Rechtsverhältnis der Professorinnen und Professoren

Der Senat legt nachstehende Mitteilung dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor:

Das Abgeordnetenhaus hat in seiner Sitzung am 28. Mai 1998 folgendes beschlossen: „Der Senat wird aufgefordert, bis zum 30. September 1998 ein Konzept vorzulegen, ob, wie und gegebenenfalls in welchen Bereichen Teilzeitarbeitsverhältnisse und -verbeamtungen bei Professorinnen und Professoren sowie befristete Professuren eingerichtet werden können. Auch über die Zahl der Teilzeitarbeitsverhältnisse und -verbeamtungen sowie der befristeten Professuren und der Professuren im Angestelltenverhältnis sowie die Geschlechterverteilung ist dem Abgeordnetenhaus in diesem Zusammenhang zu berichten."

Hierzu wird berichtet:

I. Ausgangssituation

Im Sommersemester 1998 waren an den Hochschulen des Landes Berlin insgesamt 181 Professuren im Angestelltenverhältnis besetzt, davon 155 unbefristet und vollzeitbeschäftigt. Die Zahl der Professuren in befristeten Dienstverhältnissen betrug 19, und zwar 12 im Angestelltenverhältnis und 7 im Beamtenverhältnis auf Zeit. Die Zahl der teilzeitbeschäftigten Professuren lag bei 35, darunter 14 im Angestelltenverhältnis und 21 im Beamtenverhältnis. Einzelangaben zu den verschiedenen Hochschulen und der Geschlechterverteilung sind der als Anlage beigefügten Übersicht zu entnehmen.

Reguläre Beschäftigungsform für Professorinnen und Professoren ist nach bisherigem Recht das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Davon gehen die Hochschulgesetze der Länder in Anlehnung an § 46 HRG (in Berlin: § 102 Abs. 1 BerlHG) aus. Beschäftigungsformen, die davon abweichen, also Angestelltenverhältnisse, Befristungen und Teilzeitbeschäftigung (allein oder in Verbindung miteinander), werden demgegenüber als Ausnahmen betrachtet. Die Begründung solcher von der Regelform abweichenden Dienstverhältnisse ist teilweise mit Problemen und Rechtsunsicherheiten belastet (Nebentätigkeitsfragen, Versorgungsfragen, Fragen der Verlängerung, Entfristung, Vollzeitaufstockung u. a.). Es kommt hinzu, dass das Angestelltenverhältnis aus materiellen und Prestigegründen nicht selten im Vergleich zum Beamtenverhältnis nicht als gleichwertig akzeptiert wird.

II. Überregionale Reformdiskussion

In den letzten Jahren ist in verstärktem Maße über die Reform von Struktur und Rechtsverhältnissen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Hochschulen diskutiert worden.

Diese Diskussion hat neuen Auftrieb erhalten durch den Umstand, dass im Zusammenhang mit der jüngst beschlossenen Novellierung des Hochschulrahmengesetzes die bisherigen personalrechtlichen und strukturellen Rahmenvorgaben unverändert gelassen wurden. Dies hat zu einer umfassenden Initiative auf der Ebene der Kultusministerkonferenz geführt, die eine Bestandsaufnahme der Änderungserwägungen in diesem Bereich mit der Erörterung von Änderungsbedarf verbindet. Zu den Diskussionspunkten für die Dienstrechtsreform im KMK-Rahmen gehören vor allem Überlegungen zur Neuordnung und leistungsbezogenen Bemessung der Professorenbesoldung, Fragen struktureller Vorgaben im Mittelbaubereich, der tariflichen und Beschäftigungsstruktur der studentischen Hilfskräfte und die Ablösung des Systems von Regel und Ausnahme bei den Beschäftigungsformen der Professoren. Der letztgenannte Punkt betrifft die Suche nach einem System größerer Flexibilität, Zweckorientierung und Offenheit bei der Begründung von Dienstverhältnissen, konkret: die verstärkte Nutzung von befristeten Berufungen und Teilzeitprofessuren.

Die Reformdiskussion in den Ausschüssen der Kultusministerkonferenz ist nach vorbereitenden Arbeiten nunmehr in vollem Gange. Mit ersten Ergebnissen, also Übereinkünften im Wege von Empfehlungen für die Ländergesetzgebungen und gegebenenfalls auch für bundesgesetzliche Vorgaben, dürfte im kommenden Jahr gerechnet werden.

III. Die Rechtslage Teilzeitbeschäftigung

Da beamtete Professoren keiner Arbeitszeitregelung unterliegen, bedeutet „Teilzeitbeschäftigung" in diesem Zusammenhang die Begründung eines Dienstverhältnisses mit geringerer (in der Regel halber) Lehrverpflichtung und proportional verringerter Bezahlung. In der Frage der Teilzeitprofessur ist besondere Bewegung in die Diskussion durch das Bundesgesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts, das sogenannte Dienstrechtsreformgesetz vom 24. Februar 1997, gekommen. Hierbei sind vor allem die in Artikel I dieses Gesetzes enthaltenen Änderungen des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) von Bedeutung, die eine Abkehr von der einschränkenden, an bestimmte Voraussetzungen gebundenen Beschäftigung von Beamten in Teilzeitdienstverhältnissen bedeuten. Bis zum 30. Juni 1997 haben die Bestimmungen der §§ 44 a, 44 b, 48 a und 49 BRRG die Länder verpflichtet, die Zulässigkeit von Teilzeitbeschäftigung auf die Fälle von besonderem Bewerbermangel und besonderem Bewerberüberschuß (arbeitsmarktpolitische Gründe) sowie auf Fälle von Betreuungspflichten gegenüber nahen Angehörigen zu beschränken; zudem waren diese Sonderfälle jeweils nur für einen begrenzten Zeitraum zulässig. Mit der Aufhebung der genannten Vorschriften sowie der Neufassung des §§ 44 a BRRG mit dem einzigen Satz „Teilzeitbeschäftigung für Beamte ist durch Gesetz zu regeln" ist diese Bindung entfallen. Die Länder sind nunmehr frei, die Teilzeitbeschäftigung von Beamten unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach eigenen Vorstellungen zu regeln.

Damit ist jedoch noch nicht automatisch eine neue Rechtslage in den Ländern entstanden. Die Nutzung der neuen Möglichkeiten setzt eine Anpassung des jeweiligen Landesbeamtenrechts voraus. Eine entsprechende Gesetzesvorlage ist in Berlin in Vorbereitung, mit der unter anderem die einschlägigen Bestimmungen der §§ 35 a, 35 b und 43 a des Landesbeamtengesetzes geändert werden. Obwohl in Berlin bei Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis im Vorgriff auf die Anpassung des Landesbeamtenrechts bereits seit dem 1. Juli 1997 auf die arbeitsmarktpolitischen Voraussetzungen und die vorgesehene Höchstdauer verzichtet wird, kann bisher noch nicht von einer definitiven Neuordnung der Rechtslage in diesem Bereich gesprochen werden. Hierfür bedarf es neben der Novellierung der Beamtengesetze auch der entsprechenden Anpassung der flankierenden Rechtsvorschriften, wobei für den Bereich der Professoren an den Hochschulen insbesondere die Frage der Nebentätigkeit von Bedeutung ist. Da gemäß § 105 BerlHG die Arbeitsbedingungen angestellter Professoren den Rechten und Pflichten beamteter Professoren entsprechen sollen, ist auch hier die Frage der Ausübung von Nebentätigkeit grundsätzlich in gleicher Weise bedeutsam wie bei den beamteten Professoren.

Befristung von Dienstverhältnissen § 102 Abs. 2 BerlHG erlaubt die Begründung von Beamtenverhältnissen auf Zeit für die Dauer von fünf Jahren zur Ausübung von Professorentätigkeit. Das Zeitbeamtenverhältnis darf einmal um den gleichen Zeitraum verlängert werden. Diese Verlängerung setzt zwar kein erneutes formales Berufungsverfahren voraus, wird jedoch im Rahmen des Einstellungsermessens des Dienstherrn in der Regel von einer erneuten Bewertung der Eignung und Leistung des Beamten abhängig gemacht. Die befristete Beschäftigung eines Professors im Angestelltenverhältnis ist nach geltendem Recht nur zulässig, wenn für die Befristung sachliche Gründe vorliegen; arbeitsmarktpolitische Gründe reichen hierfür nicht aus. In der Praxis tritt des öfteren Bedarf dafür auf, mit einem Professor im Anschluß an den Ablauf des ersten befristeten Dienstverhältnisses ein unbefristetes Professorendienstverhältnis zu begründen, die Professur also zu „entfristen". Kombination von Teilzeit und Befristung

Schließlich stellt sich auch die Frage, ob eine Teilzeitprofessur mit einer Befristung verbunden werden kann. Gegen eine Kombination dieser beiden Tatbestände lassen sich allerdings Einwände erheben, da eine solche Beschäftigungsform ­ wenn die dergestalt reduzierte Professur die einzige Erwerbsquelle darstellt ­ mit den Kriterien der Hauptberuflichkeit und der notwendigen materiellen und sozialen Unabhängigkeit des Professorenberufs nur noch notdürftig in Einklang zu bringen ist.

IV. Stellungnahme der Berliner Hochschulen

Die Berliner Hochschulen sind im Zusammenhang mit dem vorliegenden Berichtsauftrag im Vorjahr um Stellungnahme zur Frage einer Erweiterung der Möglichkeiten zur Beschäftigung von Professoren in befristeten oder Teilzeit-Dienstverhältnissen gebeten worden. Das Ergebnis der Umfrage ergab fast einhellige Zustimmung sowohl zu befristeten, als auch zu Teilzeitprofessuren. Von der Freien Universität wurde zudem dafür plädiert, den bisherigen rechtlichen und tatsächlichen Vorrang des Beamtenverhältnisses für Professoren zugunsten einer gleichberechtigten Inanspruchnahme von Beamten- oder Angestelltenverhältnis unter Berücksichtigung struktureller, finanzieller und personalpolitischer Gesichtspunkte aufzugeben und den Hochschulen hierbei die Wahlmöglichkeit einzuräumen. Dagegen hat sich die Technische Universität bei der Frage der befristeten Beschäftigung aus Gründen der Rechtssicherheit (Haltbarkeit der Befristungsgründe) für Beamtenverhältnisse auf Zeit als Regelform ausgesprochen. Die Humboldt-Universität hält es darüberhinaus für sinnvoll, das Hochschul-Dienstrecht in einem separaten Gesetz zu regeln, um Probleme zu vermeiden, die aus der bisherigen Bindung des wissenschaftlichen Personals an die Vorschriften des allgemeinen öffentlichen Dienstrechts resultieren.

Während Gründe und Vorteile, die für eine verstärkte Nutzung von Teilzeit- und befristeten Professuren sprechen, zwischen den befragten Hochschulen relativ einheitlich gesehen werden, haben einige Hochschulen vor einer planerisch oder fiskalpolitisch motivierten Einrichtung solcher Professuren gewarnt; das Prinzip der Freiwilligkeit ­ also Befristung oder Teilzeit nur auf Antrag, jedenfalls aber nur auf Entscheidung der Hochschule, nicht auf Grund staatlicher Vorgaben ­ müsse gewahrt bleiben. Einige Hochschulen weisen auch auf die Notwendigkeit hin, dass parallel zu einer Teilzeitregelung die erforderlichen Nebentätigkeitsregelungen getroffen werden müßten. Außerdem wird vereinzelt die Sorge geäußert, dass ein Teilzeitprofessor sich den „Nebenpflichten" des Professors entziehen könnte, wie zum Beispiel der Mitwirkung an der Studienberatung, der Gremienarbeit und der Mitarbeit in Kommissionen.

Im Ergebnis haben die Stellungnahmen eine eher undifferenzierte Zustimmung ergeben; Konzepte für eine kontinuierliche und planbare Einführung von Teilzeit und Befristung von Professuren sind nicht vorgetragen worden.

V. Reformüberlegungen

Für die stärkere Nutzung von Teilzeit- und befristeten Professuren gibt es eine Reihe von Gründen, sowohl auf seiten der Hochschulen, als auch auf seiten der Professoren. Überlegungen zur Reform des derzeitigen Systems haben daher zu berücksichtigen, dass sich die Motive für die Begründung von Teilzeitprofessuren in der Regel von den Gründen für befristete Professuren unterscheiden.

Teilzeitprofessuren Teilzeit wird im allgemeinen vom Beschäftigten aus persönlichen Gründen beantragt. Neben rein privaten Interessenlagen (wie etwa Betreuungspflichten gegenüber Angehörigen) ist bei Professoren für den Teilzeitwunsch sehr häufig ausschlaggebend das Interesse an einer weitgehenden Nutzung der eigenen wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeitskraft im jeweiligen Fachgebiet über die reinen Dienstpflichten des Beschäftigungsverhältnisses hinaus. Dies trifft, wie bisherige Erfahrungen begründen, vor allem bei Fachgebieten zu, deren Vertreter typischerweise neben einer Professur zusätzlich privatrechtlich organisierte Büros oder Praxen betreiben (Architektur-, Ingenieur- oder sonstige Entwurfsbüros, Rechtsanwalts- oder Steuerberatungspraxen), daneben im wesentlichen Künstler, vor allem praktizierende Musiker (freiberuflich tätige Solisten oder hochqualifizierte Orchestermitglieder).

Es ist allerdings auch ein unmittelbares dienstliches Interesse der Hochschule oder des Landes an der Begründung von Teilzeitprofessuren denkbar, und zwar dort, wo es aus fachpraktischen und hochschuldidaktischen Gründen erwünscht ist, Wissenschaftler oder Künstler parallel zu ihrer Berufspraxis für eine hauptberufliche Lehrtätigkeit an Hochschulen, also über das Maß von Lehraufträgen oder einer Honorarprofessur hinaus, zu verpflichten. Im Vordergrund steht hierbei das Interesse der Hochschulen an ständiger Aktualisierung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungsfähigkeit der Hochschullehrer durch kontinuierliche Verbindung mit der Berufspraxis.

Befristete Professuren Befristete Professuren sind in erster Linie strukturelle Gestaltungsformen. Das Regelungsinteresse liegt hier vornehmlich bei den Hochschulen, vor allem aus Gründen der Erprobung von Lehrkräften oder speziellen Lehrfächern. Hinzu kommt ein arbeitsmarktpolitisches Interesse an einer Ausweitung von Beschäftigungsmöglichkeiten für den Hochschullehrernachwuchs. Schließlich besteht Bedarf an einzelfallorientierten Befristungen, etwa bei Vertretungen oder bei der Abwicklung auslaufender Studiengänge.

Die Reformdiskussion wird überregional vor allem unter dem Aspekt der Erprobung des Lehrpersonals geführt, stellt also eine besondere Form der Nachwuchsqualifikation dar. Entsprechende Überlegungen hängen zusammen mit Erwägungen, die Qualifikationswege für Hochschullehrer zu verkürzen, insbesondere durch Verzicht auf die Habilitation als Regelqualifikationsvoraussetzung durch das novellierte Hochschulrahmengesetz. Die damit grundsätzlich verbundene Senkung des Erstberufungsalters von Professoren begründet einen verstärkten Erprobungsbedarf, der das Risiko von Fehlentscheidungen der Hochschulen bei der wissenschaftlichen und künstlerischen Selbstergänzung des Lehrkörpers verringern soll.

In der überregionalen Diskussion wird daher der Vorschlag vertreten, Dienstverhältnisse von erstmals berufenen Professoren grundsätzlich zu befristen und die Professur gegebenenfalls bei günstiger Bewertung der Erfahrungen aus der befristeten Dienstzeit im Wege eines besonderen Evaluationsverfahrens in einem unbefristeten Dienstverhältnis fortzusetzen. Dies bedürfte allerdings der Möglichkeit zur Ausnahme in Sonderfällen oder wenn es sich um Erstberufungen von Bewerbern handelt, die bereits das 40. Lebensjahr überschritten haben, da bei längeren Qualifikationswegen eine grundsätzliche Befristung im allgemeinen sozial nicht vertretbar erschiene.

Die Nebentätigkeitsfrage

Von ausschlaggebender Bedeutung für die Vereinbarung einer Teilzeitprofessur ist für den zu Berufenden in der Regel die Frage, in welchem Umfang er neben der Lehrtätigkeit weiterhin auf seinem Fachgebiet tätig sein kann. Die Begründung von Teilzeitprofessuren setzt in vielen Fällen ausdrücklich die Absicht voraus, den freibleibenden Anteil der Arbeitskraft nicht nur nach eigenem Ermessen zu verwerten, sondern auch eine fachlichpraktische Wechselbeziehung zum Aufgabenbereich der Professur aufzubauen, von der die Lehrtätigkeit profitieren kann und profitieren soll. Deshalb stehen die am Leitbild der Vollzeittätigkeit orientierten Vorschriften über Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst dem Zweck einer Teilzeitvereinbarung für Professoren in der Regel im Wege.

Es ist beabsichtigt, in das Gesetz zur Anpassung des Berliner Landesbeamtenrechts an die Vorschriften des Dienstrechtsreformgesetzes in Anlehnung an die entsprechenden Änderungen des Bundesbeamtengesetzes aufzunehmen, dass Teilzeitbeschäftigung nur zulässig ist, „wenn der Beamte sich verpflichtet, während der Dauer des Bewilligungszeitraums außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem... den vollzeitbeschäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist." In den Fällen, in denen fachlich einschlägige Nebentätigkeiten der teilzeitbeschäftigten Professoren explizit dienstlich erwünscht sind (zum Beispiel insbesondere im künstlerischen Bereich), um einer Einbuße an intellektuellen und schöpferischen Kontakten entgegenzuwirken, die durch die ausschließliche Hinwendung zu den Lehraufgaben eintreten könnten, werden die Voraussetzungen für die Ausnahmemöglichkeit als erfüllt angesehen werden können.

VI. Zusammenfassung

Der Senat teilt die Auffassung, dass im Hochschulbereich in verstärktem Maße von der Begründung befristeter und Teilzeitprofessuren Gebrauch gemacht werden sollte. Dabei sind die dienstrechtlichen Erleichterungen zu nutzen, die sich aus den Vorschriften des Dienstrechtsreformgesetzes ergeben.

Die im ersten Halbjahr 1998 angelaufene überregionale Reformdiskussion im Rahmen der Kultusministerkonferenz wird in absehbarer Zeit zu einem System neuer Empfehlungen über die Grundsätze der Personalstruktur an den Hochschulen führen.

Die Orientierung der einzelnen Bundesländer an diesen Empfehlungen ist Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Vergleichbarkeit und damit der Wettbewerbsfähigkeit der Hochschulen in den einzelnen Ländern. Aus diesem Grunde und auch im Hinblick auf die noch nicht beschlossene Anpassung des Landesbeamtenrechts an die Vorschriften des Dienstrechtsreformgesetzes des Bundes empfiehlt es sich daher, die Erarbeitung verbindlicher Konzepte für die Begründung und den Einsatz von befristeten und Teilzeitprofessuren auf landesspezifischer Basis vorerst zurückzustellen, um so dem Risiko eines Alleingangs auf einem Teilgebiet des Hochschuldienstrechts vorzubeugen.

Im übrigen wird der Senat den Hochschulen empfehlen, im Rahmen ihrer jeweiligen spezifischen Bedarfslage in verstärktem Umfang von der Möglichkeit zur Begründung befristeter und Teilzeitprofessuren Gebrauch zu machen.