Notar

Vorlage ­ zur Beschlußfassung ­ über Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung.

Obwohl die auf der Grundlage der Bundesnotarordnung vorzunehmenden Verwaltungstätigkeiten in Angelegenheiten der Notare mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden sind, fehlt es bisher an einer gesetzlichen Regelung, die es ermöglicht, für diese Tätigkeiten Gebühren zu erheben. Anders als in den §§ 192, 193 der Bundesrechtsanwaltsordnung hat der Bundesgesetzgeber in der Bundesnotarordnung insoweit keine Regelung getroffen. Das Notariat ist nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung. Nach Art. 72 Abs. 1 GG haben die Länder in diesem Bereich die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Es obliegt daher den Ländern, in diesem Bereich Gebührenregelungen zu schaffen.

Für die Erteilung von Abschriften gerichtlicher Entscheidungen auf Antrag nicht an Verfahren beteiligter Dritter können nach derzeit geltendem Recht lediglich Schreibauslagen in Höhe von 1,00 DM pro Seite verlangt werden. Der mit dieser Tätigkeit verbundene Aufwand der Gerichtsbehörden wird durch diesen Betrag nicht gedeckt.

B. Lösung:

Mit dem Gesetzentwurf sollen Gebührentatbestände eingeführt werden für die mit der Bestellung zum Notar im Zusammenhang stehenden Entscheidungen sowie für die Bestellung eines Notarvertreters bzw. ständigen Vertreters. Darüber hinaus soll die Zurückweisung einer Beschwerde mit Verwaltungsgebühren belegt werden. Die genannten Amtshandlungen werden im überwiegenden Interesse des jeweiligen Antragstellers vorgenommen. Durch die Höhe der angesetzten Gebühren soll der Verwaltungsaufwand zumindest annähernd gedeckt werden.

Letzteres gilt entsprechend für den vorgeschlagenen Gebührentatbestand für die Erteilung von Entscheidungsabdrucken.

C. Alternativen: Keine.

D. Kosten:

Die Einführung der Gebühren wird zu nicht unerheblichen Mehreinnahmen des Landes führen. Eine genaue Quantifizierung ist nicht möglich, jedoch dürfte sich der Betrag auf mindestens 250 000 DM jährlich belaufen. Der mit der Kosteneinziehung verbundene Verwaltungsaufwand lässt sich mit vorhandenem Personal bewältigen.

E. Zuständigkeit: Senatsverwaltung für Justiz

Vorlage ­ zur Beschlußfassung ­ über Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung Vom......

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I

Das Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung in der Fassung vom 16. August 1993 (GVBl. S. 372), geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 1994 (GVBl. S. 492), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)"

2. In § 1 Abs. 2 wird die Zahl „8" durch die Zahl „10" ersetzt.

3. Nach § 6 werden folgende neue §§ 7 und 8 eingefügt: „§ 7:

(1) Die Kosten in Angelegenheiten der Notare werden bei der Behörde angesetzt, die die gebührenpflichtige Amtshandlung vornimmt.

(2) §§ 3 und 4 der Justizverwaltungskostenordnung finden in Angelegenheiten der Notare keine Anwendung.

§ 8:

Die Behörde kann ausnahmsweise von der Erhebung einer Gebühr für die Erteilung von Abschriften oder Ausfertigungen gerichtlicher Entscheidungen auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter (vgl. lfd. Nr. 6 des Gebührenverzeichnisses ­ Anlage zu § 1 Abs. 2) absehen, wenn die Erteilung Zwecken dient, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt."

4. Die bisherigen §§ 7 und 8 werden §§ 9 und 10.

5. Dem neuen § 10 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt: „(3) Gebühren für die Bestellung zum Notar werden nicht erhoben, wenn der Bestellung eine Bewerbung auf eine Notarstelle zugrundeliegt, die vor dem 31. Dezember 1996 ausgeschrieben wurde."