Rücknahme der Aufhebung der Verwendungsbeschränkung für Aluminium

„Beim Einsatz von Bauteilen aus Aluminium ist darauf zu achten, daß

- im Rahmen der vertraglichen Regelungen eine Rücknahme des Altaluminiums zwecks eines produktbezogenen Recyclings sichergestellt wird und

- farbige Aluminiumbauteile vom Hersteller chromfrei grundiert wurden beziehungsweise bei der späteren Verarbeitung chromfrei grundiert werden."

Hierzu wird berichtet:

Der Beschluß betrifft die folgenden Regelungsbereiche des öffentlichen und öffentlich geförderten Bauens in Berlin:

1. die diesbezüglichen Rundschreiben der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr (Abt. VI) hinsichtlich der Regelungen für öffentliche und öffentlich geförderte Baumaßnahmen des Landes Berlin einschließlich seiner nachgeordneten Dienststellen, Eigengesellschaften u. ä.

2. die Richtlinien für den öffentlich geförderten Wohnungsbau in Berlin ­ Wohnungsbauförderungsbestimmungen (WFB) ­

3. die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Modernisierung und Instandsetzung von Altbauten (ModInstRL).

Für die Umsetzung des Beschlusses durch die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr war zunächst eine Abstimmung zwischen den zuständigen Fachbereichen und der Förderstelle (Investitionsbank Berlin ­ IBB) notwendig, um für die unterschiedlichen Verfahrensbelange der o. g. Regelungsbereiche jeweils handhabbare aber gleichzeitig möglichst einheitliche Formulierungen der Vorschriften zu erreichen.

Hiernach geschieht die Übernahme der Änderungsvorgaben in folgender Weise:

Zu 1.: Mit dem Betreff „Verwendungsverbote und Verwendungsbeschränkungen von Baustoffen" wurde das Rundschreiben BauWohnV VI Nr. 10/1998 ­ als Fortschreibung des Rundschreibens Nr. 8/1997 ­ erarbeitet und mit Datum vom 30. Juni 1998 an die Dienststellen des Landes Berlin versandt (Anlage 1).

Zu 2.: Die Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 werden durch „Verwaltungsvorschriften zur Änderung von Baustoffverboten und ­beschränkungen im geförderten Wohnungsbau" im Einvernehmen mit den Senatsverwaltungen für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie sowie für Wirtschaft und Betriebe entsprechend der Anlage 2 geändert.

Zu 3.: Die im Rahmen des Verfahrens zu 2. abgestimmte Fassung der Verwendungsbeschränkungen wird gleichlautend in die verschiedenen ModInst-Richtlinien übernommen mit der Ergänzung, daß bei der Materialwahl im Fassadenbereich die Belange der Stadtbildgestaltung und gegebenenfalls der Denkmalpflege zu beachten sind.

Wir bitten, den Beschluß damit als erledigt anzusehen.

Berlin, den 19. August 1998

Jürgen Klemann Senator für Bauen, Wohnen und Verkehr zur Mitteilung über Rücknahme der Aufhebung der Verwendungsbeschränkung für Aluminium Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr

An die Senatsverwaltungen (einschl. 8/1997

Anlage

Auf Grund eines Beschlusses des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 19. Februar 1998 und in Fortschreibung des Rundschreibens BauWohnV VI Nr. 8/1997 werden die bisherigen Verwendungsverbote und Verwendungsbeschränkungen von Baustoffen geändert. Die nun gültigen Verbote und Beschränkungen sind als Anlage diesem Schreiben beigefügt.

Damit tritt das Rundschreiben BauWohnV VI Nr. 8/1997 vom 9. September 1997 außer Kraft.

Gegenüber dem Rundschreiben VI Nr. 8 / 1997 wurden Änderungen (kursiv geschrieben) vorgenommen bei:

- Bauteilen aus Aluminium

- Bauteilen aus Polyvinylchlorid (PVC)

- vorbeugendem Holzschutz

- den „Erläuterungen zur Anlage".

Die in der Anlage genannten Verwendungsverbote und Verwendungsbeschränkungen gelten nicht nur für Baustoffe und Bauteile, sondern auch für alle Bauhilfsstoffe und Baunebenprodukte, z. B. Schaltafeln aus Tropenholz. Der Anwendungsbereich erstreckt sich sowohl auf Hochbau- als auch auf Tiefbaumaßnahmen.

Wir bitten, die Verbote und Beschränkungen bei der Durchführung von Wettbewerben, bei der Planung sowie bei der Baudurchführung und Bauüberwachung zu beachten. Sie gelten für Neu-, Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen sowie für Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen. Bei Zuwendungs- und Fördermittelempfängern ist in den Bescheiden ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.

Vertragliche Regelungen:

- Bei allen Verträgen über Architekten- und Ingenieurleistungen bitten wir ab sofort die als Anlage beigefügten „Verwendungsverbote und Verwendungsbeschränkungen von Baustoffen" in die „Grundlagen des Vertrages" unter „weitere Forderungen des Auftraggebers" aufzunehmen und somit zum Vertragsbestandteil zu machen.

- Bei der Vergabe von Bauleistungen bitten wir ebenfalls die o. g. Anlage ab sofort den Vergabeunterlagen beizufügen und zum Vertragsbestandteil zu machen.

Erläuterungen zur Anlage: „Verwendungsverbote und Verwendungsbeschränkungen von Baustoffen"

- Zu Tropenholz:

Das Verbot gilt, bis eine Kennzeichnung mit einem für den Verbraucher überprüfbaren Herkunftsnachweis des Tropenholzes aus nachhaltiger Naturwald- bzw. Plantagenbewirtschaftung international erarbeitet worden ist.

- Zu PVC:

Der Auftraggeber ist zur Führung eines lückenlosen Mengenstromnachweises über die Rücknahme von ausgebauten PVC-Bauelementen aus dem Fassadenbereich verpflichtet.