Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs

Mitteilung ­ zur Kenntnisnahme ­ über Bundesratsinitiative zur Durchsetzung kostendeckender Erstattungen des Bundes an die Länder im „Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs".

Die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr legt nachstehende Mitteilung dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor:

Das Abgeordnetenhaus hat in seiner Sitzung am 29. Mai 1997 folgendes beschlossen: „Der Senat wird aufgefordert, eine Bundesratsinitiative zur Änderung des § 6 Abs. 3 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs mit dem Ziel einer kostendekkenden Erstattung der Ausgaben der Länder durch den Bund für die Entwurfsbearbeitung und Bauaufsicht von im Bundesvermögen befindlichen Straßen (Autobahnen und Bundesstraßen) durchzusetzen."

Hierzu wird berichtet:

Die Verkehrsministerkonferenz hat am 10./11. Juni 1997 folgenden einstimmigen Beschluß gefaßt:

1. Die Konferenz der Verkehrsminister und -senatoren der Länder stellt fest, dass die Erstattung der Zweckausgaben, das sind die Produktionskosten für Entwurfsbearbeitung und Bauaufsicht von Bundesfernstraßen, durch den Bund bei weitem nicht mehr deren Kosten deckt. Der Bund ist nach Artikel 104 GG verpflichtet, sämtliche Zweckausgaben zu tragen, die sich aus der Bundesauftragsverwaltung ergeben.

Zu den Zweckausgaben, die bei der Entwurfsbearbeitung und Bauaufsicht von Bundesfernstraßen entstehen, zählen alle Ausgaben unabhängig von der Ausgabenart (Personaloder Sachausgaben), die unmittelbar zur Erfüllung der eigentlichen Sachaufgabe aus der Straßenbaulast anfallen.

2. Im Vergleich zu den Baukosten sind die Aufwendungen für die Entwurfsbearbeitung und Bauaufsicht seit der gesetzlichen Abgeltungsregelung im Jahre 1971 auf Grund höherer Anforderungen durch Rechtsprechung, Verwaltungsvorgaben des Bundes und nicht zuletzt auch durch bundesgesetzliche Regelungen, insbesondere im Bereich des Umweltschutzes (z. B. Bundesimmissionsschutzgesetz, Bundesnaturschutzgesetz, UVP-Gesetz), deutlich stärker gestiegen.

Sie betragen inzwischen ein Mehrfaches der pauschalen Abgeltung der Zweckausgaben durch den Bund. Bei Beibehaltung der derzeitigen Regelung sehen sich die Länder zunehmend nicht mehr in der Lage, die Aufgaben des Bundes als Auftragsverwaltung ordnungsgemäß wahrzunehmen.

3. Die Konferenz der Verkehrsminister und -senatoren der Länder fordert daher den Bund auf, durch gesetzliche Regelungen auch eine angemessene Abgeltung der bei der Entwurfsbearbeitung und Bauaufsicht entstehenden Personal- und Sachkosten als Zweckausgaben (Produktionskosten) sicherzustellen und spürbar anzuheben.

4. Die Konferenz der Verkehrsminister und -senatoren der Länder hält eine Bundesratsinitiative für notwendig, sollte der Bund sich einer Anhebung der Erstattungspauschale weiterhin verschließen.

Aus der langjährigen Entstehungsgeschichte dieses Problems (Bundesratsinitiative 1980 ­ erfolglos, Vorstoß der Finanzminister der Länder 1989 ­ erfolglos) kann geschlußfolgert werden, daß das Bundesministerium für Verkehr sich einer Anhebung der Erstattungspauschale widersetzen wird.

Letztendlich wird erwartet, dass sich auf einer Besprechung der Leiter der obersten Straßenbaubehörden der Länder im Oktober 1997 das Bundesministerium für Verkehr zum Ansinnen der Verkehrsministerkonferenz äußern wird. Auf Grund dieser zu erwartenden Äußerung werden die Länder die weiteren Schritte verabreden. Ein separates Vorgehen des Landes Berlin zu einem früheren Zeitpunkt ist in diesem Zusammenhang nicht angezeigt.

Wir bitten, den Beschluß damit als erledigt anzusehen.