Kreditinstitut

Insbesondere wurde klargestellt, dass die Bank nur verpflichtet ist, von dem Kunden Angaben über die von ihm verfolgten Anlageziele, über seine Kenntnisse oder Erfahrungen in den einzelnen Anlageformen und über seine finanziellen Verhältnisse zu verlangen, soweit dies erforderlich ist. Der Umfang der vom Kunden einzuholenden Angaben ist am Interesse des Kunden und an Art und Umfang der beabsichtigten Geschäftsarten auszurichten.

Der Entwurf akzeptiert zwar die Verwendung von Fragebögen, durch die jetzt erfolgte Erwähnung des Erforderlichkeitsprinzips dürfte aber klargestellt sein, dass standardisierte Fragebögen nur dann Verwendung finden können, wenn sie eine produktbezogene Differenzierung ermöglichen.

Der neue Richtlinienentwurf (mit dem Inkrafttreten ist 1997 zu rechnen) stellt außerdem klar, dass die Bank sicherstellen muß, dass sie die erhaltenen Angaben ausschließlich für die Zwecke der Aufklärung und Beratung des Kunden verwendet, es sei denn, der Kunde stimmt einer anderweitigen Verwendung ausdrücklich zu.

Noch offen ist, ob das Aufsichtsamt unsere Forderung erfüllen wird, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu verpflichten, den Kunden darauf hinzuweisen, dass für ihn keine gesetzliche Verpflichtung besteht, Angaben zu machen.

Unserem Wunsch, dass die Richtlinie den Wertpapierdienstleistungsunternehmen klarere Vorgaben zu den bei den einzelnen Produkten jeweils notwendigen Angaben (differenziert nach Anlageziel, Kenntnissen bzw. Erfahrungen, finanziellen Verhältnissen) geben sollte, wurde nicht entsprochen. Die sehr abstrakte Darstellung des Erforderlichkeitsprinzips der Richtlinie wird deshalb in der Praxis dazu führen, dass in konkreten Einzelfällen weiterhin fraglich bleibt, welche Angaben erhoben werden dürfen.

Familiengründungsdarlehen

Die Berliner Sparkasse hat Jugendlichen zu ihrem 13. Geburtstag gratuliert. Der Glückwunsch war mit der Einladung verbunden, einmal die örtlich zuständige Sparkassenfiliale aufzusuchen und dort Tips und Antworten auf Fragen zum Geld zu erhalten. Besonders makaber war, daß die Sparkasse in einem Fall einem Jugendlichen zu seinem 13. Geburtstag gratuliert hatte, der im Alter von 3

Monaten verstorben war.

Der Senat von Berlin hatte 1961 mit der Sparkasse der Stadt Berlin-West eine Vereinbarung über die Gewährung von Familiengründungsdarlehen aus Landesmitteln getroffen. Die Sparkasse hatte in der Vereinbarung die Gewährung der Familiengründungsdarlehen nach den dort geregelten Grundsätzen übernommen. Die Darlehensnehmer mußten unter anderem bei der Sparkasse die Geburtsurkunden ihrer Kinder einreichen. Daraus stammten die Daten.

Die Landesbank Berlin hat hierzu mitgeteilt, dass die Angelegenheit zwischenzeitlich erledigt ist. Erhobene Daten werden nur noch im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert, eine weitere Verwendung erfolgt nicht. Der Datenschutzbeauftragte ist vom Institut in Kenntnis gesetzt worden.

Da es sich bei den Familiengründungsdarlehen um vom Land Berlin gewährte Gelder gehandelt hat, war nach der Vereinbarung allein die Berliner Sparkasse für die Gewährung und Verwaltung der für die Auszahlung der Darlehen zur Verfügung gestellten Landesmittel zuständig. Aus diesem Grunde konnte die Leistung „Familiengründungsdarlehen" nur von der Berliner Sparkasse erbracht werden. Da die Berliner Sparkasse nicht als Wettbewerber Leistungen erbrachte, die auch von privaten Anbietern hätten erbracht werden können, ist ihr Verhalten nach den schärferen Vorgaben des Berliner Datenschutzgesetzes zu messen. Die zum Zwecke der Vergabe und Verwaltung der Darlehen erhobenen Daten unterliegen daher der Zweckbindung des § 11 Abs. 1 und 2 BlnDSG. Danach dürfen personenbezoBericht des Berliner Datenschutzbeauftragten Stellungnahme des Senats gene Daten grundsätzlich nur zu dem Zweck weiterverarbeitet werden, zu dem sie erhoben oder gespeichert worden sind. Dies schließt eine Verwendung der Daten zu Werbezwecken aus. „Postverbot" Jeder Bürger hat die Möglichkeit, gegenüber Privatunternehmen der Nutzung oder Übermittlung seiner Daten für Zwecke der Werbung zu widersprechen. Nach erfolgtem Widerspruch ist die Nutzung oder Übermittlung für diesen Zweck unzulässig.

Nachdem eine Bankkundin von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht hatte, erhielt sie von ihrer Bank keinerlei Post mehr, auch keine Kontoauszüge oder sonstige für einen Bankkunden relevanten Informationen. Eine Versendung von Kontoauszügen sei nicht möglich, da auf diesen kurze Werbetexte enthalten seien.

Das Verhalten der Bank ist rechtswidrig. Es führt zu dem Ergebnis, dass Bankkunden nur dann die vertragliche Leistung, durch Kontoauszüge über ihren Kontostand informiert zu werden, erhalten, wenn sie bereit sind, auf ihr Recht aus § 28 Abs. 3 BDSG zu verzichten. Durch ein derartiges Junktim wird der Wille des Gesetzgebers, jedem Bürger ein Widerspruchsrecht gegen Werbemaßnahmen einzuräumen, umgangen.

Während unserer Verhandlungen mit der Bank stellte sich heraus, dass nur zehn Kunden ein Werbeverbot ausgesprochen hatten. Die Bank teilte uns mit, dass sie nicht in der Lage sei, kurzfristig zehn Bankkunden mit werbefreien Kontoauszügen zu bedienen. Sie versprach allerdings, 1997 durch eine entsprechende Softwareänderung ein differenziertes Postversendungsverfahren einzuführen. Bis dahin müssen sich die Bankkunden ihre werbefreie Post in ihrer Bankfiliale abholen.

Mitarbeiterleitsätze Kritik übten wir an der Verlautbarung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen über Anforderungen an Regelungen der Kreditinstitute für Mitarbeitergeschäfte vom 30. Dezember 1993. Nach den Vorgaben dieser Verlautbarung sollen die Kreditinstitute ihre Mitarbeiter verpflichten, auf Verlangen vollständige Auskunft über ihre Mitarbeitergeschäfte (alle Geschäfte, die der Mitarbeiter außerhalb seiner dienstlichen Aufgabenstellung für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter tätigt) zu erteilen. Die Auskunftspflicht bezieht sich auch auf Mitarbeitergeschäfte, die er als Bevollmächtigter, als Testamentsvollstrecker oder in ähnlicher Funktion tätigt. Die Auskunftsverpflichtung besteht auch, wenn das Geschäft nicht über die eigene Bank bzw. Sparkasse abgewickelt wurde.

Grundsätzlich ist nicht zu bezweifeln, dass Einschränkungen des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Mitarbeiter (zumindest teilweise) notwendig sind, um sicherzustellen, daß Mitarbeitergeschäfte nicht gegen Kundeninteressen oder gegen Eigeninteressen der Banken gerichtet sind. Allerdings wäre es aus datenschutzrechtlicher Sicht besser, wenn dies in einem bereichsspezifischen Arbeitnehmerdatenschutzgesetz geregelt werden würde.

Auch inhaltlich bereitet die Verlautbarung Probleme. So regelt sie nicht, welche Bankmitarbeiter nicht unter die Verlautbarung fallen, weil eine Gefährdung der Kunden oder des Kreditinstituts von vornherein ausgeschlossen ist (z.B. Kassierer, Berater für Unternehmensgründungen, Schreibkräfte.).

Insbesondere ist es problematisch, dass die Mitarbeiter der Banken verpflichtet sind, Geschäfte, die sie für Rechnung Bericht des Berliner Datenschutzbeauftragten Stellungnahme des Senats

Dritter abschließen, ihrem Arbeitgeber zu offenbaren. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Dritte sein Depot in einer anderen Bank führt. Der Mitarbeiter muss vom Vollmachtgeber bei der Übernahme der Vollmacht das Einverständnis für die Offenlegung einholen. Bei einem durch Rechtsgeschäft zustande gekommenen Vertretungsverhältnis (§§ 164 ff. BGB) muss der Betroffene schriftlich einwilligen (§ 4 Abs. 2 BDSG). Den Weg über eine Einwilligung wird man bei gesetzlichen Vertretungsverhältnissen allerdings nicht gehen können. Im Verhältnis zwischen Testamentsvollstrecker und Erbe ist der Vollmachtgeber der verstorbene Erblasser. Auch bei minderjährigen Kindern kann kein Einverständnis für die Offenlegung von Mitarbeitergeschäften eingeholt werden. Noch problematischer ist der Fall der Betreuung. Gem. § 1898 BGB kann auch ein Bankmitarbeiter verpflichtet werden, eine Betreuung zu übernehmen. Die bei der rechtsgeschäftlichen Vollmachterteilung eingebauten Sicherungen des informationellen Selbstbestimmungsrechts (Einholung einer Einverständniserklärung) haben bei derartigen Vertretungsverhältnissen keine Wirkung. Um das informationelle Selbstbestimmungsrecht der gesetzlich Vertretenen gleichwohl zu gewährleisten, haben wir gegenüber dem Bundesamt den Vorschlag gemacht, dass die Bankmitarbeiter die Möglichkeit erhalten, die nach der Verlautbarung vorzulegenden Geschäfte für Dritte, bei denen kein rechtsgeschäftliches Vertretungsverhältnis vorliegt, zu anonymisieren. Gegen unseren Vorschlag hat das Bundesamt keine Bedenken erhoben.

Telekom-Emission

Der Börsengang der Telekom AG ist nicht nur an den Finanzmärkten mit großer Aufmerksamkeit verfolgt worden, es entstanden auch datenschutzrechtliche Probleme. Offensichtlich erstmals bei der Emission einer deutschen Aktie wurden Kleinanlegern Incentives (Preisnachlaß und Treueaktien) gewährt. Da pro Anleger nur 300 Aktien incentive-begünstigt waren, wurde mit Hilfe einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gewährleistet, dass kein Anleger ­ auch wenn er bei verschiedenen Banken über Konten verfügt ­ über den festgesetzten Höchstbetrag hinaus Incentives erhält. Um der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Überprüfung zu ermöglichen, wurden dem Treuhänder Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum des die Vergünstigung in Anspruch nehmenden Anlegers übermittelt sowie die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Kaufverträge eingeräumt.

Wegen der Bedeutung des Bankgeheimnisses wäre es geboten gewesen, dass diese Datenübermittlung nur mit Einwilligung des betroffenen Bankkunden erfolgt wäre. Entgegen der Darstellung aus Konsortialkreisen wäre die Einholung einer Einwilligung auch praktisch durchführbar gewesen, da entgegen den Befürchtungen der Banken bei einer telefonischen Aktienbestellung die Einwilligungserklärung mündlich hätte erteilt werden können.

Die Einwilligung bedarf nur dann der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände (z.B. telefonischer Kontakt) eine andere Form angemessen ist.

Immerhin gelang es den Aufsichtsbehörden, die Konsortialführer davon zu überzeugen, dass zumindest jeder einzelne Kunde über die Datenübermittlung an den Treuhänder informiert wurde. Es wurde zugesagt, dass auch bei jeder telefonischen Auftragserteilung dem Kunden ein entsprechender Hinweis gegeben wird. Dieses Verfahren erscheint uns gerade noch datenschutzrechtlich vertretbar, da durch den Hinweis im Kaufantrag die Datenübermittlung an den Treuhänder zum Vertragsgegenstand wird.