Kleingartenentwicklungsplan für Berlin

Der Senat von Berlin wird aufgefordert geeignete Maßnahmen zur Verbesserung des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit für die Nutzer von Kleingärten v. a. für diejenigen Kleingartenanlagen zu ergreifen, die nicht durch eine Darstellung im Flächennutzungsplan als gesichert gelten. Zu diesem Zweck ist ein Kleingartenentwicklungsplan aufzustellen, der mindestens folgende Aussagen enthalten soll:

1. Darstellung der Dauerkleingartenanlagen mit unbefristetem Bestandsschutz (Anlagen nach § 20 a Bundeskleingartengesetz) nach Bezirken, Größe in ha, Anzahl der Parzellen;

2. Darstellung der Kleingartenanlagen mit befristetem Bestandsschutz, unter Angabe der Dauer des Bestandsschutzes und der Gründe für die Befristung;

3. Ausweisung von Dauerkleingartenanlagen im Ost-Teil Berlins nach BKleingG gemäß Einigungsvertrag;

4. Darstellung von Ersatz- und Erweiterungsflächen für die Einrichtung neuer Kleingartenanlagen in räumlicher Nähe.

Es sind Richtlinien für Verfahren und Durchführungsbestimmungen unter der Maßgabe zu erarbeiten, dass notwendigen Verlagerungen bzw. Umwidmungen bestehender Kleingartenanlagen nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig sind und dass grundsätzlich erschlossene Ersatzflächen in räumlicher Nähe zu schaffen sind.

Der Senat berichtet dem Abgeordnetenhaus halbjährlich, erstmals zum 30. September 1998 über den Sachstand.

Begründung:

Mit dem Flächennutzungsplan 1994 ist für einen Teil der bestehenden Kleingartenanlagen eine Sicherung erfolgt. Dies betrifft jedoch nur solche Flächen, die größer als 3 ha sind. Der Bestandsschutz erstreckt sich dem Baurecht entsprechend über einen Zeitraum von 10 bis 15 Jahren. Damit sind die Bestandsschutzregelungen nur begrenzt wirksam und erreichen nicht die Bindungswirkungen gemäß § 20 a Bundeskleingartengesetz (Daueranlagen).

Eine baurechtliche Sicherung der nicht im FNP dargestellten Kleingartenflächen durch B-Pläne übersteigt die Möglichkeiten und Kapazitäten der zuständigen Bezirke bei weitem. Deshalb ist eine gesamtstädtische Rahmenplanung eine geeignete Methode, um Rechtsunsicherheiten für die Nutzerinnen und Nutzer von Kleingärten abzubauen. Die Rahmenplanung muss für alle Stadtteile Berlins gleichermaßen Gültigkeit erhalten; insbesondere für den Ostteil ist hiermit eine deutlich verbesserte Situation erreichbar.

Laut Einigungsvertrag sind die zu Zeiten der DDR de facto als Daueranlagen genutzten Kleingartenanlagen als Daueranlagen zu sichern. Sie sollten deshalb den Status als Dauerkleingartenanlagen zuerkannt bekommen und im Kleingartenentwicklungsplan als Daueranlagen ausgewiesen werden.

Für die Planung von Kleingartenanlagen in der DDR galt grundsätzlich: „... die Standorte für neue Kleingartenanlagen (sind) so festzulegen, dass die Nutzung für einen Zeitraum von 20 bis 30 Jahren gewährleistet werden kann..." (Beschluß des Ministerrates der DDR). Dementsprechend wurden zwischen den Gemeinden und den Verbänden der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK) Hauptnutzungsverträge mit einer unbefristeten Laufzeit abgeschlossen. Wurden in Sonderfällen Flächen der kleingärtnerischen Nutzung entzogen, mußten erschlossene Ersatzflächen bereitgestellt und Entschädigungen für Baulichkeiten und Bewuchs gezahlt werden. Diese Regelungen entsprechen inhaltlich den Aussagen des Bundeskleingartengesetzes in vollem Umfang. Allerdings treten durch die Erhöhung der Pachten, die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen und Privatisierung von Parzellen zunehmend Verunsicherungen bei Nutzerinnen und Nutzern von Kleingärten sowie bei den Verbänden auf.

Eine für das Land Berlin verbindliche Rahmenplanung mit klaren Aussagen zu den Perspektiven der bestehenden Kleingartenanlagen könnte den notwendigen Vertrauensschutz schaffen.