Arbeitgeber

Vorbemerkungen - Wird ein Bediensteter durch Verschulden eines Dritten verletzt, kann Bremen als Dienstherr bzw. Arbeitgeber Schadensersatz für die während einer Arbeitsunfähigkeit gezahlten Bezüge verlangen. Die gesetzlichen Schadensersatzansprüche des Bediensteten wegen Körperverletzung gehen auf den Dienstherrn bzw. Arbeitgeber über (§ 87 § 38 BAT, § 36 BMT-G II). Der Schädiger kann auch für die Unfallfürsorge der Beamten und für die Behandlungskosten in Regress genommen werden.

Bei Dienstunfällen der Beamten erkennt der u. a. für die Bezügeabrechnung zuständige Eigenbetrieb Performa Nord als zentral zuständige Stelle den Unfall als Dienstunfall an und zahlt die Unfallfürsorge. Die betroffenen Bediensteten oder deren Beschäftigungsdienststelle fertigen hierfür eine Unfallanzeige und vermerken, ob ein Drittverschulden vorliegt. Da nicht abzusehen ist, bis zu welchem Zeitpunkt Behandlungskosten entstehen, gibt Performa Nord den Vorgang mit einem Hinweis auf mögliche noch zu verfolgende Schadensersatzansprüche an die Dienststelle zurück und verfügt einen Wiedervorlagetermin. Hat die Dienststelle nach Ablauf der Frist den Vorgang wieder vorgelegt, bearbeitet Performa Nord den Schadensersatzanspruch weiter.

Bei Arbeitsunfällen der Arbeitnehmer trägt die Unfallkasse Bremen die Behandlungskosten und fordert dafür bei Verschulden eines Dritten von diesem Schadensersatz. Führt der Unfall auch zu einer Arbeitsunfähigkeit und damit zu einem Arbeitsausfall, macht Performa Nord für Bremen als Arbeitgeber die Schadensersatzansprüche geltend. Dafür müssen die Dienststellen diese Fälle Performa Nord zuleiten.

Bei außerdienstlichen Unfällen muss Performa Nord über die Dienststellen informiert werden, wenn ein Schaden von einem Dritten verschuldet wurde. Die Bediensteten sind in diesen Fällen verpflichtet, solche Unfälle der Dienststelle anzuzeigen.

Der Rechnungshof hat die Bearbeitung von Dienstunfällen und Schadensersatzansprüchen bei Unfällen aus den Jahren 2003 und 2004 geprüft.

2 Prüfungsfeststellungen und Stellungnahme des Ressorts - Die Prüfungsfeststellungen haben für die Beschäftigtengruppe der Beamten und die der Arbeitnehmer unterschiedliche Schwerpunkte.

Verfahren bei Dienstunfällen der Beamten - Schadensersatzansprüche sind überwiegend bei Dienstunfällen der Beamten entstanden. Im Jahr 2003 hat Performa Nord 372 Dienstunfälle anerkannt. Dabei wurden bei 82 Dienstunfällen ein Verschulden Dritter mit möglichen Schadensersatzansprüchen vermerkt. Im selben Zeitraum hat Performa Nord bei 18 Unfällen außerhalb des Dienstes ein Verschulden Dritter mit möglichen Schadensersatzansprüchen geprüft.

In einigen Fällen ist nicht abschließend geklärt worden, ob ein Drittverschulden vorlag und/oder wer der Schädiger war. Die Unfallanzeigen haben Mängel aufgewiesen:

· So haben die Dienststellen z. B. die Rubrik Schadensersatzansprüche an Dritte nicht ausgefüllt,

· der Unfallhergang ist unklar dargestellt gewesen oder

· das Verschulden Dritter hat sich aus der Art des Unfalls ergeben, obwohl dies in der Unfallanzeige verneint wurde.

Notwendige Sachverhaltsklärungen hat Performa Nord erst bei der Bearbeitung der Schadensersatzforderungen nachgeholt.

Aufgrund der Prüfungsfeststellungen des Rechnungshofs wird nunmehr bereits zum Zeitpunkt der Anerkennung des Dienstunfalls auf solche Versäumnisse geachtet. Performa Nord bindet intern bei der Anerkennung des Dienstunfalls den für die Schadensersatzforderungen zuständigen Bereich mit ein. Dieser klärt in einem parallelen Verfahren Sachverhalte auf und leitet Vorarbeiten ein (z. B. Höhe der Dienstbezüge anfordern und Anschriften ermitteln). - Die Dienststellen haben Vorgänge nicht wieder zur weiteren Bearbeitung offener Schadensersatzansprüche bei Performa Nord vorgelegt, obwohl eine Wiedervorlage verfügt und die Dienststellen ausdrücklich auf mögliche Schadensersatzansprüche hingewiesen worden waren (s. Tz. 194). Dadurch sind allein für das Jahr 2003 in zwölf Fällen Schadensersatzansprüche nicht weiter verfolgt worden.

Performa Nord hat inzwischen die nicht wieder vorgelegten Fälle ermittelt und die offenen Schadensersatzansprüche weiter bearbeitet. Außerdem überwacht sie nunmehr die Wiedervorlage der Vorgänge.

Durch die Prüfung des Rechnungshofs sind die nicht weiter verfolgten Schadensersatzansprüche seit dem Jahr 2003 bekannt geworden. Aus den Vorjahren wird es weitere offene Schadensersatzansprüche geben, deren Verjährungsfrist erst beginnt, wenn die regressbefugte Stelle hiervon Kenntnis erhält. Der Rechnungshof hat gefordert, die offenen Schadensersatzansprüche zu ermitteln und zu verfolgen.

Performa Nord hat zugesagt, die offenen Ansprüche sukzessiv so weit in die Vergangenheit zurück zu ermitteln, wie es der Aufwand und der zu erwartende Erfolg rechtfertigten. Zunächst sei beabsichtigt, die Jahre 2001 und 2002 zu prüfen. Ergänzend sollen die Dienststellen in einem Rundschreiben (s. Tz. 218 - 220) gebeten werden, offene Schadensersatzansprüche vorzulegen.

Schadensersatzansprüche entstehen überwiegend bei Dienstunfällen von Polizeibeamten. Gerade diese Verfahren haben in den meisten Fällen sehr lange gedauert. Durchschnittlich ist über ein Jahr vergangen, bis der Vorgang von der Polizei an Performa Nord weitergegeben wurde. Dabei sind die Vorgänge lange beim Ärztlichen Dienst der Polizei Bremen gewesen. Für den Rechnungshof war in den Einzelfällen nicht ersichtlich, warum die Verfahren so lange gedauert haben.

Die Verfahren beim Ärztlichen Dienst der Polizei Bremen sollten nach Ansicht des Rechnungshofs grundsätzlich spätestens nach sechs Monaten so weit abgeschlossen sein, dass der Vorgang an Performa Nord weitergegeben werden kann.

Die Polizei hat die langen Bearbeitungszeiten mit einem vorübergehenden personellen Engpass erklärt. Der sei zwar seit Dezember 2002 behoben, habe aber wegen erheblicher Rückstände auch im geprüften Zeitraum zu Verzögerungen geführt. So habe das Jahr 2004 beim Ärztlichen Dienst mit einem Rückstand von 239

Dienstunfallvorgängen begonnen.

Außerdem habe es häufig Verzögerungen und Probleme gegeben, bis die Beamten die Termine beim Ärztlichen Dienst wahrgenommen hätten. Die Anforderung von Berichten von Ärzten, Krankenhäusern usw. erfordere einen zusätzlichen hohen Aufwand. Bei der Fülle der Unfallvorgänge sei eine lückenlose Überwachung aller offener Termine oder des Eingangs angeforderter Befunde nicht immer gewährleistet. Deshalb seien Vorgänge teilweise kurzfristig unbearbeitet geblieben.

Das Verfahren sei jedoch mittlerweile verbessert worden. Auf den Unfallanzeigen würde eine Schädigung durch Dritte besonders vermerkt. Der Ablauf zwischen der Personalstelle und dem Ärztlichen Dienst sei optimiert und ein Erinnerungsverfahren zur Terminüberwachung vereinbart worden.

Arbeitsunfälle der Arbeitnehmer - Der Rechnungshof hat abgeglichen, in welchen Fällen die Unfallkasse Bremen für ihre Leistungen und in welchen Fällen Performa Nord für Bremen als Arbeitgeber Schadensersatzforderungen gestellt hat.

Die Unfallkasse Bremen hat für die Jahre 2003 und 2004 in 71 Fällen bei bremischen Bediensteten eine Schadensersatzforderung an Dritte gestellt. Darunter waren 17

Fälle, in denen auch Performa Nord Schadensersatzforderungen erhoben hat. Von den restlichen 54 Fällen gab es in 31 Fällen Ausfallzeiten der Arbeitnehmer, die auch für Bremen als Arbeitgeber zu Schadensersatzforderungen für die Lohnfortzahlung führen können.

In diesen 31 Fällen hätten die Bediensteten ein Verschulden Dritter anzeigen müssen. Davon unabhängig wäre es aber auch Aufgabe der Dienststellen gewesen, bei Krankmeldungen unverzüglich zu prüfen, ob eine Arbeitsunfähigkeit durch Dritte herbeigeführt worden ist. Die Vorgänge hätten dann Performa Nord zugeleitet werden müssen, um mögliche Schadensersatzansprüche zu realisieren.

Der Rechnungshof hat die Dienststellen auf die Einzelfälle hingewiesen und sie aufgefordert, diese bei einem Drittverschulden Performa Nord zuzuleiten.

Die Unfallkasse Bremen und Performa Nord sollten sich über die Regressfälle bei bremischen Bediensteten gegenseitig informieren. Der Rechnungshof hat Performa Nord gebeten, die Möglichkeiten und rechtlichen Rahmenbedingungen für einen solchen Abgleich zu prüfen.

Weitere Verfahrensvorschläge - Der Rechnungshof hat Performa Nord vorgeschlagen, in einer DV-gestützten Liste die Daten der Einzelfälle und den Ablauf der Bearbeitung festzuhalten. Bei Dienstunfällen würden die Daten erfasst und nach Anerkennung des Dienstunfalls auch zur Prüfung der Schadensersatzansprüche und zur Überwachung der Wiedervorlagen weiter genutzt werden. Ein Überblick über die Einzelfälle und den Stand der Bearbeitung wäre jederzeit durch die verschiedenen zuständigen Bereiche möglich. Durch eine Auswertung der Daten könnte Performa Nord das Verfahren und das Controlling verbessern.

Performa Nord hält eine DV-Unterstützung des Verfahrens grundsätzlich für notwendig. Es könne wegen mangelnder Kapazitäten zzt. jedoch nicht vordringlich betrieben werden.

Der Rechnungshof hält es für erforderlich, die Dienststellen und Bediensteten über das Verfahren bei Schadensersatzansprüchen an Dritte durch ein Rundschreiben erneut zu informieren. Das letzte Rundschreiben stammt aus dem Jahr 1995. Die Informationen sollten auch im Intranet bereitgestellt werden. Gerade bei Unfällen außerhalb des Dienstes ist die Mitarbeit der Dienststellen und Bediensteten notwendig. Unfälle mit einem Drittverschulden müssen von ihnen erkannt und die Vorgänge Performa Nord vorgelegt werden.

Neben den Bediensteten müssen in den Dienststellen auch die direkten Vorgesetzten und die Personalstellen stärker darauf achten, ob ein Dritter einen Arbeitsausfall verschuldet hat. Dies gilt nicht nur bei Arbeits- und Dienstunfällen, sondern auch bei fremdverschuldeten Unfällen im privaten Bereich. Deshalb sollten die Dienststellen gebeten werden, in ihren internen Krankmeldungen die Rubrik liegt Drittverschulden vor aufzunehmen, falls diese nicht bereits vorhanden ist.

Diese Rubrik sollte generell bei Arbeitsunfähigkeit ausgefüllt werden und nicht nur bei einem Arbeits- oder Dienstunfall. Die Pflicht, diese Angaben zu machen, würden die Vorgesetzen und die Personalstellen zudem stärker für das Thema sensibilisieren.

Der Senator für Finanzen hat zugesagt, die Dienststellen erneut über das Verfahren zu informieren. Der Rechnungshof erwartet, dass in dem Rundschreiben die Dienststellen auch gebeten werden, offene Schadensersatzansprüche aus den Jahren vor 2003 zu ermitteln und an Performa Nord weiterzureichen (s. Tz. 204 f.). - Die Einnahmen aus Schadensersatzforderungen werden bei den zentral veranschlagten Personalausgaben gebucht. Nur Eigenbetrieben und Sonderhaushalten fließen diese Einnahmen direkt zu. Der Rechnungshof hat vorgeschlagen, Einnahmen aus Schadensersatz für ausgefallene Arbeitszeit der jeweiligen Dienststelle zur Verfügung zu stellen. Diese Zuordnung wäre sachgerecht, da der Schaden eines Arbeitsausfalls das dezentrale Personalbudget der Dienststelle belastet. Außerdem wäre es für die Dienststellen ein Anreiz, ein Drittverschulden zu ermitteln und die Schadensersatzfälle Performa Nord vorzulegen.

Der Senator für Finanzen hat erklärt, er halte die Forderung des Rechnungshofs grundsätzlich für sachgerecht. Vor dem Hintergrund der tendenziell sinkenden Einnahmen und eines höheren Aufwands, z. B. bei der Zuordnung der realisierten Einnahmen zu dezentralen (noch einzurichtenden) Haushaltsstellen durch Performa Nord, sei eine Verfahrensumstellung wirtschaftlich jedoch nicht vertretbar. Dies gelte auch für den Fall, dass sich die vagen Hoffnungen auf steigende Einnahmen erfüllten, weil gleichzeitig der zentral zu entgeltende Aufwand insbesondere für eine Vielzahl unbegründeter Ansprüche unverhältnismäßig ansteige. Für den Fall einer dezentralen Zuordnung der Einnahmen seien daher in jedem Fall auch die entsprechenden Einnahmeanschläge im Haushalt und die Ausgaben für den Aufwand bei Performa Nord dezentral zuzuordnen.