Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO für Ärzte im Notfalleinsatz

Der Senat wird aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass Ärzten, die im Besitz des Schildes der Ärztekammer bzw. der Kassenärztlichen Vereinigung „Arzt Notfall" sind, allgemein durch den Polizeipräsidenten als Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO erteilt wird, die das Parken in den durch Zeichen 283 und 286 der StVO gekennzeichneten Halteverbotsräumen vor Grundstücken im Land Berlin gestattet.

Begründung: Ärzte, die bei dringenden Hausbesuchen im eingeschränkten oder absoluten Halteverbot parken müssen, begehen regelmäßig eine Ordnungswidrigkeit. Das von der Ärztekammer bzw. der Kassenärztlichen Vereinigung nach sorgfältiger Prüfung ausgegebene Schild „Arzt Notfall" ist keine Ausnahmegenehmigung i. S. d. § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO. Um die erforderliche und kostengünstige Notfallversorgung durch ärztliche Hausbesuche nicht durch unnötigen Verwaltungsaufwand zu erschweren, sollte wie bereits zum Zwecke der häuslichen Krankenpflege geschehen, die genannte Ausnahmegenehmigung erteilt werden.