Datenschutzbeauftragten

Rundschreiben und Anweisungen abweichende Regelung hält, dem Vorwurf der (versuchten) Strafvereitelung ausgesetzt sein könnte.

Die Senatsverwaltung für Justiz hat im Einvernehmen mit der Präsidentin des Kammergerichts von einer Annahme des Vorschlags des Berliner Datenschutzbeauftragten abgeraten. Der Senat folgt dieser Empfehlung.

Aus Sicht des Senats sind die schutzwürdigen Belange der Betroffenen in ausreichendem Maße berücksichtigt. Im Rundschreiben zur Übermittlung von Sozialdaten gem. §§ 68 ff. SGB X ist geregelt, dass Sozialdaten nicht übermittelt werden dürfen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden. Bei der Prüfung der schutzwürdigen Belange des Betroffenen ­ dabei kann es sich um persönliche, soziale oder wirtschaftliche Gründe handeln ­ ist auf den Einzelfall abzustellen. Allein das Interesse, von der Strafverfolgung verschont zu bleiben, ist nicht schutzwürdig.

In der Allgemeinen Anweisung über die Übermittlung von Sozialdaten an die Berliner Ausländerbehörde gem. § 71 Abs. 2 SGB X i. V. m. § 76 Abs. 2 AuslG wird die Übermittlungspflicht ebenfalls durch die Beachtung der schutzwürdigen Belange eingeschränkt. Allerdings ist die Fortsetzung des unrechtmäßigen Aufenthalts nicht schutzwürdig. Soweit der Ausländer aus persönlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden kann, insofern also schutzwürdig ist, prüft dies die Ausländerbehörde gem. §§ 51 bis 55 AuslG. Liegen solche Gründe vor, wird eine Duldung erteilt, und es liegt kein unrechtmäßiger Aufenthalt vor.

Des weiteren ist die praktische Bedeutung der Allgemeinen Anweisung im Bereich des Ausländerrechts im Gegensatz zur Behauptung des Berliner Datenschutzbeauftragten sehr wohl erheblich. Zwischenzeitlich wird die allgemeine Anweisung mit Ausnahme der Bezirke Charlottenburg, Friedrichshain, Kreuzberg, Lichtenberg, Pankow und Treptow von allen Bezirksämtern umgesetzt. Auf Grund dessen wurden der Ausländerbehörde in einer Vielzahl von Fällen der unerlaubte Aufenthalt von Ausländern, die bei den Sozialämtern vorsprechen, mitgeteilt. So ergab die Auswertung einer ausländerbehördlichen Statistik, daß zwischen Juli 1997 und Februar 1998 1 346 Datensätze übermittelt wurden. Soweit die Daten aus den sechs oben genannten Bezirken stammten, wurde in der Regel der nächste Vorsprachetermin nicht angegeben. Dennoch konnten auf Grund der Datenübermittlung in 12 Fällen die Abschiebungen bereits vollzogen und in 82 weiteren Fällen auf Grund der erfolgten Datenübermittlung aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet werden.

Darüber hinaus ist abzusehen, dass die Ausländerbehörde in einer Vielzahl von Fällen zum gegebenen Zeitpunkt, d. h. beispielshalber nach Bestätigung der Betroffenen zur Rückführung oder nach Abschluß noch anhängiger Klageverfahren, auf die übermittelten Daten zurückgreifen wird, um die gebotene Abschiebung durchzuführen.

Die Rechtslage soll durch bundesgesetzliche Änderung des § 68 SGB X (im Rahmen des Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinproduktegesetzes, BR-Drucks. 247/98) klargestellt werden.

Eine entsprechende Gesetzesinitiative hat das Bundesministerium für Gesundheit noch in dieser Legislaturperiode bereits initiiert. Die abschließende Beratung im Gesundheitsausschuß des Bundestages findet voraussichtlich am 27. Mai 1998 statt. Die Beratung im Bundesrat wird voraussichtlich im Juni 1998 erfolgen. überschreitet die Grenzen des Gesetzeswortlauts. Zwar hat das Berliner Kammergericht in einem Urteil vom 26. Mai 198372, also vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Volkszählung, in einem besonderen Einzelfall die Auffassung vertreten, dass der momentane Aufenthalt als „Minus" im Begriff der „Anschrift" enthalten sei. Der Berliner Datenschutzbeauftragte hält diese Entscheidung auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht für verallgemeinerungsfähig und bekräftigt seine Rechtsauffassung, dass die Mitteilung des Umstands, dass ein von der Polizei gesuchter Sozialhilfeempfänger sich im Sozialamt aufhält, nur unter den im Sozialgesetzbuch formulierten Voraussetzungen zulässig ist: Die Übermittlung dieser vom Sozialgeheimnis geschützten Information muss zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich sein, und sie muss vom Richter angeordnet sein (§ 73 Abs. 1 und 3 SGB X). Auf Grund der Entscheidung des Kammergerichts sieht der Berliner Datenschutzbeauftragte allerdings davon ab, entsprechende Meldungen über den momentanen Aufenthaltsort einer gesuchten Person an die Polizei förmlich zu beanstanden.

Dagegen kann die Übermittlung des nächsten Vorsprachetermins eines gesuchten Sozialhilfeempfängers an die Polizei ohne richterliche Anordnung nicht hingenommen werden. Der bundesrechtliche Richtervorbehalt wird durch das vom Senat den Bezirksämtern vorgeschriebene Verfahren, bereits bei Vorliegen eines Haftbefehls gegen die gesuchte Person deren nächsten Vorsprachetermin bekanntzugeben, umgangen. Das gilt auch für die besonderen Übermittlungen, die der Senat den Sozialämtern bei Ausländern vorgeschrieben hat. Der über § 71 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB X anwendbare § 76 Abs. 2 Ausländergesetz (AuslG) sieht keine Übermittlungsbefugnis für den nächsten Vorsprachetermin vor. Der Bundesgesetzgeber hat für den Fall, dass es nicht um ein sozialrechtlich relevantes Strafverfahren geht (z. B. wegen Unterstützungsbetrugs), die Entscheidung über eine Übermittlung von Sozialdaten für Zwecke eines Strafverfahrens mit guten Gründen daran geknüpft, dass ein Richter die Frage beurteilt, inwieweit diese Sozialdaten tatsächlich zur Durchführung des Strafverfahrens erforderlich sind. Diese Beurteilung hält der Senat offensichtlich für überflüssig; er will statt dessen den Sicherheitsbehörden ermöglichen, „auf dem kurzen Dienstweg" diese vom Sozialgeheimnis geschützte Information zu erhalten.

Der Berliner Datenschutzbeauftragte hat zu der kontrovers diskutierten Frage, unter welchen Bedingungen Mitarbeiter der Sozialämter anderen Behörden und insbesondere der Polizei davon Mitteilung machen dürfen, dass sich eine gesuchte Person im Sozialamt zum Empfang von Sozialleistungen aufhält, einen praktikablen Vorschlag gemacht, der den Richtervorbehalt berücksichtigt, allerdings bisher in der Praxis nicht umgesetzt wurde.

Der Datenschutzbeauftragte hat bereits vor Jahren angeregt, daß im Formular für die Anordnung eines Haftbefehls durch den Richter eine gesonderte Rubrik für die Anordnung der Übermittlung von Sozialdaten nach § 73 SGB X vorgesehen werden sollte.

Auf diese Weise würden sowohl die Staatsanwaltschaft bereits bei der Beantragung eines Haftbefehls als auch der Richter bei der Entscheidung über diesen Antrag mit der Frage konfrontiert, ob die Übermittlung von Sozialdaten erforderlich sein könnte.

Mit seiner Auffassung, dass die Übermittlung des nächsten Vorsprachetermins ohne richterliche Anordnung und unabhängig von der Schwere der Straftat zu beanstanden ist, steht der Berliner Datenschutzbeauftragte keineswegs allein. Auch der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, der im Berichtsjahr den Vorsitz in der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder führte, hat entsprechende Verwaltungsvorschriften der Bayerischen Staatsregierung, in denen die Übermittlung des nächsten Vorsprachetermins angeordnet wurde, als datenschutzwidrig beanstandet. Nach Auffassung des Bayerischen Landesbeauftragten, die wir teilen, wird dadurch eine völlig neue Dimension der Einbeziehung von Sozialämtern in polizeiliche Fahndungen eröffnet.

Es ist vor dem Hintergrund des Sozialgeheimnisses weder akzeptabel noch erforderlich, dass die Sozialämter gewissermaßen zum verlängerten Arm der Polizei gemacht werden. Der Bundes72 (3) Ss 314/82 (10/83), Juristische Rundschau 1985, 24 ff.

Bericht des Berliner Datenschutzbeauftragten Stellungnahme des Senats gesetzgeber hat angemessene und ausreichende Regeln über die Weitergabe von Sozialdaten zum Zweck der Strafverfolgung getroffen, die in der Praxis umgesetzt werden sollten.

Der Berliner Datenschutzbeauftragte hat seine Rechtsauffassung im Vorfeld des Erlasses der Rundschreiben vom Januar und Februar 1997 wiederholt und nachhaltig gegenüber den beteiligten Senatsverwaltungen geltend gemacht, ohne dass diese berücksichtigt worden wäre. Nach dem Erlaß des Gemeinsamen Rundschreibens vom Januar 1997 über die Übermittlung von Sozialdaten an die Ausländerbehörde haben wir die Bezirksämter über unsere Rechtsauffassung informiert und angekündigt, dass jede darüber hinausgehende Übermittlung von Sozialdaten, insbesondere die Bekanntgabe des nächsten Vorsprachetermins, zu beanstanden ist. Wir haben außerdem auf die mögliche Strafbarkeit einer solchen Informationsweitergabe nach dem Sozialgesetzbuch (§ 85 SGB X) hingewiesen. Dies hat der Senat in der irrigen Annahme kritisiert, der Berliner Datenschutzbeauftragte sei darauf beschränkt, sich an die Landesregierung oder das Abgeordnetenhaus zu wenden, wenn seine Empfehlungen in Rundschreiben des Senats nicht berücksichtigt werden73. Richtig ist vielmehr, dass die Sozial- und Jugendämter der Bezirke die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung von Sozialdaten tragen und der Berliner Datenschutzbeauftragte etwaige Beanstandungen bei unzulässigen Datenübermittlungen an die Bezirksämter zu richten (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 BlnDSG) oder über die Rechtslage zu informieren und zu beraten hat (§ 24 Abs. 1 BlnDSG). Es gehört zu unseren Aufgaben, die datenverarbeitenden Stellen auf mögliche Datenschutzverstöße und sein Beanstandungsrecht (bei nicht unerheblichen Verstößen ist er sogar zur Beanstandung verpflichtet) sowie mögliche strafrechtliche Folgen bei unzulässiger Datenverarbeitung hinzuweisen.

Durch die Rundschreiben und Anweisungen werden die Bezirksämter zu einer Verfahrensweise veranlaßt, die mit der Fürsorgepflicht gegenüber ihren Bediensteten nur schwer zu vereinbaren ist, da sie diese der Gefahr strafrechtlicher Ermittlungen aussetzen.

Die praktische Bedeutung solcher Fälle dürfte jedenfalls im Bereich des Ausländerrechts sehr begrenzt sein, denn nach Angaben der Sozialämter kommt es äußerst selten vor, dass ein Ausländer, der sich illegal in der Bundesrepublik aufhält, zum Sozialamt geht, um seinen ­ bestehenden ­ Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt geltend zu machen. „Spannungsbericht"

Auf Antrag der Fraktionen der CDU und der SPD74 hat das Abgeordnetenhaus am 10. April 1997 beschlossen, dass der Senat einen Bericht erstellen und mit einer Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten versehen soll, in dem insbesondere für den Bereich der Kriminalitätsbekämpfung dargestellt wird, ob und ggf. in welchen Fällen ein Spannungsfeld zwischen Datenschutz und schutzwürdigen Belangen der Allgemeinheit besteht und welche Schlußfolgerungen daraus zu ziehen sind.

Der Bericht des Senats beginnt mit dem zutreffenden Hinweis, daß der Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Bürger nach dem Grundgesetz und der Verfassung von Berlin grundrechtliche Qualität hat. Die im Beschluß des Abgeordnetenhauses zum Ausdruck gebrachte Antithese („Spannungsfeld") zwischen Datenschutz und schutzwürdigen Belangen der Allgemeinheit ist insofern irreführend, als hierdurch der Eindruck erweckt wird, der Datenschutz gehöre nicht zu den schutzwürdigen Interessen der Allgemeinheit. Der Senat weist zu Recht darauf hin, dass die Gesetze, die dem Schutz der personenbezogenen Daten des Einzelnen dienen, gerade auch im öffentlichen Interesse erlassen worden sind.

Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist hier zu ergänzen, dass das Bundesverfassungsgericht den Datenschutzbeauftragten in Bund und Ländern eine wichtige Funktion im Interesse eines vorgezogenen Rechtsschutzes für die Bürger zugewiesen hat, von mit geändertem Vorlagedatum für den Bericht Bericht des Berliner Datenschutzbeauftragten Stellungnahme des Senats deren Erfüllung der effektive Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung abhängt75 und ohne die bestimmte staatliche Überwachungsmaßnahmen verfassungsrechtlich nicht hingenommen werden könnten76. Dem trägt die Verfassung von Berlin in Art. 47 Rechnung.

Zu Recht weist auch die Senatsverwaltung für Justiz in dem Bericht darauf hin, dass trotz der hohen Präferenz der Strafverfolgung innerhalb der staatlichen Zielstellungen, die von niemandem (auch dem Datenschutzbeauftragten nicht) angezweifelt wird, der Datenschutz keineswegs prinzipiell gegenüber den Strafverfolgungsinteressen zurückzutreten hat. Der Gesetzgeber hat in einer Vielzahl von Regelungen gerade auch im Strafprozeßrecht den Ermittlungsbehörden und auch den Gerichten die Erhebung von Informationen (etwa Geständnissen) oder die Verwendung rechtswidrig erlangter Informationen untersagt und damit ein Informationsdefizit bewußt in Kauf genommen. Niemand (auch nicht die Polizei) hat diesen Informationsverzicht bisher prinzipiell kritisiert. Auch das Datenschutzrecht ist als Konkretisierung des grundgesetzlichen Rechts auf informationelle Selbstbestimmung grundlegend für rechtsstaatliches Handeln77.

Zutreffend ist die Aussage in dem Bericht, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht uneingeschränkt gewährleistet ist. Der Betroffene darf aber nur dann übergangen werden, wenn ein überwiegendes Allgemeininteresse eine Verarbeitung seiner Daten rechtfertigt. Der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht ist somit keine beliebig überwindbare Barriere. Erst eine sorgfältige Abwägung der Verarbeitungsinteressen der Allgemeinheit gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann ergeben, inwieweit das Allgemeininteresse überwiegt und deshalb Vorrang verdient. Eine derartige Abwägung lassen die Ausführungen des Teils des Berichts zur Polizei ­ im Gegensatz zu anderen Teilen ­ nicht erkennen. Die Interessen der Polizei werden einseitig in den Vordergrund gestellt. Der Mangel an Bereitschaft, den Stellenwert des informationellen Selbstbestimmungsrechts anzuerkennen, wird auch durch den polemischen Stil dieses Berichtsteils deutlich, der sich insoweit von anderen Teilen des Berichts abhebt, die überwiegend von einer sachlichen Interessenabwägung und Ausdrucksform gekennzeichnet sind. Es liegt auf der Hand, dass bei einer Verwaltung, die bewußt auf die Konfrontation mit dem Berliner Datenschutzbeauftragten setzt, die Suche nach ausgewogenen Lösungen für beide Seiten mühsam, aufwendig und im Ergebnis für die Interessen des Bürgers meistens erfolglos ist.

Datenschutzrechtliche Regelungen müssen auch bei der Strafverfolgung und der vorbeugenden Straftatenbekämpfung zum Schutz des Persönlichkeitsrechts Grenzen setzen. Diese Wirkung teilen die Datenschutzvorschriften mit vielen Verfahrensregelungen der StPO. In einem Rechtsstaat kann nicht jede „kriminaltaktische Notwendigkeit" Grundrechtseingriffe rechtfertigen. Der Zweck heiligt nicht die Mittel.

Im Mittelpunkt der Argumentation in dem Berichtsteil „Polizei" stehen Erörterungen, die zunächst mit dem Datenschutz nichts zu tun haben, sondern auf eine grundsätzliche Neuorientierung des Polizeirechts abzielen. Sind die herkömmlichen Bestimmungen des Rechts der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr darauf ausgerichtet, dass Eingriffe durch die Polizei zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat (§ 152 StPO) bzw. eine konkrete Gefahr voraussetzen, tendieren die Sicherheitsbehörden seit Jahren dahin, diese Beschränkungen zu sprengen und sich Eingriffsbefugnisse weit im Vorfeld dieser Voraussetzungen zu verschaffen78. Die Forderung im Bericht, der Polizei müßten Befugnisse zustehen, damit sie „den zureichenden Anfangsverdacht aktiv gewinnen" kann, bringt dies auf geradezu überdeutliche Weise zum Ausdruck.

Der 1992 in das ASOG eingeführte Begriff der „vorbeugenden Straftatenbekämpfung" stellte einen wichtigen Schritt in diese Richtung dar.

Die Einschätzung, der zweite Teil (Polizei) des Senatsberichts über Entwicklung des Datenschutzes (Drs Nr. 13/2267) sei durch polemischen Stil und bewußte Konfrontation mit dem Berliner Datenschutzbeauftragten geprägt, können wir nicht teilen. In dem Berichtsteil über die Polizei geht es darum, dem Abgeordnetenhaus von Berlin vor Augen zu führen, in welchem Bereich datenschutzrechtliche Vorschriften Auswirkungen auf die polizeiliche Aufgabenerfüllung haben und zu welchen Folgen dies führen kann.

Eine Rechtsgüterabwägung zwischen Recht auf informationeller Selbstbestimmung und anderen Interessen der Allgemeinheit hat in vielen Bereichen der Gesetzgeber bereits betroffen.

Selbstverständlich sind gesetzliche Regelungen für die Polizei verbindlich. Das schließt aber nicht aus, mit der Darstellung der praktischen Auswirkungen gesetzlicher Regelungen auch den Wunsch zu verbinden, einzelne Regelungen zu modifizieren.

Dies hat mit Polemik oder bewußter Suche nach Konfrontation nichts zu tun, sondern dient dazu, dem Berliner Abgeordnetenhaus eine möglichst breite Informationsbasis für künftige Entscheidungen zu geben.

Die „vorbeugende Bekämpfung von Straftaten" gehörte schon immer ­ auch ohne ausdrücklich im Gesetz erwähnt gewesen zu sein ­ zu den Aufgaben der Polizei. Sie hat sich noch nie darauf beschränkt, erst zu reagieren, wenn ihr Straftaten bekannt werden. Aufgabe der im Jahr 1848 gegründeten Berliner Schutzmannschaft war es, Gefahren, insbesondere krimineller Art, zu verhüten. Die Berliner Kriminalpolizei führte seit der Mitte des 19. Jahrhunderts sog. „fliegende Patrouillen" durch, deren Aufgabe es war, kriminalistische Ermittlungen zu unterstützen.