaltungskosten zu verlangen.

(1) Stellplätze im Sinne der Allgemeinen Anweisung sind grundsätzlich entgeltfrei zu vergeben, wenn es sich bei den Nutzern der Stellflächen um den unter Nummer 2 aufgeführten Personenkreis handelt.

(2) Stellplätze, die nicht erforderlich (Nummer 2) sind, sind den Dienstkräften gegen ein lagebezogenes (ortsübliches) Entgelt zu überlassen; bei gemieteten Stellplätzen soll sich das Entgelt grundsätzlich an der Ortsüblichkeit orientieren, mindestens ist der vom Land Berlin selbst gezahlte Mietpreis zuzüglich der anfallenden Verwaltungs- und Bewirtschaftungskosten zu verlangen.