Vorkaufsrechte

(3) Die Vorkaufsrechte gehen unbeschadet der nach Bundesrecht begründeten Vorkaufsrechte anderen Vorkaufsrechten im Range vor. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte.

(4) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages durch Verwaltungsakt gegenüber dem Veräußerer ausgeübt werden. Die §§ 504, 505 Abs. 2, 506 bis und 512 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden.

Nach Mitteilung des Kaufvertrages ist auf Ersuchen des Landes Berlin zur Sicherung seines Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; das Land Berlin trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar.

Wird das Land Berlin nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, so kann es das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; es darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(5) Der durch das Vorkaufsrecht Verpflichtete hat dem Land Berlin den Inhalt des mit Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Veräußerung den Erwerber als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat das Land Berlin auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen.

Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(6) Die Vorkaufsrechte können vom Land Berlin auf Antrag zugunsten von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von Naturschutzverbänden ausgeübt werden. Liegen mehrere Anträge vor, so wird über die Ausübung im Einvernehmen mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege entschieden. Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Begünstigten und dem Verpflichteten zustande.

Das Land Berlin haftet für die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag neben dem Begünstigten als Gesamtschuldner.

(7) Nach Ausübung des Vorkaufsrechts hat das Land Berlin denjenigen für dadurch entstandene Vermögensnachteile zu entschädigen, dem ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstückes zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht des Landes Berlin auf Grund dieses Gesetzes begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils des Baugesetzbuch1) gelten entsprechend. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet der Senator für Finanzen. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Hat das Land Berlin das Vorkaufsrecht zugunsten eines anderen ausgeübt, so kann es von diesem Erstattung des Entschädigungsbetrages verlangen.

(8) Das Land Berlin ist berechtigt, bei der Ausübung des Vorkaufsrechts an Stelle des vereinbarten Kaufpreises einen Betrag zu bestimmen, der sich nach dem Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt des Verkaufsfalls oder bei Ausschluß des Rücktrittsrechts nach den Vorschriften des Fünften Teils des Baugesetzbuches1) bemißt. Die Vertragsparteien sind vor Ausübung des Vorkaufsrechts hierzu zu hören. Auf schriftliches Verlangen einer Vertragspartei hat das Land Berlin ein Gutachten des Gutachterausschusses gemäß § 137 des Bundesbaugesetzes einzuholen.

Durch das Verlangen wird die Frist nach Abs. 4 Satz 1 bis zum Eingang des Gutachtens unterbrochen. Dies gilt auch, wenn das Land Berlin ohne Verlangen einer Vertragspartei ein Gutachten einholt; dies ist den Vertragsparteien vor Ablauf der in Abs. 4 Satz 1 bezeichneten Frist mitzuteilen.

(9) Der Verkäufer ist berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Bescheides über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach Maßgabe des Absatzes 8 vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn das Vorkaufsrecht für ein Grundstück ausgeübt wird, das im Geltungsbereich eines Landschaftplanes liegt, sein Erwerb für die Durchführung des Landschaftsplanes erforderlich ist und es für diesen Zweck auch enteignet werden könnte. Im übrigen findet § 28 a Abs. 3 Satz 3 und 4 bis 6 des Bundesbaugesetzes entsprechend Anwendung.2)

(10) Die Festsetzung der Entschädigung nach Abs. 7 Satz 3 und die Ausübung des Vorkaufsrechts nach Abs. 8 können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden.

Über den Antrag entscheidet das Landgericht, Kammer für Baulandsachen. § 157 Abs. 2 bis 4 und die §§ 158 bis 171 des Bundesbaugesetzes finden entsprechende Anwendung.2) § 46

Enteignung

Nach diesem Gesetz kann nur enteignet werden, um ein Grundstück entsprechend den Festsetzungen eines Landschaftsplanes zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten. Die Enteignung ist nur zulässig für Grundstücke, die nach dem Baunutzungsplan in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (ABl. 1961 S. 742) im Nichtbaugebiet, Waldgebiet oder in der Baulandreserve liegen und für die ein Bebauungsplan nach dem Planungsgesetz in der Fassung vom 22. März 1956 (GVBl. S. 272) oder nach dem Bundesbaugesetz oder dem Baugesetzbuch1) nicht festgesetzt ist. Im übrigen gilt das Berliner Enteignungsgesetz vom 14. Juli 1964 (GVBl. S. 737). § 47

Entschädigung:

(1) Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften oder Maßnahmen auf Grund dieser Rechtsvorschriften enteignende Wirkung haben, insbesondere die zulässige Nutzung eines Grundstücks einschränken und den Betroffenen hieraus nicht nur unwesentliche Vermögensnachteile entstehen, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten.

(2) Bei der Bemessung der Entschädigung werden Werterhöhungen, die lediglich durch die Aussicht auf Maßnahmen nach diesem Gesetz, durch ihre Vorbereitung oder ihre Durchführung eingetreten sind, nur insoweit berücksichtigt, als der Betroffene diese Werterhöhung durch eigene Aufwendungen zulässigerweise bewirkt hat. Im übrigen sind die §§ 39 j bis 44 c, 93, 94 Abs. 1 und §§ 95 bis 100 des Bundesbaugesetzes sinngemäß anzuwenden.2)

(3) Der Eigentümer eines Grundstückes kann an Stelle der Entschädigung nach Abs. 2 vom Land Berlin oder der vom Land Berlin bestimmten Stelle die Übernahme des Grundstückes verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf die entstandenen Nutzungseinschränkungen wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten. Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, so kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen.

§ 48

Härteausgleich

Zur Vermeidung oder zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile, die für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten und für die keine Entschädigung nach § 47 zu leisten ist und die auch nicht durch sonstige Maßnahmen ausgeglichen werden, kann das Land Berlin auf Antrag einen Geldausgleich gewähren, soweit es die Billigkeit erfordert. Ein Geldausgleich ist ausgeschlossen, soweit der Antragsteller es unterlassen hat oder unterläßt, den wirtschaftlichen Nachteil durch zumutbare Maßnahmen abzuwenden.

1) Die kursiv gedruckten Worte in den §§ 45 und 46 entsprechen der derzeit korrekten Anwendungsweise. Eine entsprechende Änderungsfassung des NatSchG Bln ist jedoch erst in Vorbereitung.

2) Die in diesen Absätzen verwendeten Verweise auf Paragraphen des Bundesbaugesetzes sind sinngemäß auf die jetzt geltenden, entsprechenden Regelungen des Baugesetzbuches anzuwenden.

ZEHNTER ABSCHNITT Ordnungswidrigkeiten, Befreiungen § 49

Ordnungswidrigkeiten:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einen Eingriff in Natur und Landschaft nach § 14 Abs. 1 ohne die erforderliche Gestattung vornimmt,

2. entgegen § 15 Abs. 1 und 2 einen anzeigebedürftigen Eingriff ohne die erforderliche Anzeige oder abweichend davon ausführt,

3. den Verboten des § 19 Abs. 2 zum Schutz von Naturschutzgebieten zuwiderhandelt,

4. den Verboten des § 20 Abs. 2 zum Schutz von Landschaftsschutzgebieten zuwiderhandelt,

5. den Verboten des § 21 Abs. 3 zum Schutz von Naturdenkmälern zuwiderhandelt,

6. den Verboten des § 22 Abs. 3 zum Schutz von geschützten Landschaftsbestandteilen zuwiderhandelt,

7. Vorrichtungen zur Kennzeichnung von geschützten Gebieten oder Gegenständen nach § 25 beschädigt, zerstört oder auf andere Weise unbrauchbar macht,

8. entgegen § 25 Abs. 2 Schutzbegriffe oder ähnliche Bezeichnungen, die mit diesen verwechselt werden können, verwendet,

9. den Verboten des § 29 Abs. 1 zum allgemeinen Schutz von Pflanzen und Tieren zuwiderhandelt,

9a. entgegen dem Verbot des § 29 Abs. 2 Stoffe oder sonstige Pflanzenschutzmittel anwendet,

10. den Verboten des § 30 Abs. 2 zum Schutz von besonders geschützten Pflanzen und Tieren zuwiderhandelt,

11. entgegen § 32 Abs. 1 Tiergehege ohne die erforderliche Genehmigung der Naturschutzbehörde errichtet, erweitert oder betreibt,

12. entgegen § 33 Bezeichnungen ohne Genehmigung führt,

13. der Buchführungs- und Nachweispflicht gemäß § 34 Abs. 3 nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,

14. in Ausübung der Rechte nach § 35 Grundstücke verunreinigt oder beschädigt,

15. auf Flächen, die nicht nach § 35 Abs. 2 freigegeben sind, reitet oder mit bespannten Fahrzeugen fährt,

16. entgegen § 36 Abs. 1 Sperren ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder die nach § 36 Abs. 3 vorgeschriebene Anzeige unterläßt,

17. entgegen den §§ 43 und 44 seinen Auskunfts- und Meldepflichten nicht nachkommt,

18. einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

19. einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung getroffen worden ist,

20. vollziehbare Auflagen, unter denen eine Gestattung oder Befreiung von Vorschriften dieses Gesetzes, auf Grund des Bundesnaturschutzgesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erteilt worden ist, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind oder die durch eine solche Ordnungswidrigkeit gewonnen oder erlangt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtlich zuständige untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 9 a das Pflanzenschutzamt.

Von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der übergangsweise noch in Kraft befindlichen Vorschriften nach § 51 Abs. 2 kann von der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

Aufhebung von Rechtsvorschriften:

(1) Es treten außer Kraft

1. das Reichsnaturgesetz vom 26. Juni 1935 (GVBl. Sb. III 791 1) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 1976 (GVBl. S. 2452),

2. die Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 (GVBl. Sb. III 791-1-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 1976 (GVBl. S. 2452),

3. die Verordnung zum Schutze der wildwachsenden Pflanzen und der nichtjagdbaren wildlebenden Tiere (Naturschutzverordnung) vom 18. März 1936 (GVBl. Sb. III 791-1-2), zuletzt geändert durch Nummer 6 der Anlage zum Gesetz vom 25. Juni 1992 (GVBl. S. 204),

(2) Das Gesetz zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen vom 3. November 1962 (GVBl. S. 1226), geändert durch Gesetz vom 17. Juli 1969 (GVBl. S. 1030), sowie das Gesetz zum Schutz des Röhrichtbestandes vom 27. November 1969 (GVBl. S. 2520) treten erst mit Inkrafttreten der nach den §§ 18 und 22 vorgesehenen Rechtsverordnungen über den Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie den Schutz und die Entwicklung des Röhrichtbestandes außer Kraft.

(3) Soweit in Rechtsvorschriften auf die nach den Absätzen 1 und 2 außer Kraft tretenden Vorschriften verwiesen wird, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften an ihre Stelle.

§ 52

Überleitung bestehender Verordnungen und Anordnungen

Die auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (GVBl. Sb. III 791-1) erlassenen Verordnungen und Anordnungen bleiben, sofern sie nicht befristet sind, bis zu einer anderweitigen Regelung in Kraft. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnungen und Anordnungen können nach § 49 Abs. 1 Nr. 18 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden, auch wenn eine Verweisung auf die Vorschriften dieses Gesetzes fehlt; § 49 Abs. 3 ist anzuwenden.

§ 53

Ausführungsbestimmungen

Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 54

Änderung bestehender Vorschriften:

(1) § 1 a Satz 2 Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), geändert durch Gesetz vom 14. November 1966 (GVBl. S. 1633), erhält folgende Fassung: „§ 4 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesbaugesetzes vom 21. Oktober 1960 (GVBl. S. 1080) und § 11 Satz 3 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183) bleiben unberührt."

(2) § 25 Abs. 6 des Berliner Wassergesetzes (BWG) vom 23. Februar 1969 (GVBl. S. 133), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 1975 (GVBl. S. 634), erhält folgende Fassung: „(6) Das für das Wasserwesen zuständige Mitglied des Senats kann durch Rechtsverordnung die Ausübung eines Teilbereichs des Gemeingebrauchs oder den Gemeingebrauch insgesamt regeln, beschränken oder verbieten, um

1. den ordnungsgemäßen Zustand der Gewässer und ihrer Ufer zu schützen,

2. den Wasserhaushalt gegen eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Wassers oder eine wesentliche Veränderung der Wasserführung zu schützen,

3. Gefahren für den ökologischen Zustand der Uferbereiche und der Gewässer abzuwehren oder deren Ökologie zu verbessern,

4. Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln,

5. Beeinträchtigungen, Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit oder für einzelne zu verhüten.

Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Wasserbehörde im Einzelfall auch ohne Rechtsverordnung Anordnungen über die Ausübung des Gemeingebrauchs treffen." § 55

Übergangsvorschrift:

(1) Bei Eingriffen nach § 14, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen, aber noch nicht beendet sind, hat der Verursacher die Ausgleichspflicht nach § 14 Abs. 4 bis 8 zu erfüllen, soweit ihn dies wirtschaftlich nicht wesentlich stärker belastet als bei vergleichbaren, erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen Eingriffen. Gegen eine angemessene Entschädigung kann der Verursacher zu weitergehenden Maßnahmen verpflichtet werden.

(2) Tiergehege und Anlagen für Greifvögel und Eulen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits vorhanden sind, gelten für die gehaltenen Arten und die Zahl der gehaltenen Tiere als genehmigt. Zur Herstellung der Voraussetzungen nach § 32 Abs. 2 können nachträglich Nebenbestimmungen erlassen werden; insbesondere kann die Berechtigung zur Unterhaltung des Geheges befristet werden. Die Einschränkungen des Satzes 1 gelten nicht für zoologische Gärten, die unter wissenschaftlicher Aufsicht stehen, und wissenschaftliche Einrichtungen.

§ 56

Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.