Einbürgerung iranischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger

Der Senat wird beauftragt, sich gegenüber dem Bundesminister des Innern dafür einzusetzen, dass insbesondere iranischen Asylberechtigten zukünftig nicht mehr zugemutet wird, sich bei den diplomatischen Vertretungen der islamischen Republik Iran um ihre Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit zu bemühen und dass in diesen Fällen die Mehrstaatigkeit hingenommen wird.

Begründung:

Das Urteil im „Mykonos"-Prozeß setzte auch die Bundesregierung offiziell davon in Kenntnis, dass unter Ausnutzung der Immunität von den diplomatischen Vertretungen der islamischen Republik Iran Terroraktionen ausgehen und Mordanschläge gegen iranische Oppositionelle geplant und logistisch unterstützt werden.

Die Bundesregierung muss auf diese Erkenntnisse reagieren und darf iranischen Staatsangehörigen, die die deutsche Staatsbürgerschaft erwerben wollen und die Voraussetzungen zur Einbürgerung erfüllen, insbesondere dann, wenn es sich um Asylberechtigte handelt, nicht mehr zumuten, diese Terrorzentralen des Iran zu betreten.

Bereits bisher bestanden massive Ängste bei iranischen Staatsangehörigen, die diplomatische Vertretung des Iran zu betreten.

Sie können jedoch bisher ihre Einbürgerung nur dann erfolgreich betreiben, wenn sie sich zuvor um die Entlassung aus der iranischen Staatsbürgerschaft bemüht haben und diese Bemühungen gegenüber deutschen Behörden plausibel nachweisen können.

Die „Bemühungen" dauern mitunter mehrere Jahre und enden meistens ohne Erfolg. Schriftliche Nachweise über die Bemühungen der einbürgerungswilligen Iranerinnen und Iraner werden von den diplomatischen Vertretungen nicht erteilt.

Einbürgerungswillige Iranerinnen und Iraner, die es riskieren, die diplomatischen Vertretungen des Iran zu betreten, müssen ihr Paßfoto in zweistelliger Zahl nebst Negativ abgeben. Diese Fotos können auch als Mittel zur Einschüchterung und Erpressung und zum Einschleusen iranischer Terrorkommandos nach Europa und Amerika benutzt werden. Auch wenn einbürgerungswillige Iranerinnen und Iraner alle Auflagen erfüllen, werden ihre Anträge in den seltensten Fällen positiv beschieden. Um sich und ihre im Iran lebenden Angehörigen und Freunde nicht zu gefährden, verzichten viele Iranerinnen und Iraner auf die Einbürgerung, obwohl sie daran interessiert sind und sie auf Grund ihres langjährigen Aufenthaltes einen Anspruch auf Einbürgerung besitzen.

Bereits am 14. Mai 1993 hat der Berliner Senat anläßlich der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren des Bundes und der Länder in Potsdam die Bundesregierung gebeten, sich für die Aufhebung der Nr. II des Schlußprotokolls zum deutsch-persischen Niederlassungsabkommen von 1929 einzusetzen. In Nr. II des Schlußprotokolls zum deutsch-persischen Niederlassungsabkommen vom 17. Februar 1929 heißt es: „Die Regierungen der beiden vertragschließenden Staaten verpflichten sich, keinen Angehörigen des anderen Staates ohne vorherige Zustimmung seiner Regierung einzubürgern."

Die Bundesregierung hat durch einen Notenwechsel vom 28. März und 1. Mai 1995 an die Regierung der Islamischen Republik Iran ihre Absicht bekundet, die genannte Nummer des Schlußprotokolls aufzuheben, durch die die Einbürgerung iranischer Staatsangehöriger in der Regel verhindert wird. Von der Regierung der lslamischen Republik Iran erfolgte bisher keine Reaktion. Aus diesem Grund und auf Grund der Feststellungen im Urteil des „Mykonos"-Prozesses ist eine einseitige Kündigung der genannten Nummer des Schlußprotokolls durch die Bundesregierung notwendig.

Die Einbürgerung iranischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen, darf nicht an der vorherigen Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit scheitern, zumal die Entlassung aus der iranischen Staatsbürgerschaft von der Willkür der diplomatischen Vertretungen und der Behörden im Iran abhängt. Bei einbürgerungswilligen Iranern und Iranerinnen ist die Mehrstaatigkeit hinzunehmen.