Wohnungsbau

Anlage Stand: Juni 1998 zugleich Anlage zu Vertragsunterlagen Verwendungsverbote und Verwendungsbeschränkungen von Baustoffen

Bei der Planung und Bauausführung sollen nur Materialien vorgesehen bzw. verwendet werden, die hinsichtlich Gewinnung, Transport, Verarbeitung, Funktion und Beseitigung eine hohe Gesundheits- und Umweltverträglichkeit aufweisen. Baustoffe sollten recyclefähig oder verrottbar sein.

Die nachfolgenden Baustoffe dürfen weder für Bauteile und Baunebenprodukte, z. B. Schaltafeln aus Tropenholz, noch als Bauhilfsstoffe verwendet werden. Der Anwendungsbereich erstreckt sich sowohl auf Hochbau- als auch Tiefbaumaßnahmen.

Dies gilt für

- asbesthaltige Baustoffe,

- Baustoffe, die vollhalogenierte oder teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW, HFCKW, CFCI) enthalten oder unter Verwendung dieser Stoffe hergestellt wurden,

- Bauteile aus Tropenholz,

- folgende Bauteile aus Polyvinylchlorid (PVC):

- Zu- und Abwasserleitungen,

- Dach- und Dichtungsbahnen,

- Fußbodenbeläge,

- Tapeten und sonstige Bauteile im Haus- und Wohnungsinnenbereich einschließlich der Installation für die Elektroversorgung (Kabel, Leitungen, Rohre etc.),

- Fenster- und Türprofile im Haus- und Wohnungsinnenbereich.

Der Einsatz von Fenster- und Türprofilen aus PVC im Hausund Wohnungsaußenbereich wird auf solche Bereiche beschränkt, bei denen sie auf Grund der Beurteilung durch den Bauherrn nach ökologischer, technischer und wirtschaftlicher Bewertung gegenüber chlorfreien Produkten überlegen oder aus Qualitätsgründen unabweisbar notwendig sind.

Der Einsatz von Bauteilen aus PVC im Fassadenbereich ist außerdem nur zulässig, wenn

- die blei- und cadmiumfreie Stabilisierung des Neumaterials durch Herstellererklärung belegt ist,

- die Bauteile zur Kontrolle der geforderten Produkteigenschaften mit einer dauerhaft sichtbaren Kennzeichnung versehen sind,

- eine Verpflichtungserklärung des Herstellers zur Rücknahme und zum produktbezogenen Recycling der Bauteile vorliegt.

Bei der Ausschreibung von Bauteilen im Fassadenbereich aus PVC sollen grundsätzlich Produkte mit Recyclatanteil nachgefragt werden.

- Produkte aus künstlichen Mineralfasern (Glas- und Steinwolle-Dämmstoffe) dort, wo diese im direkten Verbund mit der Innenraumluft stehen.

Ausgenommen davon sind Produkte, deren Kanzerogenitätsindex KI 40 beträgt oder die eine geringe Biobeständigkeit belegen. Für diese Produkte muss der Hersteller im Sicherheitsdatenblatt gemäß TRGS 220 unter Punkt 5 Absatz 1 Nr. 2 „Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen" und Nr. 11 „Angaben zur Toxikologie" bescheinigen, dass die Produkte nicht als krebserzeugend nach den Kriterien der GefStoffV einzustufen sind.

Die Produkte müssen auf dem Kennzeichnungsetikett eindeutig einen entsprechenden Hinweis enthalten. Die Verwendung von Akustik-Decken- und Wandplatten mit einem Anteil an künstlichen Mineralfasern von 20 bis 70 % und einer Rohdichte über 200 kg/m3 ist bis zum 31. Dezember 1997 zulässig, wenn die Platten allseitig, einschließlich der Kanten und der Einschnitte, z. B. Leuchteneinschnitte, mit einem Faserbindemittel (Farbauftrag) behandelt sind.

Ab 1. Januar 1998 dürfen diese Produkte nur noch verwendet werden, wenn die verwendeten künstlichen Mineralfasern einen KI von 40 aufweisen oder eine geringe Biobeständigkeit belegen. Für diese Produkte muss die o. g. Bescheinigung im Sicherheitsdatenblatt durch den Hersteller vorliegen. Die Produkte müssen auf dem Kennzeichnungsetikett eindeutig einen entsprechenden Hinweis enthalten.

Nachstehende Materialien dürfen nur unter Beachtung folgender Voraussetzungen verwendet werden:

- Der Einsatz von Bauteilen aus Aluminium ist nur zulässig, wenn

- eine Verpflichtungserklärung des Herstellers zum produktbezogenen Recycling und

- eine Erklärung des Auftragnehmers über die chromfreie Grundierung bei farbigen Aluminiumbauteilen vorliegt.

- Es dürfen nur Span- und Verbundplatten verwendet werden, die formaldehydfrei sind oder deren Ausgleichskonzentration für Formaldehyd 0,05 ppm im Prüfraum nicht überschreitet.

- Beim vorbeugenden Holzschutz sind alle konstruktiven Maßnahmen zum Holzschutz auszuschöpfen. Der Einsatz chemischer Mittel ist auf das notwendige Maß zu beschränken und nach Möglichkeit zu vermeiden.

Werden fixierende Holzschutzmittel verwendet, müssen diese arsen- und chromfrei sein. Wenn sichergestellt ist, daß das Holz vor Regen- und Spritzwasser ständig geschützt ist, sind Borsalzpräparate einzusetzen.

- Es sind umweltverträgliche, lösemittelarme Oberflächenbehandlungs-, Anstrich- und Klebstoffe sowie Lacke vorzugsweise mit dem Umweltzeichen für schadstoffarme Lacke „Blauer Engel" zu verwenden.

- Unter Berücksichtigung der Aspekte der Umweltverträglichkeit sind nur biologisch schnell abbaubare Schalöle, Schmierstoffe und Hydraulikflüssigkeiten zu verwenden.

Der Nachweis der biologisch schnellen Abbaubarkeit ist vom Hersteller zu erbringen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die gen. Stoffe bzw. Flüssigkeiten mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel" gemäß RAL-UZ 64 bzw. RAL-UZ 79 gekennzeichnet sind.

Bei Nichtbeachtung sind die widerrechtlich eingebauten Baustoffe und Materialien auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen, umweltgerecht zu entsorgen oder einem umweltgerechten Recyclingverfahren zuzuführen und durch Baustoffe und Materialien zu ersetzen, die nicht unter diese Verwendungsverbote und -beschränkungen fallen. Der Auftraggeber behält sich vor, Ansprüche auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens geltend zu machen.

Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Verwendungsverbote und -beschränkungen behält sich der Auftraggeber vor, Unternehmen, die im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis für Bauaufträge (ULV) bei der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr eingetragen sind, für zwei Jahre aus dem ULV zu streichen.

Bereits bei einem erstmaligen Verstoß gegen das Verwendungsverbot für Tropenholz und Tropenholzprodukte behält sich der Auftraggeber vor, eine Streichung aus dem ULV für zwei Jahre vorzunehmen. Es wird jedoch auf den Ausbau der Bauteile verzichtet. zur Mitteilung über Rücknahme der Aufhebung der Verwendungsbeschränkung für Aluminium Verwaltungsvorschriften zur Änderung von Baustoffverboten im geförderten Wohnungsbau

Die Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 (WFB 1990) werden wie folgt geändert:

Im Abschnitt IV Nr. 5 der Anlage 1 werden der 4. und 5. Spiegelstrich durch folgende Formulierungen ersetzt: (Nicht verwendet werden dürfen:) „­ folgende Bauteile aus Polyvinylchlorid (PVC):

1. Zu- und Abwasserleitungen (einschließlich Dachentwässerung)

2. Dach- und Dichtungsbahnen

3. Fußbodenbeläge

4. Tapeten und sonstige Bauteile im Haus- und Wohnungsinnenbereich, einschließlich der Installation für die Elektroversorgung (Kabel, Rohre etc.)

5. Fenster- und Türprofile im Haus- und Wohnungsinnenbereich.

(2) Der Einsatz von Fenster- und Türprofilen aus PVC im Haus- und Wohnungsaußenbereich wird auf solche Bereiche beschränkt, bei denen sie auf Grund der Beurteilung durch den Bauherrn nach ökologischer, technischer und wirtschaftlicher Bewertung gegenüber chlorfreien Produkten überlegen oder aus Qualitätsgründen unabweisbar notwendig sind. Eine entsprechende Erklärung ist der Förderstelle vorzulegen.

(3) Der Einsatz von Bauteilen aus PVC im Fassadenbereich (Fenster, Türen, Rolladen) ist nur zulässig, wenn

1. die blei- und cadmiumfreie Stabilisierung des Neumaterials durch Herstellererklärung belegt ist,

2. die Bauteile zur Kontrolle der geforderten Produkteigenschaften mit einer dauerhaft sichtbaren Kennzeichnung versehen sind,

3. eine Verpflichtungserklärung des Herstellers zur Rücknahme und zum produktbezogenen Recycling der Bauteile vorliegt.

(4) Bauteile aus Aluminium sind nur zulässig, sofern der Bewilligungsstelle folgende Nachweise und Erklärungen vorgelegt werden:

1. Verpflichtungserklärung zum produktbezogenen Recycling im Sinne des A/U/F-Sammelsystems,

2. Herstellererklärung über chromfreie Grundierung bei farbigen Aluminiumbauteilen.

(5) Bei der Ausschreibung von Bauteilen aus PVC und Aluminium sollen grundsätzlich Produkte mit RecyclatAnteil nachgefragt werden." Erklärung und Begründung der Einzelvorschriften

Die Formulierung der Einzelvorschriften hält sich so eng wie möglich, d. h. soweit es in der Förderpraxis umsetzbar ist, an den Beschlußtext des Abgeordnetenhauses.

Absatz 1 entspricht den Formulierungen aus Nummer 2 Abs. 1 Ziffer 1 bis 5 des Beschlußtextes, lediglich ­ zur Verdeutlichung ­ ergänzt um den Klammerbegriff „einschließlich Dachentwässerung" (Regenrinnen und -abfallrohre sind Abwasserleitungen). Absatz 2 übernimmt die Formulierung von Nummer 2 Abs. 2 des Beschlußtextes, ergänzt um die Anforderung einer entsprechenden Bauherrenerklärung. Damit wird der gemäß Abgeordneten-Beschluß gewünschte Entscheidungsprozeß dokumentiert, dessen Ergebnis, also die Beurteilung durch den Bauherrn, von der Förderstelle allerdings nicht geprüft werden kann.

Absatz 3 enthält die Anforderungen zur Nummer 2 Abs. 3 des Beschlußtextes sowie aus Nummer 1 bezüglich des Produktrecycling, jeweils in einer für die Förderstelle handhabbaren Form (Vorlage von Herstellererklärungen). Die Anforderungen aus Nummer 1 bezüglich

- Einrichtung und Vorhaltung eines Erfassungssystems für Alt-Bauelemente aus PVC,

- Führung eines lückenlosen Mengenstromnachweises sowie

- Steigerung der Anteile von PVC-Recyclat bei der Neuproduktion sind von der Industrie, nicht jedoch vom Bauherrn zu erfüllen und können von der Förderstelle nicht geprüft werden, sie sind deshalb nicht Bestandteil der Förderrichtlinien.

Absatz 4 liefert entsprechende Regelungen für die Umsetzung der Nummer 3 des Beschlußtextes, dessen deklaratorischer Charakter wie bei Nummer 2 Abs. 2 durch die Anforderung von Erklärungen für die Förderstelle konkretisiert wird.

Absatz 5 übernimmt die Anforderung aus Nummer 1 Satz 2 des vierten Spiegelstrichs des Beschlußtextes als allgemeine Handlungsempfehlung.