Reisebüro

Bericht des Berliner Datenschutzbeauftragten Stellungnahme des Senatsinformierte Einwilligung des Betroffenen (Patienten, Befragte); von ihr kann nur unter den engen gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen abgesehen werden.

Mit Recht hat es deshalb die Bundesregierung abgelehnt, das Bundesdatenschutzgesetz in dieser Hinsicht zu novellieren, um z. B. eine bessere Grundlage für die epidemiologische Forschung zu schaffen.. Ein solcher Änderungsbedarf ergebe sich in diesem Punkt auch nicht aus der EG-Datenschutzrichtlinie von 1995.

Suche nach neuen Wegen

Im Jahresbericht 1995115 informierten wir über das in Aufbau befindliche Qualitätssicherungsregister von Dialysepatienten unter dem Namen QuaSiNiere. Dieses für alle Dialysepatienten mit deren Einwilligung zu errichtende Register bei der Ärztekammer Berlin hat bezüglich des Datenschutzes zwischenzeitlich Modellcharakter erhalten. Zunächst wurde auf unsere Anregung hin zur Anonymisierung bzw. Deanonymisierung der Daten ein Datentreuhänder eingesetzt. Rechtlich war diese Treuhänderfunktion mit Ausnahme des Krebsregisters, das auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, nicht abschließend geklärt.

Insbesondere ergab sich die Frage, wie sich die rechtliche Stellung des Datentreuhänders mit der ärztlichen Schweigepflicht vereinbaren läßt. Auch war unklar, ob treuhänderisch verwaltete Daten bei einem Anwalt ebenso wie Unterlagen, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, oder andere anwaltliche Unterlagen im strafprozessualen Verfahren beschlagnahmefest sind. Die Treuhänderschaft ist ihrem Wesen nach orginäre notarielle oder anwaltliche Tätigkeit. Dies erlaubt es, treuhänderisch Anonymisierungsarbeiten bei einem Anwalt durchzuführen, die bei diesem einer gleichen besonderen Schweigepflicht und Beschlagnahmefestigkeit unterliegen wie beispielsweise bei einem Arzt. Damit sind grundsätzlich Datenspeicherungen möglich, bei denen in anderen Fällen eine Interessenkollision nicht auszuschließen ist. Als Datentreuhänder können ein Anwalt oder ein Notar fungieren, die durch ihre berufliche Tätigkeit keinerlei inhaltliche Eigeninteressen am Datenbestand haben. Dies erlaubt, in Fällen wie dem Register der Dialysepatienten QuaSiNiere unterschiedlichste Interessenlagen zu berücksichtigen und unberechtigte Zugriffe auf personenbezogene Einzeldaten auszuschließen.

Dem Datentreuhänder wurde ein Beirat zur Seite gestellt, der sich aus einem Vertreter der Patientenverbände und einem Arzt zusammensetzt. Dieser ist für die Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht beim Datentreuhänder verantwortlich. Dieses scheinbar zunächst komplizierte, in der Realität jedoch durchschaubar und einfach ablaufende Verfahren wurde zwischenzeitlich von vielen Patienten und Einrichtungen akzeptiert. Bei der gegenwärtig noch nicht abgeschlossenen Ersterfassung der Dialysepatienten gaben bislang ca. 3/4 der über 40 000 Patienten in Deutschland ihre Einwilligung.

Private Markt- und Meinungsforschung 20.00 Uhr. Das Telefon klingelt. Die Frau des Hauses greift zum Telefon und hört folgendes: „Guten Abend, wir sind vom xyz-Umfrageservice und möchten ihre Meinung zu den politischen Themen dieser Stadt erfahren." Die Frau staunt, ist ihre Nummer doch als Geheimnummer weder im Telefonbuch eingetragen noch über CD-ROM oder die Auskunft der Telekom zugänglich.

Bericht des Berliner Datenschutzbeauftragten Stellungnahme des Senats

Einige private Meinungsforschungsinstitute sehen sich zunehmend Zweifeln bezüglich der Repräsentativität ihrer Umfragen ausgesetzt. Um auch Inhaber von Geheimnummern befragen zu können, wurden mit Computern nach Zufallskriterien erzeugte Rufnummern gewählt. Ob dieses Verfahren zu besseren Ergebnissen führt, mag dahingestellt bleiben. Zunächst werden jedoch die angewählten Inhaber von Geheimnummern verunsichert.

Wir empfehlen daher von solchen Umfragen betroffenen Bürgern, sich ­ wenn sie überhaupt teilnehmen wollen ­ eine Rückrufnummer und die genaue Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens geben zu lassen.

Die Post ist da. Ein Umfrageinstitut schreibt direkt mit Namen und Anschrift. Viele Fragen auf einem Bogen zu einem aktuellen politischen Thema. Nun gut, man füllt sie aus. Dabei liegt ein „Rubbellos" und plötzlich hat man einen Auslandsaufenthalt in einem Hotel oder einer Ferienwohnung gewonnen. Was der Gewinner nicht weiß: jedes Rubbellos gewinnt; Nieten gibt es nicht. Das Erwachen kommt allerdings unmittelbar darauf, spätestens am Urlaubsort: Hinund Rückflug muss der glückliche Gewinner nämlich ebenso selbst bezahlen wie sämtliche Dienstleistungen vor Ort, die über die Kosten der Unterkunft hinausgehen.

Manche Befragungen von „Markt- und Meinungsforschungsinstituten" sind so aufgebaut, dass die „Belohnung" für die Teilnahme an der Umfrage schon gesichert scheint, bevor die Antwort eingegangen ist. In solchen Fällen sind durchaus Zweifel daran angebracht, ob es sich bei dieser Umfrage wirklich um Markt- und Meinungsforschung handelt oder der Zweck nicht vielmehr im Verkauf von Leistungen besteht, die der Befragte zum gleichen Preis (z.B. einer Pauschalreise) auch ohne Offenlegung eigener politischer Auffassungen erhalten könnte. Wir können den Bürgern hier nur ein „gesundes Mißtrauen" empfehlen. Grundsätzlich sollten solche Erhebungen so gestaltet sein, dass der inhaltliche Antwortteil des Fragebogens eindeutig, d. h. auch ohne versteckte Markierungen, Strichcodes oder ähnliches von den Adreßdaten bzw. dem Wunsch auf Teilnahme an einer Verlosung oder einem anderen Gewinnspiel getrennt werden kann. Eine Verquickung von Gewinnspielen und Markt- und Meinungsforschungserhebungen dürfte auch gegen den Grundsatz der Datenerhebung nach Treu und Glauben verstoßen und damit nach Bundesdatenschutzgesetz rechtswidrig sein. Dies gilt dann, wenn der Zweck der Markt- und Meinungsforschung nur vorgeschoben sein sollte, der eigentliche Geschäftszweck aber der eines Reisebüros ist.

Schule Schulwegbeförderung für Kinder mit Behinderung

Ein wichtiges Ziel der Berliner Schule muss es nach dem Schulgesetz sein, an der Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Behinderung in die Gesellschaft mitzuwirken. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die im Jahresbericht 1995 angemahnte Rechtsverordnung für Datenerhebungen und -übermittlungen zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach § 10 a Schulgesetz immer noch aussteht. Das Gebot der Förderung von behinderten Kindern im einzelnen umzusetzen, bedarf es einer Reihe von begleitenden und zum Teil auch kostenaufwendigen Maßnahmen. Dazu gehört, dass Schülern, die wegen ihrer Behinderung nicht imstande sind, die Schule auf dem üblichen Weg zu besuchen, auf Antrag besondere

Nach Novellierung des § 10 a Schulgesetz zur Integration von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im April 1996 (GVBl. S. 126 ff [129]) wird gegenwärtig an einer Rechtsverordnung zur sonderpädagogischen Förderung in der Berliner Schule sowie des dabei zu beachtenden Verfahrens gearbeitet, in dem datenschutzsichernde Regelungen integraler Bestandteil sein werden.

Die Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport wird das Verfahren zur Schulwegbeförderung von Kindern mit Behinderungen den datenschutzrechtlichen Anforderungen für das Schuljahr 1997/98 anpassen und unter Einbeziehung der Bezirke eine Abstimmung mit dem Datenschutzbeauftragten anstreben.

JB 1995, 5.9

Bericht des Berliner Datenschutzbeauftragten Stellungnahme des Senats

Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt werden können.

Zwar besteht kein Rechtsanspruch auf diese Leistung, doch wurden in der Vergangenheit die Beförderungsmittel entsprechend dem Grad der Behinderung und der Länge und Dauer des Schulweges großzügig bewilligt.

Nachdem durch eine richterliche Entscheidung festgestellt wurde, dass der Schulweg in den Verantwortungsbereich der Eltern falle, teilte die Senatsschulverwaltung im Jahre 1993 den Bezirken mit, dass diese weitere Gründe für die Gewährung dieser Leistung zu prüfen hätten. Im einzelnen hätten die betroffenen Eltern ihre Berufstätigkeit nachzuweisen bzw. die Verpflichtung, kleinere Geschwister zu betreuen. Auch sollte belegt werden, ob die Eltern im Besitz eines geeigneten eigenen Kraftfahrzeuges sind oder Krankheiten der Eltern eine Begleitung unmöglich machen. Dies sollte durch die Vorlage von Geburtsurkunden, Attesten und anderen Bescheinigungen durch die Erziehungsberechtigten an der Schule geschehen. Die Schule erhielt so Erkenntnisse über die familiären Verhältnisse der Schüler.

Zunächst mußten wir feststellen, dass für diese Datenerhebungen keine Rechtsgrundlage vorhanden war. Die Schulpflichtverordnung sah keine „Zumutbarkeitsprüfung" vor. Unklar blieben auch die Rechtsfolgen. Würde beispielsweise ein behindertes Kind, dessen Eltern die entsprechenden Nachweise nicht erbringen und das somit nicht der Schulpflicht nachkommen kann, zwangsweise der Schule zugeführt werden.

Wir schlugen der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport eine Reihe von Maßnahmen einschließlich der Änderung der Schulpflichtverordnung vor, um künftig ein für alle Bezirke gleiches und datenschutzgerechtes Verfahren der Bewilligung dieser zusätzlichen öffentlichen Leistungen einzuführen.

Schülerausweise im Scheckkartenformat vom Schulfotografen

Jede Schulsekretärin weiß, wie zeitaufwendig zu Beginn des Schuljahres das Erstellen von Schülerausweisen sein kann.

Häufig füllen die Schüler die Ausweisvordrucke selbst aus, lassen sie vom Lehrer abzeichnen und im Schulsekretariat stempeln. Auch dies ist ein Aufwand, aber ohne Schülerausweis kann so manche Ermäßigung nicht in Anspruch genommen werden. Um so mehr freuten sich einige Schulen über das vom Landesschulrat unterstützte Angebot von Fotofirmen, neben den zu bezahlenden Klassenfotos und Einzelporträts kostenlos Schülerausweise anzufertigen.

Zunächst baten die Fotofirmen die Schulen, ihnen Klassenlisten mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift zu übergeben.

Nach dem Fotografieren wurde der Schule für jeden Schüler ein den Verwaltungsvorschriften entsprechender Schülerausweis mit Bild des Schülers zur Verfügung gestellt. Auch wenn in dem Begleitschreiben des Landesschulrats auf die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen verwiesen wurde, war dieses Verfahren so nicht rechtmäßig.

Bei dem zunächst praktizierten Verfahren stellt die Übermittlung der Klassenlisten an eine nicht-öffentliche Stelle einen erheblichen Verstoß gegen § 5a Abs. 3 Schulgesetz dar. Danach ist eine Übermittlung nur mit Einwilligung oder bei Vorliegen einer Rechtsgrundlage zulässig. Wir empfehlen der Senatsverwaltung, dem Landesschulamt und seinen Außenstellen sowie den Schulen, die Situation durch klare vertragliche Regelungen, die insbesondere eine Speicherung der Schülerdaten bei den Unternehmen ausschließen, zu bereinigen.

Die von den einzelnen Fotofirmen praktizierten Verfahren zur Herstellung von Schülerausweisen im Scheckkartenformat sind und waren rechtlich zulässig.

Gemäß Nr. 1 Abs. 1 der Ausführungsvorschriften über Schülerausweise vom 14. März 1991 (ABl. S. 635, DBl. III S. 39) erhalten Schülerinnen und Schüler der Berliner Schulen von ihrer Schule auf Antrag einen Schülerausweis. Mit der Antragstellung in der Schule geben die Schülerinnen und Schüler, im Falle der Grundschüler die Erziehungsberechtigten, die Einwilligung zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die Schule. Die vom Berliner Datenschutzbeauftragten kritisierte fehlende Einwilligung der Schülerinnen und Schüler bzw. der Erziehungsberechtigten zur Verarbeitung von personenbezogener Daten lag demnach vor.

Auch die Weitergabe der Schülerdaten durch die Schule an Dritte, hier die Fotofirmen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach § 1 Abs. 2 S. 2 Schuldatenverordnung vom 13. Oktober 1994 (GVBl. S. 435) sind Schulen datenverarbeitende Stellen im Sinne des Berliner Datenschutzgesetzes.