Lesung des Dritten Gesetzes zur Reform der Berliner Verwaltung

Das Dritte Gesetz zur Reform der Berliner Verwaltung (Drittes Verwaltungsreformgesetz) ­ Drs 13/2537 ­ wird in III. Lesung beraten.

Begründung:

Das Dritte Gesetz zur Reform der Berliner Verwaltung (Drittes Verwaltungsreformgesetz) ­ Drs 13/2537 ­ ist in der 45. Sitzung des Abgeordnetenhauses am 28. Mai 1998 unter Berücksichtigung der dringlichen Beschlußempfehlung ­ Drs 13/2743 ­ des Ausschusses für Inneres, Sicherheit und Ordnung vom 26. Mai 1998 beraten und mehrheitlich beschlossen worden.

Nach Auffassung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ist die Beschlußfassung über dieses Gesetz nicht verfassungsgemäß erfolgt.

In der o. g. dringlichen Beschlußempfehlung werden unter Ziffer 9 ein neuer Artikel VI (Änderung der Bauordnung für Berlin) und ein neuer Artikel VII (Änderung des Berliner Straßengesetzes) eingefügt. Beide neuen Artikel waren nicht Gegenstand des ursprünglichen Antrages der Fraktion der SPD ­ Drs 13/2537 ­, der in I. Lesung am 12. März 1998 beraten worden war. Mithin ist die I. Lesung dieser beiden genannten Artikel nicht erfolgt. Insofern entspricht die Beschlußfassung nicht den Bestimmungen des Artikels 59 Absatz 4 der Verfassung von Berlin, der die Beratung jedes Gesetzes „in mindestens zwei Lesungen" vorschreibt.

Ausweislich des Wortprotokolls der Plenarsitzung vom 28. Mai 1998 hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen diesen verfassungswidrigen Verfahrensfehler beanstandet. Die Mehrheit des Abgeordnetenhauses hat sich über diese Kritik hinweggesetzt und das Gesetz in der vorliegenden Fassung beschlossen. Sowohl dem in dieser Sitzung erfolgten Widerspruch gegen die Dringlichkeit als auch dem Antrag auf Rücküberweisung des gesamten Gesetzeswerkes wurde mehrheitlich nicht gefolgt.

Durch das von den Mehrheitsfraktionen während der Ausschußberatungen gewählte Verfahren war eine sach- und zeitgerechte Prüfung des einschlägigen Änderungsantrages der Fraktion der CDU und der Fraktion der SPD, der Eingang in die dringliche Beschlußempfehlung fand, nicht möglich. Der Vorsitzende des Rechtsausschusses hat in seinem Schreiben vom 27. Mai 1998 auf den Ablauf der gemeinsamen Sitzung des Innenund Rechtsausschusses am 25. Mai 1998 ausführlich hingewiesen.

Eine III. Lesung dieses Gesetzes ist daher aus den hier dargestellten Gründen geboten.

Bis zu der Beschlußfassung über den hier vorgelegten Antrag wird der Präsident des Abgeordnetenhauses aufgefordert, die Ausfertigung dieses Gesetzes auszusetzen, um eine mögliche Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zu vermeiden.