Hier ist bereits erkennbar dass auch im Bereich der beruflichen Bildung Veränderungen einzufordern

Dieser Ansatz lässt erkennen, dass Integration nicht auf schulische Organisationsformen begrenzt gesehen wird.

Hier ist bereits erkennbar, dass auch im Bereich der beruflichen Bildung Veränderungen einzufordern sind.

Auch diese Aufgabe wird nur zu lösen sein in ressortübergreifender Zusammenarbeit und mit reformorientiertem Anspruch.

Die ersten Bemühungen zur Beförderung dieses wichtigen Vorhabens lassen Bereitschaft zur Suche nach kreativen und tragfähigen Lösungen erkennen.

6. Eingliederungshilfe für Behinderte nach dem BSHG

Das BSHG (§§ 39 bis 41) enthält als Hilfe in besonderen Lebenslagen Vorschriften über die Eingliederungshilfe für Behinderte. Diese Vorschriften werden durch eine Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates nach § 47 BSHG (VO-EH) und den von der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales erlassenen Verwaltungsvorschriften ergänzt.

Die Aufgaben der Eingliederung von Menschen mit Behinderungen nach dem BSHG liegen in der Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales. Sie ist Anlaufstelle der Träger für Einrichtungen der Behindertenhilfe und zuständig für die Bedarfsermittlung- und planung, Bauvorhaben und die Finanzierung sowie die Planungsumsetzung mit fachlicher Begleitung der Einrichtungsträger. Auch die Vereinbarung leistungsgerechter Entgelte gemäß § 93 BSHG liegt im Zuständigkeitsbereich der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales.

Handelt es sich dabei um Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden, sind Fragen der Betriebserlaubnis und der fachlichen Aufsicht durch die Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport zu regeln. Da bei der Planung, dem Bau, der Umsetzung und der Betreuung stets die speziellen Belange der Kinder und Jugendlichen berührt sind, ist eine ständige und intensive Zusammenarbeit beider Verwaltungen bei diesen Einrichtungen unentbehrlich. Bei jeder Änderung der Konzeption, der Raumnutzung und/oder der Platzzahl muss eine neue Betriebserlaubnis durch die Aufsicht bei der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport erteilt werden. Es ist daher erforderlich, dass insbesondere bei der Planungsumsetzung und -begleitung der Einrichtungen beide Verwaltungen eng zusammenarbeiten.

Sind für junge Menschen Hilfen zur Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung im Sinne von § 41 SGB VIII erforderlich, um nicht auf der Behinderung beruhende Entwicklungsverzögerungen auszugleichen, besteht ein Anspruch auf Jugendhilfe. Dieser Anspruch umfaßt die in § 41 Abs. 2 SGB VIII aufgezählten Hilfearten auf der Grundlage der jeweils daran geknüpften Leistungsvoraussetzungen. Neben materiellen Leistungen sind auch Beratung und Unterstützung zu gewähren. Leistet das Jugendamt Jugendhilfe nach § 41 SGB VIII, so hat es auch die gegebenenfalls erforderliche Eingliederungshilfe zu leisten.

Eingliederung in das Berufsleben ­ Leitgedanken Ausgehend vom Normalisierungsprinzip gilt es, Menschen mit Behinderungen möglichst weitgehend in alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens zu integrieren, und ihnen nur dort Unterstützung zu geben, wo sie ihrer behinderungsbedingt bedürfen. Der Eingliederung in das Berufsleben kommt dabei deshalb eine besondere Bedeutung zu, weil Arbeit gleichermaßen zur finanziellen Unabhängigkeit beiträgt, Möglichkeiten zur Selbstentfaltung eröffnet und Selbstwertgefühl vermittelt. Umfassende und auf den Einzelfall abgestimmte Maßnahmen und Hilfen können Behinderten bessere Lebenschancen erschließen. Die berufliche Rehabilitation umfaßt hierbei die Gesamtheit aller Bemühungen um eine dauerhafte Eingliederung in das Arbeitsleben. Ziel der beruflichen Rehabilitation ist es, die Erwerbstätigkeit des behinderten Menschen entsprechend seiner Neigungen und Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen, damit er möglichst auf Dauer in Arbeit und Beruf eingegliedert werden kann. Eine reguläre Berufsausbildung, gegebenenfalls ein Studium und eine qualifizierte berufliche Tätigkeit in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes bildet im Hinblick auf Behinderte aller Altersstufen, insbesondere aber für behinderte Jugendliche und junge Erwachsene aus Sicht des Senates das wichtigste rehabilitationspolitische Leitziel.

Grundsätzlich ist eine qualifizierte Berufsförderung, die an den wachsenden Anforderungen der modernen Arbeitswelt ausgerichtet ist eine Grundvoraussetzung dafür, dass behinderte Menschen erfolgversprechend mit Nichtbehinderten auf dem Arbeitsmarkt konkurrieren können.

Rolle der Bundesanstalt für Arbeit

Die Bundesanstalt für Arbeit ist im Bereich der beruflichen Rehabilitation als Kostenträger von über 80 % aller berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahmen der größte Rehabilitationsträger.

Für jugendliche und junge erwachsene Behinderte, die die Schule verlassen und die erstmals eine berufliche Ausbildung oder Berufsförderung anstreben, ist sie bei entsprechendem Bedarf fast ausnahmslos zuständiger Leistungsträger.

In den zur Zeit 9 Berliner Arbeitsämtern stehen besonders beauftragte und geschulte Berufsberater für jugendliche und junge erwachsene Behinderte zur Verfügung, die bei Bedarf von medizinischen und psychologischen Fachdiensten unterstützt werden. Hier erhalten die behinderten Ratsuchenden umfangreiche und qualifizierte Hinweise über in Betracht kommende Ausbildungsmöglichkeiten, berufliche Förderungsmaßnahmen und Einrichtungen.

Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation

Die berufliche Bildung und Eingliederung behinderter junger Menschen kann ­ je nach Zielsetzung und Qualifikationsniveau ­ wie folgt aufgegliedert werden: Berufsvorbereitende Maßnahmen Sie dienen zur Berufswahlentscheidung und Verbesserung der Handlungskompetenz, zur Förderung der Motivation, zur Vermittlung fachpraktischer und fachtheoretischer Grundkenntnisse und Fertigkeiten sowie zur Verbesserung der bildungsmäßigen Voraussetzungen für die Aufnahme z. B. einer Ausbildung.

Berufsvorbereitende Maßnahmen werden von unterschiedlichen Trägern der Jugendarbeit, von Bildungswerken der Arbeitgeberund Arbeitnehmerorganisationen, von Organisationen der Wirtschaft aber auch von Betrieben durchgeführt. Sie stehen grundsätzlich auch behinderten Jugendlichen und jungen Erwachsenen zur Verfügung. Zu den berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen gehören im einzelnen:

- Grundausbildungslehrgänge

- Förderungslehrgänge

- Informations- und Motivationslehrgänge

- Berufsfindung/Arbeitserprobung

- Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbereich und Werkstätten für Behinderte

- technische und vergleichbare spezielle Grundausbildungen.

Berufsausbildung Geregelt im Berufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung sind hierunter berufliche Qualifizierungen möglichst in anerkannten Ausbildungsberufen zu verstehen. Berufsausbildungen können „im dualen System" betrieblich, überbetrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt werden.

Studium

Für behinderte Schülerinnen und Schüler, die das Abitur oder die Fachhochschulreife erworben haben, bietet sich grundsätzlich auch die Möglichkeit einer Hoch- und Fachhochschulausbildung.

Arbeit ohne geregelte Berufsausbildung

Für die Berufsausbildung behinderter junger Menschen kommen verschiedene integrative Lernorte in Frage. Die beste Chance, Zugang zu Gesellschaft und Arbeitsmarkt zu finden, bieten für nichtbehinderte wie für behinderte Menschen unstreitig Betriebe und Verwaltungen, weiterführende berufsbildende Schulen und Fachschulen sowie Hochschulen. Es sollte daher jeweils versucht werden, diese „integrativen" Lernorte zu wählen.

Behindertenpolitisch wie leistungsrechtlich haben sie Vorrang vor Maßnahmen und Einrichtungen, die als „Sondermaßnahmen" bzw. „-einrichtungen" bezeichnet werden können. Wenn Behinderte auf Grund ihrer schulischen oder sozialen Defizite und trotz ausbildungsbegleitender Hilfen sowie wegen Art und Schwere der Behinderung nicht oder noch nicht in einem Betrieb ausgebildet werden, kommt eine Berufsausbildung in einer überund außerbetrieblichen Einrichtung in Betracht. In Berlin bestehen u. a. zwei Berufsbildungswerke, die überregional im Rahmen einer bundesweiten Netzplanung berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen und berufliche Erstausbildungen anbieten. Das Annedore-Leber-Berufsbildungswerk bietet rund 500 Plätze, das Berufsbildungswerk Rotkreuz-Institut Dr. Dietrich Blos bietet rund 270 Bildungsplätze an. Daneben gibt es die sogenannten sonstigen Rehabilitationseinrichtungen, die Ausbildungsmaßnahmen und berufliche Förderlehrgänge für Jugendliche und junge Erwachsene im regionalen Einzugsbereich durchführen.

Insgesamt müssen die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten jugendlicher Schulabgänger im Land Berlin ­ der allgemeinen Arbeitsmarktlage entsprechend ­ als ungünstig angesehen werden. Die dramatische Lage am Arbeits- und Ausbildungsstellenmarkt macht die Akquirierung geeigneter Plätze in Betrieben der Wirtschaft zunehmend schwieriger. Vor diesem Hintergrund gewinnen über- und außerbetriebliche Bildungseinrichtungen rehabilitationspolitisch einerseits an Bedeutung. Wie sich andererseits ­ angesichts dieses politischen Bedeutungszuwachses ­ die Umwandlung von Pflichtleistungen in Kann-Leistungen im Zuständigkeitsbereich der Bundesanstalt für Arbeit auswirken und welche Folgen ­ angesichts jährlicher bundesweiter Einsparvolumina von rund 500 Mio. DM in der beruflichen Rehabilitation ­ auf behinderte junge Menschen letztlich zukommen, kann im Einzelnen noch nicht abgeschätzt werden.

Werkstatt für Behinderte

Die Werkstatt für Behinderte (WfB) ist Teil eines umfassenden Systems der beruflichen und sozialen Eingliederung schwerbehinderter Menschen. Sie steht insbesondere auch behinderten Jugendlichen und jungen Erwachsenen offen. Die Werkstatt für Behinderte bietet denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, einen Arbeitsplatz oder Gelegenheit zur Ausübung einer geeigneten Tätigkeit. Ziel ist es, die Leistungsfähigkeit des behinderten Menschen zu fördern, seine Persönlichkeit weiter zu entwickeln und ­ soweit möglich ­ auf eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorzubereiten. Die organisatorische Struktur von Werkstätten ist im Schwerbehindertengesetz bzw. in der Werkstättenverordnung geregelt. Die wichtigsten Funktionsbereiche sind das Arbeitstraining und der Arbeitsbereich. Die gegenwärtige Kapazität an Plätzen und die Zahl der behinderten Beschäftigten in Werkstätten für Behinderte in Berlin beträgt rund 3 500. Diese Plätze verteilen sich auf insgesamt 11 anerkannte bzw. vorläufig anerkannte Werkstätten für Behinderte, die sich in der Trägerschaft gemeinnütziger Organisationen befinden.

Die einzelnen Werkstätten verfügen in der Regel über ein breites differenziertes Angebot von Tätigkeiten und Arbeitsplätzen, um es den Behinderten zu ermöglichen, eine ihrer Leistungsfähigkeit entsprechende Tätigkeit auszuüben. Gleichwohl gibt es im Hinblick auf die räumlichen Bedingungen und auf die Ausstattung im Ostteil der Stadt nach wie vor einen erheblichen Nachholbedarf, der durch Neubauten und Modernisierungen auf der Grundlage einer auf Ost-Berlin konzentrierten „Netzplanung Werkstätten für Behinderte" schrittweise ausgeglichen wurde und wird.

Fördergruppen

Für Menschen mit schwersten Behinderungen, die nicht oder noch nicht werkstattfähig sind, sind in den zurückliegenden Jahren entsprechend der Bestimmungen des § 54 Abs. 3 Schwerbehindertengesetz sogenannte Fördergruppen eingerichtet worden, die sich in Trägerschaft der Werkstätten befinden. Zur Zeit werden rund 200 Plätze in Fördergruppen angeboten. Als Maßnahme der sozialen Eingliederung soll die Förderung auf einen Übergang in das Arbeitstraining der Werkstatt vorbereiten.

Tagesförderstätten/Beschäftigungstagesstätten

Neben und außerhalb von Werkstätten für Behinderte haben sich in Berlin-West in den zurückliegenden Jahrzehnten Tagesförderstätten und Beschäftigungstagesstätten als teilstationäre Einrichtungen entwickelt, die ebenfalls der sozialen bzw. vorberuflichen Rehabilitation dienen. Die Kapazität dieser Einrichtungen beträgt zur Zeit 393 Plätze. Auch hier können schwerstbehinderte junge Menschen bei Bedarf Aufnahme finden.

Jugendwerkheime

Eine West-Berliner Besonderheit und zugleich bundesweite Einmaligkeit stellen die Jugendwerkheime dar. Ihrem Selbstverständnis nach sollten die Jugendwerkheime eine Brückenfunktion zwischen der Sonderschule und der beruflichen Rehabilitation (in der Regel Werkstatt für Behinderte) für jugendliche Behinderte bis zum 25. Lebensjahr übernehmen; soziale und lebenspraktische Entwicklungsdefizite sollten durch gezielte Förderung behoben werden. Im Rahmen einer umfassenden strukturellen Reform wurden und werden die 9 Jugendwerkheime gegenwärtig aus der bezirklichen Trägerschaft herausgelöst, in die Trägerschaft von Werkstätten überführt und hier als Fördergruppe unter dem sogenannten verlängerten Dach der Werkstatt fortgeführt. Sechs Jugendwerkheime sind bereits übergeleitet worden. Der Senat erwartet, dass die übrigen drei bis Jahresmitte ebenfalls Werkstätten für Behinderte angegliedert werden, so daß fortan ein einheitliches durchlässiges System der sozialen, vorberuflichen und beruflichen Rehabilitation für schwerstbehinderte Menschen besteht. Im Rahmen der Werkstattplanung wird dem wachsenden Bedarf an Werkstatt- und Fördergruppenplätzen für schwerbehinderte Schulabgänger Rechnung getragen. Die Gesamtplatzkapazität soll von jetzt 4 760 Plätze auf 5 552 Plätze gesteigert werden.

7. Wohnheim und Herbergsplätze Gegenwärtig stehen im Land Berlin insgesamt 556 Plätze in 15

Wohnheimen für behinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zur Verfügung ­ davon sind 546 Plätze belegt.

In zwei Herbergen werden für diesen Personenkreis insgesamt 19 Plätze angeboten (siehe dazu die nachfolgende Übersicht ­ die genannten Angaben sowie die grafisch dargestellten Daten wurden von der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales zwischen Oktober 1996 und Februar 1997 bei den Trägern von Wohnheimen und Herbergen für behinderte Kinder, Jugendliche und Erwachsene erhoben).

Die Altersstruktur stellt sich wie folgt dar:

Es fällt auf, dass der größte Teil der Bewohner (59 %) 18 Jahre und älter ist. Allein 18 % sind 25 Jahre und älter.

Der Senat folgert daraus, dass es in der überschaubaren Zukunft nicht darum gehen kann, die Platzkapazität im Bereich der Wohnheime für behinderte Kinder, Jugendliche und erwachsene Behinderte zu erhöhen, sondern volljährigen Behinderten und insbesondere denjenigen, die bereits weit über 18 Jahre alt sind ­ Wohnmöglichkeiten für erwachsene Behinderte anzubieten. Darunter sind neben Wohnheimen auch Wohngemeinschaften zu verstehen, die von wohngemeinschaftsfähigen Behinderten in Anspruch genommen werden können.

Die Situation in den Wohnheimen für behinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unterstreicht somit die Notwendigkeit zusätzlicher Wohnangebote im Erwachsenenbereich ­ damit könnte volljährigen Behinderten, die derzeit fehlplaziert in Kinder- und Jugendeinrichtungen leben, ein ihrem Lebensalter entsprechendes Wohn- und Betreuungsangebot gemacht werden.

Die zweite wichtige Konsequenz wäre, dass Plätze im Kinder- und Jugendbereich frei werden und demjenigen Klientel, für das diese Plätze ursprünglich geschaffen worden sind, tatsächlich zur Verfügung gestellt werden könnten. Dem erkennbaren Nachfragedruck bezüglich adäquater Wohnmöglichkeiten insbesondere von schwerstmehrfachbehinderten Kindern und Jugendlichen (und auch von autistisch Behinderten) könnte ein ausreichendes Angebot gegenübergestellt werden. Inwieweit dadurch neben konzeptionellen auch baulich/räumliche Anpassungen in den bestehenden Einrichtungen erforderlich werden, muss im einzelnen geprüft werden. Generell ist festzustellen, dass die Aussage im „Zweiten Bericht über die Situation der Behinderten in Berlin" aus dem Jahre 1988 (Drs Nr. 10/2764): „... kann davon ausgegangen werden, dass für behinderte Minderjährige bis zum 16. Lebensjahr zur Zeit kein nennenswerter Bedarf an Heimplätzen besteht" (ebd. S. 10) weiterhin Gültigkeit hat und dieser Bedarf im Rahmen der Auflösung von Fehlplazierungen gedeckt werden kann. Eine wichtige Ursache dafür liegt sicherlich in dem breiten Angebot familienentlastender bzw. -unterstützender Dienste, was dazu führt, dass behinderte Kinder erst relativ spät das Elternhaus verlassen.

8. Selbsthilfegruppen und -initiativen Selbsthilfe über Gesprächsgruppen, gemeinsame Aktionen und Beratungsangebote Betroffener für Betroffene ist ein wichtiger Weg zur lebenspraktischen und psychischen Bewältigung von Behinderung.

Selbgthilfegruppen bieten sozialen Rückhalt und Hilfe, ein Leben mit Behinderung für sich akzeptieren und in Würde führen zu können. Über die persönliche Dimension hinausgehend setzen sich viele der in Berlin bestehenden Selbsthilfezusammenschlüsse dafür ein, dass die allgemeinen Lebensbedingungen behindertenangemessen gestaltet, Chancengleichheit und Selbstbestimmung gesichert sowie Barrieren zwischen Behinderten und Nichtbehinderten abgebaut werden.

In einer Reihe von Berliner Bezirken haben sich Eltern und Freunde behinderter Kinder zu Selbsthilfeinitiativen oder -gruppen zusammengschlossen (siehe Adressliste). Sie dienen dem Erfahrungsaustausch, der gegenseitigen Beratung und Hilfe der Angehörigen und bieten damit praktische Unterstützung und Entlastung bei der Pflege behinderter Kinder. Zum Spektrum der Aktivitäten der Selbsthilfezusammenschlüsse können darüber hinaus Angebote unterschiedlichster Art für behinderte Kinder und Jugendliche gehören. Insbesondere Freizeitaktivitäten, wie Ausflüge, Wanderungen, Feiern, kulturelle Veranstaltungen, handwerkliche Kurse, sportliche Betätigungen und Reisen bieten auch die Chance, Behinderte und Nichtbehinderte zusammenzubringen, Berührungsängste und Vorbehalte abzubauen und das Selbstbewußtsein der jungen behinderten Menschen zu stärken.

Das Engagement der Betroffenen ­ der Behinderten und Angehörigen behinderter Kinder und Jugendliche ­ sowie ehrenamtlicher Mitarbeiter wird durch die Schaffung verschiedener Rahmenbedingungen vom Land Berlin direkt und indirekt gefördert.

1996 erhielten insgesamt 16 Selbsthilfeprojekte im Behindertenbereich im Rahmen der Landesselbsthilfeförderung eine direkte finanzielle Unterstützung in Höhe von insgesamt über 380 TDM, wobei ab 1. Juli 1996 die Förderung nach der Starthilfephase durch die Liga der Verbände der freien Wohlfahrtspflege erfolgt.

Um insbesondere kleinere Selbsthilfegruppen unbürokratisch auf indirektem Wege zu unterstützen, förderte das Land 1996 behindertengerechte regionale Selbsthilfekontaktstellen, die für die Gruppen Raum- und Serviceangebote bereithalten und selbsthilfeinteressierte Bürger bei Kontaktsuche und Gruppengründungen unterstützen. Darüber hinaus finden Berliner Bürger in den landes- bzw. bundesweit arbeitenden Selbsthilfeeinrichtungen SEKIS und NAKOS kompetente Ansprechpartner. So hilft beispielsweise die in Berlin ansässige Nationale Kontaktund Informationsstelle zur Anregung und Unterstützung von Selbsthilfegruppen bei der bundesweiten Selbsthilfevernetzung und gibt unter anderem regelmäßig ein Adressverzeichnis (Grüne Adressen) heraus, das einen eigenen Abschnitt zu bundesweiten Selbsthilfevereinigungen zur Thematik „Kranke/behinderte Kinder" enthält. Für das Land Berlin sind es rund 30 Selbsthilfegruppen, -vereine und -organisationen, die sich mit der Thematik „Behindertes Kind" zuwenden.

9. Bauen für Behinderte

Den spezifischen Bedürfnissen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit Behinderungen wird unter dem Gesamtaspekt einer behindertengerechten Ausrichtung des Stadtraumes, öffentlicher und öffentlich genutzter Gebäude sowie des Wohnraumes und Wohnumfeldes entsprochen. Artikel 11 der Berliner Verfassung verpflichtet das Land, „für die gleichwertigen Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderungen zu sorgen". Grundlage hierfür sind § 51 BauO Berlin und die als Technische Baubestimmung eingeführte DIN 18 024, Teil 2 „Bauliche Maßnahmen für Behinderte und alte Menschen im öffentlichen Bereich". Detaillierte Aussagen sind den „Leitlinien zum Ausbau Berlins als behindertengerechte Stadt" zu entnehmen (Drs Nr. 13/166 und Nr. 13/419). 10. Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzplanung

Da dieser Bericht auftragsgemäß Auskunft über Angebote und Versorgungsgrad in den Bereichen Früherkennung und Frühförderung, schulische Betreuung und Versorgung, berufliche Bildung sowie Arbeit und Wohnen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Behinderungen gibt, ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzplanung.

Die Weiterentwicklung von Angeboten zur Förderung und Unterstützung des genannten Personenkreises erfolgt jeweils in den zuständigen Ressortbereichen in Realisierung der entsprechenden Senatsberichte, Ausführungsvorschriften und Rechtsverordnungen. Sie ist auf Grund der äußerst prekären Haushaltssituation durch Umschichtung bzw. neue Prioritätensetzung von Mitteln innerhalb der einzelnen Einzelpläne möglich. Dem Prinzip ganzheitlicher Planung wird dabei durch interdisziplinäre Abstimmungsverfahren Rechnung getragen.