Eigenheim

Beschlußempfehlung des Hauptausschusses vom 3. Dezember 1997 zur Vorlage ­ zur Beschlußfassung ­ über Gesetz zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts 1998

(Haushaltsstrukturgesetz 1998 ­ HStrG 98)

­ Drs 13/2100 ­

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Die Vorlage ­ zur Beschlußfassung ­ über Gesetz zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts 1998

(Haushaltsstrukturgesetz 1998 ­ HStrG 98) ­ Drs 13/2100 ­ wird in folgender Fassung angenommen: Gesetz zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts 1998

(Haushaltsstrukturgesetz 1998 ­ HStrG 98)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel I Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes 1996

Artikel II Gesetz zur Einführung der Zweitwohnungsteuer im Land Berlin (Berliner Zweitwohnungsteuergesetz ­ BlnZwStG) Artikel III Änderung der Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes Artikel IV Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst Artikel V Änderung des Landesbeamtengesetzes Artikel VI Änderung des Gesundheitsdienst-Gesetzes Artikel VII Änderung des Laufbahngesetzes Artikel VIII Änderung der Verordnung über die freie Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte Artikel IX Änderung des Sportförderungsgesetzes Artikel X Änderung der Verordnung über die schulpraktische Ausbildung im Anschluß an die Erste Staatsprüfung Artikel XI Änderung des Berliner Hochschulgesetzes Artikel XII Gesetz zur Bindung von Rückflüssen aus Darlehen zur Förderung des Wohnungsbaues (Rückflußbindungsgesetz) Artikel XIII Änderung des Landeskrankenhausgesetzes Artikel XIV Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Artikel XV Neubekanntmachung des Artikels I des Haushaltsstrukturgesetzes 1996

Artikel XVI Übergangsregelung zu Artikel V Artikel XVII Inkrafttreten

Artikel I: Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes 1996

Artikel I des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126), das durch Artikel I des Gesetzes vom 12. März 1997 (GVBl. S. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt: „2001 2 850 Millionen Deutsche Mark."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt: „(1) Durch dauerhaft wirkende, strukturelle Maßnahmen, die ­ soweit sie gesetzliche Regelungen erfordern ­ mit diesem Gesetz und weiteren Haushaltsstrukturgesetzen geregelt werden, soll sichergestellt werden, dass die Haushalte ab dem Jahr 2001 ohne Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögen ausgeglichen werden können und die Aktivierung von Vermögen vorrangig für Investitionen in die Zukunft der Stadt genutzt werden kann. Den strukturellen Maßnahmen entgegenstehende Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften werden jeweils unverzüglich entsprechend geändert."

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt: „(1) Bei der Veranschlagung in den Haushaltsplänen sollen folgende Höchstbeträge für Personalausgaben nicht überschritten werden:

1999 13 250 Millionen Deutsche Mark,

2000 13 180 Millionen Deutsche Mark,

2001 13 230 Millionen Deutsche Mark."

b) Die bisherigen Absätze 1 bis 6 werden die Absätze 2 bis 7.

c) In dem neuen Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

d) In dem neuen Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 1" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

e) In dem neuen Absatz 6 wird die Angabe „Absätzen 1 und 3" durch die Angabe „Absätzen 2 und 5" ersetzt.

4. § 5 erhält folgende Fassung: „§ 5

Konsumtive Sachausgaben

Bei der Veranschlagung in den Haushaltsplänen sollen folgende Höchstbeträge für konsumtive Sachausgaben nicht überschritten werden:

1. 1) ist zulässig, wenn

1. eine dauerhafte Verschlechterung der wirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere auf dem Arbeitsmarkt, besondere Maßnahmen zum Erhalt der Wirtschaftskraft und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit erfordert oder

2. Veränderungen der Aufgaben- und Finanzierungslasten im bundesstaatlichen System einschließlich der Sozialhilfelasten erhebliche Mehrausgaben erforderlich machen und ein Ausgleich an anderer Stelle nicht möglich ist oder wenn

3. eine dauerhafte Verbesserung der Steuereinnahmen höhere Gesamtausgaben zulässig erscheinen läßt, ohne daß hierdurch das Konsolidierungsziel gefährdet wird.

Bei günstigerer Entwicklung der Finanzlage sollen vorrangig die Investitionsausgaben erhöht werden. Überschreitungen nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Begründung zum jeweiligen Haushaltsgesetzentwurf darzustellen und zu erläutern."

7. § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung: „Durch Veräußerung von Beteiligungen des Landes Berlin an Unternehmen sowie von Grundstücken sollen im Rahmen des § 2 Abs. 1 und des § 6 a Konsolidierungsbeiträge erzielt und Ressourcen bereitgestellt werden, um in die Zukunft der Stadt zu investieren. Die preisgünstige Abgabe landeseigener Grundstücke für den Eigenheimbau bleibt unberührt.

§ 2:

Begriff der Zweitwohnung:

(1) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne der Absätze 3 und 4, die dem Eigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes vom 26. Februar 1985 (GVBl. S. 507), geändert durch § 45 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1997 (GVBl. S. 304), dient. Zweitwohnung ist auch jede Wohnung im Sinne der Absätze 3 und 4, die der Eigentümer oder Hauptmieter unmittelbar oder mittelbar einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich auf Dauer überläßt und die diesem als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes dient.

(2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Eigentümer oder Hauptmieter einer Wohnung im Sinne der Absätze 3 und 4, gilt hinsichtlich derjenigen Eigentümer oder Hauptmieter, denen die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes dient, der auf sie entfallende Wohnungsanteil als Zweitwohnung im Sinne dieses Gesetzes. Wird der Wohnungsanteil eines an der Gemeinschaft beteiligten Eigentümers unmittelbar oder mittelbar einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich auf Dauer überlassen, ist der Wohnungsanteil Zweitwohnung, wenn er dem Dritten als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes dient. Für die Berechnung des Wohnflächenanteils ist die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume den an der Gemeinschaft beteiligten Personen zu gleichen Teilen zuzurechnen. Dem

Anteil an der Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume ist die Fläche der von dem Miteigentümer oder Mitmieter individuell genutzten Räume hinzuzurechnen.

(3) Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird und den Anforderungen der Bauordnung für Berlin im Zeitpunkt der Errichtung oder Modernisierung genügt.

(4) Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

(5) Eine Wohnung ist Nebenwohnung im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person im Sinne von § 16 des Meldegesetzes zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs dient.

(6) Der melderechtliche Status einer Wohnung ist für das zuständige Finanzamt bindend. Wird jedoch eine Wohnung von einer Person bewohnt, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, gilt die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne dieses Gesetzes, wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung zu melden hätte.

(7) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht

1. für Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen oder sozialpädagogischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,

2. für Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen.

§ 3:

Persönliche Steuerpflicht:

(1) Steuerpflichtig ist der Inhaber der Zweitwohnung. Inhaber der Zweitwohnung ist derjenige, dessen melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken.

(2) Die Steuerpflicht besteht, solange die Wohnung des Steuerpflichtigen als Zweitwohnung zu beurteilen ist. Fällt der Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung beginnt, nicht auf den ersten Tag eines Monats, beginnt die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Monats. Fällt der Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung endet, nicht auf den letzten Tag eines Monats, endet die Steuerpflicht am letzten Tag des vorangegangenen Monats. Der Steuerpflichtige soll den Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung endet, der zuständigen Behörde mitteilen.

§ 4:

Besteuerungszeitraum, Ermittlungszeitraum:

(1) Die Zweitwohnungsteuer ist eine Jahressteuer. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, ist Besteuerungszeitraum der Teil des Kalenderjahres, in dem die Steuerpflicht besteht.

(2) Ermittlungszeitraum ist derjenige Besteuerungszeitraum, für den die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln sind. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen findet erstmals für das Jahr des Beginns der Steuerpflicht und sodann für jedes dritte folgende Kalenderjahr statt. Im übrigen findet eine Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen auch dann statt, wenn der Steuerpflichtige für den laufenden Besteuerungszeitraum bis zum 31. Mai die Änderung von Besteuerungsgrundlagen anzeigt und die Berücksichtigung der geänderten Besteuerungsgrundlagen zu einer niedrigeren Steuer führen würde.

§ 5:

Bemessungsgrundlage:

(1) Die Steuer bemißt sich nach der auf Grund des Mietvertrages im Besteuerungszeitraum geschuldeten Nettokaltmiete. Als im Besteuerungszeitraum geschuldete Nettokaltmiete ist die für den ersten vollen Monat des Ermittlungszeitraums geschuldete Nettokaltmiete multipliziert mit der Zahl der in den Besteuerungszeitraum fallenden Monate anzusetzen. Sollte im Mietvertrag zwischen den Parteien eine Miete vereinbart worden sein, in der einige oder alle Nebenkosten enthalten sind, sind zur Ermittlung der Nettokaltmiete angemessene Kürzungen vorzunehmen.

Hilfsweise kann bei Bruttokaltmietvereinbarungen auf den im gültigen Mietspiegel ausgewiesenen maßgeblichen Betrag für „kalte Betriebskosten" zurückgegriffen werden.

(2) Ist der Inhaber der Zweitwohnung nicht auf Grund eines Vertrages zur Zahlung eines Mietzinses verpflichtet, tritt an die Stelle der auf Grund des Mietvertrages im Besteuerungszeitraum geschuldeten Nettokaltmiete hilfsweise der Betrag, der sich bei Anwendung des jeweils gültigen Mietspiegels im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3603, 3604) in der jeweils geltenden Fassung auf die Zweitwohnung unter Berücksichtigung des im Mietspiegel angegebenen maßgeblichen Mittelwerts, gegebenenfalls nach Abzug der im Mietspiegel ausgewiesenen ortsüblichen Betriebskosten, ergibt. Der Inhaber der Zweitwohnung kann eine Änderung der Besteuerungsgrundlage verlangen, wenn mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens nachgewiesen wird, dass die ortsübliche Miete für vergleichbaren Wohnraum niedriger ist als der im anzuwendenden Mietspiegel maßgebliche Betrag. Die bei der Berechnung des Betrages anzusetzende Wohnfläche ist nach Maßgabe der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178) in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Läßt sich aus dem jeweils gültigen Mietspiegel keine Vergleichsmiete für die Zweitwohnung entnehmen, ist die Steuer nach der ortsüblichen Miete zu bemessen, wie sie sich für vergleichbare Wohnungen am Markt herausgebildet hat.

(3) Absatz 2 findet auch in den Fällen Anwendung, in denen die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung eines Mietzinses gegenüber einem Angehörigen im Sinne von § 15 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) geändert worden ist, oder gegenüber einem Arbeitgeber besteht.

§ 6:

Steuersatz

Die Steuer beträgt acht vom Hundert der Bemessungsgrundlage.

§ 7:

Entstehung der Steuer

Die Steuer entsteht mit dem Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht für den Rest des laufenden Kalenderjahres. Im übrigen entsteht die Steuer mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist.

§ 8:

Steuererklärung:

(1) Der Steuerpflichtige hat für jeden Ermittlungszeitraum jeweils bis zum 31. Mai des Jahres, für das die Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden, eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. In den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 3 hat er die Steuererklärung seiner Anzeige beizufügen. Ist die Steuerpflicht nach dem 1. Mai eingetreten, läuft die Erklärungsfrist mit dem Ende des auf den Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht folgenden Monats ab.

(2) Der Steuerpflichtige hat seiner Steuererklärung in den Fällen des § 5 Abs. 1 eine Ablichtung des Mietvertrages und gegebenenfalls des letzten Änderungsvertrages über die Höhe des Mietzinses beizufügen.

(3) Der Steuerpflichtige hat in der Steuererklärung seine Hauptwohnung und eine inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides anzugeben. Als inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides gilt die Hauptwohnung, wenn der Steuerpflichtige eine inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides nicht angibt.