Investitionszulage

Die Investitionszulage wird seitens der Europäischen Kommission schon gegenwärtig nur in Art. 92 (3) a Gebieten uneingeschränkt genehmigt. Im Westteil Berlins wurden bei der Genehmigung des Investitionszulagengesetzes 1996 nach erheblichen Verzögerungen die Förderung von Ersatzinvestitionen ausgeschlossen und der Kreis der Begünstigten auf kleine und mittlere Unternehmen beschränkt. Hiervon wäre zukünftig nicht nur der Westteil der Stadt, sondern auch der Ostteil betroffen, wenn Berlin-Ost den Art. 92 (3) a-Status verliert.

Dies würde zum einen eine spürbare Einschränkung der Förderung im Ostteil bedeuten. Zum anderen ist zu befürchten, daß die zu erwartenden langwierigen Abstimmungs- und Gesetzgebungsverfahren zu Verunsicherungen, insbesondere bei den dringend auf die Investitionszulage angewiesen kleinen und mittleren Unternehmen, führen und damit ein erhebliches Investitionshemmnis darstellen werden. Nicht zuletzt würde auch diese Ungleichbehandlung innerhalb der Wirtschaftsregion Berlin-Brandenburg volkswirtschaftlich unsinnigen Verlagerungen innerhalb der Region Vorschub leisten.

Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen

Hinsichtlich der Unterstützung von Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sehen die entsprechenden Leitlinien der Europäischen Kommission ebenfalls engere Voraussetzungen für die Genehmigung von staatlichen Beihilfen außerhalb von Gebieten nach Art. 92 (3) a EG-Vertrag vor.

Maßnahmen des Landes ­ aber auch des Bundes und der BVS (Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben) zugunsten von Unternehmen, deren Privatisierungen noch nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnten, wären bspw. nur mit größeren Kapazitätsreduzierungen in den betroffenen Unternehmen durchsetzbar.

5) Die Beihilfeintensität spiegelt die Bedeutung der staatlichen Beihilfe auf Grund des Verhältnisses zwischen Beihilfebetrag und gefördertem Investitionsbetrag wider. Der Beihilfebetrag wird anhand des Vorteils berechnet, der dem Beihilfeempfänger im Vergleich zu den Kosten, die er ohne staatliche Intervention selber tragen müßte, entsteht.

Kreditprogramme/Bürgschaftsprogramme:

Die Europäische Kommission geht davon aus, dass sich gesunde Unternehmen in der Regel auf dem Kapitalmarkt mit ausreichenden Finanzmitteln ausstatten können. Daher betrachtet sie die Finanzierung von Betriebsmitteln oder die Vorfinanzierung von Aufträgen mit Hilfe staatlicher Kredite oder Bürgschaftsprogramme als Betriebsbeihilfen, die lediglich in Fördergebieten nach Art. 92 (3) a EG-Vertrag unter engen Voraussetzungen genehmigungsfähig sind.

Von dieser Restriktion betroffen wären mehrere Kreditprogramme der Deutschen Ausgleichsbank (DtA) und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Diese ermöglichen, mit den ausgereichten Darlehen auch Markterschließungskosten abzudecken. Liegen die Darlehenszinsen dieser Programme unterhalb des Referenzzinssatzes und beinhalten deshalb ein Beihilfeelement, so wären diese in Berlin nicht mehr genehmigungsfähig. Für Berlin bedeutet dies konkret, dass die Unternehmen im Ostteil der Stadt nicht mehr die besonderen Kreditkonditionen für die neuen Bundesländer in Anspruch nehmen könnten. Berliner Unternehmen und Unternehmen, die neu in Berlin investieren, müssen mit einer im Vergleich zum Berliner Umland bis zu einem halben Prozentpunkt höheren Zinsbelastung rechnen.

Das Land Berlin würde zudem in seinem Handlungsspielraum bei der Vergabe von Bürgschaften eingeschränkt.

Betroffen wären nicht nur Unternehmen in Schwierigkeiten, sondern gerade auch expandierende mittelständische Unternehmen, die wegen fehlender Sicherheiten sich nicht ohne weiteres am Kapitalmarkt ausreichend mit Mitteln zur Finanzierung des Wachstums versorgen können.

F & E-Programme/Umweltprogramme:

Die Förderung von Forschung und Entwicklung sowie des Umweltschutzes sind horizontale Aufgaben, die überall in der Gemeinschaft förderfähig sind, jedoch in Fördergebieten der Gemeinschaft mit höheren Fördersätzen.

Im F & E-Bereich können Unternehmen in Fördergebieten nach Art. 92 (3) a EGVertrag eine um 5 %-Punkte höhere Förderung erhalten als in Fördergebieten nach Art. 92 (3) c EG-Vertrag. Hier besteht also gegenwärtig ein innerstädtisches Fördergefälle innerhalb der Landesprogramme (F & E-Mittelstandsförderprogramm, Förderung der industriellen technologischen Entwicklung, F & E-Vorhaben in der Informations- und Kommunikationstechnologie). Dieses innerstädtische Fördergefälle würde, wenn der Ostteil Berlins den Art. 92 (3) a-Status verliert, auf ein Fördergefälle Berlins gegenüber dem Umland ausgedehnt.

Auch im Bereich der Förderung von Investitionen im Bereich des Umweltschutzes besteht ein innerstädtisches Fördergefälle, hier gegenwärtig in Höhe von 7 %-Punkten (Höchstsätze für KMU im Fördergebiet nach Art. 92 [3] a-EG-Vertrag: 50 %, Fördergebiet nach Art. 92 [3] c EG-Vertrag: 43 %). Bei einer Senkung der regionalen Fördersätze im Anwendungsbereich von Art. 92 (3) c EG-Vertrag würde sich dieses Gefälle entsprechend dem geltenden Umweltrahmen auf 10 %-Punkte erhöhen. Eine Reduzierung der Fördermöglichkeiten des Umweltschutzes wäre vor dem Hintergrund, daß die EU-Kommission mit ihren Vorschlägen in der Agenda 2000 neben einer aktiven Beschäftigungspolitik die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung zu einem bedeutenden Ziel der Gemeinschaft erklärt hat, wenig verständlich.

Beschäftigungspolitik:

Die Beihilfenkontrollpoliltik der Europäischen Union kann auch Implikationen in bezug auf die durch den Europäischen Sozialfonds im Rahmen des Zieles 3 flankierte Arbeitsmarktpolitik des Landes bergen. Es werden daher die aktuellen Entwicklungen vor dem Hintergrund der in den vergangenen Jahren geführten Diskussionen zur evtl. Notifizierungspflicht arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen mit großer Skepsis beobachtet.

Vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer präventiven und bedarfsreagiblen regionalen Arbeitsmarktpolitik sowie der sich aktuell vollziehenden Herausbildung einer europäischen Beschäftigungspolitik muss sichergestellt sein, dass die Arbeitsmarktpolitik des Landes weder verfahrensmäßig noch inhaltlich durch europäische Beihilfenkontrolle beeinträchtigt wird. Es wird insofern an den der Europäischen Kommission durch den Europäischen Rat während dessen Sondertagung über Beschäftigungsfragen im November 1997 in Luxemburg erteilten Auftrag erinnert, dafür Sorge zu tragen, dass arbeitsmarktpolitische Maßnahmen nicht durch die Kontrolle der staatlichen Beihilfen behindert werden.

4 Fazit:

In Berlin ist seit der deutschen Wiedervereinigung viel erreicht worden. Wo einst die Mauer die Stadt trennte, stehen jetzt Baukräne. Diese Fortschritte auf dem Wege zu einer einheitlichen Stadt waren nur durch die Unterstützung durch die Europäische Kommission, die deutsche Bundesregierung sowie die anderen deutschen Bundesländer möglich.

Dennoch ist die Umstrukturierung der Berliner Wirtschaft noch nicht abgeschlossen. Auch weiterhin wird eine Förderung von außen notwendig sein. Im Hinblick auf die weiterhin bestehende erhebliche Entwicklungslücke im nationalen wie im europäischen Vergleich wäre ein Auslaufen der Förderung für die Wirtschaft der Stadt und die gesamte Region ein schwerer Rückschlag. Das dann entstehende Fördergefälle zum Umland würde den Abwanderungsprozeß von Industrie und Bevölkerung weiter verstärken und die Neuansiedlung von Unternehmen fast unmöglich machen. Der mühsam in Gang gebrachte Aufholprozeß Berlins und die Anstrengungen, das wissenschaftliche Potential Berlins stärker für die Erschließung von Anwendungsfeldern der Schlüsseltechnologien und für eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung zu nutzen sowie die Funktion Berlins als Wachstumsmotor für Ostdeutschland würden schwer beeinträchtigt.

Vor diesem Hintergrund lassen sich die Anforderungen an die zukünftige Förderung für Berlin wie folgt zusammenfassen:

- Es muss sichergestellt werden, dass der Westteil der Stadt weiter Ziel-2-Gebiet bleibt und für den Ostteil, falls er den Ziel-1-Status verliert, zumindest großzügige Übergangsregelungen vorgesehen werden. Bei der Ausgestaltung der Übergangsregelungen sollte berücksichtigt werden, um wieviel Prozentpunkte der 75 %-BIP/KopfSchwellenwert überschritten wird, so dass Regionen, die die 75 %-Marke nur leicht verfehlen, eine höhere Förderung erhalten im Vergleich zu Regionen, die weit über dem 75 %-Schwellenwert liegen.

- Um ein Zusammenwachsen der lange getrennten Stadthälften voranzubringen, erscheint es sinnvoll, die Stadt bei der Fördergebietseinstufung zwar getrennt zu betrachten, da es weiterhin erhebliche Unterschiede bei der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gibt, den Einsatz der Mittel jedoch entsprechend den regionalen Erfordernissen in beiden Stadthälften zu ermöglichen. Eine größere Flexibilität beim Mitteleinsatz innerhalb der Stadt könnte zu einer Erhöhung der Effizienz und Effektivität beitragen.

- Hinsichtlich der künftigen Beihilfenkontrollpolitik der EU muss ein eigenständiger Gestaltungsspielraum für eine nationale Regionalpolitik, insbesondere im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur", erhalten bleiben. Die Festlegung der EU-Zielgebiete im Rahmen der europäischen Regionalpolitik darf die nationale Förderpolitik nicht determinieren oder ihre Möglichkeiten einschränken; vielmehr müssen die nationalen Fördergebiete der Gemeinschaftsaufgabe wie bisher entsprechend eines ausgewogenen nationalen Kriterienkatalogs bestimmt werden.

- Des weiteren muss sichergestellt werden, dass Berlin insgesamt als integraler Bestandteil Ostdeutschlands eine annähernde Gleichbehandlung mit den neuen Bundesländern erfährt. Innerhalb einer Arbeitsmarktregion, die wirtschaftlich und sozial einen einheitlichen Raum bildet, darf es keine unterschiedlichen Fördersätze geben.

Für Berlin muss deshalb eine Regelung gefunden werden, die es der Stadt erlaubt, insbesondere im betrieblichen Bereich mit den Fördersätzen zu fördern, die auch im Umland gelten. In bezug auf den Ostteil der Stadt muß Art. 92 (3) a EG-Vertrag auch über 1999 hinaus anwendbar bleiben.

Berlin fordert die anderen deutschen Bundesländer sowie die Bundesregierung auf, sich in dieser Frage für Berlin einzusetzen. Sollte die Europäische Kommission nicht zu einer Ausnahmeregelung bereit sein, stellt sich die Frage, ob die Förderhöchstsätze in der Arbeitsmarktregion Berlin insgesamt auf das dann für Berlin mögliche Niveau, das heißt 39,4 % für KMU und 29,4 % für sonstige Betriebsstätten gesenkt werden müssen.