Änderung des Rundfunkstaatsvertrages Berlin-Brandenburg

Der Senat wird aufgefordert, in Verhandlungen mit dem Land Brandenburg über Änderungen des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks vom 29. Februar 1992 mit folgendem Ziel einzutreten: Das Wahlverfahren und die Zusammensetzung des Medienrates der MABB werden dahingehend geändert, dass dieser nach dem Vorbild der Versammlung von Vertretern gesellschaftlich relevanter Gruppen gebildet wird. Über eine zu erlassende Satzung ist innerhalb dieses Versammlungsmodells die Grundmandatsregelung für die im Abgeordnetenhaus von Berlin und im Landtag von Brandenburg vertretenen Parteien zu sichern.

Begründung:

Der Medienrat der MABB als Expertengremium wurde von Anfang an von verschiedenen Seiten kritisiert. Mehrere Gutachten bezweifelten die Verfassungsmäßigkeit des Wahlverfahrens und der Zusammensetzung des Medienrates unter demokratischen Grundsätzen. Angesichts der explosiven Entwicklung der elektronischen Medien und ihrer Relevanz in fast allen Lebensbereichen, angesichts der stärkeren Gewichtung Berlin-Brandenburgs als hauptstädtischer Medienraum ist eine weitgehende Entscheidungsbefugnis, wie sie dem Medienrat obliegt, einem siebenköpfigen Gremium nicht zu überlassen. Die gesellschaftliche Breite der Entwicklung muss sich adäquat in der gesellschaftlichen Breite des Kontrollgremiums wiederfinden. Diesem Anspruch wird das Versammlungs- weitaus gerechter als das Expertenmodell.

Artikel 5 Abs. 1 S. 2 GG verlangt: „Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet." Der Gesetzgeber muss dafür sorgen, dass der „Rundfunk frei von staatlicher Beherrschung oder Einflußnahme ist" (SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 1997, Vf. 13­II­96, S. 16).

Das Grundgesetz schreibt keine bestimmte Organisationsform für Kontrollgremien im privaten Rundfunk vor, sofern sie oben genannten Anspruch sichern. Auch das Ratsmodell als solches kann also den einschlägigen grundgesetzlichen Bestimmungen zur Rundfunkfreiheit entsprechen. Trotzdem wählten andere Bundesländer das Versammlungsmodell. In Sachsen, wo nach Berliner Modell 1996 ein Medienrat installiert wurde, erklärte ein Urteil des Sächsischen Verfassungsgerichts diesen am 10. Juli 1997 für nichtig.