Unverzügliches Erlassen von Ausführungsvorschriften zu § 13 (Frauenförderung durch Auftragsvergabe) und § 14 (Staatliche Leistungsgewährung) des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG)

Der Senat wird aufgefordert, unverzüglich Ausführungsvorschriften zu § 13 (Frauenförderung durch Auftragsvergabe) und § 14 (Staatliche Leistungsgewährung) des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) zu erlassen.

Begründung:

Seit mehr als sechs Jahren ist das Landesgleichstellungsgesetz (ehemals Landesantidiskriminierungsgesetz) rechtlich verbindlich. Trotzdem sind seit ebenfalls mehr als sechs Jahren die §§ 13 und 14 „außer Kraft". Der Senat ist bis heute nicht bereit bzw. nicht in der Lage, Ausführungsvorschriften zu diesen beiden Paragraphen vorzulegen. Und das, obwohl in der Verfassung von Berlin ein aktiver Gleichstellungsauftrag formuliert ist. In Artikel 10 heißt es: „Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Das Land ist verpflichtet, die Gleichstellung und die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens herzustellen und zu sichern. Zum Ausgleich bestehender Ungleichheiten sind Maßnahmen zur Förderung zulässig." Das jahrelange Ignorieren der §§ 13 und 14 des LGG durch den Senat kommt einer Mißachtung dieses Verfassungsauftrages gleich.

In Brandenburg ist seit mehr als einem Jahr die „Verordnung über die bevorzugte Berücksichtigung von Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zur Förderung von Frauen im Erwerbsleben" in Kraft. Es ist nun wirklich mehr als überfällig, daß Berlin mindestens gleichzieht.

Nachdem die Frauenverwaltung mehrere Jahre für die Erstellung der Ausführungsvorschriften benötigt hat, verweigert nun seit Wochen die Wirtschaftsverwaltung die Mitzeichnung. Die Anwendung gültigen Rechts darf nicht länger an der Blockade einzelner Senatsverwaltungen scheitern.