Zuständigkeit. Der Beschluß ist von der Senatsverwaltung für Bauen Wohnen und Verkehr zu

Vorblatt Vorlage ­ zur Beschlußfassung ­ über Feststellung des Geländes zwischen Friedrichstraße und Spreeufer (Spreedreieck) im Bezirk Mitte als Gebiet von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung

A. Problem: Fehlendes Einvernehmen des Rates der Bürgermeister zur Feststellung der außergewöhnlichen stadtpolitischen Bedeutung gemäß § 4c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBauGB für das Gelände des „Spreedreiecks" in Berlin-Mitte.

B. Lösung: Zustimmung zur Senatsvorlage 568/97 durch das Abgeordnetenhaus von Berlin.

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Vorlage ­ zur Beschlußfassung ­ über Feststellung des Geländes zwischen Friedrichstraße und Spreeufer (Spreedreieck) im Bezirk Mitte als Gebiet von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Dem Beschluß des Senats vom 5. August 1997 über Feststellung des Geländes zwischen Friedrichstraße, Bahnhof Friedrichstraße und Spreeufer (Spreedreieck) im Bezirk Mitte als Gebiet von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung wird zugestimmt.

A. Begründung: I.

Der Senat hat in seiner 46. Sitzung am 14. Januar 1997 beschlossen, die Vorlage Nr. 568/97 über die Feststellung der außergewöhnlichen stadtpolitischen Bedeutung des im Senatsbeschluß Nr. 568/97 erfaßten Gebietes des Spreedreiecks dem Rat der Bürgermeister für die Sitzung am 20. Februar 1997 zu unterbreiten.

Auf der 15. Sitzung des Rats der Bürgermeister vom 20. Februar 1997 wurde unter TOP 5 die Vorlage Nr. 568/97 behandelt.

Der Rat der Bürgermeister hat die Vorlage der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr abgelehnt.

(Im Ausschuß für Stadtentwicklung und Umweltschutz des Rats der Bürgermeister am 21. Februar 1997 wurde die Vorlage von der Tagesordnung genommen, weil der RdB die Vorlage in seiner Sitzung vom Vortag bereits abgelehnt hatte.) II.

Hierzu äußert sich der Senat wie folgt:

Der Auffassung des Rats der Bürgermeister kann nicht gefolgt werden.

Mit Datum vom 14. November 1995 hat das Bezirksamt Mitte von Berlin, Abteilung Gesundheit und Umweltschutz ­ Stadtplanungsamt ­ gemäß § 3 a Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 9. November 1995 (GVBl. S. 764) den zuständigen Senatsverwaltungen die Absicht mitgeteilt, für das Gelände zwischen Friedrichstraße, Bahnhof Friedrichstraße und Reichstagufer einen Bebauungsplan aufzustellen. Bezirkliches Planungsziel ist es, die nördlich an den „Tränenpalast" anschließende Dreiecksfläche zwischen Reichstagufer und Friedrichstraße als Grünfläche festzusetzen. Dieser Beschluß steht im Widerspruch zu dem vorausgegangenen, auch von dem Bezirk getragenen Planungsziel einer Bebauung.

Bisheriges einverständliches Planungsziel: Grundlage des Bebauungskonzeptes war die mit dem 1. Preis ausgezeichnete städtebauliche Wettbewerbsarbeit. Das Programm und die Zielsetzung dieses unter der Federführung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz durchgeführten städtebaulichen Wettbewerbes war mit allen zuständigen Verwaltungen ­ auch dem Bezirk ­ abgestimmt.

In einer überarbeiteten Fassung wurde das Bebauungskonzept mit einem KOAI-Beschluß vom 27. September 1993 unter Beteiligung des Bezirks bestätigt und damit von den zuständigen Behörden getragenes Planungsziel für Berlin.

Gleichzeitig wurden diese Planungsvorstellungen in den Flächennutzungsplan übernommen, der hier gemischte Baufläche (M 1) mit Einzelhandelskonzentration vorsieht und 1994 wirksam wurde.

An diesem Ziel wird weiterhin von den zuständigen Senatsverwaltungen für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie sowie für Bauen, Wohnen und Verkehr festgehalten.

Die vom Bezirk vorgetragenen Argumente, an dieser zentralen Stelle eine Grünfläche anzulegen, können nicht überzeugen.

Argumentation zur Änderung des Planungsziels durch den Bezirk:

Die Vorstellungen des Bezirks von einer erweiterten Uferzone einschließlich einer behindertengerechten Dampferanlegestelle werden bereits durch die mit dem Bezirk abgestimmte Planung einer mindestens 10 m breiten Spreeuferpromenade im Verlauf des Schiffbauerdamms und den Alternativvorschlag einer Dampferanlegestelle am Nordufer der Spree unter Einbeziehung des Bertold-Brecht-Platzes berücksichtigt.

Auch der Vorwurf der extremen Verdichtung trifft auf die vorgesehene Bebauung „Spreedreieck" nicht zu. Der Baukomplex ist mit der ortsüblichen „Berliner Höhe" (Traufe max. 22,0 m/Gesamthöhe max. 30,0 m) geplant und befindet sich in einem Gebiet, das eher durch die ineinander übergehenden Freiräume von Spree, Bahnhofsvorplatz, Friedrichstraße und der relativ niedrigen S-Bahntrasse charakterisiert ist. Eine Bebauung ist von großer städtebaulicher Bedeutung, da sie die Konturen dieser Freiräume nachzeichnet, und damit Räume neu definiert. Entsprechend ihren differenzierten Nutzungen führt eine bauliche Fassung und eine differenzierte Gestaltung zur eigenen Identität als Bahnhofsvorplatz, Theaterplatz (Bertold-Brecht-Platz) und linearer Einkaufsstraße (Friedrichstraße).

Die Qualität der Friedrichstraße als zentrale Achse der Friedrichstadt und zentrale Einkaufsstraße würde bei einer Öffnung ihrer lineraren Begrenzung am Übergang über die Spree an einer besonders empfindlichen Stelle geschwächt, während es doch das Ziel sein sollte, durch eine bauliche Fassung und Akzentuierung dieses Übergangs die Verbindung zu betonen und den Fußgängerstrom in die etwas abseitige Spandauer Vorstadt hinüberzuführen und so die Kontinuität der Friedrichstraße zwischen Mehringplatz und Oranienburger Tor zu stärken.

Ebenso ist der Metropolblock auf der anderen Seite der Friedrichstraße für seine wirtschaftliche Effektivität und zur Vermeidung einer Isolierung auf ein städtisches Gegenüber angewiesen. Dies wird nur durch eine Bebauung des Spreedreiecks ermöglicht, das durch seinen Grundstückszuschnitt einem Gebäude die prägnante Form eines Dreiecks vorgibt, eines Solitärs, der ein Zeichen setzt für den Ort, an dem man vom Bahnhof in die Stadt eintritt.

Eine Stadt lebt durch ihre Straßen und Plätze, die den Rahmen bilden für verschiedenartige Funktionen von Öffentlichkeit, für Zonen von Aktivität und Ruhe, und die im besten Fall diese Aufgabe durch ihre besondere Form und Einordnung ins Stadtbild ermöglichen und ablesbar machen.

Der Bahnhof Friedrichstraße mit einem Bahnhofsvorplatz mit städtischem Ambiente, den Aktivitäten des Kommens und Gehens, und einem Stadtpark als Ort der Ruhe und Erholung inmitten eines darauf bezogenen Stadtteils sind einprägsame, auf ihre Bedeutung zugeschnittene Stadträume. Eine Vermischung dieser gegensätzlichen Bereiche, wie hier vom Bezirk vorgeschlagen, würde jeden einzelnen in seiner eigenen Charakteristik schwächen.

Begründung der außerordentlichen stadtpolitischen Bedeutung: Seine „außergewöhnliche stadtpolitische Bedeutung" erhält das Spreedreieck duch seine exponierte Lage zwischen Fernbahntrasse mit Bahnhof und der Friedrichstraße als kommerzieller Büro- und Geschäftsstraße, beide von einer auf Gesamtberlin bezogenen Zentralität und einem überbezirklichen Einzugsbereich. Darüber hinaus wird es durch S- und U-Bahntrassen (S 1 / S 2 / S 3 / S 5 / S 6 / S 9 und U 6) tangiert und so zu einem der besterschlossensten Punkte Berlins.

Dieser Zentralität entspricht eine hohe Erwartungshaltung an diesen Ort sowohl nutzungsstrukturell durch die Bereitstellung umsteigespezifischer Funktionsflächen als auch durch eine bauliche Darstellung dieser besonderen innerstädtischen Situation und Markierung der Stadtmitte.

Die vom Bezirk vorgeschlagene Grünfläche könnte in keiner Weise dieser Aufgabenstellung gerecht werden, sie würde dieser Zielstellung sogar ausdrücklich widersprechen.

Eine Wertung im Sinne einer „außergewöhnlichen stadtpolitischen Bedeutung" ist daher gerechtfertigt durch

- die Größe des Areals (12 000 m mögliche BGF sind „groß", gemessen an der Einmaligkeit der Lagegunst),

- die Zentralität der Lage in der Stadt,

- die zu erwartende überbezirkliche Nutzungsstruktur, die einer gesamtstädtischen Interessenlage entspricht,

- die Entlastung des Berliner Haushalts durch den Verkauf des hochwertigen Grundstücks oder seiner Verwendung als Tauschobjekt zur Sicherung des Deutschen Theaters.

Entsprechend der dargestellten „außerordentlichen stadtpolitischen Bedeutung" und zur Realisierung der damit verbundenen Ziele ist die Aufstellung des Bebauungsplanes durch die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr erforderlich.

B. Rechtsgrundlage: § 4 c Abs. 1 Satz 2 AGBauGB.

C. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf die Einahmen und Ausgaben: Keine.

Die Mittel für die Durchführung von Bebauungsplanverfahren werden bei der Senatsverwaltung für Finanzen beantragt.

Sie beinhalten Kosten für die Erstellung von Bebauungsplänen. Durch die Zuständigkeitsregelung entstehen keine zusätzlichen Kosten.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine.

Das erforderliche Personal ist bei der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr vorhanden und mit den Aufgaben bereits befaßt.

Berlin, den 21. August 1997

Der Senat von Berlin Eberhard Diepgen Jürgen Klemann Regierender Bürgermeister Senator für Bauen, Wohnen und Verkehr