Privatschule

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

Daraufhin hat die Stiftung nach vorheriger Aufforderung durch die Senatsverwaltung einen den Voraussetzungen für die Förderung aus Mitteln des Sonderprogramms formal angepaßten Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für die Privatschule gestellt, der immer noch im wesentlichen die Deckung der behaupteten Mietausgaben zum Gegenstand hatte. Dementsprechend weist auch der Vermerk der Senatsverwaltung über das Ergebnis der Antragsprüfung diesen Verwendungszweck aus. Mit Schreiben vom Oktober 1995 hat die Stiftung als Begründung ihres Antrages „projektbezogene Umbauten und Ausstattungen" nachgeschoben. Die Senatsverwaltung hat schließlich Fördermittel von 394 000 DM bewilligt und ausgezahlt. Nach dem Verwendungsnachweis hat die Stiftung 204 000 DM ausgegeben, 190 000 DM hat sie zurückgezahlt.

Zu T 295 und 297:

Die Stephanus-Stiftung hatte als Betreiber einer anerkannten Privatschule für Geistigbehinderte unter Hinweis auf eine aus ihrer Sicht bestehende finanzielle Notlage nicht nur den damaligen Senator für Schule, Berufsbildung und Sport, sondern auch den Vorsitzenden des Hauptausschusses sowie den Ausschuß für Schulwesen angeschrieben und um Unterstützung gebeten.

Der Schulträger hat zur Prüfung der Sachrichtigkeit seiner Angaben auf Anforderung der Schulverwaltung mit Datum vom 16. Dezember 1994 eine Bescheinigung der „Diakonie Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfgesellschaft Stuttgart" vorgelegt, in der Mietkosten ab 1. August 1994 bis 31. Dezember 1994 in Höhe von 170 000 DM und für das 1. Halbjahr 1995 in Höhe von 204 000 DM aufgeführt waren. Bezüglich der Ausgabenansätze in 1994 wird die Übereinstimmung seitens der Wirtschaftsprüfgesellschaft ausdrücklich bestätigt, während die Zahlen 1995

Hochrechnungen darstellen. Bei der üblichen Kontrollfunktion von Wirtschaftsprüfgesellschaften war daher kein berechtigter Zweifel an dem Anfall der Mietkosten abzuleiten.

Die politische Leitung der Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport wurde unmittelbar bei Übermittlung der Absicht, den Schulträger über das Sonderprogramm zu stützen, durch den fachlich zuständigen Mitarbeiter für das Sonderprogramm, den Sachbearbeiter für Privatschulen und den Sachbearbeiter für Zuwendungen auf die mangelnde Übereinstimmung mit der Zielstellung des Programms hingewiesen. Insofern trifft die Darstellung des Rechnungshofs zu T 297 zu. Er hat in einem Bericht vom 2. August 1996 die Widerstände und Remonstrationen der zuständigen Fachbeamten auch ausdrücklich gewürdigt.

Trotz dieser Einwendungen wurde mit der Vorlage an den Hauptausschuß vom 11. Januar 1995 über die Fortführung des Sonderprogramms „Jugend mit Zukunft ­ Sonderprogramm gegen Gewalt" neben den zu fördernden Projekten auch für die Stephanus-Stiftung Mittel in Höhe von 466 000 DM beantragt und vom Hauptausschuß am 25. Januar 1995 beschlossen. Die Höhe des Betrages entsprach der bekanntgegebenen Kostenunterdeckung des Schulträgers.

Für die Phase dieser politisch parlamentarischen Entscheidungsfindung ist demgemäß festzustellen, dass die Verwaltung im Rahmen der kurzen Fristen eine angemessene und vertretbare Prüfung veranlaßt hat. Das Nichtzutreffen der Feststellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist der Verwaltung des Landes Berlin nicht anzulasten. Die parlamentarischen Gremien wurden durch die Verwaltung stets umfassend informiert.

Inwieweit beim Schulträger eigene Unklarheiten und Unsicherheit zu ungesicherten Aussagen geführt haben, ist nicht Gegenstand der Vorwürfe.

Die Verwaltung mußte auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen von dem tatsächlichen Eintreten einer Mietforderung ausgehen, die den Etat der Stiftung existenzbedrohend belastet hätte.

Zugleich wird erkennbar, dass die Befassung parlamentarischer Gremien nicht durch die Verwaltung veranlaßt wurde, sondern durch die Antragsteller selbst und die politische Leitung des Hauses. Ein erhöhter Verwaltungsaufwand ist gerade in der Phase politisch parlamentarischer Entscheidungen mit Sicherheit nicht festzustellen.

Da bereits im Vorfeld die Zuordnung der bewilligten Finanzmittel von seiten der Verwaltung beanstandet wurde, ergab sich in der Phase der konkreten Umsetzung der parlamentarischen Entscheidung dann tatsächlich ein erhöhter Beratungs- und Verwaltungsaufwand. Die intensive Beratung des Antragstellers (vgl. T 295) zielte dabei auf eine zweckgemäße und projektorientierte Bindung der Fördermittel. Allein die Diskrepanz zwischen parlamentarisch bewilligter Förderhöhe, dem Ergebnis des Zuwendungsbescheids (393 598 DM) und der am Ende des Haushaltsjahres zurückgezahlten Mittel in Höhe von 183 000 DM macht deutlich, dass die Mittel nach dem Willen der Verwaltung tatsächlich projektorientiert eingesetzt werden sollten.

Die Zurverfügungstellung des einmaligen Betrages wurde vom damaligen Staatssekretär veranlaßt und persönlich zur Auszahlung gebracht.

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

Der Hauptausschuß hat trotz kritischer Hinweise gegenüber der Einbeziehung der Stephanus-Stiftung in die Förderung durch das Sonderprogramm letztlich seine Zustimmung zu der einmaligen Förderung der Stiftung gegeben, weil die seinerzeit im Verwaltungsverfahren befindliche Änderung des Privatschulgesetzes noch nicht beschlossen war und damit eine andersartige Unterstützung der Stephanus-Stiftung noch nicht greifen konnte. Nach der inzwischen vorliegenden Novellierung ergaben sich auch für die Stiftung verbesserte Förderungsbedingungen.

Der Rechnungshof stellt selbst fest, dass derartige veränderte Abrechnungsmodalitäten erst zum Wirtschaftsjahr 1997 wirksam geworden sind. Für die im Januar 1995 realisierte Entscheidung des Parlaments konnten sie noch nicht berücksichtigt werden (vgl. T 293).

Der Rechnungshof hat beanstandet, dass es die Senatsverwaltung unterlassen hat, die Richtigkeit des von der Stiftung dargestellten Sachverhalts mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen und den Hauptausschuß entsprechend zu informieren. Insbesondere hat sie nicht berücksichtigt, dass die behaupteten Mietforderungen nicht begründet waren. Die Zuwendung sollte entgegen der Darstellung in der Vorlage an den Hauptausschuß objektiv nicht zur Sicherung der Arbeit der Stiftung gegeben werden. Schließlich hat die Senatsverwaltung den Antragsteller veranlaßt, seinen ursprünglich angemeldeten unbegründeten Unterstützungsbedarf in gleichem Umfang zur Förderung nach dem Programm „Jugend mit Zukunft ­ Sonderprogramm gegen Gewalt" zu beantragen. Die sich aus der Antragsprüfung ergebende fehlende Übereinstimmung von Verwendungszweck und Förderkriterien des Sonderprogramms blieb unberücksichtigt. Darüber hinaus hat sie für die überzahlten Zuwendungsbeträge keine Zinsen verlangt (vgl. Nr. 8 AV §§ 44/44 a LHO). Der Rechnungshof hat die Senatsverwaltung aufgefordert, Anträge in Zukunft wesentlich sorgfältiger zu bearbeiten und Maßnahmen zu treffen, dass sich derartige Mängel nicht wiederholen. Darüber hinaus soll sie die Zinsverluste ermitteln und prüfen, wer den Schaden zu vertreten hat und ggf. haftbar gemacht werden kann.

Zu T 296:

Die Beanstandungen des Rechnungshofs, die Senatsverwaltung habe nicht mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft, werden gerade im Zusammenhang mit diesem Vorgang ausdrücklich zurückgewiesen. Akteneinsicht unterstützt diese Auffassung. Als positives Ergebnis der Beratung durch die Verwaltung muss festgehalten werden, dass der Zuwendungsempfänger letztlich die bei der Verwendung der Fördermittel aus dem Sonderprogramm erforderlichen Kriterien beachtet hat. Insofern bedeutet die Rücküberweisung von insgesamt 190 643 DM (183 000 DM plus 7 643,46 DM nach Prüfbericht) einen der Vorgabe gegenüber gegenläufigen Ertrag.

Der Vorwurf, die Senatsverwaltung habe die Mietangelegenheiten der Stephanus-Schule nicht ausreichend geprüft, ist also auch deshalb nicht aufrechtzuerhalten, weil ­ wie der Rechnungshof in seinen Stellungnahmen selbst betont ­ durch die Zuwendung weder Mietkosten übernommen noch Mietschulden getilgt wurden, sondern eben einzelne Schulprojekte gefördert wurden. Entgegen der anderslautenden Behauptung des Rechnungshofs findet sich daher im Antragsprüfvermerk vom 17. Oktober 1995 kein Bezug zu den Mietproblemen der Stephanus-Stiftung.

Gemäß § 44 a Abs. 3 LHO kann von der Zinsforderung „... abgesehen werden, wenn der Zuwendungsempfänger die Umstände, die zum Entstehen des Erstattungsanspruches geführt haben, nicht zu vertreten hat...". Dem Zuwendungsempfänger wurde die Zuwendung am 14. November 1995 ausgezahlt. Eine zweckentsprechende Verwendung eines Teiles der Mittel erfolgte, wie durch Nr. 8 §§ 44/44 a LHO vorgeschrieben, innerhalb der folgenden zwei Monate; die o. a. Restsumme überwies der Zuwendungsempfänger fristgemäß ohne vorangegangene Aufforderung freiwillig an den Zuwendungsgeber.

Als Ergebnis der Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Prüfstelle der Senatsverwaltung wurde die Verwendung eines Teilbetrages von 7 643,46 DM beanstandet. Nach einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung an den Zuwendungsempfänger wurde auch diese Summe zurückgezahlt. Die Prüfstelle hat daraufhin die Geltendmachung von Verzugszinsen nicht gefordert.

Im Gegensatz zum langen Vorlauf vor der Auszahlung der Zuwendung wurden die bewilligten Mittel durch die StephanusStiftung gemäß ihrer Zweckbindung bewirtschaftet und die Verwendung ordnungsgemäß nachgewiesen. Nach der o. g. Prüfung wurde auch die dort genannte Restsumme zurückgezahlt. Dies geschah, ohne dass ein zweites Schreiben oder gar eine Mahnung an den Zuwendungsempfänger nötig wurde. Von der „Kann"Regelung der Geltendmachung von Verzugszinsen für diese Restsumme wurde abgesehen, da es sich um eine kleine Teilsumme handelt, deren Zinsertrag vernachlässigbar ist und weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit der Stephanus-Stiftung bei der Mittelverwendungvorlagen. Gewürdigt wurde bei der Entscheidungsfindung die lobenswerte und über die Landesgrenzen hinaus beachtete sonderpädagogische Arbeit des Zuwendungsempfängers.

Die Senatsverwaltung hat in ihrer Stellungnahme zunächst auf die hervorzuhebende pädagogische Arbeit der Schule verwiesen. Zum Abbau der bisherigen Isolation der Schule innerhalb des Berliner Schulbetriebes und zur Förderung von Außenkontakten durch gemeinsame Projekte mit behinderJahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats ten und nichtbehinderten Schülern zur Gewaltprävention sei die Förderung aus Mitteln des Programms „Jugend mit Zukunft ­ Sonderprogramm gegen Gewalt" gerechtfertigt gewesen. Danach hat sie die Beanstandungen des Rechnungshofs anerkannt und in diesem Zusammenhang ihre Maßnahme mit dem erheblichen Zeitdruck gerechtfertigt, unter dem die Hilfsmaßnahmen für die Stiftung bei Inanspruchnahme von Fördermitteln des Programms „Jugend mit Zukunft ­ Sonderprogramm gegen Gewalt" standen. Letztlich hat sie die Mittelzuweisung an die Stiftung mit der Entscheidung der damaligen Behördenleitung begründet, die gegen die erheblichen Bedenken der zuständigen Fachbeamten getroffen worden sei.

Die Senatsverwaltung hat ihre Verpflichtung nicht erfüllt, sorgfältig die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für ihr Verwaltungshandeln zu prüfen. Sie hat unnötigen Verwaltungsaufwand betrieben und in einer nicht zu vertretenden Art und Weise parlamentarische Gremien beschäftigt, um einen in Wirklichkeit nicht vorhandenen Bedarf zu decken.

Der Schriftwechsel ist noch nicht abgeschlossen.

Zu T 298:

Zusammenfassend müssen die gegen die Verwaltung gerichteten Vorwürfe zurückgewiesen werden. Verstöße gegen Grundsätze sachgemäßen Verwaltungshandelns liegen nicht vor.

Dieses wurde nur durch „übergeordnete Vorhaben" wesentlich erschwert.

b) Erhebliche Ausstattungsvorsprünge bei Lehrerstellen

In Berlin bestehen im Lehrerstellenbereich erhebliche Ausstattungsvorsprünge gegenüber anderen Bundesländern. Die Schüler-Lehrer-Relation ist hier trotz der vom Senat beschlossenen Einsparungen im Haushaltsstrukturgesetz 1996 deutlich günstiger. Schon eine Anpassung an die Mittelwerte der übrigen Bundesländer würde Einsparungen von 2 870 Lehrerstellen (210 Mio. DM) ergeben. Darüber hinaus haben Berliner Lehrer an allgemeinbildenden Schulen im Durchschnitt 1,4 Wochenstunden weniger zu unterrichten als die Lehrer in anderen Bundesländern. Durch Erhöhung um eine Pflichtstunde können rund 1 000 weitere Lehrerstellen eingespart werden (73 Mio. DM). Die Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden sollten ebenfalls erheblich reduziert werden.

Die Bundesländer regeln die Organisation der Schulen in eigener Zuständigkeit. Dadurch ergeben sich zum Teil ganz erhebliche Unterschiede bei der Ermittlung des Lehrerstellenbedarfs einschließlich der Unterrichtsverpflichtung, insbesondere bei den Ermäßigungs- und Anrechnungstatbeständen. Berlin hat im Vergleich zu anderen Bundesländern eine besonders großzügige Ausstattung. Der Rechnungshof hatte bereits in seinem Jahresbericht 1995 über den Personalüberhang bei Lehrern im Ostteil der Stadt berichtet (T 172 bis 188) und anschließend den Lehrerbedarf insgesamt geprüft. Dabei wurden die in den Veröffentlichungen der Kultusministerkonferenz (KMK) enthaltenen vergleichbaren Angaben der anderen Bundesländer den Berliner Ergebnissen gegenübergestellt und die Erkenntnisse aus Organisationsuntersuchungen anderer Länder, soweit sie auf Berliner Verhältnisse übertragbar sind, berücksichtigt. Die Untersuchung war auf den Bereich der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen (Grund-, Haupt-, Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen) beschränkt; Sonderschulen und berufsbildende Schulen wurden nicht mit einbezogen.

In die Zeit der Vorbereitung dieser Prüfung fielen die Sparbeschlüsse des Senats im Rahmen des Nachtragshaushalts 1996.

Sie legten u. a. ein Sparziel von 17 300 Stellen und Beschäftigungspositionen (im folgenden: Stellen) bis 1999, davon 3 500

Lehrerstellen fest. Im Haushaltsstrukturgesetz 1996 vom 15. April 1996 wurde bestimmt, dass in Berlin insgesamt an allgemein- und berufsbildenden Schulen 3 000 Lehrerstellen und daneben 500 (Hort-)Erzieherstellen im Offenen Ganztagsbetrieb in den östlichen Bezirken einzusparen sind. In Artikel I § 4 Abs. 5 und 6 HStrG 96 wurde vorgegeben, die Personalausgaben für Lehrer durch folgende Maßnahmen zu vermindern:

- Einstellungen bis Ende 1999 nur als Teilzeitbeschäftigte im Angestelltenverhältnis mit zwei Dritteln der wöchentlichen Pflichtstunden,

Zu T 299 bis 316:

Wie in den folgenden Ausführungen näher erläutert, ist der Senat der Auffassung, dass bei der Betrachtung der Stellenausstattungen der Länder im Lehrerbereich bestimmte Faktoren, die der Rechnungshof in seine Ausführungen nicht vollständig einbezogen hat, berücksichtigt werden müssen.