Finanzamt

Tritt die Steuerpflicht erst im Laufe des Jahres ein, ist von der für den ersten Monat nach Eintritt der Steuerpflicht geschuldeten Miete und der Zahl der Monate zwischen Eintritt der Steuerpflicht und Jahresende auszugehen.

In den Fällen des § 2 Abs. 2 (Zweitwohnungsbegriff bei gemeinschaftlicher Berechtigung an einer Wohnung) ist als Nettokaltmiete der Teil der für die gesamte Wohnung geschuldeten Nettokaltmiete anzusetzen, der auf den als Zweitwohnung geltenden Wohnungsanteil entfällt.

Ist zwischen den Mietvertragsparteien eine Miete vereinbart worden, in der einige oder alle Nebenkosten enthalten sind, ist zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Nettokaltmiete zu ermitteln.

Absatz 2 regelt den Fall, dass der Steuerpflichtige Eigentümer seiner Zweitwohnung ist oder ihm die Zweitwohnung unentgeltlich überlassen worden ist. In diesen Fällen bemißt sich die Steuer in Ermangelung einer auf Grund eines Mietvertrags geschuldeten Nettokaltmiete nach der fiktiven Nettokaltmiete der Zweitwohnung, die auf der Grundlage des Mietspiegels zu ermitteln ist. Weist der Steuerpflichtige qualifiziert durch ein Gutachten nach, dass die ortsübliche Vergleichsmiete niedriger ist als im Mietspiegel ausgewiesen, kann er die Änderung der Bemessungsgrundlage verlangen.

Absatz 3 bestimmt, dass sich ausnahmsweise auch bei vertraglicher Verpflichtung zur Mietzinszahlung die Steuer nach der fiktiven Nettokaltmiete im Sinne des Absatzes 2 bestimmt, wenn Vermieter ein Angehöriger im Sinne von § 15 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I 1976 Seite 613, 1977 Seite 269), zuletzt geändert am 20. Dezember 1996 (BGBl. I Seite 2049), oder der Arbeitgeber des Steuerpflichtigen ist. Die Regelung verfolgt den Zweck, zur Vermeidung sachlich nicht gerechtfertigter Steuervorteile mögliche Einflüsse des persönlichen Verhältnisses zwischen Mieter und Vermieter auf die Höhe des Mietzinses zu neutralisieren und gegebenenfalls einer Umgehung der Zweitwohnungsteuer durch die Vereinbarung eines unangemessen niedrigen Mietzinses entgegenzuwirken.

Zu § 6:

Die Vorschrift normiert den Steuersatz.

Zu § 7:

Die Vorschrift legt den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer fest.

Zu § 8: Absatz 1 verpflichtet den Steuerpflichtigen, für jeden Ermittlungszeitraum eine Steuererklärung abzugeben. Wegen der in § 4 Abs. 2 enthaltenen Bestimmung des Begriffs „Ermittlungszeitraum" bedeutet dies, dass der Steuerpflichtige erstmals für das Jahr des Beginns der Steuerpflicht und sodann für jedes dritte folgende Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben hat. Im übrigen muss er eine Steuererklärung dann abgeben, wenn er für den laufenden Besteuerungszeitraum die Änderung von Besteuerungsgrundlagen anzeigt. Er hat dann der Anzeige die Steuererklärung beizufügen.

Die Erklärungsfrist läuft im Regelfall am 31. Mai ab. Da es für die Ermittlung der steuerrechtlich maßgeblichen Nettokaltmiete im Normalfall ausschließlich auf die für den Monat Januar geschuldete Nettokaltmiete ankommt, bleibt dem Steuerpflichtigen ausreichend Zeit zur Abgabe seiner Erklärung.

Absatz 2 bestimmt, welche Unterlagen der Steuererklärung bei Maßgeblichkeit der Nettokaltmiete für die Bemessung der Steuer beizufügen sind. In den Fällen des § 5 Abs. 2 hat der Steuerpflichtige die für die Anwendung des Mietspiegels erforderlichen Angaben im Rahmen der Steuererklärung zu machen.

Absatz 3 enthält zur Vermeidung etwaiger Unsicherheiten bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden Bestimmungen darüber, wo der an den Steuerpflichtigen gerichtete Steuerbescheid bekanntzugeben ist. Wegen der von Fall zu Fall verschiedenen Intensität der Nutzung der Zweitwohnung wird dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit gegeben, den Ort, an dem der Steuerbescheid bekanntgegeben werden soll, selbst zu bestimmen.

Absatz 4 gibt dem zuständigen Finanzamt die Möglichkeit, von sich aus initiativ zu werden und mögliche Steuerpflichtige zur Abgabe einer Steuererklärung aufzufordern. Ist die Aufforderung an eine Person gerichtet, deren Nebenwohnung keine Zweitwohnung im Sinne von § 2 ist, hat der Adressat der Aufforderung anstelle der Steuererklärung eine entsprechende Negativerklärung abzugeben. Hierdurch wird das Finanzamt in die Lage versetzt, aus dem Kreis der Inhaber von Nebenwohnungen denjenigen Personenkreis zu isolieren, der sich weder positiv noch negativ zur persönlichen Steuerpflicht erklärt und hierdurch das Finanzamt zu weitergehenden Maßnahmen zwingt.

Zu § 9: Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass das zuständige Finanzamt die Steuer für den jeweiligen Besteuerungszeitraum durch Bescheid festsetzt. Die Sätze 2 und 3 des Absatzes 1 regeln die Voraussetzungen, unter denen Steuerbescheide zu ändern sind.

Absatz 2 enthält eine Rundungsvorschrift, die aus kassentechnischen Gründen erforderlich ist.

Zu § 10: Absatz 1 regelt die Fälligkeit der Zweitwohnungsteuer. Angesichts der zu erwartenden Höhe der zu entrichtenden Jahressteuer und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung soll die Zweitwohnungsteuer in einem Jahresbetrag am 15. Juli entrichtet werden.

Absatz 2 stellt sicher, dass bis zur Bekanntgabe des Steuerbescheides Vorauszahlungen auf die Jahressteuer zu entrichten sind. Da sich die Höhe der Vorauszahlungen nach der zuletzt festgesetzten Jahressteuer richtet, können Vorauszahlungen nur in den Fällen festgesetzt werden, in denen ein Steuerbescheid für einen vorangegangenen Besteuerungszeitraum vorliegt.

Absatz 3 und Absatz 4 regeln die Verrechnung der Vorauszahlungen mit der festgesetzten Jahressteuer und die Fälligkeit etwaiger Nachzahlungen. Nach Absatz 5 ist entsprechend zu verfahren, wenn sich die Steuerfestsetzung ändert oder aufgehoben wird.

Die Regelung in Absatz 6 trifft insbesondere die Fälle der erstmaligen Steuerfestsetzung nach Beginn der persönlichen Steuerpflicht.

Zu § 11:

Die Vorschrift verpflichtet den Grundstücks- oder Wohnungseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen zur Mitwirkung bei der Ermittlung möglicher Steuerpflichtiger. Sie dient dem gleichmäßigen Vollzug der Zweitwohnungsteuer. Da nach den Erkenntnissen der Volkszählung aus dem Jahre 1987 bekannt ist, daß in einer Vielzahl von Fällen Personen noch mit Nebenwohnungen gemeldet sind, die sie offenbar nicht mehr innehaben, bewirkt die Verpflichtung der Grundstücks- und Wohnungseigentümer zur Mitwirkung zugleich, dass zwischenzeitlich verzogene Personen trotz ihres melderechtlichen Status als potentielle Steuerpflichtige ausgeschieden werden können.

Zu § 12:

§ 12 Satz 1 verpflichtet das für die Verwaltung der Zweitwohnungsteuer zuständige Finanzamt, die gegebenenfalls durch die Mitwirkung des Grundstücks- oder Wohnungseigentümers ­ vgl. § 11 ­ erlangte Kenntnis, dass eine mit Nebenwohnung gemeldete Person die Nebenwohnung nicht mehr innehat, der Meldebehörde mitzuteilen. Die Vorschrift dient der Bereinigung des Melderegisters. Sie trägt ­ wie auch die Mitwirkungspflicht des Grundstücks- oder Wohnungseigentümers (vgl. Begründung zu § 11) ­ dem durch die Volkszählung 1987 erkennbar gewordenen Umstand Rechnung, dass in einer Vielzahl von Fällen Personen noch mit Nebenwohnungen gemeldet sind, die sie nicht mehr innehaben. Die abgabenrechtliche Offenbarungsbefugnis ergibt sich aus § 30 Abs. 4 Nr. 2 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über den Anwendungsbereich der Abgabenord nung (AOAnwG) vom 21. Juni 1977 (GVBl. S. 1394). Satz 2 gewährleistet, dass die unter Umständen zu Tage tretende Verletzung von Meldepflichten durch den Steuerpflichtigen für ihn keine ordnungswidrigkeitsrechtlichen Folgen hat.

Zu Artikel III

Zu § 3 b

Der gleichmäßige Vollzug des Zweitwohnungsteuergesetzes ist in einer Großstadt ohne spezifische Objekte, die ­ wie in Fremdenverkehrsgemeinden ­ typischerweise für Zweitwohnungszwecke genutzt werden, nur durch Unterstützung der Meldebehörde zu sichern. Die Vorschrift sieht deshalb eine Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes vom 4. März 1986 (GVBl. S. 476), geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. S. 551), vor. Danach ist die Meldebehörde bei Einzug eines Einwohners, der sich mit Nebenwohnung meldet, zur Übermittlung bestimmter personenbezogener Daten verpflichtet. Bei Auszug, Tod, Namensänderung, Änderung bzw. nachträglichem Bekanntwerden der Anschrift der Hauptwohnung werden die Änderungen übermittelt. Datenübermittlungen finden auch dann statt, wenn Hauptwohnungen zu Nebenwohnungen oder Nebenwohnungen zu Hauptwohnungen werden.

Zu § 3 c

Die Vorschrift stellt eine umfassende Datenübermittlung aus dem Melderegister bei Inkrafttreten des Gesetzes sicher.

Zu Artikel IV

Nach Arbeits- und Beamtenrecht stehen dem Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung regelmäßig keine rechtlichen Hindernisse entgegen. Die in der arbeitsmarktpolitischen Diskussion befindlichen Modelle über den Umfang von Arbeitszeitverkürzungen und die Verteilung von Arbeitszeit/Freizeit sind für die praktische Umsetzung vor Ort aufbereitet und in der Berliner Verwaltung bekannt. Die für die Einführung von Teilzeitbeschäftigung notwendigen organisatorischen und personellen Anpassungen sind nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse innerhalb von sechs Monaten vorzunehmen.

Bisher wird eine zum Teil restriktive Entscheidungspraxis und eine zögerliche Bearbeitung von Teilzeitanträgen beklagt. Die Ausweitung von Teilzeitbeschäftigung ist zur Beschäftigungssicherung dringend erforderlich.

Mit der Regelung in Absatz 1 Satz 1 wird die Möglichkeit der Ablehnung eines Teilzeitantrages auf Fälle beschränkt, die mit dienstlichen Erfordernissen nicht vereinbar sind. Mit den Fristsetzungen wird eine zeitnahe Entscheidung vorgesehen. Die Wirkung der Entscheidung, d. h. der tatsächliche Beginn einer Teilzeitbeschäftigung, kann (z. B. bei umfangreicheren organisatorischen Anpassungserfordernissen) auch erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten.

Mit Absatz 2 wird die Möglichkeit zur Zahlung von Vorschüssen auf die tarifliche Zuwendung, bei Beamten jährliche Sonderzuwendungen, die im Dezember fällig wird, zur Finanzierung einer Teilzeitbeschäftigung ermöglicht. Mit der Vorschußregelung soll erreicht werden, dass sich der mit dem Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung ergebende Einkommensverlust ganz oder teilweise vermieden wird, in dem die am Ende des Jahres stattfindende Einmalzahlung des „Weihnachtsgeldes" ganz oder teilweise, allerdings zur Verwaltungsvereinfachung in gleichmäßigen Raten, über das Jahr verteilt wird. Die gesetzliche Vorschußregelung führt zwar zu einem Zinsverlust für den Arbeitgeber/Dienstherrn Berlin, wird aber einen Anreiz zum Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung bieten.

Mit Absatz 3 soll ein Anreiz geboten werden, die Arbeitszeit um zwei Stunden wöchentlich zu verringern und damit eine vollzeitnahe Teilzeitbeschäftigung mit geblocktem Freizeitausgleich und einem zusätzlichen Anreiz anzubieten. Ein Personalausgleich findet nicht statt und ist bei der Inanspruchnahme dieser Regelung nicht vorgesehen. Diese Regelung gilt mit Rücksicht auf dienstliche Erfordernisse nicht für Lehrkräfte.

Zu Artikel V

Mit der Rechtsänderung sollen im Rahmen der Haushaltskonsolidierung auch bei den Beihilfeausgaben sofortige und nachhaltige Einsparungen erzielt werden. Unter den Begriff „beihilfefähige Aufwendungen" fallen nicht nur die Aufwendungen des Beihilfeberechtigten selbst, sondern auch die der berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Der Selbstbeteiligungsbetrag von 200 DM bzw. 250 DM wird daher von insgesamt entstandenen Aufwendungen abgezogen.

Unter den Begriff „beihilfefähigen Aufwendungen" fallen nicht nur die Aufwendungen des Beihilfeberechtigten, sondern auch die der berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Der Selbstbeteiligungsbetrag von 200 DM bzw. 250 DM wird daher von den insgesamt entstandenen Aufwendungen abgezogen.

Hinsichtlich einer Eigenbeteiligung der Beihilfeberechtigten und eines Wegfalls der Beihilfefähigkeit für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung bestehen verfassungsrechtliche Bedenken. Eine entsprechende Rechtsänderung betreffend die Wahlleistungen im Land Hamburg ist vom Hamburgischen OVG für rechtswidrig erklärt worden; die Frage steht nun beim Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung an. Die rechtlichen Bedenken resultieren aus einer möglichen Verletzung des Fürsorgegrundsatzes aus Artikel 33 Abs. 5 GG, aus dem Zurückgehen hinter die Kassenleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der Aufgabe von bislang obergerichtlich definierten Beihilfestandards. Nach Auskunft des Gerichts vom 7. Oktober 1997 ist eine Entscheidung im Hamburger Fall Ende Oktober, spätestens aber im November 1997 zu erwarten. Der Gesetzentwurf ist deshalb im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens im Lichte der zu erwartenden Bundesverfassungsgerichtsentscheidung zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern.

Zu Artikel VI

Die amts- und vertrauensärztlichen Dienste des Landes Berlin verweigern regelmäßig die gebührenfreie Untersuchung von Bewerbern und Dienstkräften mit Wohnsitz außerhalb des Landes Berlin, die auf Ersuchen von Dienststellen des Landes Berlin nach arbeits- und beamtenrechtlichen Vorschriften durchzuführen sind. Dies hat zur Folge, dass die betreffenden Personen von den amtsärztlichen Untersuchungsstellen ihres Wohnsitzes untersucht werden müssen, die dafür vom Land Berlin erhebliche Gebühren verlangen. Das Problem stellt sich erst seit der Wiedervereinigung, da vorher alle Dienstkräfte ihren Wohnsitz im Land Berlin hatten, nunmehr aber immer mehr Dienstkräfte in das Umland ziehen bzw. Personen aus dem Umland sich um eine Einstellung beim Land Berlin bewerben.

Da sich die Zahl der Dienstkräfte des Landes Berlin seit der Wiedervereinigung nicht erhöht, sondern erheblich verringert hat, kann sich durch die Klarstellung der Zuständigkeitsregelung keine Mehrbelastung der amts- und vertrauensärztlichen Dienste ergeben, d. h. auch kein Personalmehrbedarf, sondern ausschließlich eine Ersparnis von Ausgaben beim Land Berlin.

Zu Artikel VII

Die Bestimmung der Zuständigkeit zur Rechnungsprüfung der Verwaltungsakademie ist wegen des geänderten § 109 Abs. 2 LHO ab dem Haushaltsjahr 1995 erforderlich und die Zuständigkeit soll auch weiterhin dem Rechnungshof von Berlin zugewiesen werden.

Zu Artikel VIII

Entsprechend einer Anregung des Rechnungshofes Berlin wurde im Rahmen des HStrG 1997 die Verordnung über die freie Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte (HfVO) dahingehend geändert, als ­ entsprechend den zum damaligen Zeitpunkt geltenden Regelungen des Beihilferechts ­ Eigenbeteiligungen für Medikamente und Heilmittel in Höhe von 4,00 DM bis 8,00 DM eingeführt worden sind. Nunmehr, da die Eigenbeteiligungen durch die Änderung der Beihilfevorschriften zum 1. Juli 1997 auf 9,00 DM bis 13,00 DM erhöht worden sind, ist die HfVO durch das HStrG 1998 entsprechend anzupassen.

Zu Artikel IX

Mit dieser Änderung wird die Selbstbindung des Landes Berlin für die Ersatzbeschaffung aufzugebender Sportflächen aufgehoben.

Die Begriffsänderung ist durch die Einrichtung des Landesschulamtes notwendig.

Durch den Wegfall der Ersatzbeschaffung aufzugegebender Sportflächen würden nicht quantifizierbare Ausgaben für die Ersatzbeschaffung entfallen. Dies würde die ­ nicht quantifizierbare ­ Einnahmeerzielung im Falle von Grundstücksveräußerungen erleichtern. Gleichzeitig könnten Bewirtschaftungsausgaben entfallen.

Zu Artikel X

Der Einstellungstermin wird neu bestimmt.

Zu Artikel XI

aa) Allgemeines:

Die Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, insbesondere die Einführung einer spezifischen Erzieher-Kind-Relation für die zwei- bis dreijährigen Kinder, sowie der zeitgleiche Erlaß der Kindertageseinrichtungspersonalverordnung gehen auf den Beschluß des Senats vom 2. September 1997 zum Haushaltsgesetz 1998 ­ HG 98 ­ zurück.

Sie sind überwiegend erforderlich, um das für Berlin neue Verfahren der Personalbemessung nach differenzierten Betreuungszeiten umsetzen zu können. Zu diesem Zweck ist insbesondere der gesetzliche Auftrag zur Regelung der Personalausstattung durch Rechtsverordnung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 KitaG) so zu präzisieren, dass in diese Verordnung alle erforderlichen Regelungen für die neue Personalbemessung und eine auf die Erfordernisse der Haushaltsplanung ausgerichtete Personalbedarfsplanung aufgenommen werden können.

Auch mit dieser präzisierten Personalbemessung nimmt Berlin im Vergleich zu anderen Bundesländern nach wie vor eine mittlere Position ein, wobei zu bedenken ist, dass die Vergleichbarkeit wegen zum Teil anderer Betreuungsformen nicht ohne weiteres möglich ist.

Darüber hinaus werden weitere geringfügige Gesetzesänderungen aufgenommen, soweit sie aus rechtssystematischen Gründen erforderlich sind, um das Kindertagesbetreuungsgesetz an die inzwischen erfolgten Änderungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und des Kita- und Tagespflegekostenbeteiligungsgesetzes (KTKBG) anzupassen.

bb) Einzelbegründung:

Zu Nr. 1 (§ 1)

Die Vorschrift des § 1 wird systematisch verbessert und inhaltlich neu gestaltet.

Absatz 1 faßt die bisherigen Absätze 1 und 2 zusammen und regelt ein den Rechtsanspruch erfüllendes und bedarfsgerechtes Leistungsangebot.

Die bisher in § 1 Abs. 1 enthaltene Stichtagsregelung und die darauf bezogene Härtefallregelung entfallen, da sie dem § 24 SGB VIII nach seiner Neufassung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 15. Dezember 1995 widersprechen. Berlin hat von den Möglichkeiten einer differenzierten Stichtagsregelung bis Ende 1998 nach § 24 a SGB VIII kein Gebrauch gemacht, so dass der Rechtsanspruch in Berlin bereits jetzt unbegrenzt gilt.

Absatz 2 ersetzt die bisherige Härtefallregelung, indem er die bisher angewandte Praxis einer bevorzugten Aufnahme von zweijährigen Kindern festschreibt, die im Verlauf des Betreuungsjahres das dritte Lebensjahr vollenden und damit den Rechtsanspruch erwerben.

Absatz 3 faßt die bisherige Regelung des § 1 Satz 2 und des bisherigen Absatzes 3 für eine bedarfsgerechte Versorgung mit Ganztagsplätzen zusammen.

Durch die Ergänzung des Absatzes 4 um den neu angefügten Satz 2 wird präzisiert, dass Berlin seiner Verpflichtung gegenüber den Kindern mit einem Rechtsanspruch oder einem begründeten darüber hinausgehenden Bedarf durch den Nachweis eines verfügbaren Platzes in Einrichtungen freier oder öffentlicher Träger im Sinne einer Dienstleistung erfüllt.

Absatz 5 soll verdeutlichen, dass die Anmeldung nach § 21 nicht nur planungsrelevant ist, sondern auch einen Antrag auf die Sozialleistung „Kita-Platz" darstellt.

Zu Nr. 2 (§ 4)

Die Vorschrift wird systematisch verbessert und inhaltlich so gestaltet, dass sie mit den die Personalbemessung betreffenden Vorgaben des § 11 KitaG und mit den entsprechenden Definitionen in dem zum 1. Januar 1998 in Kraft tretenden KTKBG übereinstimmt.

Absatz 3 präzisiert im Interesse der flexiblen Nutzung der Förderangebote, in welcher Weise der durchschnittliche tägliche Betreuungsumfang auf einen durchschnittlichen wöchentlichen Betreuungsumfang umzurechnen ist.

Absatz 4 regelt die Bedeutung des Mittagessens als Bestandteil der Ganztags- und Teilzeitförderung, ohne ein Mittagessen bei einer Halbtagsbetreuung auszuschließen.

Absatz 5 definiert den Betreuungsumfang der Hortförderung und weist diese als ein flexibles, nicht weiter differenziertes Förderangebot aus.

Zu Nr. 3 (§ 8)

Die Erweiterung des Absatzes 1 um die Sätze 2 und 3 ist erforderlich, weil die Personalausstattung nach § 11 KitaG nicht mehr an verbindlichen Gruppengrößen orientiert ist. In Absatz 1 Satz 2 wird klargestellt, dass es im Rahmen der dezentralen Fach- und Ressourcenverantwortung Aufgabe des Fachpersonals ist, die Gruppen- und Altersstruktur einer Tageseinrichtung verbindlich festzulegen.

Satz 3 präzisiert, dass dabei zwei Eckwerte zugrunde zu legen sind: Die erforderliche Personalausstattung nach § 11 KitaG und eine pädagogische Nutzfläche von mindestens 3 m2 pro Kind.

Dazu wird die Lücke geschlossen, die sich daraus ergeben hätte, daß in § 13 KitaG zwar der anzustrebende Standard von 4,5 m2 pro Kind festgelegt ist, es aber an einer entsprechenden Festlegung für den Mindeststandard der pädagogischen Nutzfläche fehlt. Im Zusammenhang mit der Senkung der Baukosten pro Kita-Platz wurde bereits dieser Mindeststandard zugrunde gelegt.

Zu Nr. 4 (§ 9)

Die Ergänzung des Absatzes 1 um Satz 2 mit der Ermächtigung zur Regelung der Freistellung im Rahmen der Kindertageseinrichtungspersonalverordnung ist erforderlich, um den Umfang der Freistellung von Leistungskräften in der Verordnung regeln zu können.

Die Neufassung des Absatzes 2 stellt klar, dass es sich nicht nur um eine Regelung für die bisherigen Kita-Beraterteams handelt, sondern für jegliche Fachberatung, die von den Trägern einrichtungsübergreifend durch die bisherigen Kita-Berater und pädagogischen Sachbearbeiter vorgehalten wird, wobei der Einsatz unterschiedlich qualifizierten Personals aufrechterhalten wird.

Zu Nr. 5 (§ 11)

Diese Vorschrift wird so gestaltet, dass auf ihrer Basis die Regelungen in der Kindertageseinrichtungspersonalverordnung im erforderlichen Umfang vorgenommen werden können.

In Absatz 1 stellt die Ersetzung des Begriffes „Kindertagesstätten" durch „Tageseinrichtungen" klar, dass die im § 11 vorgesehene Personalbemessung für alle Tageseinrichtungen gleichermaßen gilt und nicht nur für die Einrichtungsform Kindertagesstätte.

Absatz 2 bleibt im Kern unverändert. Die Erweiterung des Verordnungsauftrages von Satz 1 um die „Regelungen zum Verfahren der Personalbedarfsplanung" ist erforderlich.