Der Rechnungshof hat vorgeschlagen die Polizeizulage für diese Stellen zu streichen

Für die in Tz. 306 genannten Bereiche könnte die Zulage pauschal prozentual gekürzt werden. Der Rechnungshof hält es für notwendig, dass sich das Innenressort mit dieser Frage auseinandersetzt und diese in das Änderungsverfahren einbringt.

Die Tätigkeiten in gehobenen Führungspositionen erfüllen die Merkmale des typischen Polizeivollzugsdienstes (s. Tz. 298) nur teilweise und begründen daher maximal eine anteilige Zulage. Diese Positionen sind mit Beamtinnen und Beamten in der Endstufe des gehobenen und des höheren Dienstes besetzt.

Der Rechnungshof hat vorgeschlagen, die Polizeizulage für diese Stellen zu streichen. Die Tätigkeit, die eine Zulage rechtfertigen, resultieren in diesen Positionen aus Führungsaufgaben und sind nicht in der Polizeivollzugstätigkeit begründet.

Die Führungsverantwortung ist jedoch bereits mit der höheren Besoldung abgegolten. Eine besondere Zulage ist daher nicht gerechtfertigt. Bremen könnte jährlich rund 50 T einsparen. Das Innenressort sollte diese Anregung bei einer Initiative zur gesetzlichen Änderung berücksichtigen.

Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte erhalten während der Ausbildung nach einem Jahr die halbe, nach zwei Jahren die volle Zulage. Der Rechnungshof ist der Auffassung, dass während der gesamten Ausbildung nur die halbe Zulage gerechtfertigt ist.

Die Auszubildenden üben nur während der Praktika Polizeivollzugstätigkeiten aus.

Sie sind aufgrund ihres Status als Auszubildende nicht voll einsetzbar. Bremen könnte jährlich rund 92 T einsparen. Der Rechnungshof hat dem Innenressort empfohlen, auch hier eine neue Regelung anzustreben.

Die Vorschläge zur Polizeizulage sollten berücksichtigt werden, falls das Besoldungswesen durch das neue Strukturreformgesetz insgesamt anders strukturiert wird. Entsprechend der Vollzugstätigkeit könnten die Polizeikräfte etwa in verschiedene Bezahlungsebenen eingruppiert werden. Das Innenressort sollte die Entwicklungen zur Strukturreform beobachten und in Absprache mit dem Finanzressort beeinflussen.

4 Stellungnahme des Innenressorts - Das Innenressort hat bezweifelt, dass die Merkmale des typischen Polizeivollzugsdienstes (s. Tz. 298) als Grundlage der vom Rechnungshof getroffenen Schlussfolgerungen geeignet sind. Die Kriterien resultierten ausschließlich aus der Rechtsprechung und seien nicht auf die Prüfung übertragbar. Die Regelungen zur Polizeizulage hätten sich bewährt und seien nicht zu beanstanden. Daher beabsichtige das Innenressort nicht, die Vorschläge des Rechnungshofs aufzugreifen.

5 Bewertung durch den Rechnungshof - Der Rechnungshof stellt fest, dass die zugrunde gelegten Merkmale auf der ständigen Rechtsprechung sowie Kommentierungen zum beruhen. Die Prüfung hat bestätigt: Es ist heute nicht mehr gerechtfertigt, die Laufbahnzugehörigkeit als alleiniges Kriterium für die Polizeizulage heranzuziehen. Tatsächlich ausgeübte Tätigkeiten müssen berücksichtigt werden. Die Voraussetzungen für die Polizeizulage sollten den dienstlichen Belastungen entsprechen sowie gerechter und differenzierter ausgestaltet werden.

Das Finanzressort teilt die Auffassung des Rechnungshofs. Eine Rechtsänderung halten im Übrigen auch andere Rechnungshöfe für notwendig.

Angesichts der extremen Haushaltsnotlage Bremens muss das Land insbesondere auch beim Personal seine Ausgaben senken.

Inneres Ermittlungskosten der Polizei

Die Polizei hat bei Ermittlungsmaßnahmen die Ausschreibungsbestimmungen der LHO zu großzügig ausgelegt und dadurch den Wettbewerb eingeschränkt.

Der überwiegende Teil der Ermittlungskosten kann den Verantwortlichen nicht in Rechnung gestellt werden, weil dafür die gesetzlichen Grundlagen fehlen.

1 Prüfungsgegenstand - Die Polizei hat u. a. die Aufgabe, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten aufzuklären. Dazu hat sie verschiedene Ermittlungsmöglichkeiten. Sie darf z. B.

· bei Trunkenheitsfahrten Blutentnahmen anordnen,

· Urin- oder Haarproben nehmen, um Drogeneinfluss nachzuweisen,

· DNA-Analysen durchführen und

· die Haftfähigkeit durch einen Arzt überprüfen lassen.

Die Polizei kann darüber hinaus Zeugen und Sachverständige vernehmen.

Der Rechnungshof hat die Ausgaben der Polizei für die verschiedenen Ermittlungsmaßnahmen geprüft. Sie betragen z. B. für Blutentnahmen und Laboruntersuchungen rund 380 T jährlich. Für Sachverständige (überwiegend Dolmetscher) schwanken sie zwischen rund 450 T und rund 500 T jährlich.

2 Prüfungsfeststellungen

Blutentnahmen - Eine von der Polizei angeordnete Blutentnahme muss eine Ärztin oder ein Arzt vornehmen. Durch einen Dienstleistungsvertrag ist gewährleistet, dass dies zu jeder Zeit möglich ist. Der Vertrag enthält eine automatische Verlängerungsoption.

Regelmäßige Ausschreibungen werden dadurch vermieden und Wettbewerb wird verhindert. Der Rechnungshof hält dies aufgrund von § 55 i. V. m. § 7 der LHO für problematisch. Die Polizei geht davon aus, dass die besonderen Umstände der ärztlichen Beweissicherung eine Ausnahme nach § 55 Abs. 1 Halbsatz 2 LHO (Ausnahme von der Ausschreibungspflicht) rechtfertigen. Der Rechnungshof teilt diese Auffassung nicht, da es für diese Leistungen mehrere Anbieter gibt. Die Polizei muss daher in angemessenen Zeitabständen die Chancen und Risiken einer Neuausschreibung bewerten und ihr Vorgehen dokumentieren. Wenn die Vorteile überwiegen, muss neu ausgeschrieben werden. Zukünftig will die Polizei dies sicherstellen.

Die Polizei zahlt für Blutentnahmen eine im o. g. Dienstleistungsvertrag festgelegte Vergütung. Eine Ausschreibung im Jahr 2004 hat erstmals einen Preisvergleich ermöglicht. Die Polizei hat jedoch nicht dokumentiert, aufgrund welcher Kalkulation sie überprüfen konnte, ob die Angebote angemessen waren. Sie hat zugesagt, das Bewertungsverfahren zu verbessern.

Die Polizei hat keine Übersicht über die Anzahl der Blutentnahmen und Blutuntersuchungen und deren Verhältnis zur Ausgabenentwicklung. Der Rechnungshof hat dies kritisiert, weil nicht erkannt werden kann, ob die Kosten für die Untersuchungen unverhältnismäßig gestiegen sind. Deshalb kann die Polizei nicht gegensteuern und z. B. den Umfang der Untersuchungen verändern. Die Polizei wird eine entsprechende Statistik führen.

Die Polizei beschafft das Verbrauchsmaterial für die Blutentnahmen. Der Rechnungshof hat darauf hingewiesen, dass die Entscheidung für ein bestimmtes Produkt und dessen Anbieter dokumentiert werden muss. Sie muss überprüfbar sein, um auf Veränderungen reagieren zu können. Die Polizei hat die notwendigen Maßnahmen eingeleitet.

Laboruntersuchungen - Eine Dienstanweisung der Polizei legt fest, dass Blutuntersuchungen auf Alkohol von einem bestimmten Labor vorzunehmen sind. Dieses Labor führt auch fast alle Untersuchungen von Blut, Urin und Haaren durch, um Drogen und Medikamente nachzuweisen. Die Polizei hat diese Leistungen weder ausgeschrieben noch einen Preis-/Leistungsvergleich mit anderen Labors angestellt. Die Preise wurden nie hinterfragt, die Abrechnungsgrundlagen sind nicht bekannt.

Der Rechnungshof hat gefordert, die Laborleistungen auszuschreiben. Evtl. sind Einkaufsgemeinschaften mit anderen Polizeibehörden im Umland möglich. Die Kosten für alle Laboruntersuchungen könnten dadurch gesenkt werden. Die Polizei führt entsprechende Gespräche und plant die Ausschreibung.

Dolmetscherleistungen - Seit Einführung des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) zum 1. Juli 2004 hat die Polizei eine Rechtsgrundlage für die Entschädigung von Dolmetschern. Sie hat mit einem Dolmetscherbüro eine Pauschalvereinbarung nach § 14 JVEG getroffen und dadurch die Ausgaben bei gleichem Leistungsumfang um rd. 12 % gesenkt. Die Polizei will nach Möglichkeit weitere Pauschalvereinbarungen mit anderen Dolmetschern treffen.

Leistungen von Bestattungsunternehmen - Die Polizei lässt Leichen bergen und überführen, um die Todesursache festzustellen. Sie hat diese Leistung im Jahr 2000 ausgeschrieben und einen unbefristeten Vertrag mit einem Bestattungsunternehmen geschlossen. Dies ist mit der Pflicht zur regelmäßigen Ausschreibung nach § 55 LHO i. V. m. § 7 LHO nicht vereinbar.

Die Polizei beruft sich auch hier auf einen Ausnahmefall i. S. d. § 55 Abs. 1 Halbsatz 2 LHO (s. Tz. 320). - Nach Auffassung des Rechnungshofs wäre eine Ausnahme nur zulässig, wenn die Leistung nicht an andere fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Bewerber zu angemessenen Preisen vergeben werden könnte. Hiervon kann angesichts einer Vielzahl von Bestattungsunternehmen nicht ausgegangen werden. Die Polizei muss daher auch in diesem Fall in angemessenen Zeitabständen die Chancen und Risiken einer Neuausschreibung bewerten und ihr Vorgehen dokumentieren. Wenn die Vorteile überwiegen, muss neu ausgeschrieben werden. Die Polizei will dies sicherstellen.

Verfahrenskosten - In Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren tragen die Verantwortlichen die Verfahrenskosten. Sie setzen sich aus Gebühren und Auslagen zusammen. Die Ermittlungskosten der Polizei sind in den Gebühren nicht berücksichtigt. Nur über die Auslagen kann die Polizei einen geringen Teil ihrer Ermittlungskosten mittelbar an den Verantwortlichen weitergeben. Sie meldet ihre Auslagen in Ordnungswidrigkeitenverfahren an die Bußgeldstelle des Stadtamtes, in Strafverfahren an die Staatsanwaltschaft.

Anders als die Kosten für Ermittlungsleistungen Privater kann die Polizei eigene Personal- und Investitionskosten nicht geltend machen. Es kommt zu Ungleichbehandlungen, da z. B. die Kosten einer Blutuntersuchung, die von einem Labor durchgeführt wurde, an die oder den Verantwortlichen weitergegeben werden können, aber nicht die Kosten einer DNA-Analyse die von der Polizei selbst durchgeführt wurde. Besonders deutlich wird dies auch im Bereich der Trunkenheitsfahrten: Eine Blutentnahme muss die oder der Verantwortliche bezahlen, die Investitions- und Einsatzkosten für ein Atemalkoholmessgerät kann die Polizei jedoch nicht weitergeben. Bei Telefonüberwachungen kann die Polizei die Verbindungskosten geltend machen, die Investitionskosten für die Telefonüberwachungsanlage dagegen nicht.

Alle Beispiele haben gemeinsam, dass die entstandenen Personal-, Investitionsund Verbrauchskosten den Verantwortlichen eindeutig zugeordnet werden können. Deshalb wäre es sachlich gerechtfertigt, die Ermittlungskosten nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten der Gebührenschuldner zu finanzieren (vgl. Urteil des vom 25. August 1999, 8 C 12.98). - Hier besteht eine Gesetzeslücke. Die Gebührenkalkulationen berücksichtigen weder bei Ordnungswidrigkeiten noch in Strafverfahren die Kosten der Polizei und müssten grundlegend geändert werden. Auch bei Auslagen wären rechtliche Änderungen nötig. Es ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, dass die Kosten nur dann erstattet werden müssen, wenn die Polizei Dritte mit einer Maßnahme beauftragt, während die Kosten nicht übernommen werden, wenn die Polizei sie mit eigenem Personal und eigenen Sachmitteln ausführt (vgl. Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 25. August 2005, 12 A 10619/05.OVG). - Die Kostenverantwortlichen mehr als bisher in die Pflicht zu nehmen, ist nach Ansicht des Rechnungshofs auch vor dem Hintergrund der aktuellen finanziellen Schwierigkeiten von Bund und Ländern gerechtfertigt. Immer dann, wenn Kosten direkt zuzuordnen sind, sollten sie auch in Rechnung gestellt werden.