Auswirkungen des Gesetzes über die Neuorganisation der Gesundheits-, Sozial- und Arbeitsschutzverwaltung

Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales legt nachstehende Mitteilung dem Abgeordnetenhaus vor:

Das Abgeordnetenhaus hat in seiner Sitzung am 30. Oktober 1997 folgendes beschlossen: I. „Der Senat wird aufgefordert, den Aufgabenbereich Wohnungslosenhilfe weiterhin in ministerieller und gesamtstädtischer Verantwortung zu belassen.

II. Der Senat wird aufgefordert, in die mit dem Gesetz vorgesehene Neuordnung von Aufgaben die Möglichkeit einer künftigen Verlagerung von Teilen dieser oder anderer Aufgaben der Senatsverwaltung und der ihr nachgeordneten Einrichtungen auf die Bezirke und die damit einhergehende Übertragung der entsprechenden Personal- und Sachmittel mit einzuschließen.

III. Dem Abgeordnetenhaus ist innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zu berichten. Dabei soll der Bericht auf die Auswirkungen auf den Tierschutz (hier u. a. Genehmigungsverfahren für Tierversuche) und den Stellenwert des Tierschutzes innerhalb des Ministeriums sowie auf folgende Fragen eingehen: Grundsätzlich

- Darstellung der vergleichbaren Ministerialverwaltungen in anderen Bundesländern,

- Teilnahme an ständigen überregionalen Konferenzen und Gremien,

- Fach- und Rechtsaufsicht über die Bezirke (welche Referate/ Abteilungen, Anzahl der Personen), Aufgabenkritik

- Darstellung der Ministerialaufgaben, der Aufgaben gesamtstädtischer Bedeutung sowie der Aufgaben, die zwingend einer einheitlichen Durchführung bedürfen,

- Darstellung der Rechtsgrundlagen, auf denen die unterschiedlichen Aufgaben beruhen, unterteilt nach Europa-, Bundes- und Landesrecht,

- Darstellung der bisherigen und beabsichtigten Abschichtung sowie der künftig wegfallenden Aufgaben.

Personal:

- Darstellung der Personalkosten vorher ­ nachher,

- Darstellung des Stellenkegels vorher ­ nachher, Verwaltungsreform

- Einarbeitung der Grundsätze der Verwaltungsreform insbesondere Produktbildung LUV-Bildung Dezentrale Fach- und Ressourcenverwaltung Servicedienste.

Hierzu wird berichtet:

1. Grundsätzlich

Darstellung der vergleichbaren Ministerialverwaltungen in den Bundesländern Grundlage für den Vergleich zwischen den Ministerialverwaltungen anderer Bundesländer, in denen die Geschäftsbereiche „Gesundheit" und „Soziales" ressortieren, bilden die in der Anlage beigefügten Organigramme (Anlagen 1 ­ 15). Die nachstehende Betrachtung beschränkt sich hierbei einzig und allein auf den geforderten Vergleich der Ministerialverwaltungen untereinander.

Bereits einleitend muss festgestellt werden, dass ein Vergleich von Strukturen in erster Linie nur dort aussagekräftig sein kann, wo nahezu gleiche Bedingungen und Organisationsstrukturen vorliegen bzw. vorgelegen haben.

Gemäß § 1 AZG werden in Berlin staatliche und gemeindliche Tätigkeiten nicht getrennt. Dieser aus Artikel 1 Absatz 1 VvB abgeleitete Verfassungsgrundsatz überträgt sich auf die Gliederung der Berliner Verwaltung sowie die Aufgabenverteilung auf die Hauptverwaltung und die Bezirksverwaltungen (§§ 2 und 3

AZG i. V. m. Artikel 67 VvB) und gibt somit den Grundsatz der Zweistufigkeit der Berliner Verwaltung wieder.

Ein Vergleich einer Ministerialverwaltung im zweistufig gegliederten Land Berlin mit denen in dreistufigen Flächenländern schließt sich eigentlich aus. Es ist deshalb darauf verzichtet worden, Mitarbeiter- und Stellenzahlen abzufragen, die auf Grund ihrer fehlenden Vergleichbarkeit keinerlei Aussagewert haben.

Lediglich der Vergleich mit den beiden anderen „Stadtstaaten" Hamburg und Bremen kann unter Einschränkungen Vergleichsmomente bieten.

Um die Diskussion über Ausstattungsvergleiche zu versachlichen, ist von der Senatsverwaltung für Soziales im Jahre 1993 ein detaillierter, bis ins Analytische reichender Vergleich mit dem Stadtstaat Hamburg angestellt worden. Der hierzu betriebene Bearbeitungsaufwand belief sich auf eine Arbeitsleistung von mehr als drei „Mann-Monaten", deren Ergebnis nachstehend auf folgende Kernaussagen zusammengefaßt ist. Der dezidierte Vergleich führte zu der Feststellung einer gleichen bzw. in einigen Bereichen sogar einer schlechteren Personalausstattung des Landes Berlin gegenüber dem Land Hamburg. Dieses galt sowohl für die Ausstattung in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht.

Ein solcher Vergleich sollte daher innerhalb dieses Berichts nicht erneut wiederholt werden, da Aufwand und Effektivität in einem nicht mehr vertretbaren wirtschaftlichen Verhältnis zueinander stehen würden. Deshalb bleiben auch die nachstehenden Vergleichsbetrachtungen auf wesentliche, d. h. augenscheinliche Tatbestände beschränkt.

Allein der pauschale Vergleich der Aufbaustruktur der SenGesSoz mit der des Senators für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz im Land Bremen anhand der vorliegenden Organigramme verliert schon deshalb an Eindeutigkeit, als im Land Bremen Geschäftsbereiche in einem Ressort zusammengefaßt worden sind, die in Berlin in anderen Senatsressorts angesiedelt sind. Hervorzuheben ist die Feststellung, dass die Geschäftsbereiche „Gesundheit" und „Soziales" in allen Flächenländern stets weitere Geschäftsbereiche umfassen.

Als Besonderheit der Bremer Organisationsstruktur ist allerdings festzuhalten, dass ein großer Teil der dort ausgewiesenen Abteilungen mit drei Referaten ausgestattet ist und somit nicht nur hinter den bei SenGesSoz auffindbaren Organisationsgrößen von vier bis sechs Referaten, sondern vor allem gegenüber den Richtlinien zur Aufbauorganisation der Senatsverwaltungen deutlich zurückliegen. Diese jeweils verschiedenen Organisationsansätze lassen deutlich werden, dass es sich um eine an die regionalen Bedürfnisse angepaßte Organisationsstruktur handelt, die sich bundesweit nicht standardisieren lassen dürfte.

Hiervon ausgehend und in Anbetracht aller vorliegenden Organisationsstrukturen, die Spannbreiten zwischen vier (Schleswig-Holstein/Rheinland-Pfalz) und elf Abteilungen innerhalb einer Ministerialverwaltung (Bayern) sowie einem (Saarland) bzw. zehn Referaten in einer Abteilung (Bayern) aufweisen, lässt den Schluß zu, dass hieraus keine idealtypische Organisationsstruktur für ein Gesundheits- oder Sozialressort ableitbar ist.

Die SenGesSoz hat mit dem Neu-Organisationsgesetz eine Organisationsform gefunden, die die ministeriellen Aufgaben gegenüber den gesamtstädtischen und sonstigen nicht-ministeriellen Aufgaben abgrenzt und ­ soweit dies nach den bisherigen Erfahrungen erkennbar ist ­ sachgerecht den einzelnen Organisationseinheiten zuordnet. Veränderungen auf Grund neuer politischer Zielsetzungen, auf Grund anderer oder zusätzlicher Aufgabenstellungen, aber auch auf Grund erkannter Schnittstellenprobleme, sind jedoch nicht ausgeschlossen, sondern im Sinne einer „lernenden" Organisation, die sich permanenten Organisationsentwicklungsprozessen unterwirft, durchaus gewollt. Hierzu wird zwar die Personalzuordnung korrigiert, aber die Grundstruktur unbeeinflußt gelassen (s. Textziffer 7).

Teilnahme an ständigen überregionalen Konferenzen und Gremien

Die SenGesSoz beteiligt sich mit Vertretern aus ihren Fachabteilungen an über 100 ständigen überregionalen Konferenzen und Gremien. Diese lassen sich ­ unabhängig von der Darstellung der einzelnen Konferenzen und Gremien in Anlage 16 ­ in die nachstehenden Kategorien unterteilen:

1. Internationale Gremien,

2. auf Ministerkonferenzen beruhende Länderausschüsse (Arbeitsgemeinschaften) der Leitenden Fachbeamten und deren Ausschüsse und Unterausschüsse,

3. Bund-Länder-Ausschüsse,

4. auf Gesetz beruhende Ausschüsse (z. B. technische Ausschüsse),

5. Normungsgremien,

6. Fachausschüsse bei Aufgabenträgern der mittelbaren Bundes- und Landesverwaltung,

7. andere Fachgremien,

8. Beiräte.

Die entsprechenden Konferenzen und Gremien finden in der Regel zweimal jährlich statt und erfordern, einschließlich der notwendigen Vor- und Nachbereitungszeiten, einen zeitlichen Aufwand von durchschnittlich zwei Tagen je Veranstaltung. Abweichungen von diesem Mittelwert sind ­ gemessen an der Gesamtzahl der zu beschickenden Konferenzen und Gremien ­ nur in äußerst geringer Zahl festzustellen.

Als Teilnehmer entsendet die SenGesSoz hauptsächlich Beschäftigte mit Leitungsfunktionen (Abteilungs-, Referats- oder Gruppenleiter) oder Beschäftigte mit aus der Linie herausgehobenen Funktionen (z. B. Beauftragte). In seltenen Fällen nehmen auch Sachgebietsinhaber an einzelnen Konferenzen und/oder Gremien teil, die wegen ihrer thematischen Schwerpunktthemen die Entsendung von Beschäftigten mit einem ausgeprägten Spezialistenwissen erfordern.

Rechtsaufsicht/Fachaufsicht

Das Beschlußprotokoll über die 34. Sitzung des Abgeordnetenhauses von Berlin am 30. Oktober 1997 fordert unter Textziffer III., innerhalb des zu erstellenden Berichts unter dem Punkt „Grundsätzlich" insbesondere auch auf das Thema der „Rechtsund Fachaufsicht über die Bezirke" einzugehen. Während die Fachaufsicht bisher bei konkret benannten Aufgaben der Bezirke im AZG festgeschrieben ist, gibt es eine Rechtsaufsicht über die Bezirke nicht. Da jedoch das AZG neben der Fachaufsicht durch die zuständige Senatsverwaltung der Aufsichtsbehörde (hier: Senatsverwaltung für Inneres) als zweites Einflußmittel die Bezirksaufsicht zuordnet, gehen wir davon aus, dass der Berichtsauftrag eine Rechtsbegriffsverwechslung enthält. Beide Formen der Aufsicht über die Bezirke sind im folgenden beschrieben.

Fachaufsicht

Die unter Fachaufsicht stehenden Aufgaben sind über § 3 Absatz 2 AZG i. V. m. § 4 AZG rechtlich definiert.

Gemäß § 8 Absatz 1 AZG erstreckt sich die Fachaufsicht der jeweils fachlich zuständigen Senatsverwaltung auf die recht- und ordnungsmäßige Erledigung der Aufgaben und auf die zweckentsprechende Handhabung des Verwaltungsermessens durch den Bezirk.

Dabei schreibt § 8 Absatz 2 AZG den Senatsverwaltungen das Recht zu, in Ausübung ihrer Fachaufsicht

a) Auskünfte, Berichte und die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen zu fordern sowie Prüfungen anzuordnen (Informationsrecht);

b) Einzelweisungen an die Bezirksverwaltungen zu erteilen (Weisungsrecht);

c) eine Angelegenheit an sich zu ziehen, wenn eine erteilte Einzelweisung nicht befolgt wird (Eintrittsrecht).

An dieser Stelle wird auf das Erfordernis der Beibehaltung des Instrumentariums der Fachaufsicht im Rahmen der Regelungen des AZG hingewiesen, da ohne eine explizite rechtliche Regelung die gegebenenfalls erforderliche Durchsetzung der politischen Rahmenvorgaben der Landesregierung gegenüber den Bezirken möglicherweise ins Leere greifen könnte.

Die Aufgabenbereiche, in denen die SenGesSoz Fachaufsicht über die Bezirksämter ausübt, sind in Anlage 17 zu diesem Bericht festgehalten. Trotz der zur Zeit noch möglichen und vielschichtigen Einflußmöglichkeiten der SenGesSoz auf die genannten Aufgabenbereiche wird die Fachaufsicht nur in wenigen Fällen angewendet, weil grundsätzlich versucht wird, stets zu einvernehmlichen Regelungen zu kommen. Demzufolge ist der mit der Ausübung der Fachaufsicht tatsächlich verbundene Arbeitsaufwand als gering zu betrachten.

Die Tatsache, dass die einzelnen Elemente der Fachaufsicht nur sehr zurückhaltend angewendet werden, spricht nicht für den Verzicht der Fachaufsicht. Die einzelnen Aufsichtsbefugnisse müssen ­ insbesondere bei Ordnungsaufgaben ­ erhalten bleiben, um eine einheitliche Aufgabenerfüllung sicherzustellen, aber auch, um den Informationsbedürfnissen des Parlaments nachkommen zu können.

Bezirksaufsicht

Neben der Fachaufsicht bei bestimmten Aufgaben unterliegen die Bezirke bei der Erfüllung aller Aufgaben entsprechend der Regelung des § 9 Absatz 1 Satz 1 AZG einer allgemeinen Aufsicht (Bezirksaufsicht). Die Bezirksaufsicht wird nach den §§ 11 bis 13

AZG vom Senat, im übrigen von der Senatsverwaltung für Inneres als Aufsichtsbehörde geführt (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 a. a. O.). So ist das Informationsrecht (§ 10 AZG) der Senatsverwaltung für Inneres zugeordnet; alle übrigen „Eingriffsrechte" (Aufhebungsrecht, Anweisungsrecht, Ersatzbeschlußfassungsrecht, Ersatzvornahme) bleiben dem Senat vorbehalten.

Zu den Aufgaben der Bezirksaufsicht gehören darüber hinaus die Förderung und der Schutz der verfassungsmäßig gewährleisteten Mitwirkung der Bezirke an der Verwaltung (§ 9 Absatz 2 AZG) sowie die Sicherstellung, dass die Rechtmäßigkeit der Verwaltung gewahrt bleibt und die Verwaltungsvorschriften eingehalten werden (§ 9 Absatz 3 AZG).

Die Darstellung ergibt, dass die jeweils fachlich zuständige Senatsverwaltung nicht direkt in die Ausübung der Bezirksaufsicht einbezogen ist. Ferner ist festzustellen, dass nach den hiesigen Erkenntnissen das Mittel der Bezirksaufsicht in einem noch geringeren Maße Anwendung gefunden hat als das der Fachaufsicht. Insgesamt sollte jedoch auf die Bezirksaufsicht ­ zumindest als Mittel „ultima ratio" (z. B. in Notsituationen) ­ ebenfalls in Zukunft nicht verzichtet werden.

2. Aufgabenkritik und Aufgabenabschichtung

Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales hat regelmäßig in den letzten Jahren verschiedene Aufgaben an die Bezirke übertragen und mit der für ihren Geschäftsbereich vollzogenen Neuorganisation weitere Vorstellungen zur Aufgabenzuordnung entwickelt, konkretisiert und umgesetzt.

Mit dem Gesetz über die Neuorganisation der Gesundheits-, Sozial- und Arbeitsschutzverwaltung wurde ein insbesondere auch im parlamentarischen Raum intensiv geführter Diskussionsprozeß festgeschrieben. Dieses Gesetz ist am 1. Januar 1998 in Kraft getreten und berücksichtigt die nachstehend beschriebenen organisatorischen als auch aufgabenkritischen Maßnahmen:

1. Beschränkung der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales auf tatsächlich ministerielle Aufgaben;

2. Verlagerung von Durchführungsaufgaben bzw. gesamtstädtischen Aufgaben, die einer einheitlichen Durchführung bedürfen, auf das neue Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) oder das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi);

3. Reduzierung von ehemals 8 Abteilungen mit 39 Referaten auf 5 Abteilungen mit 23 Referaten (19 Referate plus 4 Serviceeinheiten) als eine erhebliche Straffung in der Aufbaustruktur der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales;

4. Zusammenfassung des Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben ­ Landesversorgungsamt (LASoz) ­ mit dem Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe (LPAGes) zum LAGeSo sowie Zusammenfassung des Landesamtes für Arbeitsschutz und technische Sicherheit (LAfA) mit dem Landesinstitut für Arbeitsmedizin (LArbmed) zum LAGetSi.

Unabhängig vom genannten Organisationsgesetz hatte die SenGesSoz schon mit Wirkung vom 1. August 1997 die Aufgaben der Veterinär-Grenzkontrollstelle auf dem Flughafen Tegel in das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin und mit Wirkung vom 1. September 1997 die Aufgaben im Zusammenhang mit der ambulatorischen Fleischbeschau (einschließlich Wilduntersuchungen) in die Bezirke Treptow und Köpenick verlagert und folgte damit über den aufgabenkritischen Ansatz der gewünschten Abschichtung von Aufgaben auf die Bezirke.

Es ist beabsichtigt, weitere Aufgaben in die Bezirke zu verlagern. Die zu diesem Zweck mit den Bezirken und dem zuständigen Ausschuß für Gesundheit und Soziales des Rates der Bürgermeister geführten Vorgespräche sind in die dem Parlament zur Entscheidung vorliegenden Gesetzentwürfe der SPD-Fraktion eingeflossen.

Hierbei handelt es sich vornehmlich um folgende Einzelaufgaben:

- Kontrolle und Überprüfung der tierärztlichen Hausapotheken in den Tierarztpraxen durch das Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt (VetLebA),

- Kontrolle der freiverkäuflichen Arzneimittel im Einzelhandel durch das VetLebA,

- Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur Beseitigung von Speiseabfällen nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz durch das VetLebA,

- Zulassung und Genehmigung der Herstellung von Futtermitteln aus Tierkörperteilen nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz durch das VetLebA.