Erziehung

Aktenrückhalt bei Speicherung in Dateien

Die Regelung in § 11 Abs. 3 LfVG, wonach in Dateien gespeicherte Informationen durch Aktenrückhalt belegbar sein müssen, wirkt sich dahingehend aus, dass bei der zunehmenden Verarbeitung von Informationen aus Mail-Boxen und aus dem Infopool der Landesämter, die als Dateiverarbeitung ohne papierne Unterlagen stattfindet, dennoch ein Großteil der Daten ausgedruckt werden muß, um Akten zu erhalten. Die Vorteile der automatisierten Datenverarbeitung werden damit aufgehoben und die Effektivität der Aufgabenerledigung beeinträchtigt.

Eine entsprechende bundesrechtliche Vorschrift besteht nicht.

Die Senatsverwaltung für Inneres empfiehlt eine Streichung der Pflicht zum Aktenrückhalt für die genannten Fälle, um die Effektivität der Aufgabenerledigung zu erhöhen und den Arbeitsaufwand zu reduzieren. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Datenschutzes würde hierbei nicht eintreten.

Begründungspflicht des Landesamtes bei der Ablehnung von Auskunftsanträgen

Das Landesamt für Verfassungschutz muss die Ablehnung von Anträgen auf Auskunftserteilung über gespeicherte personenbezogene Daten nach § 31 Abs. 3 LfVG insoweit begründen, daß eine gerichtliche Nachprüfung der Verweigerungsgründe gewährleistet ist. Weil naturgemäß die Begründung selbst schon den Zweck der Auskunftsverweigerung gefährden würde, beschränkt sie sich häufig auf abstrakte Ausführungen zum Geheimhaltungsinteresse und zur Rechtsgüterabwägung. Da immer die Gefahr besteht, dass aus einzelfallbezogenen Ausführungen Schlüsse auf Art und Inhalt der vorhandenen Informationen bzw. auf ihre Herkunft gezogen werden können, bedarf jede Formulierung in der Begründung der Bescheide einer sehr genauen und äußerst zeitintensiven Prüfung und Abstimmung mit dem zuständigen Fachreferat. Gleichwohl ist die Begründung im Ergebnis für alle Beteiligten unbefriedigend, da der Betroffene, aber auch ein Gericht die Überlegungen des Landesamtes zwangsläufig nur in Ansätzen nachvollziehen kann.

Das Spannungsverhältnis zwischen Datenschutz und den Interessen des Landesamtes wird durch die geltende Rechtslage somit für beide Seiten unbefriedigend aufgelöst. Das Informationsinteresse des Betroffenen wird nicht befriedigt, das Landesamt ist zu einer aufwendigen aber ineffektiven Arbeit verpflichtet.

Beim Bund bedarf nach § 15 Abs. 4 BVerfSchG die Ablehnung einer Auskunftserteilung keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde.

Es wird empfohlen, sich an der Rechtslage im Bund zu orientieren. Die Begründungspflicht sollte gegebenenfalls ganz entfallen.

Die Gründe der Ablehnung sollten jedoch in jedem Fall aktenkundig zu machen sein. Ein Rechtsschutz wäre dadurch nicht ausgeschlossen, die Möglichkeit der Anrufung des Berliner Datenschutzbeauftragten nach § 31 Abs. 4 bliebe erhalten.

Umgang mit abzulegenden Unterlagen

Das Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger stellt eine Speicherung und damit eine Datenverarbeitung im Sinne von § 4 Abs. 2 BlnDSG dar. Eine Differenzierung danach, ob die Aufbewahrung zu dem Zweck der weiteren Verarbeitung oder Nutzung erfolgt, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dies wirkt sich insbesondere bei abzulegenden Unterlagen aus. So müssen z. B. Wochenund Monatsberichte des Bundesamtes für Verfassungsschutz, die nach Auswertung abgelegt werden, gemäß § 27 Abs. 6 LfVG gesperrt werden, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, die für die Aufgabenerfüllung des LfV nicht mehr erforderlich sind. Damit müssen die gesamten Berichte ­ auch soweit sie nur wenige Monate gelagert werden ­ jeweils mit umfangreichen Sperrvermerken versehen werden. Dies führt zu einem erheblichen Aufwand.

Es wird vorgeschlagen, die Regelung in § 27 Abs. 6 LfVG zu modifizieren. In Anlehnung an § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BDSG sollte ein Aufbewahren nur dann als Speicherung mit der Folge einer Sperrungsnotwendigkeit angesehen werden, wenn es zum Zwecke der weiteren Verarbeitung erfolgt.

Löschen von Daten

Das Löschen von Daten erfordert nach dem Berliner Datenschutzgesetz eine Beseitigung, also physikalische Vernichtung der jeweiligen Informationen. Dies ist in der Praxis technisch äußerst schwierig und zeitaufwendig, da EDV-Systeme Daten in der Regel durch Überschreiben löschen. Damit sind Daten unkenntlich gemacht, aber nicht „beseitigt".

Um den Aufwand beim Landesamt zu verringern, sollte wie beim Bund (§ 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BDSG) für eine Löschung ausreichend sein, dass die Daten unkenntlich gemacht worden sind.

Der Datenschutz würde hierdurch nicht verringert.

Dokumentationspflicht für nur kurzfristig vorgehaltene Dateien § 16 LfVG fordert die Erstellung einer Dokumentation (Dateianordnung) für jede automatisierte Datei. Entgegen der Rechtslage im Bund (§ 18 Abs. 3 BDSG) fallen hierunter auch nur kurzfristig vorgehaltene Dateien.

Es wird vorgeschlagen, eine zeitliche „Geringfügigkeitsgrenze" einzuführen. Hierdurch würde uneffektiver Aufwand beim Landesamt verringert, ohne den Datenschutz wesentlich zu beeinträchtigen. Durch eine Regelung in § 19 BlnDSG könnte die vorgeschlagene Änderung auf die gesamte Berliner Verwaltung ausgeweitet werden.

Datenspeicherung bei besonderen Formen der Datenerhebung Daten, die das LfV Berlin mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben hat, müssen nach § 9 Abs. 3 Satz 4 LfVG unverzüglich gelöscht werden, wenn sie für das Verständnis der zu speichernden Informationen nicht erforderlich sind. Die Vorschrift birgt die Gefahr einer Doppelarbeit. Das LfV ist ohnehin verpflichtet, personenbezogene Informationen zu löschen (§ 14 Abs. 2 LfVG) bzw. zu sperren (§ 15 Abs. 2 LfVG), wenn ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. § 9 Abs. 3 Satz 4 LfVG sollte deshalb gestrichen werden.

Technische und organisatorische Maßnahmen

Das Landesamt für Verfassungsschutz ist wie jede andere Berliner Behörde verpflichtet, sich bei technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen nach § 5 BlnDSG nach dem jeweiligen Stand der Technik zu richten. Dies macht eine unter Umständen sehr kostenintensive permanente Aktualisierung der Informationstechnik erforderlich. Dies führt im Einzelfall zu erheblichen haushaltsmäßigen Belastungen, ohne dass in jedem Fall die Neuerung zu einem erhöhten Sicherheitsstandard führt.

Die Berliner Verwaltung wird durch das Berliner Datenschutzgesetz insoweit verpflichtet, auf dem Gebiet der sicherheitstechnischen Ausstattung eine Vorreiterrolle zu spielen. Dies erscheint angesichts der Haushaltslage des Landes Berlin als nicht sachgerecht.

Der Bund oder auch das Land Brandenburg sehen in ihren Datenschutzgesetzen insoweit ein Korrektiv vor. Erforderlich sind jeweils nur Maßnahmen, deren Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem Schutzzweck steht. Teure Maßnahmen, die keine oder nur eine geringe Verbesserung des Sicherheitsstandards bringen, sind demnach nicht erforderlich, selbst wenn sie dem Stand der Technik entsprechen.

Es wird vorgeschlagen, § 5 BlnDSG der Rechtslage im Bund bzw. in Brandenburg anzupassen. Eine wesentliche Verschlechterung des Sicherheitsstandards wird hierdurch nicht erwartet. Auf der anderen Seite werden Haushaltsbelastungen und -risiken vermieden.

2. Spannungsverhältnis mit einer effektiven Beobachtung extremistischer insbesondere terroristischer Bestrebungen

Speicherungsdauer von personenbezogenen Informationen

Nach § 13 Abs. 1 LfVG müssen sämtliche Informationen über extremistische Bestrebungen spätestens 10 Jahre nach der letzten Speicherung gelöscht werden. Es kann aber in Einzelfällen erforderlich sein, personenbezogene Daten auch länger aufzubewah ren. Gerade im Bereich der Terrorismusbeobachtung muss immer wieder festgestellt werden, dass über lange Zeiträume hinweg keine Informationen zu gewinnen sind, obwohl sich die betreffende Person nicht von ihren Aktivitäten losgesagt hat.

Für das Bundesamt für Verfassungsschutz besteht die Möglichkeit, von der grundsätzlich ebenfalls bestehenden Maximalfrist von zehn Jahren abzuweichen, sofern „der Behördenleiter oder sein Vertreter... im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Entscheidung" trifft (§ 12 Abs. 3 BVerfSchG).

Es wird vorgeschlagen, § 13 Abs. 1 LfVG an die bundesgesetzliche Regelung anzupassen. In bestimmten Fällen muss zugunsten einer effektiven Aufgabenerfüllung des Landesamtes eine erweiterte Aufbewahrungsmöglichkeit bestehen. Dies dürften in aller Regel Fälle sein, in denen das Interesse der Allgemeinheit an einer Beobachtung extremistischer Bestrebungen erheblich höher einzuschätzen ist als das Interesse Betroffener am Datenschutz.

Speicherung personenbezogener Informationen über Minderjährige

Die Speicherung von personenbezogenen Informationen über Minderjährige, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist dem LfV Berlin nach § 12 LfVG ausnahmslos verboten.

Dieser Umstand führt in Teilbereichen der Extremismusbeobachtung zu Erkenntnisdefiziten. Der Personenkreis, der in extremistischen Bestrebungen eingebunden ist, wird immer jünger. So bedienen sich etwa die PKK und autonome Gruppen bewußt strafunmündiger Minderjähriger zur Begehung von Gewaltaktionen.

Das LfVG löst das Spannungsverhältnis somit zu undifferenziert auf. Die Regelung im Bund ist differenzierter (§ 11 Abs. 1 BVerfSchG). In Dateien ist die Speicherung von Informationen über Minderjährige vor Vollendung des 16. Lebensjahres ohne Ausnahme unzulässig. In Akten dürfen Daten über diesen Personenkreis gespeichert werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte im Hinblick auf eine Katalogstraftat nach § 2 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz vorliegen.

Es wird vorgeschlagen, die Rechtslage des Bundes zu übernehmen. Dabei ist zu beachten, dass der Bund den besonderen Schutz Minderjähriger sogar bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ausdehnt.

Einbeziehung von Vorentwürfen und Notizen in den Datenschutz

Auch Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteile eines Vorgangs werden, gelten nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 BlnDSG als Daten, die den Verarbeitungsvoraussetzungen des § 11 LfVG unterliegen. Da bei Notizen, die sich z. B. ein Ermittler des LfV Berlin macht, im Augenblick des Anfallens nicht sofort entschieden werden kann, inwieweit diese Information für die Aufgabenerfüllung des Amtes relevant sind, kann diese Regelung in der Praxis kaum eingehalten werden. Die Bestimmung ist auch sachlich bedenklich. Es muss einem Ermittler möglich sein, stichwortartig und ohne Wertung alles, was seine Nachforschungen ergeben haben, zu notieren. Erst in den Ermittlungsbericht gelangen dann die seiner Ansicht nach relevanten Informationen.

In § 3 Abs. 3 BDSG werden Vorentwürfe und Notizen vom Aktenbegriff ausgenommen.

Um eine praxisnahe Regelung zu schaffen, sollten deshalb in § 11 LfVG Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, vom Regelungsbereich ausgenommen werden.

IV. Ordnungsaufgaben in Angelegenheiten des Aufenthaltsrechts der Ausländer

Die Ordnungsaufgaben in Angelegenheiten der Ausländer sind im wesentlichen bundesrechtlich geregelt. Datenschutzrechtlich relevant sind u. a. insbesondere die Maßnahmen, die mit dem illegalen Aufenthalt von Ausländern im Zusammenhang stehen.

Das Spannungsverhältnis zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der gegen ausländerrechtliche Bestimmungen verstoßenden Ausländer und dem Interesse der Allgemeinheit an der Beendigung des illegalen Aufenthalts der Ausländer und der Bekämpfung ausländerrechtlicher Straftaten ist durch den Bundesgesetzgeber in den §§ 76 bis 77 AuslG geregelt worden.

Als problematisch hat sich hier insbesondere die Mitteilungspflicht öffentlicher Stellen über die Kenntnis des illegalen Aufenthalts von Ausländern an die Ausländerbehörde erwiesen. Teilweise sind die Mitteilungspflichten nicht bekannt, teilweise werden sie nur unvollständig beachtet.

Von zentraler Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Auslegung des § 76 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AuslG. Nach der Rechtsauffassung des Senats, die der des Bundes sowie der überwiegenden Zahl der Bundesländer entspricht, ist danach auch der tatsächliche Aufenthalt mitzuteilen. Dazu zählt nach Auffassung des Senats sowohl der aktuelle Aufenthalt als auch der nächste Vorsprachetermin bei einer öffentlichen Stelle.

Defizite liegen eher in der Umsetzung der einschlägigen Regelungen. Um die Einhaltung der Mitteilungspflichten durch die Sozialbehörden sicherzustellen, hat der Senat am 13. Mai 1997 eine ergänzende verbindliche Verwaltungsvorschrift erlassen.

V. Meldewesen

Bevor auf ein konkretes datenschutzrechtlich bedingtes Spannungsfeld im Bereich Meldewesen näher eingegangen wird, ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Berliner Melderegister in seiner Gesamtheit die umfangreichste Datensammlung innerhalb der öffentlichen Verwaltung überhaupt darstellt. Dies bezieht sich weniger auf den zahlenmäßigen Umfang oder eine etwa besonders hohe Sensibilität der von der Meldebehörde, dem Landeseinwohneramt, über den einzelnen Einwohner jeweils gespeicherten Daten als vielmehr darauf, dass die Meldebehörde als einzige speichernde Stelle in der öffentlichen Verwaltung bestimmte personenbezogene Daten über jeden einzelnen (meldepflichtigen) Einwohner zu speichern hat.

Durch den im Melderecht geregelten bereichsspezifischen Datenschutz soll sichergestellt werden, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung gewahrt wird. Dabei ist ein natürliches Spannungsfeld zwischen dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des melderechtlich zu registrierenden Einwohners und den Anforderungen an ein effektives und bürgernahes Meldewesen, das den diversen Belangen der Allgemeinheit gerecht wird, der Regelungsmaterie stets immanent. Festzustellen ist aber auch, dass das in seiner jetzigen Form und Ausgestaltung geregelte Meldewesen sich in seinen Grundzügen bewährt hat und die im Melderecht enthaltenen datenschutzrechtlichen Bestimmungen ein Beispiel für einen der Regelungsmaterie angemessenen effektiven bereichsspezifischen Datenschutz sind, mit dem die Spannung Individuum-Gemeinschaft einer im Grundsatz durchaus sachgerechten Lösung zugeführt wird.

In der Verwaltungspraxis dennoch bestehende „Problemfelder" lassen sich im wesentlichen auf wenige Bereiche reduzieren.

Explizit wird in diesem Zusammenhang auf das Problem melderechtlicher Auskunftssperren eingegangen.

In unserer Gesellschaft mit ihren vielfältigen Kommunikationsformen und -zwängen kann es nicht hingenommen werden, daß sich jemand ohne triftigen Grund seiner Umwelt gänzlich entzieht. Er muss erreichbar bleiben und es hinnehmen, dass andere Mitbürger notfalls staatliche Hilfe erwarten, um mit ihm Kontakt aufnehmen zu können. Dies ist z. B. der Fall bei der Durchsetzung von finanziellen Forderungen oder von Erziehungspflichten.

Die Meldebehörde ist auf Grund ihrer Aufgabenstellung die berufene Stelle, dieses Informationsbedürfnis der Mitbürger zu erfüllen. Sie steht hierbei im Spannungsverhältnis zwischen dem Datenschutz und dem Interesse der anfragenden Bürger. Dieses Spannungsverhältnis wird in § 28 MeldeG aufgelöst.

Die Meldebehörde darf nach § 28 Abs. 1 MeldeG über bestimmte Daten einzelner bestimmter Einwohner Auskunft erteilen. Diese einfache Melderegisterauskunft ist grundsätzlich von keinerlei Voraussetzungen abhängig. Der Gesetzgeber ging insoweit davon aus, dass die vorbezeichneten Daten offenkundig sind und jedermann zugänglich gemacht werden können.

Schutzwürdige Belange des Betroffenen werden u. a. dadurch berücksichtigt, dass nach § 28 Abs. 5 MeldeG jede Melderegisterauskunft unzulässig ist, wenn der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft gemacht hat, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefährdung für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.

Der Berliner Datenschutzbeauftragte interpretiert diese Vorschrift dahin, dass jede Melderegisterauskunft an Privatpersonen unzulässig ist, wenn einem Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre stattgegeben wurde. Hierdurch wird auch die Möglichkeit ausgeschlossen, dass sich der Auskunftssuchende eines Strohmannes bedient, den die Meldebehörde als solchen nicht zu erkennen vermag. Da der Unterausschuß des Abgeordnetenhauses von Berlin sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen hat, hat die Senatsverwaltung für Inneres 1990 das Landeseinwohneramt angewiesen, Auskunftssperren gegenüber jedermann gelten zu lassen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Berliner Meldebehörde trotz einer Auskunftssperre im Einzelfall Auskünfte erteilt, wenn eine Gefährdung durch die Erteilung der konkreten Auskunft nicht erkennbar war und das Interesse des Antragstellers an der Erteilung der Auskunft das Interesse des Betroffenen an der Verweigerung der Auskunft überwog.

Gegenwärtig kann also eine Güterabwägung im Einzelfall nicht erfolgen. Dies hält die Senatsverwaltung für Inneres für unbefriedigend. Personen, für die auf Grund einer Gefährdungssituation zu Recht eine Auskunftssperre eingetragen wurde, können sich dadurch z. B. dem Zugriff ihrer privaten Gläubiger entziehen, obwohl eine Auskunft an diese keine Gefahren im Sinne des § 28 Abs. 5 MeldeG bedeuten würde. Auskunftssperren sollten kein unüberwindliches Hindernis für die Erteilung von Auskünften sein, sondern lediglich sicherstellen, dass Auskünfte nur nach Anhörung des Betroffenen und nach gründlicher Prüfung des Einzelfalls unter Abwägung aller Interessen erteilt werden.

VI. Personalaktenrecht für Beamte

Für das Personalaktenrecht der Beamten wurden durch die §§ 56 ff. LBG datenschutzrechtliche Vorschriften in das Landesbeamtengesetz eingefügt. Hierdurch gibt es spezialgesetzliche Regelungen, die das Spannungsverhältnis zwischen den personenbezogenen Daten betroffener Beamten und der Funktionsfähigkeit der Verwaltung des Dienstherren regeln.

Der Berliner Datenschutzbeauftragte hält die genannten Vorschriften im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot nicht für ausreichend. Er hält für bestimmte Fälle spezifizierte Vorschriften für erforderlich.

Die Senatsverwaltung für Inneres hält dagegen die geltenden Vorschriften für ausreichend. Sie ermöglichen gegebenenfalls ein flexibles Reagieren des Dienstherren auf Änderungen des Beamtenrechts und weiterer mit dem Dienstverhältnis in Verbindung stehender Rechtsvorschriften.

VII. Staatsangehörigkeitsangelegenheiten

Für die Bearbeitung von Staatsangehörigkeitsangelegenheiten, z. B. die Prüfung der Voraussetzungen einer Einbürgerung, benötigt die zuständige Behörde verschiedene Auskünfte über den jeweiligen Antragsteller. Dies betrifft z. B. Auskünfte aus dem Bundeszentralregister und dem Melderegister sowie Auskünfte der Ausländer-, Strafverfolgungs-, Sicherheits- und Leistungsbehörden.

Im Staatsangehörigkeitsrecht besteht damit ein besonderes Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz der personenbezogenen Daten des Antragstellers und dem Interesse der zuständigen Behörde an der Erlangung der für die Rechtsprüfung notwendigen Informationen.

Gesetzliche Regelungen für das Spannungsverhältnis bestehen im Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz, Ausländergesetz sowie weiteren Spezialnormen. Die Senatsverwaltung für Inneres geht davon aus, dass die Normen, die z. B. Einbürgerungsvoraussetzungen festlegen, auch die jeweilige Behörde ermächtigen, die notwendigen Anfragen bei anderen Behörden zu stellen. Ferner kann das jeweilige ausdrückliche Einverständnis des Betroffenen zur Datenerhebung eingeholt werden.

Der Berliner Datenschutzbeauftragte fordert dagegen spezifizierte Ermächtigungsgrundlagen für die Einholung der notwendigen Auskünfte. Ein Einverständnis dürfe nur eingeholt werden, wenn eine spezialgesetzliche Ermächtigung für dieses Vorgehen vorliege.

Die Senatsverwaltung für Inneres hält an ihrer Rechtsauffassung fest. Im übrigen bleibt die Novellierung des Staatsangehörigkeitsrechts abzuwarten.

VIII. Öffentlich-rechtliche Änderungen von Familiennamen

Bei Namensänderungen hat die zuständige Behörde auch die Aspekte des Gläubigerschutzes und der Verhinderung von Straftaten unter neuem Namen zu berücksichtigen. Hieraus folgt, daß auch Auskünfte aus den Schuldnerverzeichnissen, dem Vorstrafenregister sowie über anhängige Ermittlungsverfahren einzuholen sind. Insoweit besteht ein besonderes Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz der personenbezogenen Daten des Antragstellers und den von der Behörde zu beachtenden genannten öffentlichen Interessen.

Dieses Spannungsverhältnis wird durch das Namensänderungsgesetz nicht hinreichend geregelt. Einzelheiten regelt lediglich die bundeseinheitliche Namensänderungsverwaltungsvorschrift. Diese Verwaltungsvorschrift hat ansich keine hinreichende Rechtsqualität für Datenerhebungen. Die Senatsverwaltung für Inneres hält deshalb gesetzliche Regelungen über die Datenerhebung in Namensänderungsverfahren durch den Bund für erforderlich. Bis dahin muss jedoch entsprechend der Verwaltungsvorschrift verfahren werden, wobei eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen ist.

IX. Steuerverwaltung

Die Abgabenordnung als das Verfahrensgesetz der Steuerverwaltung, die gegenüber dem Datengeheimnis nach den Datenschutzgesetzen als Spezialvorschrift für das Steuerrecht vorrangig ist, beinhaltet seit jeher seinem Wesen nach das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Bürger durch das Rechtsinstitut des Steuergeheimnisses.

Daher ist es nicht überraschend, dass die Erfahrungen gezeigt haben, dass dem Datenschutz in der Steuerverwaltung große Aufmerksamkeit gewidmet wird und die Mitarbeiter in hohem Maße für die Belange des Datenschutzes sensibilisiert sind.

Die Regelungen, die der Wahrung des Steuergeheimnisses im Besteuerungs- und Festsetzungsverfahren dienen, werden von den Angehörigen der Steuerverwaltung selbstverständlich beachtet, was zu einem hohen Grad an Verfahrenssicherheit führt.

Gleichzeitig führt die Beachtung der Datenschutzvorschriften auch zu Erschwernissen bei der täglichen Arbeit.

Das Gebot der informationellen Selbstbestimmung der Bürger muß im Interesse einer funktionsfähigen Verwaltung auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegen. Regelungen sollten so ausgestaltet werden, dass höherstehende Allgemeininteressen zu beachten sind und dass die anzustrebenden und notwendigen Zwecke auch mit realistischen Erfolgsaussichten verfolgt werden können.

Nachfolgend sind Beispiele genannt, in denen der Datenschutz die Arbeit der Steuerverwaltung behindert oder erschwert:

1. Sicherungsverfahren im Rahmen des Einsatzes dezentral wirkender Computerleistungen (DCL)

2. Besteuerung bei den Finanzämtern für Körperschaften

3. Steuererhebung (Aufrechnung in Konkursfällen)

4. Ermittlung der aktuellen Anschrift des Steuerpflichtigen

5. Meldungen zum Dateien- und Geräteverzeichnis.