Ausbildung

Westlich der künftigen Newtonstraße befindet sich das unter Punkt 1.7 ­ Baudenkmale ­ beschriebene Baudenkmal, auf das die Planung der Rudower Chaussee Rücksicht nimmt. Da das Baudenkmal aus der Straßenflucht heraus- und in den Straßenraum hineinragt, verengt sich an dieser Stelle der Gehwegbereich von 3,0 m punktuell auf bis zu 1,81 m, weiterhin wird an dieser Stelle auf den Pflanzstreifen verzichtet.

II.3.2.2 Motorisierter Individualverkehr (MIV)

Für das angrenzende und interne Straßennetz des Gebiets wurde eine Klassifizierung in die Kategorien Großräumige Straßenverbindung mit der Verbindungsfunktionsstufe I (Bundesautobahn BAB A 113 neu), übergeordnete Straßenverbindung mit der Verbindungsfunktionsstufe II, örtliche Straßenverbindung mit der Verbindungsfunktionsstufe III vorgenommen. Die Rudower Chaussee soll die Funktion einer vierstreifigen örtlichen Straßenverbindung (Verbindungsfunktionsstufe III) im nördlichen Abschnitt des Entwicklungsbereiches übernehmen. Die Fahrbahn wird vierstreifig vorgesehen.

Belastungsrechnung

Die Rudower Chaussee wurde 1993 von ca. 15 500 Kfz/Tag im Abschnitt zwischen B 96 a und Wegedornstraße befahren.

Zukünftig werden sich die Verkehrsverhältnisse erheblich ändern. Ursachen hierfür liegen hauptsächlich im geplanten Bau der A 113 (neu) einschließlich Anschlußstelle Rudow-Ost und in dem wachsenden Aufkommen des Entwicklungsbereiches.

Für den geplanten Endzustand des Gesamtgebietes wird von der Abteilung XII (Verkehr) der SenBauWohnV für die Rudower Chaussee im Ergebnis der Belastungsrechnung (DTVw = durchschnittlicher Tagesverkehrswert an Werktagen) für das übergeordnete Straßennetz ein Verkehrsaufkommen zwischen B 96 a und Wegedornstraße bis zu 20 000 Kfz pro Tag prognostiziert. Diese Berechnung beruht auf der Umlegungsrechnung der Verkehrsmengenschätzung für den Prognosefall 2010. Dieser geht davon aus, daß, entsprechend den derzeitigen Planungen, bis zum Jahre 2010 die A 113 (neu) gebaut, das Straßennetz innerhalb des Entwicklungsbereiches ausgebaut, die Planstraße Süd 1 („Teltowkanaluferbegleitstraße") als Hauptzubringer mit einer erwarteten Belastung von 20 000 bis 25 000 Kfz/Tag zur A 113 (neu) in Betrieb genommen wird und die Planstraße Ost 1 („Verlängerter Groß-Berliner-Damm") eine übergeordnete Verkehrsfunktion übernimmt.

II.3.2.3 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)

Mit der Durchführung der Entwicklungsmaßnahme erfährt das Gebiet eine Nutzungsveränderung und Aufwertung. Dabei ist es notwendig, den Entwicklungsbereich durch öffentliche Verkehrsmittel zu erschließen, sowie das Gebiet in das bestehende öffentliche Verkehrsnetz einzubinden. Die günstige Lage des Entwicklungsbereiches zu den S-Bahnhöfen Adlershof und Schöneweide stellt dabei eine gute Voraussetzung zur Anbindung an das Schnellbahnnetz dar.

Die Rudower Chaussee erfüllt dabei eine weitere wichtige Funktion für den öffentlichen Personennahverkehr. Ihr Ausbau dient auch der Erweiterung des Bus- und Straßenbahnnetzes.

Straßenbahnnetz Planungen für das Straßenbahnnetz wurden bereits im Verkehrsentwicklungsplan für die Region Berlin (VEP) formuliert.

Die weiterentwickelten Ergebnisse des Sachstandsberichtes zu den Straßenbahnplanungen vom Januar 1994 nannte die Senatsverwaltung für Verkehr und Betriebe (SenVuB) als Vorgaben für die vorgenommenen verkehrlichen Untersuchungen.

Zur Zeit verkehrt im Bebauungsplangebiet selbst keine Straßenbahnlinie. Die Verlängerung der derzeit am S-Bahnhof Adlershof endenden Linie über die Rudower Chaussee, die Planstraße Nord 24 und den Groß-Berliner-Damm zum S-Bahnhof Schöneweide und die perspektivische Weiterführung der Straßenbahn im Zuge Sterndamm und Stubenrauchstraße zum U-Bahnhof Zwickauer Damm ist vorgesehen. Der Beginn des Planfeststellungsverfahrens ist für April 1998 geplant. Neben der Option einer Verlängerung der Straßenbahnstrecke über die Wegedornstraße wurde auf Wunsch des Entwicklungsträger BAAG die Option einer weiteren Straßenbahnführung über die Rudower Chaussee, den Eisenhutweg mit Anschluß an die vorgenannte zukünftige Linie im Sterndamm und der Stubenrauchstraße zum U-Bahnhof Zwickauer Damm aufgenommen. Für sämtliche Straßenbahnoptionen wird eine Straßenbahntrasse im Straßenabschnitt der Rudower Chaussee ­ West (Geltungsbereich des Bebauungsplanes) ganz bzw. teilweise bis zur Einmündung in die Planstraße Nord 24 erforderlich, so dass im Plangebiet die abgestimmte Straßenbahntrasse nachrichtlich eingetragen, aber auf Grund des durchzuführenden Planfeststellungsverfahrens nicht festgesetzt werden soll.

Die Lage der Straßenbahntrasse im Straßenraum der Rudower Chaussee wird in dem westlich angrenzenden Bebauungsplan XV-67 b (Rudower Chaussee ­ Corso) durch die Lage des gemauerten Haubenkanals bestimmt. Da dieser erhalten bleiben soll und aus statischen Gründen die Straßenbahn nicht oberhalb des Haubenkanals verlaufen kann, ist ihre Lage nördlich des Entwässerungskanals geplant. Daraus ergibt sich auch für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes die Lage der Straßenbahn. Die festgesetzte Straßenbreite kann die geplante Straßenbahntrasse mit ihrem Haltestellenbereich aufnehmen.

Die Straßenbahntrasse in der Mittellage wird favorisiert, da im Gegensatz zur Seitenlage bei der Mittellage bei einer mit dem Kfz-Verkehr gleichgeschalteten Freiphase mit der geringsten Schwächung der Leistungsfähigkeit für den Kfz-Verkehr an Kreuzungspunkten zu rechnen ist. Die Mittellage der Straßenbahn ist auch aus Gründen der Verkehrssicherheit und der übersichtlicheren Verkehrsentwicklung zu bevorzugen.

Der Bebauungsplan stellt die geplante Straßenbahntrasse in der Rudower Chaussee als „in Aussicht genommene Straßenbahntrasse" dar. Die graphische Kennzeichnung „in Aussicht genommene Straßenbahn" ist keine Festsetzung.

Busnetz

In der Rudower Chaussee verkehren zur Zeit folgende Buslinien:

Eine Buslinie führt ab dem S-Bahnhof Adlershof über die Rudower Chaussee, Altglienicke zum U-Bahnhof Rudow.

Eine weitere Linie führt vom S-Bahnhof Köpenick über die Nipkowstraße, S-Bahnhof Adlershof, Rudower Chaussee, Wegedornstraße ebenfalls zum U-Bahnhof Rudow.

Buslinien sollen die geplanten Straßenbahnlinien sinnvoll ergänzen.

II.3.2.4 Radverkehr

In der Rudower Chaussee sind Radwege auf der nördlichen und südlichen Straßenseite vorgesehen.

II.3.3.5 Kreuzungspunkte

Aus den angrenzenden Bebauungsplangebieten führen nördlich und südlich jeweils vier (Plan-) Straßen auf den im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Teilabschnitt der Rudower Chaussee. Das Linksabbiegen ist im Bereich der geplanten Straßenbahntrasse nordöstlich der Planstraße Nord 24 nur am Kreuzungspunkt Rudower Chaussee/Planstraße Nord 30 möglich. Südwestlich der Planstraße Nord 24 ist das Linksabbiegen nur zwischenzeitlich möglich, mit der Weiterführung der Straßenbahn besteht erst an der Wegedornstraße eine Linksabbiegemöglichkeit.

II.4 Immissionsschutz

Die Rudower Chaussee wird nach ihrem Ausbau bzw. ihrer Fertigstellung zu einer Lärmbelastung der umliegenden Gebiete führen.

Aktive Lärmschutzmaßnahmen wie Lärmschutzwände oder -wälle sind städtebaulich nicht in die Rudower Chaussee integrierbar. Auf Grund der zu erwartenden hohen Lärmemissionen auf der Rudower Chaussee sind deshalb für die Gebiete nördlich und südlich der Rudower Chaussee passive Schallschutzmaßnahmen vorzusehen.

Aus vorliegenden Verkehrsstärkenprognosen zur Rudower Chaussee kann eine Einschätzung der zukünftigen Immissionsbelastung erfolgen. Diese ist mit den Immissionsgrenzwerten (16. BImSchV § 2 [1]) abzugleichen. Werden diese Immissionsgrenzwerte überschritten und ist eine Überschreitung nicht vermeidbar, müssen bauliche oder sonstige Vorkehrungen zum Immissionsschutz getroffen werden.

Für den gesamten Entwicklungsbereich ist ein Gutachten zur Berechnung der künftigen Umweltbelastungen durch den Verkehr (Lärm- und Luftschadstoffbelastung) in Auftrag gegeben worden, dessen Ergebnis seit Februar 1997 vorliegt. Grundlage der Ableitung der Lärm- und Luftschadstoffbelastungen im Bebauungsplangebiet bildet eine aktuelle Verkehrsnetzberechnung zur zukünftigen Kfz-Belastung. Die Berechnung der Emissionsbelastungen erfolgt für die Luftschadstoffe NOx, HC und Dieselruß. Die Lärmuntersuchungen beinhalten auch die Bestimmung der erforderlichen Schalldämm-Maße der Fassaden.

Die Berechnung der durch Straßen und Schienenwege verursachten Immissionen im Entwicklungsbereich hat für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes XV-67 c beziehungsweise für die angrenzenden Bereiche ergeben, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV nördlich und südlich der Rudower Chaussee überschritten werden. Durch Einsatz eines Rasengleises können die Immissionen durch die geplante Straßenbahn vermindert werden. Daher bestehen in diesen Bereichen gegenüber dem Träger der Straßenbaulast Ansprüche auf passive Schallschutzmaßnahmen an den bestehenden Gebäuden, die in den angrenzenden Bebauungsplänen gesichert werden sollen.

Bei Berücksichtigung der DIN 18 005 ­ Schallschutz im Städtebau ­ sind für die geplanten Kerngebiete und Sondergebiete nördlich und südlich der Rudower Chaussee passive Schallschutzmaßnahmen vorzusehen, da für diese Baugebiete die Immissionsrichtwerte überschritten werden.

Die angrenzenden Eigentümer, der Entwicklungsträger BAAG und die WISTA-Management GmbH, haben sich bereits im Vorfeld zur Durchführung der rechtlich gebotenen Lärmschutzmaßnahmen verpflichtet.

III. Auswirkungen des Bebauungsplanes III.1 Allgemeines

Der gesamte Bereich des Bebauungsplanes XV-67c ist Teil des Geltungsbereichs der Entwicklungsmaßnahme Berlin-Johannisthal/Adlershof.

Zur Verwirklichung des Bebauungsplanes müssen die Grundstücksflächen, die als Straßenverkehrsflächen vorgesehen sind, vom Entwicklungsträger erworben werden, sofern sie nicht schon Eigentum des Landes Berlin sind. Zwischen der östlichen Geltungsbereichsgrenze und der künftigen Newtonstraße sind Flächen betroffen, die bisher nicht zur Rudower Chaussee gehörten und durch die geplante Verbreiterung des Straßenraumes berührt wird. Diese Flächen sind von der Treuhandanstalt (Rechtsnachfolgerin ist die Bundesanstalt für Vereinigungsbedingte Sonderausgaben) mit Bescheid vom 18. Mai 1993 dem Land Berlin zugeordnet worden. Der Zuordnungsbescheid ist seit August 1996 bestandskräftig. Das Land Berlin hat die Fläche dem treuhändischen Entwicklungsträger BAAG übertragen.

III.2 Auswirkungen auf die derzeitigen Nutzungen Mittelfristig werden Entmietungen bzw. Ersatzmaßnahmen notwendig, sofern die Mietverträge nicht durch ihre zeitliche Befristung auslaufen.

Der Entwicklungsträger verhandelt mit den Betroffenen Ersatzbzw. Zwischenlösungen, die sich möglicherweise in Gebäuden auf dem BEHIM-Areal einrichten lassen.

Die TÜV-Ausbildungsstätte soll Ende 1998 in die TÜV- Akademie an in der Planstraße Nord 10 (Geltungsbereich des Bebauungsplanes XV-54 c) verlagert werden. Der Neubau wird derzeit errichtet.

Der Abriß der Gebäude östlich der künftigen Newtonstraße ist ab 1997 geplant. Für die durch die Verbreiterung des Straßenraumes betroffenen Gebäude der WISTA ist der Abriß ebenfalls geplant.

III.3 Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanzplanung Straßenbau/Leitungsumbauten:

Für den Bau der Rudower Chaussee westlich des Teilabschnittes ­ Corso ­ sind durch den Entwicklungsträger 11,9 Mio. DM (für den Geltungsbereich des XV-67 c anteilig 6,6 Mio. DM) veranschlagt. Hinzu kommen 8,0 Mio. DM für Leitungsumbauten ohne Eigenfinanzierung der Versorgungsträger. Alle Werte unterliegen einer laufenden Überprüfung und können sich daher weiter verändern und sind im Rahmen der Prüfung der Bauplanungsunterlagen (BPU) nachzuweisen.

Finanzierung:

Der Kosten für den Straßenbau in Höhe von DM 11,9 Mio. DM wurden für den Haushaltsplan 1999 sowie für die Investitionsplanung 1998 bis 2002 angemeldet. Die BPU wird dem Hauptausschuß des Abgeordnetenhauses im Herbst 1998 vorgelegt werden.

Für die Leitungsumverlegung sind im Haushaltsplan 1999 und in der I-Planung 1998 bis 2002 8,0 Mio. DM angemeldet.

III.4 Eingriffe in Natur und Landschaft

Sind auf Grund der Aufstellung von Bebauungsplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Bebauungsplan unter entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und der Vorschriften über Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 8 Abs. 9 BNatSchG nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Abwägung nach § 1 a BauGB zu entscheiden.

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches Unabhängig von den förmlichen Verfahren zu den einzelnen Bebauungsplänen wird für den gesamten Entwicklungsbereich eine Ausgleichskonzeption erarbeitet, die die insgesamt durch die Entwicklungsmaßnahme vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft sowie den notwendigen Kompensationsbedarf im Zusammenhang betrachtet.

Entsprechend der Ausgleichskonzeption stellt der Landschaftspark auf dem ehemaligen Flugfeld die zentrale Sammelausgleichsfläche für nicht ausgleichbare Eingriffe in den Baugebieten und damit auch für nicht ausgleichbare Eingriffe innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes XV-67 c dar, soweit die Eingriffe innerhalb des Geltungsbereiches nicht ausgeglichen werden können.

Die Maßnahmen werden vom Entwicklungsträger nach einem festgelegten Zeit- und Finanzrahmen durchgeführt und aus dem Treuhandvermögen finanziert. Dazu werden die entsprechenden Mittel in der Kosten- und Finanzierungsübersicht und die jeweiligen jährlichen Wirtschaftspläne der Entwicklungsmaßnahme eingestellt und damit sichergestellt. Dies geschieht schon im Hinblick auf die ab dem 1. Januar 1998 gültige Fassung des Baugesetzbuches.

III.4.1 Bestand

Die Flächen innerhalb des Geltungsbereiches sind zum überwiegenden Teil versiegelt und damit in ihrer Leistungsfähigkeit für den Grundwasserhaushalt und Bodenschutz stark beeinträchtigt. Sowohl auf Grund des hohen Versiegelungsgrades als auch auf Grund des Verkehrsaufkommens ist bereits im Bestand von lokalklimatischen Belastungen auszugehen.

Durch die Erweiterung der Rudower Chaussee an der Nordseite werden zusätzliche Flächen versiegelt und vorhandene Gehölzbestände beseitigt.

III.4.2 Eingriffe in den Naturhaushalt nach Bebauungsplan im Vergleich zur zulässigen Nutzung nach § 34 BauGB

Maßgeblich für die Eingriffsbewertung nach § 8 a BNatSchG sind die Eingriffe, die erstmalig auf Grund des Bebauungsplanes ermöglicht werden. In der Eingriffsbewertung ist der nach bestehendem Baurecht mögliche Zustand von Natur und Landschaft berücksichtigt worden.