Krankenpflege

Die Bestimmung regelt dagegen nicht die Modalitäten der Gleichstellung von reglementierten Sozialberufen im Bereich der EU mit den durch dieses Gesetz vermittelten Berufsabschlüssen.

Es ist beabsichtigt, durch eine besondere gesetzliche Regelung für sämtliche sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufe im Land Berlin, also auch für die Sozialberufe der Erzieher und Kinderpfleger nach dem Erziehergesetz, die Umsetzung des bereits verbindlich geltenden EG-Rechts in das Berliner Landesrecht zu realisieren. Wegen der besonders komplizierten Regelungen der anzuwendenden EG-Richtlinien des Rats und der erst noch zu treffenden Entscheidungen über Art und Inhalt von zusätzlichen Anforderungen an Bewerber aus anderen EG-Ländern ­ jeweils bezogen auf sämtliche Sozialberufe ­ soll in Anlehnung an Regelungen in anderen Bereichen (vgl. das Gesetz zur Anpassung des Heilberufsrechts an das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 26. September 1994 ­ GVBl. S. 379 ­ und das EG-Richtliniengesetz für Lehrerberufe vom 9. Juni 1993 ­ GVBl. S. 250 ­) ein eigenständiges Gesetz vorbereitet werden. Die hierfür erforderlichen Spezialregelungen würden den Rahmen dieses Gesetzes sprengen und die Einhaltung zeitlicher Vorgaben in Frage stellen.

Zu § 3 ­ Versagung, Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung

Die in Absatz 1 aufgeführten Versagungsgründe entsprechen Regelungen des § 7 des Erziehergesetzes und sind im wesentlichen inhaltsgleich abgefaßt wie verschiedene Bundesgesetze, z. B. das Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (KrPflG), das Gesetz über den Beruf des Logopäden, Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (HebG). Absatz 2 Satz 1 ordnet an, dass im Falle des Widerrufs oder der Rücknahme der staatlichen Anerkennung die ausgestellte Urkunde zwingend einzuziehen ist. Einer besonderen Reglung über den Widerruf und die Rücknahme bedarf es angesichts der allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes, die das Berliner Verwaltungsverfahrensgesetz für anwendbar erklärt, nicht. Absatz 2 Satz 2 soll sicherstellen, dass im Falle des Widerrufs oder der Rücknahme einer staatlichen Anerkennung interessierte bzw. betroffene Stellen angemessene Maßnahmen ergreifen können (vgl. § 48 SGB VIII), um z. B. die mißbräuchliche Verwendung einer nach Absatz 2 zur Einziehung vorgesehenen, aber widerrechtlich nicht zurückgegebenen Urkunde zu verhindern.

Zu § 4 ­ Integriertes Praktikum Kernstück des Gesetzentwurfs ist die Bestimmung des § 4, wonach das bisherige Berufspraktikum in der Ausbildung von Sozialarbeitern und Sozialpadagogen von zwei integrierten Praxisabschnitten (praktische Studiensemester) abgelöst wird.

Absatz 2 nennt die ausbildungsmäßigen Zielvorstellungen dieses fachpraktischen Teils der Ausbildung. Absatz 3 schreibt die Dauer der integrierten Praktika vor. Durch die Integration des Berufspraktikums in den Studiengang entfällt das bisherige Projektpraktikum bzw. „Blockpraktikum" (EFB) ersatzlos. Ob diese inhaltliche Reduzierung der praktischen Ausbildung durch zusätzlichen Seminarunterricht kompensiert werden kann, muß im Rahmen der Fachhochschulautonomie bei den notwendigen Änderungen der Studienordnungen, die der Bestätigung durch die Staatsaufsichtsbehörde bedürfen, entschieden werden. Wünschenswert wäre eine stärkere unterrichtliche Begleitung der Praxisphasen, um so den bisher im Berufspraktikum besonders eng gestalteten Theorie-Praxis-Verbund nicht völlig aufzugeben. Insbesondere wäre hier an eine Verbesserung der Supervision und an ein verbessertes Angebot von Praxisprojekten zu denken. Absatz 3 Satz 3 legt darüber hinaus fest, dass ein praktisches Studiensemester als sogenanntes Amts- oder Behördenpraktikum in einer mit sozialen Aufgaben beauftragten Behörde abgeleistet wird. Dadurch soll der Tatsache Rechnung getragen werden, daß nach derzeitigen Verhältnissen erheblich mehr als die Hälfte aller Absolventen der Sozialarbeiterausbildung eine Anstellung im öffentlichen Dienst findet. Insgesamt haben sich in der Sozialarbeiterausbildung die bisherigen Praxisabschnitte auf die Hälfte reduziert, was im Interesse der Erhaltung der Qualität der Ausbildung durch eine stärkere Theorie-Praxis-Ausrichtung im Studienverlauf bis zur Diplomprüfung kompensiert werden muß.

Nach Absatz 4 obliegt es den Fachhochschulen, Regelungen über die praktischen Studiensemester zu treffen. Diese bedürfen des Einvernehmens der für die staatliche Anerkennung zuständigen Senatsverwaltung und der Bestätigung durch die Staatsaufsichtsbehörde. Dabei werden die Funktionen der Praxisstellen bei der praktischen Ausbildung der Studenten zu berücksichtigen, deren Pflicht zur Abgabe einer Praxisbeurteilung hervorzuheben und Inhalt, Ablauf sowie zeitliche Lage des Kolloquiums (z. B. am Ende des zweiten praktischen Studiensemesters) zu regeln sein. Im Kolloquium als einem unter Prüfungsgesichtspunkten durchgeführten „Rundgespräch" sollen die Studenten belegen, dass sie in den praktischen Studiensemestern ausreichende berufsbezogene Erfahrungen gewonnen haben.

Zu § 5 ­ Praxisstellen

Hinsichtlich der Anforderungen an Praxisstellen baut der Gesetzentwurf im wesentlichen auf geltenden Regelungen auf.

Praxisstellen müssen auf Dauer berufsbildgerechte Aufgaben wahrnehmen, ihren Ausbildungsverpflichtungen nach diesem Gesetz und nach den hochschulrechtlichen Bestimmungen sowie den Ausbildungs- und Prüfungsregelungen nachkommen und

­ das ist besonders wichtig ­ über geeignete Praxisanleiter verfügen.

Absatz 2 enthält Bestimmungen über die Qualifikation der Praxisanleiter; zugleich ist mittelbar der Auftrag für die behördlichen Stellen ableitbar, nach Möglichkeit für Weiterbildungsangebote an Praxisanleiter zu sorgen.

Absatz 3 weist den Fachhochschulen im Rahmen ihrer Autonomie der Ausbildungsgestaltung die Aufgabe der Praxisstellenanerkennung (z. B. im Rahmen einer „Praxisordnung") zu. Die Anerkennung von Praxisstellen ist der für die staatliche Anerkennung zuständigen Senatsverwaltung zu melden. Es bietet sich an, daß die drei Berliner Fachhochschulen im Interesse eines Rationalisierungsgewinns den administrativen Ablauf der Praxisstellenanerkennung koordinieren, wobei die Anerkennungsbehörde durch eine Dokumentation der anerkannten Praxisstellen („Praxisstellenkartei") Unterstützung bieten könnte.

Absatz 4 enthält die Aufgaben und Ziele der praktischen Ausbildung in der Praxisstelle. Die dort aufgeführten Kriterien beruhen auf geltenden Regelungen und sollen die Ausbildungskandidaten umfassend auf die künftige Arbeit mit der jeweiligen Klientel und deren Bezugspersonen vorbereiten. Dabei sind die berufsrelevanten Funktionen der Praxisstelle in den Ausbildungsablauf einzubinden.

Zu § 6 ­ Berufsbegleitende Ausbildung

Für den Beruf des Sozialarbeiters und Sozialpädagogen bestehen berufsbegleitende Ausbildungsgänge (Sonderlehrgänge).

Diese werden, soweit die berufsbegleitende Form der Ausbildung dem nicht entgegensteht, ebenfalls von den inhaltlichen und formalen Vorgaben dieses Gesetzes erfaßt. Allerdings ist bei der sinngemäßen Anwendung des Gesetzes nach Absatz 1 zu berücksichtigen, dass die Ausbildungsteilnehmer sich bereits in einem arbeitsvertraglich geregelten Beschäftigungsverhältnis im Sozialdienst von Behörden oder gemeinnützigen freien Trägern befinden und neben der Pflicht zur Einhaltung der ausbildungsrechtlichen Bestimmungen auch eine Verpflichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Arbeitnehmer haben. Insoweit werden bei der fachpraktischen Ausbildung bestimmte Abweichungen vom normalen Ausbildungsablauf in der Praxisstelle unumgänglich sein, die im Rahmen von Durchführungsbestimmungen oder anhand der Ausbildungsvorschriften im einzelnen zu regeln sind. Insgesamt sollen allerdings die vorhandenen berufsbegleitenden Ausbildungsformen keine wesentlichen Veränderungen in ihren Ausbildungsstrukturen erfahren, die nach wie vor davon ausgehen, daß während der Gesamtdauer der schulischen Ausbildung ein unmittelbarer Praxisbezug durch die Tätigkeit beim Arbeitgeber, der in der Regel zugleich Praxisstelle ist, besteht.

Absatz 2 bestimmt, dass für die Aufnahme einer berufsbegleitenden Sozialarbeiterausbildung eine Berufstätigkeit im Sozialdienst mindestens im Umfang einer Halbtagsbeschäftigung erforderlich ist. Daraus ergibt sich, dass Tätigkeiten unterhalb der Hälfte der ortsüblichen Arbeitszeit keine Berücksichtigung finden können. Eine derartige Regelung ist für berufsbegleitende Ausbildungsformen üblich. Im übrigen bleibt der neben dem Ausbildungsverhältnis bestehende arbeitsrechtliche Status der Ausbildungsteilnehmer unberührt. Allerdings wird vom Arbeitgeber erwartet, dass er die zur Erfüllung der Ausbildungspflichten erforderlichen Arbeitsbedingungen schafft, z. B. bei der Dienstplangestaltung im Falle von Wechselschichtdienst o. ä. Die Bezeichnung „im Sozialdienst" entstammt dem Tarif- und Laufbahnrecht und verweist auf die für Sozialarbeiter typischen Berufsfunktionen. Eine Beschäftigung „im Erziehungsdienst", das heißt als Erzieher, oder die Ausübung anderer sozialer Funktionen, z. B. solche sozialpflegerischer Art reichen für die Erfüllung der Bestimmung nicht aus, da derartige Tätigkeiten und Funktionen nicht dem Berufsbild von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen entsprechen.

Im Falle einer Nichtausübung der die Ausbildung begleitenden Berufstätigkeit von mehr als sechs Monaten ist das Ausbildungsverhältnis unterbrochen, das heißt dass keine Lehrveranstaltungen belegt und keine Prüfungsleistungen erbracht werden können. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Situation unverschuldet eingetreten ist oder Folge eines schuldhaften Verhaltens des Ausbildungsteilnehmers ist. Allerdings kann nach Absatz 3 Satz 3 die Ausbildung später wieder aufgenommen werden, wobei sozialverträgliche Lösungsmöglichkeiten durch Anrechnungsmodalitäten durch die Fachhochschule gegeben sind, aber auch die Wiederholung oder Nachholung bestimmter Ausbildungsabschnitte (z. B. praktische Tätigkeiten, versäumte Lehrveranstaltungen, studienbegleitende Prüfungsleistungen etc.) verlangt werden können.

Absatz 4 soll die Einhaltung der nach Absatz 2 Satz 1 geforderten Berufstätigkeit im sozialen Dienst während des gesamten Studienverlaufs sicherstellen.

Zu § 7 ­ Ordnungswidrigkeiten

Die Bestimmung belegt das widerrechtliche Führen einer der in § 1 Abs. 2 genannten Berufsbezeichnungen mit einer Geldbuße, deren Höchstrahmen dem Schutzzweck angemessen ist.

Zu § 8 ­ Datenschutz

Die bereichsspezifische Datenschutzregelung entspricht den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht im sogenannten „Volkszählungsurteil" vom 15. Dezember 1983 an einen verfassungsrechtlich tragfähigen Datenschutz gestellt hat. Danach dürfen personenbezogene Daten nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Der Grundsatz der Normenklarheit erfordert, daß die Bürger aus der jeweiligen gesetzlichen Regelung, die Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht ermöglicht, ersehen können, unter welchen Bedingungen welche sie betreffenden Informationen von welcher öffentlichen Stelle zu welchen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden dürfen. Deshalb sind verfassungsrechtlich übersichtlich zusammengefaßte Aufgabenkataloge und die zu ihrer Erfüllung notwendigen Datenverarbeitungsbefugnisse im Gesetz unabdingbar. Dem trägt § 8 Rechnung.

Zu § 9 ­ Durchführungsbestimmungen

Die Vorschrift enthält die Ermächtigung zum Erlaß der zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen.

Durchführungsverordnungen sind insbesondere für Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens sämtlicher Sozialberufe erforderlich, aber auch für die Besonderheiten der berufsbegleitenden Ausbildungsgänge in der Ausbildung von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen (vgl. Begründung zu § 6).

Für den Erlaß von Bestimmungen zur Ausbildung der Sozialarbeiter/Sozialpädagogen, abgesehen von Regelungen zur staatlichen Anerkennung, sind die Fachhochschulen zuständig. Die von diesen erlassenen Bestimmungen bedürfen nach dem BerlHG einer Genehmigung durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung. Mit Einführung von einphasigen Ausbildungsgängen werden somit die Fachhochschulgremien auch für die Regelung von Einzelheiten der integrierten Praxisphasen in Form praktischer Studiensemester zuständig, die allerdings, soweit deren Anforderungen, Inhalte und Form, insbesondere von Praxisbeurteilung und Kolloquium berührt sind, des Einvernehmens der für die staatliche Anerkennung zuständigen Senatsverwaltung bedürfen.

Nach Absatz 2 ist der Regelungsbereich von Durchführungsbestimmungen für die an Fachschulen vermittelten sozialen Ausbildungsgänge erheblich weiter gefaßt als bei den Sozialarbeitern und Sozialpädagogen, da für sämtliche der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 genannten Sozialberufe die zweite Ausbildungsphase (Berufspraktikum) erhalten bleibt und hierfür Einzelheiten von der fachlich jeweils zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Schule zuständigen Senatsverwaltung auf Grund der Ermächtigung des Absatzes 2 mit Hilfe von Durchführungsverordnungen geregelt werden sollen.

Zu § 10 ­ Übergangsvorschriften Absatz 1 enthält eine Übergangsregelung für die Sozialarbeiterausbildung, die vermeiden soll, dass durch die Neuregelung in bereits bestehende Ausbildungsverhältnisse eingegriffen wird.

Gleichzeitig wird die Ausbildungsdauer im Berufspraktikum in der Übergangszeit bis zur vollen Wirksamkeit der künftig einphasigen Ausbildungsstruktur um ein halbes Jahr von bisher zwölf auf sechs Monate verkürzt. Dadurch soll einerseits ein notwendiger Einspareffekt bei der Vergütungszahlung für das Berufspraktikum erreicht werden, während andererseits den Ausbildungsabsolventen die Möglichkeit gewährt wird, sechs Monate früher als bisher die staatliche Anerkennung zu erwerben und in die Berufseinmündungsphase einzutreten. Dabei wird nicht verkannt, daß Ausbildungsabsolventen es in Zukunft schwerer haben werden, unmittelbar im Anschluß an ihre Ausbildung einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden. Durch die Verkürzung des Berufspraktikums in der Übergangszeit bzw. seine künftige Abschaffung erwerben die Studenten/Berufspraktikanten keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld und Anschluß-Arbeitslosenhilfe, so daß nicht ausgeschlossen werden kann, dass künftig Sozialhilfe anstelle von Leistungen nach dem AFG gewährt werden muß. Da verläßliche Personalplanungsdaten derzeit nicht zur Verfügung stehen und sich die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt nicht sicher prognostizieren läßt, werden mit der Umstellung der Ausbildungsstrukturen bei der Ausbildung von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen bei Zunahme der Beschäftigungsrisiken soziale Nachteile verbunden sein, die erst abnehmen, wenn sich die Situation auf dem Arbeitsmarkt verbessert.

In der Übergangszeit sollen für das auf sechs Monate verkürzte Berufspraktikum die erforderlichen Personalmittel (tarifliche Beschäftigungsentgelte nach dem Tarifvertrag für Berufspraktikanten im Sozial- und Erziehungsdienst) im Haushaltsplan für Berlin bereitgestellt werden. Für dieses verkürzte Berufspraktikum ist ein zwingend abzuleistendes Amts- oder Behördenpraktikum nicht vorgesehen. Hierbei war zu berücksichtigen, dass im Falle eines diese sechs Monate umfassenden Behördenpraktikums die Mitglieder der Liga der Spitzenverbände der Liga der freien Wohlfahrtspflege in Berlin und die anderen freien Träger der Jugend- und Sozialhilfe vom praktischen Ausbildungsprozeß völlig ausgeschlossen wären. Andererseits würden bei Aufteilung jeweils dreimonatige Praxisblöcke einen erheblichen Verwaltungsaufwand (beim Einstellungsverfahren, bei Praxisbeurteilungen etc.) mit sich bringen und könnten zu einem Praxisplatzmangel führen, da Dreimonatspraktika aus naheliegenden Gründen im Praxisfeld wenig beliebt sind. Deshalb wurden im Absatz 1 keine Einzelregelungen für das verkürzte Berufspraktikum aufgenommen, wodurch die Möglichkeit offen bleibt, sowohl bei freien Trägern als auch bei den Sozialbehörden zu praktizieren.

Das erfordert allerdings eine gleichmäßige Verteilung der zur Verfügung gestellten Personalmittel auf Behörden (vornehmlich die Bezirksämter von Berlin) und freie Träger (als Zuwendungsempfänger), wodurch beide Bereiche in gleicher Weise an der praktischen Ausbildung der Berufsträger beteiligt und zur Nachwuchsgewinnung befähigt werden.

Die in Satz 3 mit dem Zeitpunkt 31. Dezember 2006 gewählte späte Ausschlußfrist für die Erteilung der staatlichen Anerkennung auf Grund bisheriger Rechtsvorschriften ist erforderlich, da erst ab dem Jahr 2001 der Wechsel von der zweiphasigen Sozialarbeiterausbildung zur einphasigen in vollem Umfang vollzogen sein wird. Fünf weitere Jahre werden aus Gründen der sozialen Verträglichkeit für notwendig erachtet, um zulässige ausbildungsverlängernde Faktoren (z. B. spätere Aufnahme des Berufspraktikums) aufzufangen. Mit Satz 4 werden die berufsbegleitenden Ausbildungsgänge der Sozialarbeiter und Sozialpädagogen von den Übergangsregelungen gemäß Satz 1 bis 3 ausgenommen, da diese Sonderlehrgänge keine wesentlichen Veränderungen in ihren Ausbildungsstrukturen erfahren.

Absatz 2 sieht vor, sämtliche bisher erteilten staatlichen Anerkennungen für die vom Gesetz erfaßten sozialen Berufe den Neuregelungen gleichzustellen, wodurch eine einheitliche Bewertungspraxis für alle erteilten staatlichen Anerkennungen sichergestellt ist.

B. Rechtsgrundlage: Art. 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin

C. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit der Länder Berlin und Brandenburg

Im Land Brandenburg sind u. a. die Ausbildungsgänge der Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/ Sozialpädagogen nach dem Sozialberufsgesetz einphasig geregelt.

Der Gesetzentwurf bewirkt daher eine teilweise Angleichung an die Rechtslage im Land Brandenburg.

D. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben Einnahmen: Keine Ausgaben (Minderausgaben): Kapitel/Titel 1998)1),2) 19991),2) 20001),2) 20011),2) ab 20021),2) 06 00/425 21) 06 11/425 21) 10 00/425 21) 11 00/425 21) 39 00/425 21) 40 00/425 21) 41 02/425 21) ­ 0,7 Mio. DM3 ­ 13,0 Mio. DM ­ 13,0 Mio. DM ­ 18,4 Mio. DM ­ 26,0 Mio. DM 10 00/684 30) 10 02/685 09) 10 02/685 10) 11 00/684 34) IEEEEEEEEEEEEEEOEEEEEEEEEP 1)) Von den obigen Minderausgaben sind ab 2001 rund 0,9 Mio. DM p.a. für höhere BAföG-Kosten (Landesanteil) abzusetzen. Darüber hinaus ist eine weitere Reduzierung der Minderausgaben durch nicht quantifizierbare Belastungen bei den Sozialhilfeleistungen zu erwarten, wenn in der Berufseinmündungsphase der Absolventen der Fachhochschulen für Sozialarbeit und Sozialpädagogik zusätzliche Arbeitslosigkeit entsteht und wegen Wegfalls der bisherigen Ansprüche auf Arbeitslosengeld und ­hilfe künftig Sozialhilfe (aus dem Landesetat) zu gewähren ist. Allerdings ist der Grad der Arbeitslosigkeit unter den Sozialarbeitern nicht so hoch wie in anderen Sozialberufen, z. B. bei den Erziehern, so dass per Saldo deutliche Einspareffekte bestehen bleiben müßten. Die genaue Höhe der Einsparungen ab 1998 und die betragliche Höhe der gegenzurechnenden zusätzlichen Sozialleistungen kann gegenwärtig nicht beziffert werden, da verbindliche Personalplanungsdaten für Sozialarbeiter nicht vorliegen.

2) Für die Berechnung der angegebenen Minderausgaben in den Jahren 1998 ­ 2002 ff. ist ein Inkrafttreten des SozBAG mit Übergangsregelung (Verkürzung des BPrakt.auf 6

Monate) bis Ende März 1998 zugrunde gelegt worden.

3) Nach dem derzeitigen Stand der Etatberatungen wird der Ansatz für Berufspraktikanten bei 10 00/684 30 im Haushaltsjahr 1998 um rund 9 Mio. DM unter dem nach den Angaben der Ausbildungsstätten errechneten Bedarf liegen. Dadurch wird die für 1998 erwartete Einsparsumme von ursprünglich 9,7 Mio. DM auf 0,7 Mio. DM gesenkt.

Die Aufteilung der Personalmittel (Titel 425 21) und der Sachmittel (Titel 685 09/685 10/684 30/684 34) auf die einzelnen Kapitel wird im Zuge der Haushaltsplanaufstellung für die einzelnen Haushaltsjahre vorgenommen.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen

In den unter D. a) aufgeführten Minderausgaben sind rund 50% Personalausgaben (Titel 425 21) für nichtplanmäßige Angestellte (Praktikanten) enthalten. Die Aufteilung der Personalmittel auf die einzelnen Kapitel wird im Zuge der Haushaltsplanaufstellung für die einzelnen Haushaltsjahre vorgenommen.

Diese Vorlage hat dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme vorgelegen (§ 14 Abs. 1 AZG). Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

2. Verfassung von Berlin (VvB) Artikel 75:

(1) Die Organisation der Bezirksverwaltung wird durch Gesetz geregelt.

(2) Der Bezirksbürgermeister untersteht der Dienstaufsicht des Regierenden Bürgermeisters. Der Bezirksbürgermeister hat die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Bezirksamts.

Jedes Mitglied des Bezirksamts leitet seinen Geschäftsbereich in eigener Verantwortung.

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern des Bezirksamts entscheidet das Bezirksamt.

3. Gesetz über das Berufspraktikum und die staatliche Anerkennung von Erziehern und Kinderpflegern (Erziehergesetz ­ ErzG) vom 30. Juni 1988 (GVBl. S. 979), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1995 (GVBl. S. 219)

§ 1:

Staatliche Anerkennung:

(1) Die staatliche Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher oder als Kinderpflegerin oder Kinderpfleger erhält, sofern keine Versagungsgründe nach § 7 vorliegen, wer

1. die entsprechende Prüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fach- oder Berufsfachschule im Land Berlin bestanden und

2. das Berufspraktikum (§ 2) oder das Berufspraktische Jahr (§ 8) erfolgreich abgeleistet hat.

(2) Die staatliche Anerkennung wird durch das für Jugend zuständige Mitglied des Senats auf Antrag mit Wirkung vom ersten Tag des auf den Antrag folgenden Monats, frühestens jedoch mit Wirkung vom ersten Tag des Monats, der auf die Beendigung des Berufspraktikums oder des Berufspraktischen Jahres folgt, erteilt.

§ 7:

Versagung der staatlichen Anerkennung

Die staatliche Anerkennung ist zu versagen, wenn der Antragsteller

1. sich schwerer Verfehlungen schuldig gemacht hat, aus denen sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, oder

2. wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte oder einer Sucht zur Ausübung seines Berufes dauernd ungeeignet ist.

4. Sozialgesetzbuch ­ Achtes Buch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfe (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 ­ BGBl. I S. 1163), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) § 48

Tätigkeitsuntersagung

Die zuständige Behörde kann dem Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung die weitere Beschäftigung des Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die für seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt.