Integration

Bahndammes (örtliche Straßenverbindung, Verbindungsfunktionsstufe III) wird in Zukunft mit einer Belastung von 11 500 bis 12 500 Kfz pro Tag und pro Richtung gerechnet. Daher sind zwei Fahrspuren für den MIV pro Richtung erforderlich. Auf Grund des geplanten eigenen Gleiskörpers für die „in Aussicht genommene Straßenbahntrasse" Fahrspuren sind auf Grund der übergeordneten Verbindungsfunktion der Straße ebenfalls zwei Fahrstreifen pro Richtung erforderlich.

Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplanes, so dass Radwege nicht festgesetzt werden. Die Vorplanung sieht jedoch bauliche Radwege in den Seitenbereichen der Straße in einer Breite von 1,50 bzw. 1,60 m vor, die an den Einmündungen und Kreuzungen zur Verbesserung der Sichtverhältnisse parallel zur Fahrbahn verlaufen. Weiterhin soll im Straßenraum Raum für die Straßenbahn in Mittellage mit Haltestellenbereichen vorgehalten werden. Der vorhandene Entwässerungskanal stellt dabei einen Zwangspunkt dar, da die Straßenbahn aus statischen Gründen nicht über ihn hinweg geführt werden kann. Dadurch entsteht südlich der Straßenbahntrasse ein breiter Grünstreifen, in dem die Haltestellen und eine Baumreihe untergebracht werden können.

An die Rudower Chaussee wird darüber hinaus ein hoher gestalterischer Anspruch gestellt. Die vierreihige Allee sowie breite Fußwege sollen den gewünschten „Boulevardcharakter" des Corso-Abschnittes unterstützen.

Die Breite der Rudower Chaussee ­ Corso ­ wird aus den o. g.

Gründen nicht als „überdimensioniert" erachtet, da die o. g.

Anforderungen und Ansprüche an diese Straße ihre Berücksichtigung finden müssen. Dabei werden die Ansprüche aller Verkehrsteilnehmer (MIV, Radfahrer und Fußgänger) gleichermaßen berücksichtigt. Auf der südlichen Fahrbahnseite wird auf Parkstände verzichtet, um eine weitere Aufweitung der Straßenverkehrsfläche zu vermeiden.

Dem Hinweis wird daher nicht gefolgt.

Stellungnahme:

Im Bebauungsplan sollte die Trasse der Straßenbahn inklusive der Begrünung und die Art der Versickerung sowie Zugänglichkeit der Haltestellen von beiden Enden festgelegt werden. Unter anderem wird befürchtet, dass die nur „vorgehaltene" Fläche für die Straßenbahn dem MIV als Parkfläche oder als zusätzliche Fahrspur zum Opfer fallen.

Behandlung:

Die Straßenbahntrasse soll im Bebauungsplanentwurf nicht festgesetzt werden. Der Bebauungsplanentwurf zur gesamten Rudower Chaussee (Stand Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) sah die Festsetzung der Straßenbahntrasse und die Versickerung des anfallenden Regenwassers auf den Bahngleisen im Bebauungsplan vor. Gegen diese Festsetzung haben sich zahlreiche Träger, insbesondere die Senatsverkehrsverwaltung (Abt.

XII) ausgesprochen.

Für den Abschnitt zwischen dem S-Bahnhof Adlershof und der Planstraße an der Hochschule wird ein Planfeststellungsverfahren eingeleitet, das im Jahre 1998 abgeschlossen sein soll. Damit ist die Straßenbahn dort rechtlich gesichert. Es ist geplant, dass die Straßenbahn in dem o. g. Abschnitt zum Ende des Jahres 1999 in Betrieb genommen wird.

Die Haltestellenbereiche und die Art der Versickerung sowie die Weiterführung der Straßenbahn sollen durch Planfeststellung erfolgen.

Den Hinweisen wird nicht gefolgt.

Stellungnahme: Wertvolle Baumbestände sollen festgesetzt werden.

Behandlung:

Mit dem Ausbau und der Erweiterung der Rudower Chaussee werden die Bäume im ersten Bauabschnitt mit Ausnahme der Lindenreihe gefällt. Dem gegenüber steht jedoch die Gestaltung eines großzügigen, räumlich gefaßten und in sich gegliederten Straßenprofils. Die Festsetzung der vierreihigen Lindenallee stellt dabei ein unverzichtbares Element dar. Mit der Beseitigung bestehender Gehölze zugunsten der regelmäßigen und in der Art einheitlichen Pflanzungen von Bäumen werden stadtfunktionale und stadträumliche Bezüge unterstrichen, die heute nur schwer ablesbar sind. Der Erhalt und die Integration einer 150 bis 250 Jahre alten Eiche östlich der Planstraße Ost 6 soll laut Vorplanung in die Gestaltung des Mittelstreifens in diesem Bereich aufgenommen werden. Ihr Erhalt ist somit vorgesehen. Der Bebauungsplan sichert diesen Baum nicht durch entsprechende Festsetzung, um die Gemeinde nicht selbst zu binden.

Stellungnahme: Verzicht auf umfangreiche Baumfällungen sowie die Anpflanzung einer Mischung verschiedener Baum- und Gehölzarten wird mit Hinweis auf die Krankheitsanfälligkeit in Monokulturen gefordert.

Behandlung:

Zwar müssen ungefähr 26 Bäume gefällt werden, im Gegenzug dazu soll aber eine vierreihige Lindenallee gepflanzt werden.

Durch die Anpflanzung einer Lindenallee werden stadträumliche Bezüge unterstrichen und der Straßenraum klar gegliedert. Der Verlust der o. g. Bäume wird dafür in Kauf genommen.

Die Anpflanzung von Linden als Straßenbaum ist geeignet, da es sich bei dieser Art um einen heimischen Baum handelt, der erfahrungsgemäß mit Staubbelastungen, wie sie durch den prognostizierten Verkehr zu erwarten sind, fertig wird. Seine Großkronigkeit macht ihn darüber hinaus zu einem gestalterisch sehr prägenden Baum.

Monokulturen können nur bei einer flächenhaften Anpflanzung von Bäumen, nicht jedoch bei einem Linienelement wie einer Allee zu einer erhöhten Krankheitsanfälligkeit führen. Die Linde soll nicht im gesamten Entwicklungsbereich gepflanzt werden. Für das gesamte Straßennetz ist ein Gestaltungskonzept erarbeitet worden, das je nach Straßentyp Linden, Eichen, Kastanien, Birken, Ahorn, Rotdorn und Bergahorn vorsieht. Auf den Baufeldern sind weitere Baumarten vorhanden und vorgesehen (z. B. Buchen, Ulmen, Platanen). Insgesamt ist somit die Anpflanzung einer Vielzahl von Baumarten geplant. Innerhalb der einzelnen Straßenräume ist es jedoch erforderlich, sich jeweils für eine Baumart zu entscheiden, um ihnen ein klares Gesicht zu verleihen.

Den Hinweisen wird nicht gefolgt.

Stellungnahme:

Es wird die Festsetzung der Radwege als Radfahrstreifen neben den Fahrspuren für den MIV gefordert.

Behandlung:

Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplanes, somit werden die Radwege nicht festgesetzt. Die abgestimmte Vorplanung sieht Radwege von der Fahrbahn abgetrennt vor, um den gewünschten Boulevardcharakter der Rudower Chaussee zu unterstützen.

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.

Stellungnahme:

Dem Ausbau der Rudower Chaussee wird aus ökologischen Gründen widersprochen (Treibhauseffekt durch erhöhten MIV, Eingriff in Natur und Landschaft). Behandlung:

Der Ausbau der Rudower Chaussee ist auf Grund der vorhandenen und geplanten Nutzungen entlang der Rudower Chaussee, ihrer Funktion als Erschließungsachse für den Entwicklungsbereich nördlich des Teltowkanals und südlich des Bahndammes (örtliche Straßenverbindung, Verbindungsfunktionsstufe III) und Ihrer Bedeutung als ÖPNV-Trasse notwendig. Die Anzahl der Stellflächen für den ruhenden Verkehr orientiert sich an einem für das Plangebiet angestrebten Modal Split von 60 % ÖPNV und 40 % MIV. Mit dieser Zielsetzung soll die Belastung durch den MIV zugunsten des ÖPNV reduziert werden.

Darüber hinaus werden mit der Anpflanzung einer vierreihigen Allee durch Schattenspende und Staubbindung sowie durch Luftabkühlung aus der Verdunstung des in unterirdischen und oberirdischen Organen gespeicherten Wassers besonders Eingriffe in den Klima- und Wasserhaushalt minimiert. Für den Gesamtbereich der Entwicklungsmaßnahme soll ein Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft erzielt werden, vor allem durch die Anlage des zentralen Landschaftsparks auf den Flächen des ehemaligen Flugfeldes.

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.

Stellungnahme:

Der beabsichtigten Maßnahme wird widersprochen, da es hierfür kein verkehrliches Erfordernis gibt, Steuergelder verschwendet und Grünflächen vernichtet werden. (60 Stellungnahmen enthalten diesen Wortlaut) Behandlung:

Das verkehrliche Erfordernis für die Verbreiterung der Rudower Chaussee ergibt sich auf Grund der vorhandenen und geplanten Nutzungen entlang der Rudower Chaussee und ihrer Funktion als Erschließungsachse für den Entwicklungsbereich nördlich des Teltowkanals und südlich des Bahndammes (örtliche Straßenverbindung, Verbindungsfunktionsstufe III). An die Rudower Chaussee wird darüber hinaus ein hoher gestalterischer Anspruch gestellt. Die vierreihige Allee sowie breite Fußwege sollen den gewünschten „Boulevardcharakter" des CorsoAbschnittes unterstützen.

Die Breite der Rudower Chaussee ­ Corso ­ entspricht den Anforderungen und Ansprüchen an diese Straße. Dabei werden die Ansprüche aller Verkehrsteilnehmer (MIV, Radfahrer, Fußgänger und insbesondere ÖPNV) berücksichtigt.

Durch die Verbreiterung der Rudower Chaussee werden keine Grünflächen zerstört, vielmehr entsteht südlich der in Aussicht genommenen Straßenbahntrasse ein breiter Grünstreifen, in dem die Haltestellen und eine Baumreihe untergebracht werden können.

Die Bedenken werden nicht geteilt.

Fazit:

Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB geäußerten Bedenken und Anregungen haben zu keinen Änderungen des Bebauungsplanes XV­67 b geführt.

5. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. I S 2049/2076). Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 9. November 1995 (GVBl. S. 764) Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch (BauGB-MaßnahmenG) in der Fassung vom 28. April 1993 (BGBl. I S. 622) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1993 (BGBl. I S. 1458) Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz ­ NatSchGBln) vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 1995 (GVBl. S. 56) Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereiches einschließlich zweier Anpassungsgebiete zur Entwicklungsmaßnahme „