Tarifverträge

Prüfung als Heilerziehungspfleger oder Heilerziehungspflegerin und ein einjähriges Berufspraktikum oder ein berufspraktisches Jahr oder

3. nach einer schulischen Zusatzausbildung an einer Fachschule im Land Berlin die staatliche Prüfung als Heilpädagoge oder Heilpädagogin erfolgreich abgeschlossen hat und bei dem keine Versagungsgründe nach § 3 vorliegen.

(2) Die staatliche Anerkennung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung

1. „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter und Sozialpädagoge" oder „Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin und Sozialpädagogin" oder

2. „Staatlich anerkannter Heilpädagoge" oder „Staatlich anerkannte Heilpädagogin" oder

3. „Staatlich anerkannter Altenpfleger" oder „Staatlich anerkannte Altenpflegerin" oder

4. „Staatlich anerkannter Familienpfleger" oder „Staatlich anerkannte Familienpflegerin" oder

5. „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger" oder „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin".

Hierüber wird eine Urkunde ausgestellt.

(3) Die staatliche Anerkennung wird von der zuständigen Senatsverwaltung erteilt. Zuständig sind folgende Senatsverwaltungen:

1. die für Jugend zuständige Senatsverwaltung für die in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Berufe,

2. die für Gesundheit und Soziales zuständige Senatsverwaltung für die in Absatz 2 Nr. 3 bis 5 genannten Berufe.

§ 2:

Staatliche Anerkennung vergleichbarer Ausbildungen:

(1) Staatliche Anerkennungen, die nach einem Studien- oder Ausbildungsgang in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland von der zuständigen Behörde oder Stelle erteilt worden sind, sind der staatlichen Anerkennung nach diesem Gesetz gleichzustellen, sofern sie auf Grundlagen beruhen, die denen nach diesem Gesetz entsprechen.

(2) Eine außerhalb der Europäischen Union oder einem der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem der unter § 1 Abs. 2 genannten sozialen Berufe erworbene Ausbildung kann von der nach § 1 Abs. 3 zuständigen Senatsverwaltung der staatlichen Anerkennung nach diesem Gesetz gleichgestellt werden, wenn die Ausbildung nach Inhalt und Dauer den im Land Berlin geltenden Bestimmungen entspricht.

§ 3:

Versagung, Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung:

(1) Die staatliche Anerkennung ist zu versagen, wenn der Antragsteller

1. sich schwerer Verfehlungen schuldig gemacht hat, aus denen sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, oder

2. wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte oder einer Sucht zur Ausübung des Berufs dauernd ungeeignet ist.

(2) Wird die staatliche Anerkennung zurückgenommen oder widerrufen, so ist die nach § 1 Abs. 2 ausgestellte Urkunde einzuziehen. Die Beschäftigungsstelle, in der der Betroffene zum Zeitpunkt der Rücknahme oder des Widerrufs tätig ist, und die Fachhochschule oder Schule, an der die Prüfung abgelegt wurde, sind zu benachrichtigen.

§ 4:

Integriertes Praktikum in der Ausbildung von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen:

(1) Die fachpraktische Ausbildung im Rahmen des Studiums an einer Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik findet in der Form von zwei in das Studium integrierten praktischen Studiensemestern statt (integriertes Praktikum).

(2) Das integrierte Praktikum ergänzt die fachtheoretische Ausbildung durch berufspraktische Aufgabenstellungen. Es soll die Befähigung vermitteln, unterschiedliche wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden in unmittelbarem Bezug zu der Klientel und zu den Zielgruppen von sozialer Arbeit anzuwenden.

Dabei sollen die jeweiligen Aufgaben unter Berücksichtigung der administrativen, rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen wahrgenommen werden.

(3) Die Dauer der praktischen Studiensemester gemäß Absatz 1 beträgt jeweils mindestens 18 Wochen. In den praktischen Studiensemestern sind praxisbezogene Lehrveranstaltungen von mindestens vier Semesterwochenstunden und regelmäßige Supervisionen durchzuführen. Ein praktisches Studiensemester ist in einer Behörde, die Funktionen der Sozialarbeit und Sozialpädagogik erfüllt, unter Wahrnehmung sozialadministrativer Aufgaben abzuleisten.

(4) Die Hochschulen treffen im Einvernehmen mit der für die staatliche Anerkennung zuständigen Senatsverwaltung Regelungen über die Anforderungen an die praktischen Studiensemester und den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme.

§ 5:

Praxisstellen in der Ausbildung von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen:

(1) Praxisstellen sind für die Ableistung des integrierten Praktikums nach § 4 geeignet, wenn sie

1. dem Berufsbild des Sozialarbeiters und Sozialpädagogen entsprechende Aufgaben in ausreichendem Umfang wahrnehmen,

2. Praktikanten umfassend und kontinuierlich ausbilden können und

3. geeignete Fachkräfte als Praxisanleiter beschäftigen.

(2) Geeignete Fachkräfte sind staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen oder vergleichbar qualifizierte Fachkräfte, die eine mindestens zweijährige hauptberufliche Vollzeittätigkeit oder eine entsprechend längere Teilzeittätigkeit in den entsprechenden Tätigkeitsfeldern nach staatlicher Anerkennung oder Berufsabschluß nachweisen können. Als Praxisanleiter sollen vorrangig Fachkräfte eingesetzt werden, die an einer Weiterbildung nach näherer Bestimmung durch die nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 zuständige Senatsverwaltung teilgenommen und einen entsprechenden Nachweis erbracht haben.

(3) Über die Anerkennung von Praxisstellen entscheiden die Fachhochschulen. Die anerkannten Praxisstellen sind der nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 zuständigen Senatsverwaltung anzuzeigen.

(4) Die Ausbildung in der Praxisstelle muss dem Praktikanten Gelegenheit geben,

1. die im Studium vermittelten Kenntnisse und Methoden in der Praxis anzuwenden und dabei mit Fachkräften anderer Disziplinen zusammenzuarbeiten,

2. sich im Umgang mit der jeweiligen Klientel und deren Bezugspersonen zu üben,

3. sich mit Aufgaben und Zielsetzungen der verschiedenen Arbeitsbereiche der Praxisstelle vertraut zu machen und

4. ihre Organisationsstrukturen, Arbeitsmittel und Arbeitsformen kennenzulernen.

Näheres regeln die Hochschulen im Einvernehmen mit der nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 zuständigen Senatsverwaltung.

§ 6:

Berufsbegleitende Ausbildung:

(1) Für berufsbegleitende Ausbildungsgänge des in § 1 Abs. 2 Nr. 1 genannten Berufs finden die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung.

(2) Anstelle eines integrierten Praktikums gemäß § 4 ist in den Fällen des Absatzes 1 eine Berufstätigkeit im Sozialdienst im Umfang von mindestens der Hälfte der ortsüblichen Arbeitszeit während des gesamten Studienverlaufs abzuleisten. Der arbeitsrechtliche Status der Teilnehmer an einer berufsbegleitenden Ausbildung bleibt unberührt.

(3) Kann die nach Absatz 2 Satz 1 abzuleistende Berufstätigkeit unverschuldet oder verschuldet länger als sechs Monate nicht ausgeübt werden, ist die Ausbildung unterbrochen. Im Falle einer Unterbrechung und späterer Wiederaufnahme der Ausbildung entscheidet die Fachhochschule über die Wiederholung oder Nachholung von Ausbildungsabschnitten.

(4) Die Teilnehmer an einer berufsbegleitenden Ausbildung sind verpflichtet, zu Beginn eines jeden Semesters der Fachhochschule einen Nachweis über die Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses vorzulegen und jede vorzeitige Beendigung der Tätigkeit unverzüglich zu melden.

§ 7:

Ordnungswidrigkeiten:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Bezeichnungen nach § 1 Abs. 2 führt, ohne hierzu nach § 1 Abs. 1 oder § 2 berechtigt zu sein.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 8:

Datenschutz:

(1) Die nach § 1 Abs. 3 zuständigen Stellen dürfen zur rechtmäßigen Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben die hierzu erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Die Daten dürfen nur für die Zwecke verarbeitet werden, für die sie erhoben worden sind. Die Daten sind bei den Betroffenen zu erheben.

(2) Zum Zwecke der Erteilung, Versagung, Rücknahme oder des Widerrufs der staatlichen Anerkennung sowie der Anerkennung vergleichbarer Ausbildungen nach §§ 1 bis 3 dürfen folgende Daten erhoben und an die am Verfahren beteiligten Stellen übermittelt werden:

1. Vor- und Familienname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Staatsangehörigkeit der Antragsteller,

2. Lebenslauf,

3. Abschlußzeugnis der besuchten Ausbildungsstätte,

4. Ärztliches Attest,

5. Führungszeugnis, Strafregisterauszug.

Darüber hinaus dürfen die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 erforderlichen Daten an die dort genannten Stellen übermittelt werden. Zum Zwecke der Anerkennung von Praxisstellen gemäß § 5 dürfen Daten erhoben werden, die über die berufliche Qualifikation der Praxisanleiter und deren persönliche Daten nach Satz 1 Nr. 1

Auskunft geben.

§ 9:

Durchführungsbestimmungen:

(1) Die für Jugend zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit und Soziales zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung Bestimmungen für die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 genannte Berufsgruppe zu erlassen über

1. Verfahren der Erteilung der staatlichen Anerkennung,

2. Besonderheiten der berufsbegleitenden Ausbildung hinsichtlich der Ableistung eines berufspraktischen Jahres.

(2) Die für die unter § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 aufgeführten Berufsgruppen jeweils zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu erlassen über

1. Ausbildungsverlauf des Berufspraktikums einschließlich Feststellung der erfolgreichen Ableistung, Folgen von Ausfallzeiten sowie Wiederholung berufspraktischer Tätigkeiten,

2. Besonderheiten der berufsbegleitenden Ausbildung,

3. Eignung, Anerkennung und Auswahl der Praxisstellen, Qualifikation der Praxisanleiter, Ausbildungspläne und Praxisbeurteilungen sowie Erfahrungsberichte des Praktikanten,

4. Zulassung zum Kolloquium, Verfahren sowie Art und Umfang der im Kolloquium zu erbringenden Leistungen, Folgen der erfolglosen Teilnahme,

5. Verfahren der Erteilung der staatlichen Anerkennung.

§ 10:

Übergangsvorschriften:

(1) Wer ein Studium an einer Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik im Land Berlin vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, erhält die staatliche Anerkennung nach den bisherigen Regelungen mit der Maßgabe, dass sich das einjährige Berufspraktikum auf sechs Monate verkürzt. Praktikanten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits sechs Monate des Berufspraktikums erfolgreich absolviert haben, erhalten ebenfalls auf Antrag nach Maßgabe des Satzes 1 die staatliche Anerkennung, auch wenn das einjährige Berufspraktikum noch nicht beendet ist. Die staatliche Anerkennung nach den bisherigen Regelungen wird längstens bis zum 31. Dezember 2006 erteilt. Satz 1 bis 3 gilt nicht für Ausbildungsgänge nach § 6.

(2) Staatliche Anerkennungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Berlin erteilt worden sind, stehen den Anerkennungen nach diesem Gesetz gleich.

§ 11:

Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

A. Begründung:

a) Allgemeines:

Die Vorlage des Gesetzentwurfs geht zurück auf einen Beschluß des Senats vom 6. März 1996 im Zusammenhang mit der Beschlußfassung über den Entwurf des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 und flankierenden Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung.

Ziel des Entwurfs ist, in Berlin für den Beruf des Sozialarbeiters und Sozialpädagogen einphasige Ausbildungsgänge einzuführen, das heißt das bisher übliche einjährige Berufspraktikum in den Bildungsgang bis zur Diplomprüfung zu integrieren. Dadurch sollen die Kosten für die berufspraktische Ausbildung, die im Berliner Etat für sämtliche Sozialberufe zur Zeit fast 60 Millionen DM betragen, erheblich reduziert werden. Gegenwärtig ist die Ausbildung für den Beruf des Sozialarbeiters und Sozialpädagogen zweiphasig geregelt, das heißt nach einer ersten schulischen Ausbildungsphase wird eine Diplomprüfung abgelegt, an die sich ein einjähriges vergütetes Berufspraktikum anschließt, an dessen Ende ein Kolloquium stattfindet. Die Ausbildung wird nach dem Berufspraktikum und einem erfolgreich abgeschlossenen Kolloquium durch Erteilung der staatlichen Anerkennung beendet. Mit der Umstellung auf einen einphasigen Ausbildungsgang ist eine Integration sämtlicher praktischer Ausbildungsphasen in den Ausbildungsverlauf bis zur Diplomprüfung verbunden. Die bisherigen „Berufspraktikanten" werden künftig als „Studenten in praktischer Ausbildung" ihre Praxisphasen ableisten und insoweit keinem arbeitsrechtlich/tarifvertraglich geregelten Arbeitsverhältnis mehr unterliegen.

Mit dem SozBAG soll zugleich eine Rechtsgrundlage für die Erteilung und Versagung der staatlichen Anerkennung des Ausbildungsabschlusses in jenen sozialen Berufen geregelt werden, für die bisher keine gesetzliche Regelung vorhanden war, und zwar für die Altenpfleger, Familienpfleger, Heilerziehungspfleger und Heilpädagogen. Eine gesetzliche Normierung ist im Hinblick auf die in Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit zwingend erforderlich. Diese rechtlichen Voraussetzungen sind bisher nur für die Ausbildungsgänge der Erzieher und Kinderpfleger durch das Erziehergesetz vom 30. Juni 1988 (GVBl. S. 979) erfüllt.

Während die Ausbildungsinhalte und -abläufe der sogenannten ersten Ausbildungsphase für sämtliche betroffenen Sozialberufe im Schulgesetz für Berlin bzw. im Berliner Hochschulgesetz und in auf deren Grundlage erlassener Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften geregelt sind, wird mit dem SozBAG nur der Berufszugang, das heißt die staatliche Anerkennung erfaßt. Allerdings wird bei der Sozialarbeiterausbildung die Regelstudienzeit unter Einschluß der Praxisausbildung verbindlich auf acht Semester festgelegt. Hierbei handelt es sich um eine Bestimmung, die im Verhältnis zum Berliner Hochschulgesetz den Charakter einer spezialgesetzlichen Regelung hat. Durch das SozBAG werden aber auch bestimmte Voraussetzungen und Abläufe der künftig „integrierten Praktika" bereits im Gesetz bestimmt und gelten somit für sämtliche Ausbildungsträger sowohl im Fachhochschulbereich als auch im fachpraktischen Bereich (Praxisstelle), unabhängig davon, ob es sich um staatliche oder private (z. B. gemeinnützige) Trägerorganisationen handelt. Detailregelungen für die praktischen Studiensemester der Sozialarbeiter/Sozialpädagogen-Ausbildung sind den Gremien der Hochschulautonomie (d.s. die Akademischen Senate der Fachhochschulen) nach dem BerlHG überlassen, die einer Bestätigung durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung bedürfen.

Bei der Umstellung auf eine einphasige Struktur im Bereich der Ausbildung von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen soll durch eine entsprechende Übergangsregelung ein Eingriff in bestehende Ausbildungsverhältnisse vermieden werden. Das bedeutet, daß Ausbildungsteilnehmer, die ihre Ausbildung nach derzeitigen Regelungen begonnen haben, diese auch nach diesen Regelungen abschließen können. Um den notwendigen Spareffekt zu erzielen, soll jedoch in einer Übergangszeit bis zur vollen Wirksamkeit der Einphasigkeit (im Jahre 2002) das weiterhin abzuleistende Berufspraktikum von zwölf auf sechs Monate halbiert werden (§ 10 Abs. 1 des Entwurfs).

Die Umstellung auf einphasige Ausbildungsgänge in Bereich der Sozialberufe hat bei den betroffenen Ausbildungsträgern und bei den Gewerkschaften ein unterschiedliches Echo gefunden:

Während die für die Sozialarbeiterausbildung zuständigen Fachhochschulen die Einführung einer einphasigen Ausbildungsstruktur im wesentlichen akzeptieren und lediglich einige inhaltliche und formale Änderungswünsche angemeldet haben, wurden von der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr sowie der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft ablehnende Gründe geäußert. Ihre Argumentation bezieht sich auf die Gefahr eines Unterlaufens des bestehenden Tarifvertrages über die Arbeitsbedingungen der Berufspraktikanten im Sozialund Erziehungsdienst, wenn das Berufspraktikum aufgegeben und als integriertes Praktikum Teil der schulischen Ausbildung wird. Darüber hinaus wird in fast allen Stellungnahmen die Sorge vor dequalifizierenden Verschulungstendenzen aufgeführt und die Verlagerung einer ggf. notwendigen Alimentationssicherung der Ausbildungsabsolventen von der Arbeitslosenversicherung zur Sozialhilfe hervorgehoben.

Zu den vorgetragenen Bedenken ist zu bemerken, dass insbesondere bei Problemen in der Berufseinmündungsphase, das heißt bei einer nicht auszuschließenden Arbeitslosigkeit der Ausbildungsabsolventen nach Erhalt ihrer staatlichen Anerkennung die Kosten der Sicherung des Lebensunterhalts der Ausbildungsabsolventen vom Bund (Bundesanstalt für Arbeit) auf das Land Berlin als Träger der Sozialhilfelast verlagert würden. Allerdings ist der Grad der Arbeitslosigkeit unter den Sozialarbeitern/Sozialpädagogen erheblich geringer als bei anderen Sozialberufen, z. B. unter den Erziehern, so dass per Saldo deutliche Einspareffekte zugunsten des Berliner Landesetats erwartet werden können.

Einzelheiten der vom Senat hinsichtlich der Neustrukturierung der sozialen Berufe angestellten Überlegungen sind dem „Schlußbericht zur Einführung einer einphasigen Ausbildung von Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen und Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern" vom 22. Oktober 1996 an den Vorsitzenden des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses (auf Grund des Berichtsauftrages aus der 6. Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 28. März 1996) zu entnehmen. Auf der Grundlage dieser Überlegungen hat sich der Senat entschlossen, lediglich die Ausbildung von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen künftig einphasig zu gestalten und diesbezügliche Regelungen in den Gesetzentwurf aufzunehmen.

b) Einzelbegründung:

Zu § 1 ­ Staatliche Anerkennung und Berufsbezeichnung

Die Bestimmung enthält die inhaltlichen Voraussetzungen für die Erteilung der staatlichen Anerkennung als Befähigung für die Ausübung der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten Sozialberufe.

Nach dem Gesetzentwurf wird die staatliche Anerkennung für den Beruf des Sozialarbeiters und Sozialpädagogen nach Abschluß der Fachhochschulausbildung künftig unter Einschluß von in den Studiengang integrierten Praktika erteilt. Damit legt das Gesetz die Einführung eines sogenannten einphasigen Ausbildungsganges für diesen Beruf im Land Berlin fest. Im Umkehrschluß ergibt sich daraus, dass das bisherige einjährige Berufspraktikum entfällt.

Absatz 1 Nr. 1 fixiert zugleich eine Regelstudienzeit von acht Semestern an Fachhochschulen für Sozialarbeit und Sozialpädagogik und markiert diese als Grundvoraussetzung für die Erteilung der staatlichen Anerkennung von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen. Für die anderen Sozialberufe (vgl. Absatz 1 Nr. 2 und 3) bleiben die Ausbildungsstrukturen unberührt; durch das Gesetz wird lediglich die nach Art. 12 GG erforderliche Rechtsgrundlage für die Erteilung und Versagung der Berufsbefähigung in Form der staatlichen Anerkennung geschaffen. Eine solche gesetzliche Regelung gab es bisher nicht, was in verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzungen mehrfach Anlaß zu Beanstandungen des Gerichts gegeben hat. Für die staatliche Anerkennung von Erziehern und Kinderpflegern sind diesbezügliche Regelungen bereits im Erziehergesetz (ErzG) vom 30. Juni 1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1994, geregelt, so dass es einer Aufnahme dieser beiden Bildungsgänge in das SozBAG nicht bedurfte. Die Zuständigkeitsregelung für die Erteilung der staatlichen Anerkennung von Erziehern und Kinderpflegern ist in § 1 Abs. 2 ErzG enthalten.

Gemäß Absatz 2 berechtigt die staatliche Anerkennung zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung, die durch förmliche Urkunde belegt wird.

Zu § 2 ­ Staatliche Anerkennung vergleichbarer Ausbildungen Absatz 1 berücksichtigt die bisherige Verwaltungspraxis sämtlicher Bundesländer, in einem anderen Bundesland erteilte staatliche Anerkennungen wechselseitig anzuerkennen. Dabei wird davon ausgegangen, dass in den Sozialberufen durch Rahmenrichtlinien der Kultusministerkonferenz im Bundesgebiet eine weitgehende förmliche und inhaltliche Einheitlichkeit der Bildungsgänge sichergestellt ist. Die in einem anderen Bundesland erteilte staatliche Anerkennung ist daher gleichzustellen, sofern nicht erhebliche Abweichungen von den Berliner Ausbildungsvorschriften dazu führen, dass ein Bildungsgang im Land Berlin als nicht vergleichbar bewertet und die Anerkennung verweigert wird.

Absatz 2 regelt in Form einer Kann-Bestimmung die Möglichkeit für die sachlich zuständige Senatsverwaltung, einen außerhalb der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erworbenen Berufsabschluß in einem Sozialberuf mit einem der in § 1 genannten Berufsabschlüsse gleichzustellen.