Von den aufgrund der Bettenreduzierungen nicht verausgabten Fördermitteln für die Jahrespauschalen wurden Fördermittel von 61 Mio

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

LKG a. F.) basierten auf einer Bettenzahl von etwa 31 500 förderungsfähigen Betten. Die Zahl der aufgrund von Festsetzungsbescheiden der Senatsverwaltung förderungsfähigen Betten betrug aber bereits zum 1. Januar 1994 nur noch 30 015. In Höhe des Betrags für die weggefallenen rund 1 500 Betten enthielten die zugrunde gelegten Haushaltsansätze Einsparpotentiale an pauschalen Fördermitteln, die die Senatsverwaltung in einem internen Vermerk mit etwa 7 Mio. DM jährlich bezifferte. Die Senatsverwaltung hat dieses Einsparpotential bei der Berechnung der neuen Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt. Damit hat sie die Pauschalförderung erhöht, wobei die Erhöhung nach Berechnungen des Rechnungshofs in den Jahren 1995 und 1996 jeweils 6 Mio. DM und im Jahr 1994 3 Mio. DM betrug.

Von den aufgrund der Bettenreduzierungen nicht verausgabten Fördermitteln für die Jahrespauschalen wurden Fördermittel von 6,1 Mio. DM als Zuschläge nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bzw. Abs. 3 (neue Rechtslage) LKG über die im Haushaltsplan vorgesehenen Ansätze hinaus an die Krankenhäuser, insbesondere im Ostteil der Stadt, gezahlt.

Insgesamt ist in den Jahren 1994 bis 1996 eine stetige Absenkung des verausgabten Pauschalfördermittel-Volumens zu verzeichnen. Der Haushaltssituation des Landes Berlin wurde durch die Beschränkungen in der Haushaltswirtschaft, insbesondere durch Sperrung von vorgesehenen Mitteln für Zuschläge Rechnung getragen.

Die Senatsverwaltung hätte zudem bei der Festsetzung der neuen Pauschale das weitere Einsparpotential in den Haushaltsansätzen ermitteln und berücksichtigen müssen, das sich aus dem Verbot der Finanzierung bestimmter Instandhaltungskosten aus den Pauschalmitteln aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1993 ergab. Nach dem Urteil umfaßt der Investitionskostenbegriff in § 2 Nr. 2

KHG nur die Kosten der Anschaffung und Herstellung von bewertungsfähigen Anlagegütern, nicht jedoch deren Erhaltung. Das hat zur Folge, dass auch Kosten für Instandhaltung wegen überwiegenden Ersatzes nicht mit Investitions-Fördermitteln des Krankenhausfinanzierungsgesetzes/Landeskrankenhausgesetzes gefördert werden können, sondern von den Krankenhäusern aus den Pflegesatzerlösen zu finanzieren sind. Da nach § 8 Abs. 1, 2 LKG a. F. und § 18 Abs. 5 Krankenhausförderungs-Verordnung Instandhaltungsaufwendungen bislang aus den Pauschalmitteln finanziert worden sind, wäre auch in Höhe der insoweit nicht mehr förderungsfähigen Kosten vor der Festsetzung der Pauschale eine Kürzung des für die Berechnung zugrunde gelegten Haushaltsansatzes notwendig gewesen.

Zu T 348:

Die Forderung zur Kürzung des Fördermittelvolumens um einen Betrag, der bisher für förderfähige Instandhaltungsmaßnahmen der Krankenhäuser verwendet wurde, ist nicht nachvollziehbar. Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes wurde einerseits eine weitere Finanzierung von bisher aus Fördermitteln nach dem KHG finanzierten Instandhaltungsmaßnahmen ausgeschlossen. Eine Finanzierungsverpflichtung durch die Krankenkassen wurde aufgrund der Deckelung der Pflegesätze praktisch kaum umgesetzt. Die nicht ausreichende finanzielle Absicherung von notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen hat steigenden Investitionsbedarf aufgrund nicht durchgeführter Instandhaltung zur Folge.

Die Senatsverwaltung widerspricht diesen Feststellungen. Sie behauptet ohne nähere Begründung, dass der Rechnungshof von einem fiktiven Wegfall von 1 500 Betten im Jahr 1995 ausgehe und § 13 Abs. 3 LKG (Förderung bei Schließung oder Umstellung von Krankenhäusern), der die Weitergewährung der Pauschale auch nach Wegfall der Betten ermögliche, nicht beachte. Sie verweist ferner darauf, dass sie von der Möglichkeit, die Jahrespauschale an die Kostenentwicklung gemäß § 8 Abs. 5 LKG zum 1. Juli 1996 anzupassen, keinen Gebrauch gemacht habe. Diese Einlassungen gehen fehl. Für die weggefallenen Betten wurden 1995 pauschale Fördermittel nicht gewährt. Im übrigen wäre es verfehlt, vorübergehende Ausgleichszahlungen gemäß § 13 Abs. 3 LKG als Berechnungsgrundlage für die Bemessung der künftigen Pauschalförderung heranzuziehen. Der Verzicht auf die Anpassung der Jahrespauschale an die Kostenentwicklung war wegen der Haushaltslage (T 32 ff.) ohnehin beabsichtigt. Die Berufung hierauf ist wohl eher als Eingeständnis der überhöhten Festsetzung der Jahrespauschale zu werten.

Zu T 349:

Der Vorwurf des Rechnungshofs, der Verzicht auf die Anpassung der Jahrespauschale 1996, an die Kostenentwicklung sei als Eingeständnis der überhöhten Festsetzung der Jahrespauschale zu werten, entbehrt jeder Grundlage. Die Entwicklungen zum Haushalt 1995/1996 einschließlich Nachtragshaushalt sind dem Rechnungshof hinreichend bekannt. Obwohl eine Erhöhung der Bemessungsgrundlagen der Pauschale durch die Kostenentwicklung gerechtfertigt gewesen wäre, wurde davon aufgrund der Entscheidungen zum Nachtragshaushalt 1996 kein Gebrauch gemacht.

Mit der Festsetzung der weiteren Jahrespauschale auf 16 400 DM je ärztliche Vollkraft hat die Senatsverwaltung zugleich eine allgemeine Erhöhung der Pauschalförderung nach § 8 LKG vorgenommen, die angesichts der Haushaltssituation Berlins unvertretbar erscheint. Überdies widersprach diese Erhöhung § 8 Abs. 5 LKG in der alten wie neuen Fassung, wonach eine Erhöhung der Jahrespauschale nur zum Zweck der Anpassung an die Kostenentwicklung ­ oder nunmehr auch an die Entwicklung der Anzahl der ärztlichen Vollkräfte ­ vorgenommen werden darf. Eine solche Anpassung von 9,7 v. H. war jedoch bereits in den Haushaltsansätzen berücksichtigt.

Der Rechnungshof hat die Ansprüche der Krankenhäuser auf pauschale Fördermittel nach altem und neuem Recht berechnet. Der Vergleich hat ergeben, dass die Krankenhäuser, die bis zur Neufassung des Landeskrankenhausgesetzes als solche der Grundversorgung bezeichnet wurden, mit der

Zu T 350 und 351:

Die Vergleichsrechnungen des Rechnungshofs widerlegen keinesfalls, dass die von der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales mit der Einführung des neuen Bemessungskriteriums „ärztliche Vollkraft" verfolgten Ziele auch unter Berücksichtigung der Entwicklung der Jahre 1995 und 1996 nicht erreicht wurden.

Der Strukturausgleich zugunsten der Krankenhäuser im Ostteil der Stadt ist weiterhin insgesamt ebenso gewährleistet wie die Umleitung der Pauschalmittel von Krankenhäusern der ehemaligen Grundversorgung zu solchen mit weitergehendem Versorgungsauftrag.

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

Neuregelung insgesamt 1,8 Mio. DM weniger Fördermittel erhalten, während sich für die Krankenhäuser der anderen früheren Versorgungsstufen insgesamt ein um 9,9 Mio. DM höherer Anspruch als nach altem Recht ergibt. Dieser vom Senat als grundsätzlich richtig bezeichneten Umverteilung stehen jedoch andere Auswirkungen gegenüber, die sich vor allem für die einzelnen Krankenhäuser der ehemaligen Zentral- und Schwerpunktversorgung ergeben. Nach der Vergleichsrechnung liegen die Ansprüche dieser Krankenhäuser im Westteil der Stadt bei minus 32 bis plus 59 v. H. der Ansprüche, die sich bei Beibehaltung der bettenbezogenen Bemessungsgrundlage ergeben hätten, bei denen im Ostteil zwischen minus 5 bis plus 48 v. H. Die Unterschiede in der Bemessung der Ansprüche beruhen auf den erheblichen Abweichungen bei der Zahl der Ärzte in den einzelnen Krankenhäusern. So entfallen auf die Krankenhäuser der ehemaligen Zentralversorgung pro Arzt zwischen 2,45 und 5,13 Betten, auf die der Schwerpunktversorgung zwischen 2,8 und 7,8 Betten. Hierbei berücksichtigt sind auch die Ärzte in der Weiterbildung im Ostteil der Stadt, deren Zahl sich im Jahr 1993 noch auf 443 belief und die dort zwischen 10 und 44 v. H. der insgesamt beschäftigten ärztlichen Vollkräfte ausmachten (1995 nur noch 238).

Der Rechnungshof hat untersucht, ob die auf dem Faktor Ärztezahl beruhenden Auswirkungen der neuen Pauschalmittelregelung dem tatsächlichen Bedarf besser gerecht werden. Als Anhaltspunkt für den Investitionsbedarf in diesem Bereich können die vorhandenen Fördermittelbestände der einzelnen Krankenhäuser dienen. Nicht verbrauchte Pauschalmittel, die die Höhe des zweifachen Jahresanspruchs übersteigen, deuten auch nach Ansicht der Senatsverwaltung darauf hin, dass die Jahrespauschale den Bedarf übersteigt.

Der Rechnungshof hat festgestellt, dass Krankenhäuser mit Beständen in Höhe des Mehrfachen des Jahresanspruchs nach der neuen Bemessungsgrundlage höhere Pauschalen als bei einer Beibehaltung der ausschließlich bettenbezogenen alten Bemessungsgrundlage erhalten, während andere Krankenhäuser mit Beständen von weniger als einer Jahrespauschale schlechter gestellt sind, wie nachstehende Übersicht zeigt:

Zu T 352 bis 354:

Die Bewertung von Fördermittelbeständen zu einem bestimmten Stichtag in Bezug auf die Höhe der Jahrespauschale ist ohne weitergehende Untersuchungen zu den Ursachen und der künftigen Entwicklung der Bestände nicht möglich.

Ursache für einen hohen Fördermittelbestand kann eine wirtschaftliche Betriebsführung des Krankenhauses sein. Eine entsprechende innerbetriebliche Organisation kann wesentlich und direkt die Inanspruchnahme vor pauschalen Fördermitteln für Wiederbeschaffungen von kurzfristigen Anlagegütern und kleinen baulichen Maßnahmen beeinflussen.

Unterschiedliche Ausstattungsstandards bzw. das Alter der vorhandenen Ausstattung sind entscheidend für den Wiederbeschaffungsbedarf in einem begrenzten Zeitraum. Die Krankenhäuser Neukölln und Humboldt wurden im Jahr 1986 jeweils als voll Krankenhaus Bestand an x-fache gegenüber reiner Anzahl der Betten Fördermitteln der Jahres- Bettenpauschale pro Arzt in in Mio. DM.

Der Rechnungshof hat die Senatsverwaltung um Mitteilung gebeten, wie sie diese Ungleichgewichte beseitigen will. Diese hatte in ihrem Bericht zum Berichtsauftrag des Ausschusses für Gesundheit vom 2. Juni 1994 die Bemessungsgrundlage „Anzahl der jahresdurchschnittlich beschäftigten Vollkräfte des ärztlichen Dienstes" als geeignet angesehen, allerdings Korrekturen wegen abweichenden Bedarfs durch Sonderfestsetzung laufend höherer oder niedrigerer Pauschalen nach § 8 Abs. 3 LKG bei Krankenhäusern aller Versorgungsstufen für erforderlich gehalten. Hierzu ist es bisher nicht gekommen.

Die Senatsverwaltung hat nunmehr angekündigt, vom Humboldt-Krankenhaus und vom Krankenhaus Neukölln die Vorlage ihrer künftigen Investitionsplanungen für die Pauschalmittel zu verlangen. Nach deren Prüfung will sie über eine Reduzierung des Pauschalmittelanspruchs entscheiden. erstausgestattete Neubauten errichtet. In dem nachfolgenden Zeitraum war aus diesem Grund ein Wiederbeschaffungsbedarf an kurzfristigen Anlagegütern kaum vorhanden; kleine bauliche Maßnahmen nicht notwendig. Die ausgezahlten Fördermittel konnten und sollten in Vorbereitung auf eine Wiederbeschaffung von den Krankenhäusern angespart und darüber hinaus zinsbringend angelegt werden.

Bei Aussagen über Fördermittelbestände (generell zum Stichtag 31. Dezember eines Jahres) ist das Datum der letzten Auszahlung (frühestens 30. September, in den Jahren 1994 und 1995 im November/Dezember) zu beachten, da diese Zahlung zum größten Teil bei Feststellung des Bestandes per 31. Dezember noch vorhanden ist. Insofern kann das vom Rechnungshof als kritisch festzustellende 2 bis 2,5fache der Jahrespauschale zum Stichtag Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

Der Rechnungshof beanstandet die Beschränkung der Prüfung auf die genannten Krankenhäuser. Er erwartet, dass die Prüfungen nunmehr zügig durchgeführt und mindestens auf die Krankenhäuser mit erheblichen, das Zweifache des Jahresanspruchs übersteigenden Fördermittelbeständen ausgedehnt werden. Aufgrund der Haushaltslage wird es nur dann möglich sein, Krankenhäusern, deren Fördermittelanspruch durch die neue Bemessungsgrundlage auf Dauer nicht mehr ausreicht, um die erforderlichen Wiederbeschaffungen kurzfristiger Anlagegüter zu finanzieren, Zuschläge nach § 8 Abs. 3 LKG zu gewähren, wenn durch laufend niedrigere Pauschalen bei anderen Häusern Einsparungen erzielt werden. Der Schriftwechsel ist noch nicht abgeschlossen.

31. Dezember nicht als Kriterium für einen überhöhten Bestand akzeptiert werden.

Die Krankenhäuser der ehemaligen Grundversorgung (VS 1) weisen in den Beständen die höchsten Vielfachen an Jahrespauschalen auf. Bei diesen Krankenhäusern hat sich durch die Änderung der Bemessungsgrundlagen aufgrund der geringen Ärztezahlen die Höhe der zu zahlenden Jahrespauschale überwiegend verringert, so dass die vorhandenen Bestände schrittweise vermindert werden.

Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales wird die Entwicklung der Rücklagen der Krankenhäuser weiterhin verfolgen und dabei vor allem auch die Auswirkungen der 1997 wirksam werdenden Absenkung der Ansätze der Pauschalförderung um 40 Mio DM beobachten.

Darstellung der gegenwärtigen Situation im Bereich der Pauschalförderung der Krankenhäuser in Bezug auf die Änderung der Rechtsgrundlagen ab 1. April 1997

Einschneidende Mittelkürzungen im Landeshaushalt haben für das Haushaltsjahr 1997 auch im Bereich Gesundheit und Soziales dazu geführt, dass das finanzielle Volumen für Investitionen im Krankenhausbereich nicht in dem bisherigen Umfang bereit gestellt werden kann. Deshalb sind alle Krankenhäuser in den Prozeß notwendiger Einsparungen einzubeziehen. Für Investitionen zur Beschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie für kleine bauliche Maßnahmen mittels pauschaler Fördermittel wurde das Finanzvolumen um rund 1/3 im Vergleich zum Vorjahr reduziert.

Grundlage hierfür war die im Rahmen des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 vorgenommene Änderung des § 8 Abs. 5 Satz 2 LKG.

Mit der neuen Fassung des § 8 Abs. 5 LKG wurde die Voraussetzung geschaffen, die Bemessung der Jahrespauschalen für die Krankenhäuser in Abhängigkeit von dem für das jeweilige Haushaltsjahr vorhandenen Finanzvolumen mittels Rechtsverordnung festzusetzen. Diese Regelung wurde mit der Verordnung zur Festsetzung der Pauschalförderung (Festsetzungsverordnung ­ FestVO ­) vom 26. März 1997 mit dem Ergebnis umgesetzt, daß erstmalig eine erhebliche Verringerung der festzusetzenden Ansprüche auf pauschale Fördermittel gleichermaßen für alle Krankenhäuser im Vergleich zu den Vorjahren eintreten wird.

Inwieweit die Krankenhäuser damit noch in der Lage sind, die ihnen nach dem Krankenhausplan gestellten Aufgaben zu erfüllen, bleibt abzuwarten.

b) Auffällig unwirtschaftliches Verhalten der Senatsverwaltung bei der Privatisierung der Gesundheitlich-sozialen Zentren Berlin

Die damalige Senatsverwaltung für Gesundheit hat zur Privatisierung des landeseigenen Betriebs Gesundheitlich-soziale Zentren Berlin einen Vertrag geschlossen, der das Land Berlin erheblich benachteiligt. Dies gilt insbesondere für die unentgeltliche und langfristige Überlassung von landeseigenen Immobilien und die Vereinbarung zur Personalübernahme, die dazu führte, daß zwei Drittel der Mitarbeiter im Personalüberhang des Landes Berlin verblieben. Der Rechnungshof hat die Senatsverwaltung aufgefordert zu versuchen, nachträglich eine Verbesserung der vertraglichen Konditionen zu erreichen, und zu prüfen, ob die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen sind.

Zum Zeitpunkt der Vereinigung Deutschlands gab es im Ostteil der Stadt 836 ambulante Gesundheitseinrichtungen mit etwa 17 000 Beschäftigten. Das Abgeordnetenhaus hatte mit Beschluß vom 12. März 1992 (Drucksache 12/1261) den Senat aufgefordert, „für Polikliniken und Ambulatorien Möglichkeiten der Existenz zu fördern, sie zu unterstützen und sie in gesundheitlich-soziale Zentren umzuwandeln" (Bildung eines selbständigen Betriebes in landeseigener Trägerschaft).

Auf dieser Grundlage hatte der Senat mit Wirkung vom 1. Juni 1992 den landeseigenen Betrieb „Gesundheitlichsoziale Zentren Berlin" (GSZB) als erwerbswirtschaftlich ausgerichteten Betrieb nach § 26 LHO gegründet (vgl. Drucksache 12/2094), in dem zunächst 13 und vom 1. Januar 1994 an insgesamt 31 Polikliniken und Ambulatorien zusammengefaßt wurden. In einer Geschäftsordnung wurden folgende Aufgaben festgelegt:

Zu T 355:

Zu den Feststellungen zur Gründung des Betriebes Gesundheitlich-soziale Zentren Berlin (GSZB) und der mit Wirkung ab

1. Januar 1996 erfolgten Privatisierung sind die folgenden Ergänzungen erforderlich. Bereits vor der Bildung des Betriebes GSZB nach § 26 LHO waren Bestrebungen mit Senatsvorlagen 487/91 und 522/91 der Senatsverwaltung für Gesundheit zur Privatisierung der poliklinischen Einrichtungen erfolgt. Dazu sollte eine Betreibergesellschaft unter Beteiligung gemeinnütziger Organisationen gebildet werden. Mit Senatsbeschluß 910/91 vom 22. Oktober 1991 wurde die beabsichtigte Gründung der „Berliner Gesellschaft für Gesundheitlich-Soziale Zentren mbH" beschlossen. Mit den Drucksachen Nrn. 12/1076 und 12/1261 wurde in der 26. Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 12. März 1992 die Bildung eines Betriebes in landeseigener Trägerschaft beschlossen.