Verwendungsbeschränkungen für PVC und Aluminium

„1. Der Senat wird aufgefordert, folgende Maßgaben bei der Verwendung von PVC aus dem Beschluß des Abgeordnetenhauses Nr. 12/6031 weiterhin zu beachten:

- Einrichtung und Vorhaltung eines Erfassungssystems durch die Industrie in Berlin für Alt-Bauelemente aus PVC,

- Führung eines Nachweises des Bauherrn über die Rücknahme von ausgebauten PVC-Bauelementen aus dem Fassadenbereich,

- Führung eines lückenlosen Mengenstromnachweises für die erfaßten Mengen,

- Steigerung der nachgewiesenen Anteile von PVC-Recyclat bei der Neuproduktion in dem Maße, wie sich das Aufkommen von Alt-PVC erhöht. Sicherstellung des Senats (direkt als Bauherr und indirekt, z. B. über die städtischen Wohnungsbaugesellschaften), dass in den Ausschreibungen Bauteile mit Recyclatanteil nachgefragt werden,

- Über die Ausschreibung ist eine Nachfrage nur für Material mit umweltfreundlichen Stabilisatoren vorzusehen.

2. Der Senat wird aufgefordert, die bestehenden Verwendungsbeschränkungen für PVC unter der Maßgabe zu modifizieren, dass bei öffentlichen und öffentlich geförderten Bauvorhaben in Abänderung des oben angegebenen Beschlusses (12/6031) folgende Bauteile aus PVC nicht verwendet werden dürfen:

1. Zu- und Abwasserleitungen

2. Dach- und Dichtungsbahnen

3. Fußbodenbeläge

4. Tapeten und sonstige Bauteile im Haus- und Wohnungsinnenbereich, einschließlich der Installation für die Elektroversorgung (Kabel, Rohre etc.)

5. Fenster- und Türprofile im Haus- und Wohnungsinnenbereich.

Der Einsatz von Fenster- und Türprofilen aus PVC im Haus- und Wohnungsaußenbereich wird auf solche Bereiche beschränkt, bei denen sie auf Grund der Beurteilung durch den Bauherrn nach ökologischer, technischer und wirtschaftlicher Bewertung, gegenüber chlorfreien Produkten überlegen oder aus Qualitätsgründen unabweisbar notwendig sind. Zusätzlich zu den im Beschluß Nr. 12/6031 aufgeführten Voraussetzungen für eine Verwendung von PVC sollen bei öffentlichen und öffentlich geförderten Bauvorhaben

- bei Neumaterial nur Produkte mit blei- und cadmiumfreier Stabilisierung

- nur Bauteile mit einer sichtbaren Kennzeichnung zur Kontrolle der geforderten Produkteigenschaften zum Einsatz kommen.

3. Beim Einsatz von Bauteilen aus Aluminium ist darauf zu achten, daß

- im Rahmen der vertraglichen Regelungen eine Rücknahme des Altaluminiums zwecks eines produktbezogenen Recyclings sichergestellt wird und

- farbige Aluminiumbauteile vom Hersteller chromfrei grundiert wurden, beziehungsweise bei der späteren Verarbeitung chromfrei grundiert werden."

Hierzu wird berichtet:

Der Beschluß betrifft die folgenden Regelungsbereiche des öffentlichen und öffentlich geförderten Bauens in Berlin:

1. die Rundschreiben der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr (Abt. VI) bezüglich der Regelungen für öffentliche und öffentlich geförderte Baumaßnahmen des Landes Berlin einschließlich seiner nachgeordneten Dienststellen, Eigenbetriebe u. ä.

2. die Richtlinien für den öffentlich geförderten Wohnungsbau in Berlin ­ Wohnungsbauförderungsbestimmungen (WFB) ­

3. die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Modernisierung und Instandsetzung von Altbauten (ModInstRL).

Für die Umsetzung des Beschlusses durch die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr war zunächst eine Abstimmung zwischen den zuständigen Fachbereichen und der Förderstelle (Investitionsbank Berlin ­ IBB) notwendig, wobei es darauf ankam, für die unterschiedlichen Verfahrensbelange der o. g.

Regelungsbereiche jeweils handhabbare aber gleichzeitig möglichst einheitliche und eng an die Formulierungen der Beschlußfassung angelehnte Vorschriften zu finden.

Hiernach geschieht die Übernahme der Änderungsvorgaben in folgender Weise:

Zu 1.: Mit dem Betreff „Verwendungsverbote und Verwendungsbeschränkungen von Baustoffen" wurde das Rundschreiben BauWohnV VI Nr. 10/1998 ­ als Fortschreibung des Rundschreibens Nr. 8/1997 ­ erarbeitet und mit Datum vom 30. Juni 1998 an die Dienststellen des Landes Berlin versandt (Anlage 1).

Zu 2.: Die Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 werden durch „Verwaltungsvorschriften zur Änderung von Baustoffverboten und -beschränkungen im geförderten Wohnungsbau" im Einvernehmen mit den Senatsverwaltungen für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie sowie für Wirtschaft und Betriebe entsprechend der Anlage 2 geändert.

Zu 3.: Die im Rahmen des Verfahrens zu 2. abgestimmte Fassung der Verwendungsbeschränkungen wird gleichlautend in die verschiedenen ModInst-Richtlinien übernommen mit der Ergänzung, daß bei der Materialwahl im Fassadenbereich die Belange der Stadtbildgestaltung und gegebenenfalls der Denkmalpflege zu beachten sind.

Wir bitten, den Beschluß damit als erledigt anzusehen.