Ordnungswidrigkeiten wegen unerlaubter Handwerksausübung

Die für Wirtschaft zuständigen Abteilungen der Bezirksämter von Berlin verfolgen und ahnden Ordnungswidrigkeiten wegen unerlaubter Handwerksausübung. Nach § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO handelt ordnungswidrig, wer ein Handwerk nach § 1 HwO als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Wer durch unerlaubte Handwerksausübung darüber hinaus Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringt, erfüllt den qualifizierten Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzarbeitsG.

Auch die Beauftragung mit Schwarzarbeit nach § 2 Abs. 1 SchwarzarbeitsG im Zusammenhang mit unerlaubter Handwerksausübung und die unlautere Werbung für Schwarzarbeit in Medien gemäß § 4 SchwarzarbeitsG werden durch die bezirklichen Wirtschaftsämter verfolgt und geahndet. Die Ergebnisse dieser Verfolgungstätigkeit sind für den Zeitraum von 1992 bis 1996 in der nachfolgenden Übersicht dargestellt.

Die für Wirtschaft zuständigen Berliner Bezirksämter ahnden und verfolgen ferner auch Ordnungswidrigkeiten nach § 145 Abs. Nr. 1 GewO. Danach handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 55 Abs. 2 GewO ein Reisegewerbe ohne die erforderliche Reisegewerbekarte betreibt. Nach § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO handelt ebenfalls ordnungswidrig, wer entgegen § 14 Abs. 1 GewO den Gewerbebeginn nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt. Wer im Zusammenhang mit diesen Pflichtverletzungen Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringt, erfüllt den qualifizierten Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2

SchwarzarbeitsG. Eine statistische Erhebung der Bußgeldverfahren wegen gesetzeswidriger Gewerbeausübung in nichthandwerklichen Bereichen nach §§ 145 Abs. 1 Nr. 1 und 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO findet erst seit 1993 statt. Über den Zeitraum von 1991 bis 1992 liegen deshalb keine Angaben vor.

Die Bezirksämter von Berlin sind seit Inkrafttreten des novelierten SchwarzarbeitsG am 1. August 1994 darüber hinaus zuständig für die Verfolgung und Ahndung der neu in § 1 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes aufgenommenen Tatbestände des Leistungsmißbrauchs gegenüber einem Träger der Sozialhilfe bzw. nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, soweit nicht das Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben zuständig ist. Entsprechendes gilt für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzarbeitsG bei Beauftragung mit Schwarzarbeit.

1 Erfassung der Bußgeldverfahren nach § 4 SchwarzarbeitsG erfolgt erst seit 1995.

2 Erfassung der rechtskräftig gewordenen Bußgelder erfolgt erst seit 1993.

Die Bezirksämter von Berlin sind seit Inkrafttreten des novellierten SchwarzarbeitsG am 1. August 1994 darüber hinaus zuständig für die Verfolgung und Ahndung der neu in § 1 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes aufgenommenen Tatbestände des Leistungsmißbrauchs gegenüber einem Träger der Sozialhilfe bzw. nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, soweit nicht das Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben zuständig ist. Entsprechendes gilt für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzarbeitsG bei Beauftragung mit Schwarzarbeit.

Da bei Leistungsmißbrauch gegenüber dem Sozialhilfeträger durch Schwarzarbeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzarbeitsG auch der Tatbestand des Betruges gemäß § 263 StGB erfüllt sein kann, ist in solchen Fällen zunächst die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat als Straftat als auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig (vgl. hierzu §§ 40, 41 OWiG). Stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren jedoch wegen der Straftat ein, gibt sie die Sache an die Bußgeldbehörde ab (vgl. hierzu § 43 OWiG).

In dem Bericht des Senats an das Abgeordnetenhaus vom 23. April 1997 (Drs Nr. 13/1622) über „Maßnahmen gegen Leistungsmißbrauch" heißt es in diesem Zusammenhang, dass es zu den gesetzlichen Aufgaben eines Sozialleistungsträgers gehört, in Fällen des Bekanntwerdens betrügerischer Erlangung von Sozialhilfe eine Strafanzeige zu erstatten. Der Senat teilt hierzu weiterhin mit, dass die Bezirksämter zumindest in gravierenden Fällen Strafanzeige erstatten, obwohl die Aufbereitung der Beweislage recht arbeitsaufwendig sei. Vielfach werde aber auch darauf verzichtet, weil etliche Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt würden, heißt es in dem o. g. Bericht weiter.

Eine Umfrage der Senatsverwaltung für Arbeit, Berufliche Bildung und Frauen unter den 23 Bezirksämtern von Berlin ­ auf die trotz wiederholter Aufforderung lediglich 10 Bezirksämter antworteten ­ ergab, dass im Jahr 1996 kein Bußgeldverfahren nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzarbeitsG wegen Leistungsmißbrauchs gegenüber dem Sozialhilfeträger durchgeführt wurde. Dem o. g. Senatsberich zufolge erklärt sich dieses Vollzugsdefizit unter anderem dadurch, dass bei einigen Bezirksämtern noch nicht die für die Durchführung dieser Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Abteilung bestimmt wurde. Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales hat die betroffenen Bezirksämter mündlich und schriftlich aufgefordert, noch ausstehende Bezirksamtsbeschlüsse herbeizuführen.